L 8 R 187/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 62/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 187/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Klage- und Berufungsverfahren auf 15.379,50 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 für den Kläger ausgeübten Tätigkeit als Betreuer für suchtkranke Menschen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der am 00.00.1972 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplom-Sozialpädagoge. Im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 übte er auf der Grundlage des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages über freie Mitarbeit vom 1.10.2007 (VfM) für diesen eine Tätigkeit als Betreuer für suchtkranke Menschen gem. §§ 53 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aus. In dieser Zeit unterstützte der Beigeladene zu 1) suchtkranke Menschen bei der Bewältigung ihrer Angelegenheiten auf der Grundlage von vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlichem Kostenträger mit Bewilligungsbescheiden genehmigten Hilfeplänen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte zeitweise die Betreuung von Arbeitsgelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Rahmen derer der Kläger ein Beschäftigungsprojekt für bis zu vier Betreute anbot, die pädagogisch angeleitet werden mussten. Schließlich war der Beigeladene zu 1) im Rahmen des in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter durchgeführten Projekts "Vermittlung in Sozialstunden" tätig, bei dem Personen, die vor der Inhaftierung standen, weil sie ihre Sozialstunden nicht geleistet hatten, in Einrichtungen vermittelt werden sollten, wo sie dies tun konnten.

Die Tätigkeit des Klägers beruhte auf der Rahmenvereinbarung gem. § 93d Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG und der mit dem LVR als zuständigem Kostenträger am 7.7.2006 geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung sowie ebenfalls am 7.7.2006 geschlossener Vergütungsvereinbarung. Auf den Inhalt der genannten Verträge wird Bezug genommen.

Für seine Tätigkeit als Betreuer suchtkranker Menschen erhielt der Beigeladene zu 1) von dem Kläger eine Vergütung von monatlich durchschnittlich 1.747,67 Euro.

Im Einzelnen wurde folgende Zahlungen geleistet:

09.11.2007 2.126,25 EUR
13.12.2007 2.015,00 EUR
21.12.2007 200,00 EUR
10.01.2008 1.622,50 EUR
11.02.2008 100,00 EUR
11.02.2008 1.275,00 EUR
05.03.2008 1.215,00 EUR
11.04.2008 1.935,00 EUR
09.05.2008 1.935,00 EUR
12.06.2008 1.440,00 EUR
04.07.2008 570,00 EUR
08.07.2008 1.275,00 EUR
11.07.2008 240,00 EUR
11.07.2008 165,00 EUR
11.07.2008 390,00 EUR
12.08.2008 600,00 EUR
12.08.2008 1.125,00 EUR
11.09.2008 330,00 EUR
11.09.2008 1.275,00 EUR
11.09.2008 50,00 EUR
10.10.2008 3.020,00 EUR
14.11.2008 675,00 EUR
05.12.2008 1.380,00 EUR
05.12.2008 900,00 EUR
30.12.2008 200,00 EUR
13.01.2009 1.200,00 EUR
13.01.2009 420,00 EUR
06.02.2009 450,00 EUR
10.02.2009 240,00 EUR
09.03.2009 1.125,00 EUR
09.03.2009 285,00 EUR
27.04.2009 2.400,00 EUR
08.05.2009 450,00 EUR
08.06.2009 690,00 EUR
09.07.2009 735,00 EUR
09.07.2009 900,00 EUR
23.07.2009 1.860,00 EUR
07.09.2009 1.635,00 EUR

Mit dem am 2.5.2008 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Beigeladene zu 1) die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status und die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliege. Er brachte den VfM vom 1.10.2007 bei, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Er gab an, dass sich Art und Umfang der Leistung aus dem jeweiligen Hilfeplan ergäben. Dieser werde gemeinsam mit dem jeweiligen Kunden in einem Hilfeplangespräch individuell erstellt. Ausgangspunkt seien dabei die Ziele und Wünsche des Kunden. Das Ergebnis des Hilfeplangespräches sei eine Beschreibung des Unterstützungsbedarfs. Konkret werde im Hilfeplanbogen die Finanzierung einer bestimmten Zahl von Unterstützungsstunden beantragt. Entscheidungsinstanz für den Antrag sei der überörtliche Kostenträger, der LVR. Hier fänden die vorgeschriebenen sozialhilferechtlichen Prüfungen statt. Vom LVR erhalte der Kunde auch den schriftlichen Bescheid über die Bewilligung seines Antrags. Die Überprüfung der erbrachten Leistung erfolge durch Quittierung des Kunden und Weiterbewilligung des LVR. Nach Ablauf der bewilligten Hilfe müsse dem LVR ein Zwischenbericht vorgelegt und das weitere Vorgehen erneut begründet werden. Es würden keine Vorgaben bzgl. der zeitlichen Einteilung der Arbeit gegeben (Vor- und Nacharbeit usw.). Die Hilfeerbringung orientiere sich ausschließlich an Hilfeplänen und Entwicklungsberichten für den LVR. Die zukünftige Hilfeplanung ergebe sich aus dem Zusammenspiel von Wünschen des Kunden, des LVR und seiner fachlichen Einschätzung unter Berücksichtigung der Qualitätsvorgaben des Klägers. In unregelmäßigen Abständen würden Fortbildungsveranstaltungen zu aktuellen Themen angeboten. Die Teilnahme sei freiwillig. Supervision erfolge in Eigenverantwortung. Der Kläger sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt. Das beziehe sich auch auf den Hilfeplan und die sich daraus ergebende Gestaltung der Betreuung. Durch den Kläger gebe es keine Qualitätsvorgaben. Diese ergäben sich durch den LVR, da dieser die Kosten zahle. Vorgaben seien hier, dass die beantragten Leistungen durch das Hilfeplanverfahren fachlich dargestellt würden. Das fachliche Vorgehen müsse transparent und auf den individuellen Einzelfall didaktisch begründet werden. Es müssten klare Ziele vereinbart werden und ein zeitlicher Rahmen festgelegt sein. Die Leistungen müssten durch den Kunden monatlich bestätigt werden. Der Betreuer müsse eine fachliche Kompetenz nachweisen, d.h. einen Hochschulabschluss und ausreichende berufliche Qualifikationen.

Die Klägerin selbst führte unter Vorlage der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom 7.7.2006 mit dem LVR aus, in dieser Vereinbarung sei festgelegt, dass der Hilfeplan den Umfang der Hilfe definiere. Auftraggeber der Hilfe sei der Klient selbst, der in Form des Hilfeplanes seinen Hilfebedarf beantrage. Ihm werde diese Leistung auch bewilligt (§ 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Somit erstelle der Hilfeempfänger den Hilfeplan selbst und unterzeichne diesen auch. Die ihm zur Seite stehende Fachkraft solle ihn bei der Erstellung unterstützen. Vorgaben des LVR bestünden nur darin, dass aus dem Hilfeplan nachvollziehbar hervorgehen müsse, dass ein Hilfebedarf im Sinne der §§ 53 ff SGB XII vorliege.

Mit Schreiben vom 13.8.2008 hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 1) zu der beabsichtigten Bescheiderteilung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ab dem 1.10.2007 an. In seiner Stellungnahme machte der Kläger geltend, der Beigeladene zu 1) unterliege bei der Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers, hier: des Klägers, (§ 2 Abs. 1 VfM) und in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinerlei Einschränkungen (§ 4 VfM). Dies korrespondiere mit der Regelung gem. § 1 Abs. 3 der Vereinbarung vom 7.7.2006, der als Grundlage für die Leistung einen individuellen Hilfe- und Betreuungsplan benenne, der unter Einbeziehung der betreuten Person zu erarbeiten und zu vereinbaren sei. Faktisch bedeute dies, dass in der Regel die zu betreuende Person an ihn - den Kläger - herantrete und ihren Hilfebedarf anmelde. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang der Klient einen rechtlichen Anspruch auf Hilfe habe, beauftrage er - der Kläger - u.a. den Beigeladenen zu 1) mit der Erstellung eines Hilfeplans und der Erbringung der Leistung. Zu diesem Zweck werde der Hilfe- und Betreuungsplan zwischen den Klienten und seinem Betreuer in einem individuellen Gespräch erarbeitet. Nachdem der Hilfe- und Betreuungsplan beim LVR eingereicht worden sei, entscheide einer der dafür zuständigen Sachbearbeiter beim LVR, ob der vorgesehene zeitliche Aufwand für Hilfemaßnahmen dem zuvor festgestellten Bedarf entspreche. Hierbei seien zwei Entscheidungen möglich: Entweder der zuständige Sachbearbeiter genehmige den vorgeschlagenen Hilfe- und Betreuungsplan, was in der überwiegenden Zahl der Fälle eintrete, oder der Plan werde in die Hilfeplankonferenz gegeben, die ebenfalls lediglich den zeitlichen Umfang der Betreuung, nicht aber das Wo, Wie und Wann der Betreuung bestimme. Die Regelung in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung vom 7.7.2006 sei folglich dahin zu verstehen, dass zwar die Feststellung des Hilfebedarfs im Einzelfall durch den LVR im Hilfeplanverfahren getroffen werde, dieser aber selbst keine Vorgaben mache, sondern lediglich die Vorschläge des Betreuten in der Formulierung des Betreuungsumfangs durch den Betreuer - ggf. in der Hilfeplankonferenz - "absegne". Der konkrete Hilfeplan sehe eine allgemein formulierte Liste von Maßnahmen vor, die durch den Betreuer individuell und ohne Vorgaben oder Beeinflussung durch den LVR ausgeführt würden. Praktisch finde danach keinerlei Einflussnahme auf den Betreuten oder den Betreuer mehr statt bis zum Abschluss der Betreuungsmaßnahme, also in der Regel bis zum Ablauf eines Jahres, zumindest aber eines halben Jahres. Dementsprechend fertige der Betreuer erst nach Ablauf des durch den Hilfe- und Betreuungsplan vorgegebenen Betreuungszeitraums von in der Regel einem Jahr einen sog. Entwicklungsbericht, aufgrund dessen der Betreute und der Betreuer gemeinsam, und nicht der LVR, entschieden, ob die Betreuungsmaßnahme erfolgreich beendet oder für einen noch festzulegenden Zeitraum fortgesetzt werde. Soweit in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Vereinbarung vom 7.7.2006 auf einen rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person abgestellt werde, der Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte enthalten solle, bedeute auch dies folglich weder rechtlich noch faktisch, dass in dem Betreuungsvertrag dem Leistungserbringer bzw. dem Betreuer verbindlich vorgegeben werde, wann, wo und in welchem zeitlichen Umfang er Betreuungsleistungen zu erbringen habe, sondern lediglich, dass er innerhalb des üblichen Zeitrahmens von einem halben bis einem Jahr die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung der Betreuungsziele durchführe. Allein der Betreuer selbst kontrolliere, ob die Maßnahmen in Richtung des gewünschten Erfolges gingen und/oder angepasst werden müssten. Die wesentliche Aufgabe des Klägers bestehe darin, für die Qualität der zu erbringenden Leistungen im Innenverhältnis zum Betreuer zu sorgen und dies gegenüber dem LVR zu dokumentieren. Aber auch hierbei werde von Seiten des Klägers keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Arbeit des Betreuers genommen. Er erteile keine Anweisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort sowie Art und Weise der Tätigkeit. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob der Beigeladene zu 1) an Supervisionen teilnehme. Sie selbst biete keine Supervisionen an, sondern lediglich Fortbildungsveranstaltungen.

Zur Stützung seines Vorbringens brachte der Kläger nicht die Person des Beigeladenen zu 1) betreffende Unterlagen wie Hilfepläne, einen Entwicklungsbericht, einen Antrag auf Erhöhung der Fachleistungsstunden und einen Folgeantrag auf Eingliederungshilfe bei.

Der Beigeladene zu 1) führte unter dem 26.9.2008 im Rahmen der Anhörung aus, dass Ziele und Arbeitsaufträge von ihm gemeinsam mit dem jeweiligen Kunden erarbeitet würden. Dadurch gebe er selbst den zeitlichen Umfang vor. Wo und wann er sich mit dem jeweiligen Kunden treffe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich und werde von ihm entschieden. Es gebe keine vorgegebenen Arbeitszeiten oder Arbeitsorte. Was der Inhalt dieser Hilfe sei und auf welche Weise sie durchgeführt werde, obliege ebenfalls seiner Einschätzung. Sollte der von ihm erstellte Hilfeplan in sich nicht schlüssig sein, werde eine Hilfeplankonferenz einberufen. Die Supervision sei freiwillig und werde weder vom AKS organisiert noch würden die Kosten dafür getragen. Das Honorar werde nur gezahlt, wenn die Hilfe zustande komme. Kosten für Büromaterial, EDV, Fahrten zu Kunden, Weiterbildung etc. würden nicht erstattet. Alle Kosten für die eigentliche Erbringung der Leistungen würden selbst getragen. Für ein erhebliches unternehmerisches Risiko spreche auch, dass die Honorarzahlungen Unwägbarkeiten unterworfen seien. Durch die Diskontinuität der Lebensentwürfe könne eine finanzielle Planung nur kurzfristig erfolgen. Kostenzusagen für die Betreuung eines Kunden würden zwar in der Regel für ein Jahr erteilt, allerdings könne der Kunde von seiner Seite aus die Betreuung jederzeit beenden, oder es träten Umstände ein, durch die eine weitere Betreuung unmöglich werde.

Mit an den Kläger und den Beigeladenen zu 1) adressierten Bescheiden vom 14.10.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Betreuer für suchtkranke Menschen bei dem Kläger seit dem 1.10.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne.

Der Kläger erhob am 10.11.2008 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und machte erneut geltend, der Beigeladene zu 1) sei weder in seinen Betrieb eingegliedert noch unterliege er seinem Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Arbeitsleistung. Der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit durch den Beigeladenen zu 1) stehe nichts entgegen, sodass er, der Kläger, sich lediglich an den erreichten Zielen der Betreuung, nicht aber an der Überwachung und Kontrolle des eingesetzten Betreuers orientiere. Je nach Qualität der Ausführung des jeweiligen Betreuungsauftrages würden bestimmte Auftragnehmer vom Kläger mehr oder weniger in Anspruch genommen. Der jeweilige Auftragnehmer sei während des Betreuungszeitraums im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeit seiner Arbeit völlig frei. Der zeitliche Umfang werde im Hilfeplan in wöchentlichen Fachleistungsminuten angegeben, bei denen es sich in Wahrheit aber um Jahresfachleistungsminuten handele, die auch in der Bewilligung als solche ausgewiesen würden. Der Einzelfallhelfer könne völlig frei im Bewilligungszeitraum über diese Minuten verfügen. Ziele und Aufträge würden definiert, der Einzelfallhelfer sei aber völlig frei mit welchen Arbeitsmethoden die Ziele innerhalb des Bewilligungszeitraums erreicht würden. Der Beigeladene zu 1) müsse seine Tätigkeit als Betreuer nicht höchstpersönlich erbringen. Von ihm würden lediglich bei der Ausführung seiner Tätigkeit Qualitätsstandards eingefordert, die er aber selbstverständlich auch durch von ihm eingesetzte Kräfte einarbeiten könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.3.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.10.2008 zurück.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.3.2009 (B 12 R 11/07 R) führte die Beklagte Ermittlungen zur ergänzenden Prüfung der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung durch. Hierzu forderte sie bei dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) Einzelaufträge, eine taggenaue Benennung aller konkreten einzelnen Tätigkeitszeiträume und sämtliche Rechnungen in Kopie an. Hierzu legte der Kläger eine Aufstellung über die vom Beigeladenen zu 1) betreuten Personen von Juli 2007 bis August 2009, Rechnungen für die Zeiträume von Juli bis Dezember 2007, von Januar bis Oktober 2008, für Dezember 2008, für Januar bis März 2009, für Mai, Juni und August 2009 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 28.4.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2009 dahingehend, dass in der vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 ausgeübten Beschäftigung als Betreuer für suchtkranke Menschen bei dem Kläger Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Versicherungspflicht beginne am 1.10.2007 und ende mit dem 31.8.2009.

Mit seiner am 15.4.2009 zum Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der LVR gebe der Klägerin und damit dem Beigeladenen zu 1) einen Rahmen vor, in dem die Betreuungsleistungen am zu Betreuenden erbracht werden sollen. Gleichwohl bleibe der Beigeladene zu 1) völlig frei in seiner Entscheidung, wann, wo und in welchem Umfang er die für die langfristige Beeinflussung des zu Betreuenden notwendigen Leistungen erbringe. Den Beigeladenen zu 1) treffe ein unternehmerisches Risiko in seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger. Leiste er nämlich keine ordnungsgemäße Betreuungsarbeit, müsse er genauso wie ein beauftragter Handwerker damit rechnen, keinen Auftrag mehr vom Kläger für die Betreuung weiterer Personen zu erhalten.

Er - der Kläger - selbst sei gegenüber dem LVR für die Durchführung der zu erbringenden Leistungen, deren Qualität und deren Dokumentation auf Grund der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff SGB XII vom 7.7.2006 verantwortlich. Er sei in diesem Rahmen lediglich verpflichtet, die Eignung der Fachkräfte anhand eines in der Zielvereinbarung vom 7.7.2006 festgelegten Berufskanons und der individuellen Fähigkeit der Fachkraft zu prüfen. Mit der Vermittlung einer konkreten Betreuung an den Beigeladenen zu 1), der im Übrigen über die vom LVR geforderte Qualifikation verfüge, übernehme der Beigeladene zu 1) die alleinige Verantwortung für die umfassende und qualifizierte Betreuung des Betroffenen. Der Beigeladene zu 1) selbst unterschreibe den Hilfeplan und sei allein für die Ausgestaltung der Betreuung verantwortlich. Er habe lediglich gegenüber ihm, dem Kläger, die Verpflichtung, Rechenschaft über die konkrete Ausführung des Betreuungsauftrages abzulegen, was anschließend von ihm, dem Kläger, dokumentiert werde. Während der gesamten Zeit der Hilfeplanerstellung und -durchführung sei und bleibe der Beigeladene zu 1) völlig frei in seinen Entscheidungen, wann und wo und in welchem Umfang er diese Leistungen innerhalb des Jahreszeitraums erbringe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 hat Herr D als Vertreter des Klägers erklärt, der Hilfeplan werde gemeinsam von dem Betreuten und dem Betreuer erstellt. Unter Teil fünf würden sog. Minutenwerte berücksichtigt, die die Gesamtdauer der Betreuung erfassten. Hiernach richte sich auch der Umfang der von dem LVR gewährten Leistungsbewilligung. Dieser Hilfeplan werde dann an den LVR weitergeleitet, um dort eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Komme eine solche Genehmigung nicht zustande, werde der Hilfeplan in eine sog. Hilfeplankonferenz eingeführt, wo ermittelt werde, wie eine Hilfe bestenfalls für den Betreuten ausgeführt werden könne. In der Hilfeplankonferenz würden auch inhaltliche Änderungen des Hilfeplanes vorgenommen. Der Kontakt zwischen dem Kläger und den Betreuern, insbesondere dem Beigeladenen zu 1), finde regelmäßig statt, insbesondere dann, wenn Probleme aufträten. In diesem Fall werde ein sog. Dreier-Gespräch gesucht, im Rahmen dessen versucht werde, die Probleme aufzulösen. Stelle sich dann keine Lösungsmöglichkeit dar, werde die Betreuung entzogen. Es sei auch möglich, dass der Betreuer von sich aus keine Bereitschaft habe, die Betreuung fortzusetzen. Dann könne ein Betreuerwechsel stattfinden. Der LVR werde nur dann informiert, wenn ein Betreuerwechsel bzw. die Beendigung einer Betreuung stattgefunden habe. Einmal im Monat finde ein sog. Organisationsteam statt, in welchem z.B. neue Angebote des Vereins dargestellt würden. Die Einzelfallbetreuer seien jedoch nicht verpflichtet, an diesen Maßnahmen teilzunehmen. Es werde allerdings auch erwartet, dass ein ständiger Kontakt zwischen Verein und Betreuer besteht. Würde ein Betreuer überhaupt nicht an dem Organisationsteam teilnehmen, werde man sich auf Seiten des Klägers überlegen, ob weiterhin der Vertrag aufrechterhalten werde bzw. neue Aufträge an den Betreuer weitergeleitet würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2009 und des Bescheides vom 28.4.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 als Betreuer für suchtkranke Menschen bei dem Kläger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Der Beigeladene zu 1) hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 u.a. erklärt, die Supervision habe nicht unmittelbar mit dem Kläger stattgefunden, sondern im Gespräch mit anderen Sozialarbeitern, was zwingend auch für die Ausübung der Tätigkeit als Sozialarbeiter erforderlich sei.

Ergänzend hat der Kläger die zwischen dem LVR und ihm geschlossene Vergütungsvereinbarung vom 7.7.2006 vorgelegt. Der Beigeladene zu 1) hat ebenfalls weitere Unterlagen vorgelegt, unter anderem exemplarisch einen Hilfeplan sowie zwei anonymisierte Berichte. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.12.2010 hat das Sozialgericht Aachen den Bescheid vom 14.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 und des Bescheides vom 28.4.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 als Betreuer für suchtkrankte Menschen bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung war. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 20.1.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.2.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, eine rechtsgestaltende Vereinbarung eines Hilfeplans existiere allein zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kläger. Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. In der zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Kläger geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung würden die Parameter der von der Einrichtung - hier dem Kläger - geschuldeten Leistungen festgelegt und gleichzeitig die Maßstäbe, anhand derer die Zielerreichung überprüft werden solle. Ein Einhalten dieser Parameter, insbesondere zur Qualität der Leistung, lasse sich aber schlechthin nur dann gewährleisten, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt sei und diese in die Arbeitsorganisation des Leistungserbringers eingegliedert seien. Soweit im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung durch den LVR Mängel festgestellt würden, entscheide der Sozialhilfeträger, nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen seien und setze diesem eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Unter den Voraussetzungen des § 78 SGB XII bestehe die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Honorarvertrag stehe dem nicht entgegen. Danach beschränkten sich die eingeräumten Freiheiten faktisch auf Bereiche, die sich einerseits aus dem Hilfeplan und andererseits aus dem konkreten Hilfebedarf der zu betreuenden Person ergäben. So sei der Beigeladene zu 1) nicht an Vorgaben des Klägers gebunden, soweit es um Abstimmung der für die Betreuung erforderlichen Termine mit der zu betreuenden Person gehe. Weiter würden keine Vorgaben bzgl. Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung gemacht. Andererseits sei der Beigeladene zu 1) verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers (des Klägers) im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.12.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt er aus, er sei aufgrund der Leistungsvereinbarung gegenüber dem LVR für die Qualität der Leistung verantwortlich und biete dementsprechend Supervision und Fortbildung für seine Auftragnehmer an. Diese Veranstaltungen seien jedoch für die Auftragnehmer nicht verpflichtend, sodass mangelhafte Leistungen der Auftragnehmer nur durch den Entzug eines laufenden Auftrages und durch die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von anderen weiteren Aufträgen sanktioniert werden könnten. Es sei zwar zutreffend, dass zwischen ihm und dem Betreuten ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werde, die Umsetzung dieses Betreuungsvertrages werde aber vollständig und ohne konkrete Vorgaben für die Leistungserbringung dem freien Mitarbeiter, hier dem Beigeladenen zu 1), überlassen. Im Verhältnis zu ihm sei der Beigeladene zu 1) verpflichtet gewesen, eine Vertretung im Falle seiner Verhinderung zu stellen. Der Beigeladene zu 1) habe immer die Freiheit gehabt, viele, wenige oder auch gar keine Aufträge anzunehmen, er sei zu keinem Zeitpunkt in seine, des Klägers, Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, habe über kein Arbeitszimmer in seinen Räumlichkeiten verfügt und sei immer dem Risiko der Entziehung seines Vergütungsanspruchs bei unterbliebener Leistungserbringung ausgesetzt gewesen. Für den Juli 2009 habe der Beigeladene zu 1) keine Rechnung gestellt. Er habe im Juli 2009 selbst keine Betreuungsleistungen erbracht, da er in dieser Zeit von Herrn N vertreten worden sei, den er mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Auf Nachfrage des Senats vom 4.4.2013 hat der LVR unter dem 8.5.2013 mitgeteilt, entscheidend sei, dass der im Hilfeplan ermittelte Leistungsumfang - die Anzahl der Fachleistungsstunden - gegenüber dem Leistungsberechtigten erfüllt werde. In welcher arbeitsrechtlichen Organisationsform die Leistungserbringung erfolge, sei für den Sozialhilfeträger grundsätzlich unerheblich und dem Anbieter überlassen; wichtig sei für den Sozialhilfeträger, dass eine kontinuierliche Hilfestellung sichergestellt sei. Nach dortiger Kenntnis sei es durchaus üblich und entsprechend gängige Praxis, dass sich Anbieter im betreuten Wohnen des Einsatzes von selbstständigen Fachkräften bedienten. In der Hilfeplankonferenz werde unter Beteiligung des Bezugsbetreuers oder eines leitenden Mitarbeiters des Anbieters über den Hilfefall beraten. In diesem Zusammenhang erfolgten auch etwaige Hinweise und Empfehlungen des Sozialhilfeträgers über die Vorgehensweise bei der Betreuung des Leistungsberechtigten. Das in der Hilfeplankonferenz anzufertigende Protokoll sehe einen entsprechenden Bereich für derartige Anmerkungen vor. Bei der folgenden Hilfeplankonferenz werde dann gegebenenfalls die Umsetzung erörtert, und es folgten etwaige weitere Hinweise. Der Anbieter der BeWo-Leistungen als Vertragspartner der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sei verantwortlich für die Qualität der Leistung und verpflichte sich dem Sozialhilfeträger gegenüber, das laut individuellem Hilfeplan für die Betreuung vorgesehene Stundenkontingent mit entsprechend qualifiziertem Fachpersonal auszuführen. Heute erfolge im Rahmen der Prüfung, ob der LVR mit einem Leistungserbringer eine Vereinbarung gemäß §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich "Ambulant betreutes Wohnen" abschließe, eine Abfrage aller prüfungsrelevanter Kriterien entsprechend einem als Anlage 1 beigefügten Schreiben. Eine Qualitätsprüfung erfolge darüber hinaus anlassbezogen, d.h. beispielsweise im Rahmen einer Beschwerde des Leistungsberechtigten. Solche aus konkretem Anlass vorgenommene Überprüfungen seien vorliegend nicht aktenkundig. Der Kläger sei bereits seit 2004 zugelassener Anbieter für den Bereich "Ambulant betreutes Wohnen".

Seiner Auskunft hat der LVR das vorgenannte Schreiben als Anlage 1, ferner die mit der T-hilfe B gGmbH geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich "Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" und den Rahmenvertrag gem. § 93d BSHG - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (Stand: 2.7.2001) beigefügt.

Zum 1.1.2012 übertrug der Kläger seine soziale Arbeit auf die T-hilfe B gGmbH, ohne dass eine Spaltung als Ausgliederung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) stattfand.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger noch folgende Unterlagen beigebracht:

- Konzeption ambulant betreutes Wohnen gem. §§ 53 ff SGB XII
- ein Muster des Betreuungsvertrages zwischen Kläger und Leistungsberechtigtem
- einen Musterquittierungsbeleg
- eine Musterleistungsdokumentation
- eine Aufstellung über Rechnungen und Zahlungen an den Beigeladenen zu 1)
- für das laufende Verfahren erstellte Jahresberichte 2007 bis 2009
- Leistungsbewilligungen des LVR
- weitere Rechnungen des Beigeladenen zu 1).

Auf den Inhalt der vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat der Senat den Zeugen D uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

2. Trotz der Übertragung seiner sozialen Arbeit durch den Kläger auf die T-hilfe B gGmbH ist diese nicht Rechtsnachfolgerin des Klägers gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und damit nicht Verfahrensbeteiligte geworden. Denn eine Spaltung im Sinne einer Ausgliederung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erfolgte durch die Übertragung der sozialen Arbeit auf einen anderen Rechtsträger nicht.

3. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 20.1.2011 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 18.2.2011 eingegangen. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG).

4. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) war in seiner vom 1.10.2007 bis 31.8.2009 für den Kläger ausgeübten Beschäftigung als Betreuer für suchtkranke Menschen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

a) Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

b) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).

Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, u. v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei dem Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Dauerschuldverhältnisses tätig war.

Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).

aa) Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung des Beigeladenen zu 1) mit dem Kläger war der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 1.10.2007 (VfM). Die Regelungen dieses Vertrages sprechen in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.

(1) Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsbeziehung des Beigeladenen zu 1) mit dem Kläger ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf der Grundlage des unbefristeten VfM im gesamten Streitzeitraum bestanden hat.

(2) Zwar beabsichtigten die Vertragsparteien mit dem VfM die Begründung einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Dies ergibt sich zunächst aus der Bezeichnung des Vertrages als auch aus einzelnen Regelungen (§§ 4 Satz 1, 6 Satz 2 und 9 VfM). Nach § 2 Abs. 1 VfM unterlag der Mitarbeiter bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers.

Die Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) bestand allerdings nur vordergründig. Bei näherer Betrachtung der vertraglichen Regelungen unterlag der Beigeladene zu 1) einem umfassenden Weisungsrecht des Klägers. Der Beigeladene zu 1) war nach § 1 VfM (Tätigkeit) ab dem 1.10.2007 verpflichtet, die Aufgaben eines Betreuers für suchtkranke Menschen gem. § 53 ff SGB XII zu übernehmen. § 3 VfM (Arbeitsaufwand) regelte, dass sich Art und Umfang der dem freien Mitarbeiter nach § 1 übertragenen Aufgaben nach den betrieblichen Erfordernissen und den individuellen Hilfeleistungen richteten. Nach dieser Regelung bestand für den Kläger die Rechtsmacht, dem Beigeladenen zu 1) die von diesem zu übernehmenden Aufgaben der Art und dem Umfang nach einseitig durch arbeitgeberseitige Weisung zu übertragen.

Auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) verfügte der Kläger über die Rechtsmacht zu Weisungen an den Beigeladenen zu 1). Denn dieser hatte auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VfM), projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers einzuhalten, ebenso fachliche Vorgaben des Auftraggebers, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich waren (§ 2 Abs. 2 VfM). Die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) war damit derart ausgeprägt, dass der Regelung des § 4 Satz 1 VfM, nach dem der freie Mitarbeiter in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit im Übrigen keinen Einschränkungen unterlag, keine nennenswerte Bedeutung zukommt.

Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger in vorliegendem Fall einer Vielzahl an vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung er den Beigeladenen zu 1) einsetzte. Der Kläger war verpflichtet, volljährige Menschen mit einer Suchterkrankung zu betreuen (§§ 1, 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan war für ihn verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis war in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hatte - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden sollte - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch den Kläger sicherzustellen war (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit hatten regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Der Kläger sollte, d.h. musste regelmäßig Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestanden regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hatte der Kläger Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Er musste die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste (vgl. dazu schon Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12 R, juris). Diese Verpflichtungen bestanden dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.

Kraft dieser Vereinbarungen war der Kläger "im Ernstfall" verpflichtet, auf die von ihm eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Die erwähnten Regelungen aus dem VfM (§§ 1, 2 Abs. 1, 2 VfM) gaben dem Kläger auch die Rechtsmacht, diese Verpflichtungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass es zu den seitens des Beigeladenen zu 1) stets wahrzunehmenden besonderen betrieblichen Belangen des Klägers gehörte, dass dieser nicht gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern vertragsbrüchig wurde. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung den Kläger, auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber dem Beigeladenen zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). Dem Kläger war im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) daher eine Rechtsmacht eingeräumt, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch) im Wesentlichen entspricht. Dass die zugrunde liegenden Regelungen - dem beschriebenen primären Vertragszweck geschuldet - eher "diskret" formuliert sind, ändert hieran nichts.

Die vertraglichen Regelungen in den §§ 6, 9 VfM erlauben schließlich nicht die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit. § 6 Satz 2 VfM regelte, dass der freie Mitarbeiter für die Versteuerung der Vergütung selbst zu sorgen hatte. § 9 VfM formulierte, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden ist. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften sei nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter solle vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit werde nicht begründet.

Der darin zum Ausdruck kommende Wille, kein Arbeits- oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, hat nur dann indizielle Bedeutung, wenn er den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Das ist hier indessen nicht der Fall, weil überwiegende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2. Aufl. 2011,§ 7 Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).

(3) Eine konkludente Änderung der vertraglichen Regelungen durch die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) war aufgrund der qualifizierten Schriftformklausel gem. § 11 VfM (Nebenabreden) rechtlich nicht möglich. Ungeachtet dessen ergeben sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) keine Hinweise auf eine abweichende Handhabung der vertraglichen Regelungen durch die Vertragsparteien.

bb) Auf dieser vertraglichen Grundlage war der Beigeladenen zu 1) weisungsgebunden im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess und eingegliedert in einem fremden Betrieb, nämlich dem des Klägers als alleinigem Rechtsträger, tätig.

(1) Die aufgrund der vertraglichen Regelungen bestehende Rechtsmacht des Klägers zu Weisungen fand in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in unterschiedlicher Weise Ausdruck. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D wählte er nach fachlichen Gesichtspunkten den zu einer zu betreuenden Person passenden Betreuer aus, wobei es keine Präferenzen zugunsten der vom Kläger als angestellt angesehenen Mitarbeiter gab. Der Kontakt zwischen Kläger und Betreuern, auch mit dem Beigeladenen zu 1), fand regelmäßig statt. Bei Problemen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer fanden sog. Dreier-Gespräche mit dem Zeugen D statt, in deren Rahmen versucht wurde, die Probleme aufzulösen. Stellte sich dann keine Lösungsmöglichkeit dar, würde die Betreuung entzogen. Die Entscheidung hierüber oblag daher dem Kläger.

Der zeitliche Umfang der Betreuung ergab sich jeweils verbindlich aus dem Hilfeplan. Die Qualitätsanforderungen des LVR und die inhaltlichen Feststellungen zum Hilfebedarf im Hilfeplan waren einzuhalten.

Rechtlich unerheblich ist, dass der Beigeladene zu 1) im Übrigen in Ausübung seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei agierte. Es reicht bei Diensten höherer Art wie denen des Beigeladenen zu 1) aus, dass sich das Weisungsrecht des Klägers zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe an seinem Arbeitsprozess verfeinerte (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, jeweils juris). Da es sich um eine aufsuchende Hilfe handelte, fand die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im direkten Kontakt mit dem Betreuten statt, bei der es damit naturgemäß nicht zu Einzelweisungen des Klägers kommen konnte. Diese Gesichtspunkte gelten in derselben Weise für jeden Betreuer unabhängig davon, ob dessen Tätigkeit von ihm und seinem Vertragspartner als selbstständige Tätigkeit oder abhängig Beschäftigung angesehen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aufgrund der vertraglichen Regelungen bestehenden Rechtsmacht jederzeit die rechtliche Möglichkeit hatte, hiervon Gebrauch zu machen, wie es - wie oben dargelegt - in der tatsächlichen Umsetzung des Vertragsverhältnisses auch vorkam.

(2) Der Beigeladene zu 1) war eingegliedert tätig in dem für ihn fremden Betrieb des Klägers, der in erster Linie gekennzeichnet ist durch dessen vertragliche Beziehungen, einerseits zum LVR und andererseits zu den betreuten Personen, die bereits oben dargestellt wurden. In Erfüllung dieser fremden Vertragspflichten war der Beigeladene zu 1) tätig. Da der Beigeladene zu 1) selbst nicht über derartige vertragliche Bindungen zum LVR als Kostenträger verfügte, war er ohne die Betriebsorganisation des Klägers nicht in der Lage, einer entgeltlichen Tätigkeit als Betreuer suchtkranker Menschen nachzugehen.

Auch in der tatsächlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit für den Kläger ergeben sich weitere Gesichtspunkte für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. Zu Beginn des Streitzeitraums nahm der Beigeladene zu 1) am 10.10. an einer Fortbildung, am 24. und 31.10., 7., 14., 21. und 28.11., 5., 12., und 19.12.2007 an Teamsitzungen teil, die er mit dem vereinbarten Stundensatz von 25,00 Euro vergütet erhielt. Darüber hinaus vertrat der Beigeladene zu 1) im März und April 2008 Frau U, bei der es sich um eine weitere für den Kläger tätige Fachkraft handelte. Diese Vertretungstätigkeit stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger ebenfalls in Rechnung. Der Beigeladene zu 1) selbst wurde ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen D im Juli 2009 durch eine weitere für den Kläger tätige Betreuungskraft namens N vertreten. Schließlich ergeben sich deutliche Gesichtspunkte für eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) aus den Erklärungen des Zeugen D im Verhandlungstermin beim SG am 15.12.2010. Dort hat der Zeuge dargelegt, dass der Kontakt zu den Betreuern, insbesondere auch zum Beigeladenen zu 1), regelmäßig stattfand, insbesondere wenn Probleme auftraten seien. In diesem Fall wurden sog. Dreier-Gespräche geführt, im Rahmen dessen versucht wurde, die Probleme zu lösen. Darüber hinaus fand einmal im Monat ein sog. Organisationsteam statt. Auch wenn die Betreuer nicht verpflichtet waren, an diesen Maßnahmen teilzunehmen, wurde gleichwohl erwartet, dass ein ständiger Kontakt zwischen Kläger und Betreuer bestand. Die Nichtteilnahme an diesem Organisationsteam hätte zur Folge gehabt, dass von Seiten des Klägers überlegt worden wäre, ob weiterhin der Vertrag aufrecht erhalten blieb bzw. neue Aufträge an den Betreuer vergeben wurden. Es bestand daher sehr wohl für den Beigeladenen zu 1) faktisch die Verpflichtung, an diesen Maßnahmen teilzunehmen, zumal er im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Kläger arbeitete.

cc) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.

(1) Weder verfügte der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihm zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).

(a) Der Beigeladene zu 1) setzte zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes ein. Ein nennenswerter Aufwand für Büromaterial, EDV, Fahrten zu den Betreuten und Weiterbildung ist nicht erkennbar. Ohnehin fallen solche Aufwendungen typischerweise auch bei Arbeitnehmern an. Die Teilnahme an einer Fortbildung am 10.10. erhielt der Beigeladene zu 1) mit 106,25 Euro auf der Grundlage des vereinbarten Stundensatzes von 25,00 Euro vergütet. Soweit der Beigeladene zu 1) Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass der Beigeladene zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil er pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

(b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes seiner Arbeitskraft trug der Beigeladene zu 1) ebenfalls nicht, da er nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Beschäftigungslage setzte der Beigeladene zu 1) seine Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein.

(c) Die Nichtgewährung von Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Für eine solche ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

(2) Eine tatsächlich freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit sind nicht gegeben. Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit richteten sich entweder nach den betrieblichen Erfordernissen des Klägers oder nach dem individuellen Hilfebedarf des Betreuten entsprechend dem jeweiligen Hilfeplan. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst.

dd) In der Gesamtabwägung überwiegen daher deutlich die maßgeblich für abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte der Eingliederung und Weisungs-gebundenheit, wo hingegen Gesichtspunkte für Selbstständigkeit kaum oder gar nicht vorhanden sind.

Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des LVR vom 8.5.2013 ist nichts für Selbständigkeit des Beigeladenen zu 1) herzuleiten, da diese Auskunft keine gegen das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung sprechende Gesichtspunkte aufzeigt.

d) Versicherungsfreiheitstatbestände sind ersichtlich nicht erfüllt.

e) Die Voraussetzungen eines späteren Beginns der Versicherungspflicht gem. § 7a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor. Die Antragstellung erfolgte nicht binnen eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit und damit nicht rechtzeitig. Die Antragstellung erfolgte am 2.5.2008 und damit ca. 7 Monate nach der im Oktober 2007 aufgenommenen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger.

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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