Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 4208/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1356/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2012.
Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Am 20.07.2009 reiste er in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 19.10.2009 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 03.11.2009 diesen Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Eine Abschiebung erfolgte nicht. Der Kläger erhielt am 20.11.2009 eine auf den Zeitraum 20.11.2009 bis 03.12.2009 befristete Duldung, welche in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Nachdem ein Übernahmeersuchen an Griechenland erfolglos geblieben und die Überstellungsfrist abgelaufen war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.08.2011 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hinsichtlich Somalia gegeben ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Unter dem 09.09.2011 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens, die längstens bis zum 19.02.2013 befristet war und die Auflage enthielt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet war.
Seit November 2009 bezog der Kläger von der Beigeladenen Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte die Beigeladene Leistungen nach dem AsybLG für den Monat Juni 2012 in Höhe von 413,65 Euro. Entsprechende Zahlungen erfolgten im Juli 2012 und August 2012. In Ausführung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - erhielt der Kläger am 20.08.2012 zudem eine Nachzahlung von 225,68 Euro für die Monate Juli und August 2012. Im September 2012 zahlte die Beigeladene einen Betrag von 527,49 Euro aus.
Am 08.06.2012 beantragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen lehnte ein Mitarbeiter des Beklagten unter Verweis auf die bezogenen Leistungen nach dem AsylbLG mündlich ab.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. Ihm stehe deshalb bereits vor Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Er nahm Bezug auf die Entscheidung des LSG NRW vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - wonach sich ein unmittelbarer Leistungsanspruch aus der Qualifikationsrichtlinie ergebe.
Am 13.09.2012 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt L auf Antrag des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG befristet vom 21.08.2012 bis 20.08.2013.
Am gleichen Tag stellte der Kläger erneut einen Antrag bei dem Beklagten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 i.H.v. 539,83 Euro monatlich (Regelbedarf 374,00 Euro + Kosten der Unterkunft 192,83 Euro).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den mündlichen Verwaltungsakt vom 08.06.2012 als unbegründet zurück. Dem Anspruch des Klägers stehe der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II entgegen. Der Kläger habe sich zur Zeit der Antragstellung mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufgehalten. Mit Bescheid der Beigeladenen vom 22.05.2012 seien ihm Leistungen nach dem AsylbLG für Juni 2012 bewilligt worden. Auch für die Monate Juli und August habe der Kläger entsprechende Leistungen erhalten.
Am 19.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat dargelegt, dass sich sein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie ergebe. Dies gelte selbst dann, wenn der Betreffende nur einen aufenthaltsrechtlichen Status aufweise, der dem § 1 AsylbLG zuzuordnen sei. Dies habe das LSG NRW in seinem Urteil vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - entschieden. Dadurch, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt worden sei, erlösche die Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG. Es stelle ein Problem dar, dass die Betroffenen keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Aufenthaltstitels hätten. Die Sperrwirkung des § 10 AufenthG greife nicht, da sie nicht mit der Qualifikationsrichtlinie in Einklang stehe. Schließlich setze sich die Qualifikationsrichtlinie als höherrangiges Recht durch.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2013 die Stadt L notwendig beigeladen.
Mit Urteil vom 19.06.2015 hat das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Aufhebung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 06/2012 bis 08/2012 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Der Anspruch für den Zeitraum 06/2012 bis 08/2012 ergebe sich im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus der im maßgeblichen Zeitraum in Kraft befindlichen Richtlinie 2004/83 EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften des AsylbLG und des SGB II komme nicht in Betracht. Dem Kläger sei durch die Feststellung des Abschiebeverbots des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ein subsidiärer Schutzstatus i.S.d Art. 15, 18 Qualifikationsrichtlinie zugewiesen worden. Hieraus resultiere der ergänzende Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die dem Kläger nach dem AsylbLG gewährten Bedarfe lägen unter denen des SGB II. Streitgegenständlich sei dagegen nicht der September 2012, da der Kläger am 13.09.2012 einen neuen Antrag bei dem Beklagten gestellt habe. Damit habe er diesen Monat zur abermaligen Bescheidung der Beklagten gestellt. Dass die Beklagte im Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 23.10.2012 Leistungen erst ab Oktober 2012 bewilligt habe, sei unerheblich und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gegen das am 17.07.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.08.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG verfügt habe. Demnach liege der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vor. Soweit das Sozialgericht auf die Entscheidung des LSG NRW vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - Bezug genommen habe, sei diese Entscheidung vom Bundessozialgericht am 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R - aufgehoben worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend,
Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für den Bezug von höheren Analogleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gegeben seien, da der Kläger nicht die erforderlichen Vorbezugszeiten erfüllt habe. Er habe nicht für die Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Leistungsbezug habe in der Zeit von November 2009 bis August 2012 bzw. September 2012 stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte der Ausländerbehörde der Stadt L Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Bevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Sie sind mit der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, war zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage und nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012, soweit in ihm der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 abgelehnt wurde. Die Abweisung der Klage betreffend den Leistungsanspruch für September 2012 ist rechtskräftig.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der mündliche Bescheid der Beklagten vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2012 gegenüber dem Beklagten.
Dahinstehen kann, ob für den streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II vorliegen.
Jedenfalls greift zu Ungunsten des Klägers der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. ab dem 28.08.2007, Gesetz vom 19.8.2007, BGBl I, 1970) ein. Danach ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG gewesen. Er hat eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG besessen, die zum Bezug von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i.d.F. ab dem 26.11.2011 (Gesetz vom 22.11.2011, BGBl I, 2258 - a.F.) berechtigt hat. Die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens hatte statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und ist nicht dahin überprüfbar, ob sie materiell-rechtlich zutreffend erteilt worden ist. Aufenthaltsrechtliche Statusentscheidungen der Ausländerbehörden entfalten ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung. Die Leistungsträger von existenzsichernden Leistungen sind zur Überprüfung und ggf. Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen nicht befugt (BSG, Urteile vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R, juris Rn. 13, 14 und vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R -, juris Rn 11)
Die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem AsylbLG ist auch nicht für die Zeit vom 21.08. bis 31.08.2012 entfallen, da dem Kläger am 13.09.2012 rückwirkend zum 21.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt, also vorliegend frühestens zum 31.08.2012.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich vorliegend auch kein Anspruch des Klägers im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; ABl. L 337 S. 9), die die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304 S. 12) abgelöst hat. Nach Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG, die wegen ihres fehlendem "self-excuting-Charakters" kein unmittelbar geltendes Recht begründet hatte, sondern der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn 16f). Ebenso wie Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG bedarf Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie der normativen Ausfüllung durch den nationalen Gesetzgeber. Die Vorschrift legt keine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, insbesondere hinsichtlich der Leistungshöhe bezifferbar wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn 17f).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. ab dem 26.11.2011, Gesetz vom 22.11.2011, BGBl I, 2258 - a.F.), wonach einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden kann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31/14) auch in Fällen eingreift, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zu einem (bestandskräftigen) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG a.F. geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort. Eine bestandskräftige Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG (i.d.F ab dem 28.08.2007,Gesetz vom 19.08.2007, BGBl I, 1970 - a.F -) ist nicht ausreichend, um die Titelerteilungssperre wegfallen zu lassen. Die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Beurteilung. Diese Regelungen sind danach nicht auf die Feststellung anzuwenden, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG a.F ...) vorliegen. Eine Auslegung, nach der für den Wegfall der Titelerteilungssperre bereits die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht durch das Bundesamt aus Anlass eines Asylantrages ausreiche, sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Soweit der Kläger im Verfahren darauf abstellt, dass mit der Feststellung des Abschiebungsschutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. eine Anerkennung des subsidären Schutzstatusses i.S.d. Qualifikationsrichtlinie verbunden gewesen sei, ist anzumerken, dass nach der Konzeption des AufenthG i.d.F. bis zum 30.11.2013 mit der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F. nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne der Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie verbunden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Gesetzgeber die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hatte. Die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 der Qualifikationsrichtlinie hatte der Gesetzgeber dagegen als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geregelt, über die die Ausländerbehörde - unter Beteiligung des Bundesamts - zu entscheiden hatte (BVerwG, Urteil vom 24.08.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198). Damit folgte aus der Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. allein kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14, NVwZ-RR 2015, 634).
Auch aus der Einlassung der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber dem Sozialgericht Köln mit Schriftsatz vom 05.07.2012, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. nichts entgegenstehe, kann keine förmliche Zuerkennung des subsidären Schutzstatusses i.S. der Qualifikationsrichtlinie hergeleitet werden. Das AufenthG i.d.F. bis zum 30.11.2013 sah eine förmliche Zuerkennung des subsidären Schutzstatus nicht vor, allenfalls in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG konnte eine konkludente Zuerkennung gesehen werden (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl., § 25 AufenthG Rn. 30 ff.).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ist auch nicht richtlinienkonform einschränkend auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn. 20).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II bestehen nicht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 41 m.w.N.).
Dem Kläger stehen auch keine höhere Leistungsansprüche aus § 2 AsylbLG (i.d.F. ab dem 28.08.2007,Gesetz vom 19.08.2007, BGBl I, 1970 - a.F -) zu. Denn der Kläger erfüllt, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, im streitbefangenen Zeitraum nicht die geforderte Vorbezugszeit von 48 Monaten.
Des weiteren hat die Beigeladene dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. Rechnung getragen und dem Kläger weitere (höhere) Leistungen für den streitbefangen Zeitraum gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger für die Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2012.
Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Am 20.07.2009 reiste er in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 19.10.2009 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 03.11.2009 diesen Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. Eine Abschiebung erfolgte nicht. Der Kläger erhielt am 20.11.2009 eine auf den Zeitraum 20.11.2009 bis 03.12.2009 befristete Duldung, welche in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Nachdem ein Übernahmeersuchen an Griechenland erfolglos geblieben und die Überstellungsfrist abgelaufen war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.08.2011 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hinsichtlich Somalia gegeben ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Unter dem 09.09.2011 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens, die längstens bis zum 19.02.2013 befristet war und die Auflage enthielt, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet war.
Seit November 2009 bezog der Kläger von der Beigeladenen Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte die Beigeladene Leistungen nach dem AsybLG für den Monat Juni 2012 in Höhe von 413,65 Euro. Entsprechende Zahlungen erfolgten im Juli 2012 und August 2012. In Ausführung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - erhielt der Kläger am 20.08.2012 zudem eine Nachzahlung von 225,68 Euro für die Monate Juli und August 2012. Im September 2012 zahlte die Beigeladene einen Betrag von 527,49 Euro aus.
Am 08.06.2012 beantragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen lehnte ein Mitarbeiter des Beklagten unter Verweis auf die bezogenen Leistungen nach dem AsylbLG mündlich ab.
Mit Schreiben vom 15.06.2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei. Ihm stehe deshalb bereits vor Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Er nahm Bezug auf die Entscheidung des LSG NRW vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - wonach sich ein unmittelbarer Leistungsanspruch aus der Qualifikationsrichtlinie ergebe.
Am 13.09.2012 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt L auf Antrag des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG befristet vom 21.08.2012 bis 20.08.2013.
Am gleichen Tag stellte der Kläger erneut einen Antrag bei dem Beklagten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 i.H.v. 539,83 Euro monatlich (Regelbedarf 374,00 Euro + Kosten der Unterkunft 192,83 Euro).
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den mündlichen Verwaltungsakt vom 08.06.2012 als unbegründet zurück. Dem Anspruch des Klägers stehe der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II entgegen. Der Kläger habe sich zur Zeit der Antragstellung mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufgehalten. Mit Bescheid der Beigeladenen vom 22.05.2012 seien ihm Leistungen nach dem AsylbLG für Juni 2012 bewilligt worden. Auch für die Monate Juli und August habe der Kläger entsprechende Leistungen erhalten.
Am 19.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat dargelegt, dass sich sein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie ergebe. Dies gelte selbst dann, wenn der Betreffende nur einen aufenthaltsrechtlichen Status aufweise, der dem § 1 AsylbLG zuzuordnen sei. Dies habe das LSG NRW in seinem Urteil vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - entschieden. Dadurch, dass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zuerkannt worden sei, erlösche die Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG. Es stelle ein Problem dar, dass die Betroffenen keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer des Aufenthaltstitels hätten. Die Sperrwirkung des § 10 AufenthG greife nicht, da sie nicht mit der Qualifikationsrichtlinie in Einklang stehe. Schließlich setze sich die Qualifikationsrichtlinie als höherrangiges Recht durch.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 05.11.2013 die Stadt L notwendig beigeladen.
Mit Urteil vom 19.06.2015 hat das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Aufhebung des mündlichen Verwaltungsaktes vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 06/2012 bis 08/2012 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Der Anspruch für den Zeitraum 06/2012 bis 08/2012 ergebe sich im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus der im maßgeblichen Zeitraum in Kraft befindlichen Richtlinie 2004/83 EG des Rates über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften des AsylbLG und des SGB II komme nicht in Betracht. Dem Kläger sei durch die Feststellung des Abschiebeverbots des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ein subsidiärer Schutzstatus i.S.d Art. 15, 18 Qualifikationsrichtlinie zugewiesen worden. Hieraus resultiere der ergänzende Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die dem Kläger nach dem AsylbLG gewährten Bedarfe lägen unter denen des SGB II. Streitgegenständlich sei dagegen nicht der September 2012, da der Kläger am 13.09.2012 einen neuen Antrag bei dem Beklagten gestellt habe. Damit habe er diesen Monat zur abermaligen Bescheidung der Beklagten gestellt. Dass die Beklagte im Rahmen des Bewilligungsbescheides vom 23.10.2012 Leistungen erst ab Oktober 2012 bewilligt habe, sei unerheblich und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Gegen das am 17.07.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.08.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG verfügt habe. Demnach liege der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vor. Soweit das Sozialgericht auf die Entscheidung des LSG NRW vom 27.02.2012 - L 20 AY 48/08 - Bezug genommen habe, sei diese Entscheidung vom Bundessozialgericht am 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R - aufgehoben worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend,
Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für den Bezug von höheren Analogleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht gegeben seien, da der Kläger nicht die erforderlichen Vorbezugszeiten erfüllt habe. Er habe nicht für die Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Leistungsbezug habe in der Zeit von November 2009 bis August 2012 bzw. September 2012 stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte der Ausländerbehörde der Stadt L Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Bevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Sie sind mit der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, war zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage und nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012, soweit in ihm der Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 abgelehnt wurde. Die Abweisung der Klage betreffend den Leistungsanspruch für September 2012 ist rechtskräftig.
Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der mündliche Bescheid der Beklagten vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2012 gegenüber dem Beklagten.
Dahinstehen kann, ob für den streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II vorliegen.
Jedenfalls greift zu Ungunsten des Klägers der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. ab dem 28.08.2007, Gesetz vom 19.8.2007, BGBl I, 1970) ein. Danach ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG gewesen. Er hat eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG besessen, die zum Bezug von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i.d.F. ab dem 26.11.2011 (Gesetz vom 22.11.2011, BGBl I, 2258 - a.F.) berechtigt hat. Die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens hatte statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und ist nicht dahin überprüfbar, ob sie materiell-rechtlich zutreffend erteilt worden ist. Aufenthaltsrechtliche Statusentscheidungen der Ausländerbehörden entfalten ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung. Die Leistungsträger von existenzsichernden Leistungen sind zur Überprüfung und ggf. Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen nicht befugt (BSG, Urteile vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R, juris Rn. 13, 14 und vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R -, juris Rn 11)
Die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem AsylbLG ist auch nicht für die Zeit vom 21.08. bis 31.08.2012 entfallen, da dem Kläger am 13.09.2012 rückwirkend zum 21.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt, also vorliegend frühestens zum 31.08.2012.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich vorliegend auch kein Anspruch des Klägers im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; ABl. L 337 S. 9), die die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (ABl. L 304 S. 12) abgelöst hat. Nach Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG, die wegen ihres fehlendem "self-excuting-Charakters" kein unmittelbar geltendes Recht begründet hatte, sondern der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn 16f). Ebenso wie Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG bedarf Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie der normativen Ausfüllung durch den nationalen Gesetzgeber. Die Vorschrift legt keine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, insbesondere hinsichtlich der Leistungshöhe bezifferbar wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn 17f).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. ab dem 26.11.2011, Gesetz vom 22.11.2011, BGBl I, 2258 - a.F.), wonach einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden kann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31/14) auch in Fällen eingreift, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zu einem (bestandskräftigen) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG a.F. geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort. Eine bestandskräftige Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG (i.d.F ab dem 28.08.2007,Gesetz vom 19.08.2007, BGBl I, 1970 - a.F -) ist nicht ausreichend, um die Titelerteilungssperre wegfallen zu lassen. Die Regelungen der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Beurteilung. Diese Regelungen sind danach nicht auf die Feststellung anzuwenden, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG a.F ...) vorliegen. Eine Auslegung, nach der für den Wegfall der Titelerteilungssperre bereits die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht durch das Bundesamt aus Anlass eines Asylantrages ausreiche, sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Soweit der Kläger im Verfahren darauf abstellt, dass mit der Feststellung des Abschiebungsschutzes i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. eine Anerkennung des subsidären Schutzstatusses i.S.d. Qualifikationsrichtlinie verbunden gewesen sei, ist anzumerken, dass nach der Konzeption des AufenthG i.d.F. bis zum 30.11.2013 mit der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F. nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne der Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie verbunden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Gesetzgeber die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hatte. Die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 der Qualifikationsrichtlinie hatte der Gesetzgeber dagegen als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geregelt, über die die Ausländerbehörde - unter Beteiligung des Bundesamts - zu entscheiden hatte (BVerwG, Urteil vom 24.08.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198). Damit folgte aus der Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. allein kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14, NVwZ-RR 2015, 634).
Auch aus der Einlassung der zuständigen Ausländerbehörde gegenüber dem Sozialgericht Köln mit Schriftsatz vom 05.07.2012, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. nichts entgegenstehe, kann keine förmliche Zuerkennung des subsidären Schutzstatusses i.S. der Qualifikationsrichtlinie hergeleitet werden. Das AufenthG i.d.F. bis zum 30.11.2013 sah eine förmliche Zuerkennung des subsidären Schutzstatus nicht vor, allenfalls in der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG konnte eine konkludente Zuerkennung gesehen werden (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl., § 25 AufenthG Rn. 30 ff.).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ist auch nicht richtlinienkonform einschränkend auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R, juris Rn. 20).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II bestehen nicht (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zuletzt Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 41 m.w.N.).
Dem Kläger stehen auch keine höhere Leistungsansprüche aus § 2 AsylbLG (i.d.F. ab dem 28.08.2007,Gesetz vom 19.08.2007, BGBl I, 1970 - a.F -) zu. Denn der Kläger erfüllt, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, im streitbefangenen Zeitraum nicht die geforderte Vorbezugszeit von 48 Monaten.
Des weiteren hat die Beigeladene dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG a.F. Rechnung getragen und dem Kläger weitere (höhere) Leistungen für den streitbefangen Zeitraum gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
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