Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 5117/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 390/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.02.2016 geändert. Der Antragsgegner zu 1) wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller den Regelbedarf nach § 20 SGB II für Alleinstehende für den Zeitraum vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2014 reiste er in die Bundesrepublik ein. In der Zeit vom 29.10.2014 bis zum 22.09.2015 war er durchgehend bei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.09.2015 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung ab. In der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 30.10.2015 war er wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig; seit dem 29.10.2015 ist er wegen einer Durchtrennung der tiefen und oberflächlichen Beugesehne am linken Daumen und der Durchtrennung des ersten Fingernervs arbeitsunfähig.
Am 28.09.2015 meldete sich der Antragsteller bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Am 29.09.2015 beantragte er beim Antragsgegner zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht gewusst habe, dass er einen solchen Vertrag unterzeichne. Seine Arbeitgeberin habe ihm mitgeteilt, dass es sich um einen neuen Arbeitsvertrag handele. Er befinde sich wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Seine Arbeitgeberin habe ihm keine Beschäftigung anbieten können, die seinen Rücken nicht belastet hätte. Durch Bescheid vom 13.11.2015 lehnte der Antragsgegner zu 1) den Antrag ab. Der Antragsteller habe allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche inne. Durch das Unterschreiben des Aufhebungsvertrages habe er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.
Am 19.11.2015 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und angegeben, am 22.09.2015 habe er bei der Arbeitgeberin, die den Betrieb zum 01.09.2015 übernommen habe, vorgesprochen. Anlass sei gewesen, dass er nach Beendigung seines Urlaubs keinen Anruf hinsichtlich einer neuen Einsatzstelle erhalten habe. Bei der Vorsprache habe die Mitarbeiterin der neuen Arbeitgeberin ihm mitgeteilt, dass er einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben müsse, um weiter beschäftigt zu sein. Sie habe ihm Unterlagen vorgelegt, die er unterschrieben habe. Sie habe ihm nach der Unterzeichnung mitgeteilt, dass er in den nächsten Tagen telefonisch seinen nächsten Einsatzort erfahren werde. Nachdem kein Anruf gekommen sei, habe er bei der Firma angerufen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nicht mehr beschäftigt sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 wies der Antragsgegner zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 23.12.2015 hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu 1) zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu 2) zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe ab dem Oktober 2015 zu zahlen.
Am 23.12.2015 hat der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu1), hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2) einstweilig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu zahlen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht gegeben seien. Das Arbeitsverhältnis sei durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet worden. Ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages i.S.v. § 159 SGB III liege nicht vor. Der Unterzeichner eines Vertrages, dessen Inhalt er mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden haben will, könne sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen.
Durch Beschluss vom 12.02.2016 hat das Sozialgericht Duisburg den Antragsgegner zu 1) verpflichtet, Arbeitslosengeld II einschließlich Kosten der Unterkunft ab 23.12.2015 zu zahlen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 19.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner zu 1) Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 04.03.2016 hat der Senat die Antragsgegnerin zu 2) beigeladen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller sind im Wege der Folgenabwägung Regelleistungen nach § 20 SGB II für die Zeit vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 zuzuerkennen (1). Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II stehen ihm nicht zu (2). Der Hilfsantrag wird abgewiesen (3). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (4).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Dabei dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - SGb 2015, 175, m.w.N. und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12 - BVerfGK 20, 196). Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 (27 f.), m.w.N.; vgl. zur Prüfungsdichte bei rechtlichen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 27.05.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsachverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassungs wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, a.a.O.). Ist einem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
1. Nach diesen Maßgaben entscheidet der Senat hinsichtlich der Gewährung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II auf Grund einer Folgenabwägung, weil nach dem derzeitigen Sachstand ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offen ist.
Für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (23.12.2015) ergibt sich der erforderliche Anordnungsgrund betreffend den Regelbedarf des Antragstellers aus dem glaubhaft gemachten Fehlen von Eigenmitteln. Verbleibende Zweifel sind der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ob auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht ist, muss offen bleiben. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R). Der Antragsteller hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht (a.). Offen ist, ob zu seinen Lasten der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eingreift (b).
a) Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II liegen bei dem Antragsteller vor. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Er ist erwerbsfähig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II. Anhaltspunkte für eine fehlende (gesundheitliche) Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Auch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -, BSGE 113, 60).
Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist angesichts seiner nicht gerade aussagekräftigen Angaben zwar nicht gänzlich zweifelsfrei, letztlich jedoch nach den Gesamtumständen als noch glaubhaft gemacht anzusehen. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller nicht (mehr) über zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II oder anrechenbares Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt. Dafür, dass der Antragsteller ab Antragstellung bei Gericht über unbekanntes Einkommen oder Vermögen verfügt hat, liegen keine durchgreifende Anhaltspunkte vor. Insoweit hat der Antragsteller für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Notbedarf aus Spenden kleinerer Geldbeträge aus dem Bekanntenkreis bestritten hat. Auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietschulden, die den Vermieter zur Androhung der Kündigung der Wohnung veranlasst haben, sprechen für Mittellosigkeit. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auch ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers bzw. des Sozialhilfeträgers seine Existenz erhalten hat, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9). Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2014 - L 19 AS 345 /14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010 - L 12 B 97/09 AS ER).
b) Offen ist, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU im streitbefangenen Zeitraum ab dem 23.12.2015 zusteht und daher der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht zu Ungunsten des Antragstellers eingreift.
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU wirkt die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach - wie vorliegend - weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von 6 Monaten fort und vermittelt ein Aufenthaltsrecht. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. Sozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 22/13 -; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 2 FreizügG/EU Rn. 104f) bzw. wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung/Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU - AVV zum FreizügG/EU - i.d.F. vom 03.02.2016). Daher steht allein die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag nicht der Annahme einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit entgegen. Maßgebend sind die Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben. Insoweit kann Maßstab sein, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers die Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II rechtfertigt (vgl. Dienelt, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 10). Vorliegend ist offen, ob der Antragsteller die Arbeitslosigkeit i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 1SGB III zu vertreten hat, da unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht auszuschließen ist, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages infolge einer arglistigen Täuschung der ehemaligen Arbeitgeberin i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB erfolgt ist (vgl. zum fehlenden Verschulden infolge Täuschung oder Drohung Karmanski in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 159 Rn 40). Der Antragsteller hat sich auch bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und seiner Obliegenheiten insoweit genügt. Eine Bestätigung der Bundesagentur über seine unfreiwillige Arbeitslosigkeit hat der Antragsteller bislang dem Antragsgegner zu 1) noch nicht vorgelegt. Ob eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit für das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU erforderlich ist, ist umstritten (bejahend OVG Sachsen, Beschluss vom 07.11.2014 - 3 D 70/14 - und vom 20.08. 2012 - 3 B 202/12-; Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 22/13 -). Die Bestätigung soll erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) und bezieht sich damit nicht auf die Ursache der Arbeitslosigkeit, sondern auf die Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Nach den Weisungslagen zu § 7 SGB II (Fachliche Weisungen der BA zu § 7 SGB II, Stand 20.01.2016, a.a.O. 2.4.3, Rn. 7.11 ) bzw. zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) bleibt das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für einen Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und der Bestätigung der Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestehen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen sein, ob das Unterlassen der Antragsgegners zu 1), vom Antragsteller die Vorlage einer Bestätigung i.S.v. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU zu fordern, Auswirkungen auf das Bestehen eines Aufenthaltsrechts hat.
Im Hinblick darauf, dass sowohl tatsächlich wie rechtlich offen ist, ob der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu Ungunsten des Antragstellers eingreift, sieht der Senat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen an. Es besteht die gute Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsachverfahren zumindest für einen Teilzeitraum obsiegt. Im Hinblick auf die Bedeutung der durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II betroffenen grundrechtlichen Belange des Antragstellers - Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. hierzu BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134; siehe auch Kirchhof, Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1, 4) - hält der Senat es deshalb für gerechtfertigt, im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers und das Interesse des Antragsgegners zu 1) an einer Verhinderung einer rechtswidrigen Mittelvergabe berücksichtigt.
Im Rahmen dieser Abwägung tritt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu 1), d.h. bei ungeklärter Rechtslage keine finanziellen Aufwendungen an den Antragsteller zu erbringen, hinter dem Interesse des Antragstellers zurück. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Jedoch dienen existenzsichernde Leistungen - wie die des SGB II - der Deckung aktuellen Bedarfes. Die nachträgliche Erbringung von existenzsichernden Leistungen verfehlt insoweit ihren Zweck. In die Erwägungen hat der Senat auch miteinbezogen, dass, wenn der Antragsteller für die Zeit ab dem 23.12.2015 nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bzw. kein materielles Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 FreizügG/EU innehat, dem Antragsgegner zu 1) ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zusteht. Denn bei dieser Fallgestaltung hat der Antragsteller wegen eines verfestigten Aufenthalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015, - B 4 AS 44/15 R ,- B 4 AS 43/15 R - und - B 4 AS 59/13 R ; Terminsberichte des BSG vom 16.12.2015, vom 20.01.2016 zu B 14 AS 35/15 R und vom 17.02.2016 zu B 4 AS 24/14 R ; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER m.w.N.).
Der Geltungszeitraum der Regelungsanordnung orientiert sich an der Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU, das zum 21.03.2016 endet.
2. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur bejaht werden, wenn dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Schutzgut der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II ist die Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben. Der Anordnungsgrund bei der einstweiligen Zuerkennung von unterkunftsbezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich demzufolge weder aus der Vermeidung von Mietschulden/Mehrkosten noch aus dem Risiko einer im Zeitablauf schwieriger werdenden Abwendung eines Wohnungsverlustes, sondern aus der konkret und zeitnah drohenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 05.05.2014 - L 19 AS 632/14 B ER m.w.N.). Ein Anordnungsgrund ist damit im Regelfall erst bei Nachweis der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.09.2015 - L 19 AS 1382/15 B ER m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007 - 1 BvR 535/07 unter Hinweis auf § 22 Abs. 5 S. 1 und 2, Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, seither § 22 Abs. 9 SGB II; vgl. auch §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine konkrete Gefährdung der Unterkunft im dargestellten Sinne ist nicht glaubhaft gemacht.
3. Vom Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens ist auch der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2) zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 157 SGG mitumfasst. Denn über einen Hilfsantrag, über den ein erstinstanzliches Gericht nicht entscheiden musste, ist vom Rechtsmittelgericht, wenn es dem Hauptantrag nicht stattgibt, automatisch mitzuentscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 157 Rn. 2a m.w.N.). Der erstinstanzlich gestellte Antrag - hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2) einstweilig zu verpflichten, Leistungen SGB XII zu zahlen - ist unzulässig. Es handelt sich um eine eventuelle subjektive Antragshäufung die unzulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer eventuell subjektiven Klagehäufung Keller, a.a.O., § 56 Rn 4 m.w.N; BAG, Urteil vom 23.02.2010 - 2 AZR 959/08 - m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.09.21972 - II ZR 28/69 m.w.N.).
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Eigenschaft als Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG für die Zeit über den 21.03.2016 hinaus zur Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu verpflichten. Denn nach eigenen Angaben des Antragstellers prüft die Beigeladene nach einer Vorsprache noch seine Ansprüche nach dem SGB XII. Insoweit ist noch keine Eilbedürftigkeit erkennbar.
4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, liegen- insbesondere im Hinblick auf § 119 ZPO - vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1975 geborene Antragsteller ist lettischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2014 reiste er in die Bundesrepublik ein. In der Zeit vom 29.10.2014 bis zum 22.09.2015 war er durchgehend bei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.09.2015 schloss er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung ab. In der Zeit vom 21.09.2015 bis zum 30.10.2015 war er wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig; seit dem 29.10.2015 ist er wegen einer Durchtrennung der tiefen und oberflächlichen Beugesehne am linken Daumen und der Durchtrennung des ersten Fingernervs arbeitsunfähig.
Am 28.09.2015 meldete sich der Antragsteller bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Am 29.09.2015 beantragte er beim Antragsgegner zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht gewusst habe, dass er einen solchen Vertrag unterzeichne. Seine Arbeitgeberin habe ihm mitgeteilt, dass es sich um einen neuen Arbeitsvertrag handele. Er befinde sich wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung. Seine Arbeitgeberin habe ihm keine Beschäftigung anbieten können, die seinen Rücken nicht belastet hätte. Durch Bescheid vom 13.11.2015 lehnte der Antragsgegner zu 1) den Antrag ab. Der Antragsteller habe allein ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche inne. Durch das Unterschreiben des Aufhebungsvertrages habe er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.
Am 19.11.2015 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und angegeben, am 22.09.2015 habe er bei der Arbeitgeberin, die den Betrieb zum 01.09.2015 übernommen habe, vorgesprochen. Anlass sei gewesen, dass er nach Beendigung seines Urlaubs keinen Anruf hinsichtlich einer neuen Einsatzstelle erhalten habe. Bei der Vorsprache habe die Mitarbeiterin der neuen Arbeitgeberin ihm mitgeteilt, dass er einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben müsse, um weiter beschäftigt zu sein. Sie habe ihm Unterlagen vorgelegt, die er unterschrieben habe. Sie habe ihm nach der Unterzeichnung mitgeteilt, dass er in den nächsten Tagen telefonisch seinen nächsten Einsatzort erfahren werde. Nachdem kein Anruf gekommen sei, habe er bei der Firma angerufen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nicht mehr beschäftigt sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 wies der Antragsgegner zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 23.12.2015 hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu 1) zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu 2) zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe ab dem Oktober 2015 zu zahlen.
Am 23.12.2015 hat der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu1), hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2) einstweilig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu zahlen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht gegeben seien. Das Arbeitsverhältnis sei durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet worden. Ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages i.S.v. § 159 SGB III liege nicht vor. Der Unterzeichner eines Vertrages, dessen Inhalt er mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden haben will, könne sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen.
Durch Beschluss vom 12.02.2016 hat das Sozialgericht Duisburg den Antragsgegner zu 1) verpflichtet, Arbeitslosengeld II einschließlich Kosten der Unterkunft ab 23.12.2015 zu zahlen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 19.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner zu 1) Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 04.03.2016 hat der Senat die Antragsgegnerin zu 2) beigeladen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Antragsteller sind im Wege der Folgenabwägung Regelleistungen nach § 20 SGB II für die Zeit vom 23.12.2015 bis zum 21.03.2016 zuzuerkennen (1). Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II stehen ihm nicht zu (2). Der Hilfsantrag wird abgewiesen (3). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (4).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Dabei dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - SGb 2015, 175, m.w.N. und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12 - BVerfGK 20, 196). Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 (27 f.), m.w.N.; vgl. zur Prüfungsdichte bei rechtlichen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 27.05.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsachverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassungs wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, a.a.O.). Ist einem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
1. Nach diesen Maßgaben entscheidet der Senat hinsichtlich der Gewährung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II auf Grund einer Folgenabwägung, weil nach dem derzeitigen Sachstand ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offen ist.
Für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (23.12.2015) ergibt sich der erforderliche Anordnungsgrund betreffend den Regelbedarf des Antragstellers aus dem glaubhaft gemachten Fehlen von Eigenmitteln. Verbleibende Zweifel sind der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ob auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht ist, muss offen bleiben. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R). Der Antragsteller hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II glaubhaft gemacht (a.). Offen ist, ob zu seinen Lasten der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eingreift (b).
a) Die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II liegen bei dem Antragsteller vor. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Er ist erwerbsfähig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 SGB II. Anhaltspunkte für eine fehlende (gesundheitliche) Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor. Auch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -, BSGE 113, 60).
Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist angesichts seiner nicht gerade aussagekräftigen Angaben zwar nicht gänzlich zweifelsfrei, letztlich jedoch nach den Gesamtumständen als noch glaubhaft gemacht anzusehen. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller nicht (mehr) über zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II oder anrechenbares Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt. Dafür, dass der Antragsteller ab Antragstellung bei Gericht über unbekanntes Einkommen oder Vermögen verfügt hat, liegen keine durchgreifende Anhaltspunkte vor. Insoweit hat der Antragsteller für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass er seinen Notbedarf aus Spenden kleinerer Geldbeträge aus dem Bekanntenkreis bestritten hat. Auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietschulden, die den Vermieter zur Androhung der Kündigung der Wohnung veranlasst haben, sprechen für Mittellosigkeit. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller auch ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers bzw. des Sozialhilfeträgers seine Existenz erhalten hat, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 9). Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2014 - L 19 AS 345 /14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2010 - L 12 B 97/09 AS ER).
b) Offen ist, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU im streitbefangenen Zeitraum ab dem 23.12.2015 zusteht und daher der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht zu Ungunsten des Antragstellers eingreift.
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU wirkt die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach - wie vorliegend - weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von 6 Monaten fort und vermittelt ein Aufenthaltsrecht. Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn diese unabhängig von dem Willen des Antragstellers bzw. nicht aus einem in seinem Verhalten liegenden Grund eingetreten oder durch einen legitimen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Seite gerechtfertigt ist (vgl. Sozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 22/13 -; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 2 FreizügG/EU Rn. 104f) bzw. wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung/Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU - AVV zum FreizügG/EU - i.d.F. vom 03.02.2016). Daher steht allein die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag nicht der Annahme einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit entgegen. Maßgebend sind die Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben. Insoweit kann Maßstab sein, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers die Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II rechtfertigt (vgl. Dienelt, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 10). Vorliegend ist offen, ob der Antragsteller die Arbeitslosigkeit i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 1SGB III zu vertreten hat, da unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht auszuschließen ist, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages infolge einer arglistigen Täuschung der ehemaligen Arbeitgeberin i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB erfolgt ist (vgl. zum fehlenden Verschulden infolge Täuschung oder Drohung Karmanski in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 159 Rn 40). Der Antragsteller hat sich auch bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und seiner Obliegenheiten insoweit genügt. Eine Bestätigung der Bundesagentur über seine unfreiwillige Arbeitslosigkeit hat der Antragsteller bislang dem Antragsgegner zu 1) noch nicht vorgelegt. Ob eine gesonderte Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit für das Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU erforderlich ist, ist umstritten (bejahend OVG Sachsen, Beschluss vom 07.11.2014 - 3 D 70/14 - und vom 20.08. 2012 - 3 B 202/12-; Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 22/13 -). Die Bestätigung soll erfolgen, wenn ein Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) und bezieht sich damit nicht auf die Ursache der Arbeitslosigkeit, sondern auf die Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Nach den Weisungslagen zu § 7 SGB II (Fachliche Weisungen der BA zu § 7 SGB II, Stand 20.01.2016, a.a.O. 2.4.3, Rn. 7.11 ) bzw. zu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU (Ziffer 2.3.1.2 AVV zum FreizügG/EU) bleibt das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU für einen Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und der Bestätigung der Agentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestehen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen sein, ob das Unterlassen der Antragsgegners zu 1), vom Antragsteller die Vorlage einer Bestätigung i.S.v. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU zu fordern, Auswirkungen auf das Bestehen eines Aufenthaltsrechts hat.
Im Hinblick darauf, dass sowohl tatsächlich wie rechtlich offen ist, ob der Leistungsausschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu Ungunsten des Antragstellers eingreift, sieht der Senat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen an. Es besteht die gute Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsachverfahren zumindest für einen Teilzeitraum obsiegt. Im Hinblick auf die Bedeutung der durch den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II betroffenen grundrechtlichen Belange des Antragstellers - Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. hierzu BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134; siehe auch Kirchhof, Die Entwicklung des Sozialverfassungsrechts, NZS 2015, 1, 4) - hält der Senat es deshalb für gerechtfertigt, im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers und das Interesse des Antragsgegners zu 1) an einer Verhinderung einer rechtswidrigen Mittelvergabe berücksichtigt.
Im Rahmen dieser Abwägung tritt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu 1), d.h. bei ungeklärter Rechtslage keine finanziellen Aufwendungen an den Antragsteller zu erbringen, hinter dem Interesse des Antragstellers zurück. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Jedoch dienen existenzsichernde Leistungen - wie die des SGB II - der Deckung aktuellen Bedarfes. Die nachträgliche Erbringung von existenzsichernden Leistungen verfehlt insoweit ihren Zweck. In die Erwägungen hat der Senat auch miteinbezogen, dass, wenn der Antragsteller für die Zeit ab dem 23.12.2015 nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bzw. kein materielles Aufenthaltsrecht i.S.v. § 2 FreizügG/EU innehat, dem Antragsgegner zu 1) ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) zusteht. Denn bei dieser Fallgestaltung hat der Antragsteller wegen eines verfestigten Aufenthalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015, - B 4 AS 44/15 R ,- B 4 AS 43/15 R - und - B 4 AS 59/13 R ; Terminsberichte des BSG vom 16.12.2015, vom 20.01.2016 zu B 14 AS 35/15 R und vom 17.02.2016 zu B 4 AS 24/14 R ; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER m.w.N.).
Der Geltungszeitraum der Regelungsanordnung orientiert sich an der Geltungsdauer des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 FreizügG/EU, das zum 21.03.2016 endet.
2. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur bejaht werden, wenn dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Schutzgut der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II ist die Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben. Der Anordnungsgrund bei der einstweiligen Zuerkennung von unterkunftsbezogenen Grundsicherungsleistungen nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich demzufolge weder aus der Vermeidung von Mietschulden/Mehrkosten noch aus dem Risiko einer im Zeitablauf schwieriger werdenden Abwendung eines Wohnungsverlustes, sondern aus der konkret und zeitnah drohenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 05.05.2014 - L 19 AS 632/14 B ER m.w.N.). Ein Anordnungsgrund ist damit im Regelfall erst bei Nachweis der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Selbst eine fristlose Kündigung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.09.2015 - L 19 AS 1382/15 B ER m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007 - 1 BvR 535/07 unter Hinweis auf § 22 Abs. 5 S. 1 und 2, Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, seither § 22 Abs. 9 SGB II; vgl. auch §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine konkrete Gefährdung der Unterkunft im dargestellten Sinne ist nicht glaubhaft gemacht.
3. Vom Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens ist auch der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2) zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gemäß § 157 SGG mitumfasst. Denn über einen Hilfsantrag, über den ein erstinstanzliches Gericht nicht entscheiden musste, ist vom Rechtsmittelgericht, wenn es dem Hauptantrag nicht stattgibt, automatisch mitzuentscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 157 Rn. 2a m.w.N.). Der erstinstanzlich gestellte Antrag - hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2) einstweilig zu verpflichten, Leistungen SGB XII zu zahlen - ist unzulässig. Es handelt sich um eine eventuelle subjektive Antragshäufung die unzulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer eventuell subjektiven Klagehäufung Keller, a.a.O., § 56 Rn 4 m.w.N; BAG, Urteil vom 23.02.2010 - 2 AZR 959/08 - m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.09.21972 - II ZR 28/69 m.w.N.).
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Eigenschaft als Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG für die Zeit über den 21.03.2016 hinaus zur Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu verpflichten. Denn nach eigenen Angaben des Antragstellers prüft die Beigeladene nach einer Vorsprache noch seine Ansprüche nach dem SGB XII. Insoweit ist noch keine Eilbedürftigkeit erkennbar.
4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, liegen- insbesondere im Hinblick auf § 119 ZPO - vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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