Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 115/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 437/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen aus dem gesamten Verfahren trägt die Beklagte zu 2/5. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 in einer für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.
Die Klägerin zu 2) ist examinierte Krankenschwester, Sozialpädagogin, Systemische Familienberaterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie (HPG). Sie erbringt seit 2006 unter der Firma V Betreutes Wohnen O mit Sitz in S Leistungen im Bereich ambulant betreuten Wohnens in der Versorgungsregion Duisburg sowie den linksrheinischen Gemeinden des Kreises Wesel (Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen). Ihr Dienstleistungsangebot ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Behinderungen ausgerichtet, die vorübergehend oder auf Dauer Hilfe und Unterstützung benötigen, um in ihrem privaten Wohnbereich ein eigenständiges Leben führen zu können.
Nach den Veröffentlichungen im Internet ist das Mitarbeiterteam der Klägerin zu 2) durch Diplom-Sozialpädagogen/innen und Sozialarbeiter/innen, Diplom-Psychologen, Fachpfleger für Psychiatrie und Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern zusammengesetzt (http://www.V.net/ ...html).
Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) beruht auf den Bestimmungen des Rahmenvertrages - ambulanter Bereich - Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger am 4.7.2006 zur Konkretisierung des Rahmenvertrages eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die zwischen dem LVR als "Sozialhilfeträger" und der Klägerin zu 2) als "Leistungserbringer" geschlossene Vereinbarung enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Teil I Leistungsvereinbarung
§ 1 Art und Inhalt der Leistung
(1) Art der Leistung
- Der Leistungserbringer leistet ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX.
- Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung in der Gemeinde ermöglicht. Das Ambulant betreute Wohnen ist zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration dient.
- Es handelt sich um eine vorwiegend aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. ( )
(2) Ziele der Leistung
Die Leistung hat das Ziel, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten. Einzelziele sind hier insbesondere:
( ...).
(3) Inhalt der Leistung
- Das Angebot eröffnet den Menschen, die es in Anspruch nehmen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, Möglichkeiten einer selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensform. Die Leistung beinhaltet die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe der §§ 53, 54 SGB XII.
- Als Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen können verschiedene Formen der Hilfestellung, unterschiedliche Unterstützungs- und Beratungsangebote dienen, wie die Hilfeplanung und -reflektion, das Gesprächsangebot, Telefonkontakte, persönliche Kontakte, Begleitung, Mithilfe, Anleitung, Übernahme, Übung, Beratung, Erinnerung, Kontrolle, Zeiten von Erreichbarkeit, Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen. Die einzelfallbezogenen Maßnahmen können mit Gruppenangeboten kombiniert werden.
- Grundlage für die Leistung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan. Dieser wird unter Einbeziehung der betreuten Person erarbeitet und vereinbart.
(4) Direkte, mittelbare und indirekte Leistungen
- Direkte Betreuungsleistungen sind einzelfallbezogene Hilfeleistungen wie zum Beispiel:
- Erstellung beziehungsweise Mitwirkung bei der Hilfeplanung und Betreuungsplanung
- Hausbesuche bei der betreuten Person
- Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
- Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
- Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten/stationären Reha-Maßnahmen zu Lasten anderer Sozialleitungsträger
- Begleitung der betreuten Person außerhalb der eigenen Wohnung
- telefonische Kontakte bzw. andere Kommunikationswege (z.B. bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) mit der betreuten Person
- Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform (Unterstützung beim Umzug und Einzug, etc.)
- Durchführung von Gruppenangeboten
( ...).
- Mittelbare Betreuungsleistungen sind ...
a) klientenbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Mitarbeit an den Hilfeplankonferenzen/am Clearingstellenverfahren
- Gespräche im sozialen Umfeld der betreuten Person
- Organisation des Hilfefeldes und der Hilfeplanung
- Kooperationskontakte mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten
- Telefonate und Schriftverkehr bzgl. Alltagsangelegenheiten der betreuten Person
- Einzelfalldokumentation/Dokumentation des Betreuungsprozesses
- Ausfallzeiten/von der betreuten Person nicht wahrgenommene Termine
- einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung
- Abschlussbericht
b) klientenübergreifende Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Fallbesprechungen/kollegiale Beratung
- Supervision
- Facharbeitskreise
- Teamsitzungen
- Fortbildung
c) Fahrt- und Wegezeiten
- Indirekte Leistungen sind alle zur Organisation des Dienstes und des Arbeitsablaufs sowie zur Qualitätssicherung notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wie zum Beispiel:
- Organisation und Leitung des Dienstes
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Organisationen, ( ...)
- Bearbeitung von Anfragen und Aufnahmen
- Qualitätssicherung bezogen auf die betreuten Menschen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und das Konzept
- Verwaltung (Personal, Budget, Kostenabrechnung, Verwendungsnachweise etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten 6 Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: psychisch behinderte Menschen Insbesondere ist Zielgruppe der Personenkreis im festgelegten Einzugsgebiet: linksrheinisch Wesel (Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen) u. linksrheinisch Duisburg (Rheinhausen, Homberg, Rumeln-Kaldenhausen, Baerl).
( ...).
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (s. Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (s. Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung.
- Der Leistungserbringer legt sein Aufnahmeverfahren für die Leistungsberechtigten fest.
- Der Betreuungsvertrag ist unabhängig von einem Mietvertrag abzuschließen.
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen.
- Das Angebot umfasst in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der betreuten Person. ( ...)
- Die Kontaktzeiten orientieren sich am Hilfebedarf der betreuten Person. Termine am Abend und an den Wochenenden sind Bestandteil der Vereinbarung.
- Es erfolgt, aufbauend auf der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, eine individuelle Hilfe- und Beratungsplanung analog der Zielsetzung und der Leistungselemente des Betreuten Wohnens (siehe § 1).
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen. ( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität
- Die Hilfeleistung erfolgt bedarfsgesteuert.
- Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Hilfe- und Betreuungsplanung. ( ...).
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ( ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität
- Grundlage für die Ergebnisqualität ist der Erreichungsgrad der im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele.
- Das Hilfeangebot wird konzeptionell überprüft. Grundlage ist die Darstellung der Ergebnisse u.a. in Jahresberichten. Im Jahresbericht stellt der Leistungserbringer die Gesamtheit seiner Betreuungsaktivitäten und Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Form dar. Der Jahresbericht gibt Auskunft über die wesentlichen Entwicklungen und Problembereiche der Betreuungsarbeit. Kooperationen mit anderen Diensten werden dargestellt.
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. Grundlage für den Einzelfall ist die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung. Bezogen auf die Kategorien des Leistungsangebotes werden die Ziele, Methoden und die Durchführung dargestellt und die Bewertung der Zielerreichung und die Formulierung neuer Ziele/Anschlussziele vorgenommen. Die Berichterstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt zum Ende des im Hilfeplan des Sozialhilfeträgers festgelegten Bewilligungszeitraums.
- Bewertungsmaßstäbe für die Ergebnisqualität sind beispielsweise:
( ...).
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt.
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen.
- Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
(2) Sonstige Kräfte
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
§ 6 Sächliche Ausstattung
( ...)
Teil II Prüfungsvereinbarung
§ 7 Prüfung der Qualität der Leistung
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen (s. Anlage 4).
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätssicherung durchführen.
( ...).
Ebenfalls unter dem 4.7.2006 schlossen die Klägerin zu 2) und der LVR zur Konkretisierung der Bestimmungen des Rahmenvertrages, insbesondere seines Abschnitts II, eine Vergütungsvereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der nach § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin zu 2) und den betreuten Personen zu schließende Betreuungsvertrag weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Herr/Frau ( ...) wird ab dem ( ...) von der Leistungserbringerin Frau L L Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Betreutes Wohnen) erhalten. Art der Hilfe und Intensität und Zeitdauer richten sich nach dem aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers und des gemeinsam erstellten Hilfeplans, welcher der Vereinbarung beigefügt wird.
Die Leistungserbringerin verpflichtet sich eine fachlich qualifizierte Betreuungskraft zu stellen.
Herr/Frau ( ...) ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringerin ihre erbrachten Leistungen direkt mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abrechnet.
Diese Vereinbarung kann seitens Herr/Frau ( ...) unter Angaben von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen aufgehoben werden. Ebenso kann dies auch von der Leistungserbringerin unter Angaben von Gründen erfolgen."
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin zu 1) ist ausgebildete Diplom-Sozialpädagogin (FH); sie verfügt zudem über eine abgeschlossene dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung "Verbands- und Sozialmanagement". Nach dem Inhalt eines von ihr entworfenen Geschäftsplans "Sozialpädagogische Begleitung in ambulanten Wohnformen" hat sie im Oktober 2007 eine "Ein-Frau-Unternehmung" begründet, in welcher sie insbesondere auf Grundlage der Therapiekonzeption "Traumazentrierte Fachberatung und -pädagogik" Dienstleistungen zur sozialpädagogischen Begleitung in ambulanten Wohnformen sowie eine Beratung und Unterstützung zur selbständigen Alltagsbewältigung nach Psychotraumata anbietet.
Dieses Dienstleistungsangebot erbrachte die Klägerin zu 1) ab dem dritten Quartal des Jahres 2007 für verschiedene Auftraggeber, insbesondere den Verein "M Betreutes Wohnen e.V.", P, den Verein "F Kontakte e.V.", F, den Verein "X e.V.", E sowie die Klägerin zu 2).
Mit Bescheid vom 25.2.2008, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bewilligte die Beigeladene zu 3) der Klägerin zu 1) auf deren Antrag vom 20.7.2007 einen Gründungszuschuss gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. für den Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 30.6.2008 in Höhe von monatlich 981,90 EUR.
Zur vertraglichen Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit unterzeichneten die Klägerin zu 1) als "Auftragnehmerin" und die Klägerin zu 2) als "Auftraggeberin" nach entsprechender Bewilligung von Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person durch den LVR jeweils für die Dauer eines Bewilligungszeitraums in schriftlicher Form einen "Vertrag" mit auszugsweise folgende Regelungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer wird von dem Auftraggeber mit der Betreuung der Klientin ( ...) im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens beauftragt. Die Beauftragung gilt für den Bewilligungszeitraum für betreutes Wohnen vom ( ...) mit ( ...) Fachleistungsstunden wöchentlich.
(2) Die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang ergeben sich aus den Festlegungen mit dem Landschaftsverband Rheinland in den genehmigten Hilfeplänen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftrag höchstpersönlich auszuführen.
§ 2 Sorgfaltspflicht
(1) Die Erledigung der übertragenen Aufgaben erfüllt der Auftragnehmer mit der notwendigen Sorgfalt einer qualifizierten Fachkraft in Eigenverantwortung. Bei der Erledigung der Aufgaben hat der Auftragnehmer die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
§ 3 Arbeitszeiten
(1) Die Tätigkeit kann bei freier Zeiteinteilung erfolgen. Der zeitliche Tätigkeitsumfang des Auftragnehmers entspricht dem vom Landschaftsverband bewilligten Stundenkontingent der zu betreuenden Klientin.
(2) Der Auftragnehmer muss die Arbeitszeit im direkten Kontakt mit der Klientin in deren sozialem Kontext erfüllen.
(3) Sollte der Auftraggeber administrative oder repräsentative Aufgaben an den Auftragnehmer übertragen, so werden sich die Parteien hierüber jeweils zeitnah im Voraus informieren und verständigen.
§ 4 Vergütung
(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Durchführung dieses Auftrags ein Honorar von ( ...) EUR x 1,2 pro geleisteter Fachleistungsstunde. Umsatzsteuer fällt nicht an sofern § 4 Nr. 16 UStG erfüllt ist, sollte dies nicht der Fall sein ist die Umsatzsteuer im Honorar enthalten. Der Auftragnehmer hat den Nachweis der geleisteten Stunden per schriftlicher Aufstellung dem Auftraggeber zu erbringen (Quittungsbeleg des LVR für Klienten, andere Zeiten gesondert).
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils bis zum 15. eines Monats für den vorhergehenden Monat eine Rechnung übermitteln.
(3) ( ...).
§ 5 Steuern/Sozialversicherung
(1) Der Auftragnehmer ist selbständig und ist für die Abführung der ihn betreffenden Steuern und Abgaben, gleich aus welchem Rechtsgrund zuständig.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass auf Grund des § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann. Die Abführung etwaiger Rentenversicherungsbeiträge ist ebenfalls die ausschließliche Angelegenheit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber ein Statusverfahren nach § 7a Abs. 6 SGB IV einleiten kann. Der Auftragnehmer bevollmächtigt insoweit den Auftraggeber ausdrücklich, für ihn als Vertreter im Rahmen dieses Verfahrens die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.
(2) Für Schäden die im Rahmen der klientenbezogenen Tätigkeit des Auftragnehmers auftreten, haftet seine Berufshaftpflichtversicherung bzw. Berufsgenossenschaft.
( ...)
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten, sollte es zu einer Verlängerung der Bewilligung durch den Landschaftsverband kommen, verlängert sich dieser Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Sondervereinbarung
(1) ( ...)
(2) ( ...)
(3) Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Regelungen dieses Vertrages formulierte die Klägerin zu 2) in der Absicht vor, sie zur Ausgestaltung der Tätigkeit nicht fest angestellter Betreuerinnen mehrfach zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen Bezug genommen.
Ab dem 14.11.2007 erbrachte die Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) auf dieser vertraglichen Grundlage Betreuungsleistungen in folgendem Umfang:
Klient - Anzahl Fachleistungszeiten in Minuten - Rechnungsbetrag in Euro
November 2007
X - 700 - 350,00
O - 180 - 90,00
G - 260 - 130,00
Dezember 2007
X - 420 - 210,00
O - 240 - 120,00
Januar 2008
X - 320 - 160,00
O - 300 - 150,00
G - 640 - 409,60
Februar 2008
G - 490 - 313,60
O - 350 - 175,00
X - 290 - 145,00
März 2008
G - 900 - 576,00
X - 380 - 190,00
O - 380 - 190,00
M - 450 - 225,00
April 2008
X - 260 - 130,00
O - 350 - 175,00
M - 760 - 380,00
G - 270 - 172,80
Mai 2008
G - 690 - 441,60
M - 580 - 290,00
X - 290 - 145,00
O - 490 - 245,00
Juni 2008
M - 830 - 415,00
O - 320 - 160,00
X - 620 - 310,00
G - 710 - 454,40
R - 50 - 32,00
Juli 2008
O - 330 - 165,00
X - 390 - 195,00
G - 840 - 537,60
M - 820 - 410,00
August 2008
M - 850 - 510,00
O - 430 - 258,00
G - 90 - 57,60
September 2008
S - 120 - 76,80
M - 540 - 270,00
G - 390 - 249,60
O - 420 - 210,00
Oktober 2008
M - 540 - 270,00
G - 700 - 448,00
O - 2190 - 1.095,00
November 2008
O - 140 - 70,00
G - 390 - 249,60
M - 510 - 255,00
Dezember 2008
M - 910 - 455,00
O - 440 - 220,00
G - 490 - 313,60
Januar 2009
G - 230 - 147,20
M - 450 - 225,00
O - 460 - 230,00
Februar 2009
O - 480 - 240,00
M - 250 - 125,00
G - 580 - 371,20
N.N. - "Erstellung eines Hilfeplans" - 130,00
März 2009
G - 1090 - 697,60
M - 1470 - 735,00
O - 510 - 255,00
S - 70 - 44,80
April 2009
O - 480 - 240,00
M - 230 - 115,00
G - 580 - 371,20
Mai 2009
G - 310 - 198,40
O - 660 - 330,00
M - 930 - 465,00
Juni 2009
M - 870 - 435,00
O - 660 - 330,00
G - 790 - 505,60
Juli 2009
G - 830 - 531,20
M - 520 - 260,00
August 2009
M - 500 - 250,00
O - 60 - 30,00
S - 45 - 28,80
G - 490 - 313,60
September 2009
G - 350 - 224,00
Q - 220 - 140,80
M - 470 - 235,00
Oktober 2009
M - 260 - 129,90
G - 380 - 243,20
Q - 170 - 108,80
November 2009
Q - 90 - 57,60
G - 1080 - 691,20
M - 400 - 200,00
M - 150 - 75,00
G - 110 - 70,40
Q - 390 - 249,60
Januar 2010
G - 240 - 153,60
Q - 570 - 364,80
Februar 2010
Q - 360 - 230,40
M - 100 - 50,00
G - 370 - 236,80
März 2010
G - 250 - 160,00
Q - 320 - 204,80
April 2010
Q - 500 - 320,00
G - 180 - 115,20
S - 120 - 76,80
Ab Mai 2010 reduzierte die Klägerin zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2). Aufgrund einer bei ihr bestandenen Schwangerschaft beschäftigte die Klägerin zu 1) ab Juni 2010 zwei Mitarbeiterinnen in einem sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Umfang, an die sie im Einzelfall Betreuungsdienstleistungen delegierte.
Am 25.4.2008 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die von ihr erbrachte "sozialpädagogische Begleitung seelisch Behinderter ab dem 1.10.2007". Ihre Dienstleistung beinhalte eine "umfassende Lebensbegleitung zur selbständigen Alltagsbewältigung in individueller Form". Sie werde im Rahmen längerfristiger Betreuungen und zeitlich begrenzter Beratungseinheiten für Traumapatienten tätig. Darüber hinaus berate sie Institutionen und deren Mitarbeiter zu Fragen des individuellen Hilfeplanverfahrens.
Ihr unternehmerisches Handeln drücke sich - so die Klägerin zu 1) - in einer eigenen Kundenakquise durch ein professionelles Networking mit Kliniken, Therapeuten und gesetzlichen Betreuern aus, die den Kontakt zu potenziell zu betreuenden Personen herstellten. Zur Öffentlichkeitsarbeit erstelle ein Fremdunternehmen eine Homepage mit ihrem Dienstleistungsangebot. Für notwendige Arbeitsmittel komme sie finanziell selbst auf. Hierbei handele es sich um einen Büroarbeitsplatz, ein Fahrzeug, ein Mobiltelefon sowie ein Faxgerät. Zudem habe sie Aufwendungen für pädagogische Arbeitsmittel (Fachliteratur, Fortbildung) geleistet.
Die Preisgestaltung gegenüber ihren Auftraggebern beruhe auf Verhandlungen, in denen sie ihre unternehmerischen Vorstellungen bisher stets habe durchsetzen können. Ihr unternehmerisches Risiko zeige sich auch darin, dass ihr Kunde, nämlich die zu betreuende Person, eine Betreuung fristlos abbrechen könne, etwa, wenn sie mit der erbrachten Leistung nicht einverstanden sei. Ein darüber hinaus gehendes wirtschaftliches Risiko bestehe in den Unwägbarkeiten der beantragten Refinanzierung ihrer Leistungen, z.B. durch den Leistungsträger. Sie leiste immer ab dem Erstgespräch, ein Abwarten des Bewilligungsbescheides des Leistungsträgers wäre geschäftsschädigend. Bis zu einer endgültigen Bewilligung durch den Leistungsträger vergingen in der Regel mehrere Monate. Werde die Bewilligung einer Leistung abgelehnt, bekomme sie ihren bereits geleisteten Arbeitsaufwand nicht honoriert. Überdies stehe ihr die Ablehnung von Aufträgen frei. Es komme regelmäßig vor, dass sie aufgrund einer bestimmten pädagogischen Konzeptionierung Aufträge ablehne.
Dem Statusfeststellungsantrag fügte die Klägerin zu 1) exemplarisch die Kopie eines Vertrages mit der Klägerin zu 2) betreffend die Betreuung einer Hilfebedürftigen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für den Zeitraum vom 12.11.2007 bis zum 31.10.2008 bei.
Auf ergänzende Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren, ihr obliege die Formulierung der Ziele gemeinsam mit den von ihr betreuten Personen. Hierbei greife sie auf das von ihr entworfene traumapädagogische Konzept zurück, ohne dass die Klägerin zu 2) auf diesen Prozess durch etwaige Vorgaben Einfluss nehme. Sie habe der Klägerin zu 2) gegenüber auch keine Berichte zu erstatten. Vielmehr wirke sie - die Klägerin zu 1) - mit fachlichen Beurteilungsbeiträgen im Rahmen des leistungsrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit. Obgleich sie ihre schriftlichen Beiträge der Klägerin zu 2) zur Verfügung stelle, sei eine Einflussnahme auf ihre Anmerkungen ausgeschlossen.
Der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.9.2008 in Aussicht gestellten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ab dem 14.11.2007 hielt die Klägerin zu 1) entgegen, sie unterliege keiner Versicherungspflicht, da sie eine selbständige Tätigkeit ausübe. Die Klägerin zu 2) sei einer von mehreren Trägern, dem gegenüber sie sich vertraglich verpflichtet habe. Die Auswahl der Träger erfolgte ausschließlich durch sie, die Fallverantwortung im Einzelfall liege nicht bei dem Leistungsträger, sondern bei ihr. Zudem werde die Tätigkeit eigenverantwortlich von ihr ausgeübt; der angesprochene Hilfeplan sei lediglich eine "Absprache zwischen Behandeltem und dem Finanzierungsträger". Die Beklagte übersehe, dass die Klägerin zu 1) den Plan im Rahmen ihrer fachlichen Stellungnahme beeinflussen könne, sie könne zudem von ihm abweichen, wenn sie feststelle, dass dieser Plan nicht einzuhalten sei oder nicht zu dem gewünschten Erfolg führe.
Es bestehe auch kein Weisungsrecht der Klägerin zu 2); sie - die Klägerin zu 1) - bestimme den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit, in der Disposition der Arbeitszeiten sei sie ebenfalls frei. Dass sie sich an Termine halten müsse, sei eine Selbstverständlichkeit.
Sie treffe ein eigenes unternehmerisches Risiko: Sie führe ihr Unternehmen eigenverantwortlich und bewerbe ihr Dienstleistungsangebot; ihr Einkommen bemesse sich nach der eigens zu verantwortenden Tätigkeit und nicht wie bei einem Arbeitnehmer nach einer gleichbleibenden Bezahlung ohne Risiko. Für ihre Unternehmung setze sie eigenes Kapital und eigene Betriebsmittel ein. Der Erfolg dieses Vermögenseinsatzes sei - wie bei jedem anderen Selbständigen auch - ungewiss.
Der Verweis der Beklagten auf einen fehlenden Urlaubsanspruch und eine nicht vereinbarte Entgeltfortzahlung verfange nicht; seien derartige Leistungen nicht vereinbart, spreche dieses für eine selbständige Tätigkeit.
Mit - an beide Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 5.11.2008 traf die Beklagte Feststellungen zum Status der Klägerin zu 1). In dem Verfügungssatz des der Klägerin zu 1) bekanntgegebenen Verwaltungsakts stellte sie wörtlich fest:
"Das auf Antrag vom 25.04.2008 eingeleitete Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV führte zum Ergebnis, dass die Tätigkeit von Ihnen im Bereich Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Einzelfallhelferin) bei V Ambulant Betreutes Wohnen, Inh. L L ab 14.11.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung."
Auf die Begründung des Bescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin zu 1) am 11.11.2008 und die Klägerin zu 2) am 24.11.2008 Widerspruch. Die Klägerin zu 1) betonte unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren das aus ihrer Sicht fehlende Weisungsrecht Dritter und das sie treffende unternehmerische Risiko. Auch die Klägerin zu 2) führte zur Widerspruchsbegründung aus, die Klägerin zu 1) werde nicht in persönlicher Abhängigkeit für sie tätig. Diese sei auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Sie - die Klägerin zu 1) - werde vielmehr aufgrund eines von dem Sozialhilfeträger bestimmten Hilfeplans tätig, der Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit näher konkretisiere. Die Gebundenheit an den Hilfeplan ergebe sich aus der Natur der Sache.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit den von der Klägerin zu 1) am 5.5.2009 und von der Klägerin zu 2) am 13.5.2009 zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klagen haben diese ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben die Klägerinnen ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Mit - an beiden Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 23.11.2009 hat die Beklagte ihre Bescheide vom 5.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 dahingehend "ergänzt", dass in der seit 14.11.2009 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin bei der Klägerin zu 2) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) haben beantragt,
1. die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 5.11.2008 und 23.11.2009 und die Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) steht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Beschluss vom 7.8.2009 hat das SG die zuvor in unterschiedlichen, jeweils mit Angelegenheiten des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts betrauten Fachkammern geführten Streitigkeiten kammerübergreifend zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 21 R 115/09 verbunden. Mit Urteil vom 15.3.2011 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 5.11.2008 und vom 23.11.2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) gestanden habe. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 7.4.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.5.2011, einem Montag, schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SGB XII - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - sehe im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen behinderter Menschen (ambulant betreutes Wohnen) nach den §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Zusammenarbeit mit anderen Trägern vor (§§ 4, 5 SGB XII). So solle der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen beziehungsweise Dienste anderer Träger vorhanden seien (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Dennoch bleibe der Träger der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). In diesem Zusammenhang habe der Leistungsträger einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen, wobei dieser mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten zusammenwirke (§ 58 SGB XII). Die Leistung unterliege bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 3 SGB XII faktisch einer ständigen Überprüfung durch den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit. Vor diesem normativen Hintergrund handele es sich bei der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in den Mittelpunkt gerückten rechtlichen Weisungsgebundenheit der Tätigkeit entgegen der Annahme des SG nicht lediglich um Behauptungen, sondern um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit beider Klägerinnen. Da für die versicherungsrechtliche Beurteilung weder die von den Beteiligten angestrebte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich sei, komme es - entgegen der Auffassung des SG - auf die entsprechenden Darstellungen der Klägerinnen nicht an.
Die von dem LVR mit der Klägerin zu 2) geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen stelle sicher, dass der Träger der Sozialhilfe seiner Gewährleistungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nachkommen könne. Nach § 76 Abs. 1 SGB XII müsse eine solche Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch u.a. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche Ausstattung.
In dem so gesteckten Rahmen werde der von der Klägerin zu 2) geschuldete Leistungsumfang ebenso definiert wie die Maßstäbe, anhand derer die Zielerreichung überprüft werden solle. Die Einhaltung dieser Parameter, insbesondere zur Qualität der Leistung, lasse sich indessen nur gewährleisten, wenn die Klägerin zu 2) ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind dem Berufungsvorbringen entgegen getreten und verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Klägerin zu 2) meint, die Beklagte setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Klägerin zu 1) als Arbeitnehmerin für die Klägerin zu 2) tätig sei oder nicht. Wie Letztere ihre Verpflichtungen gegenüber dem LVR erfülle, sei deren Angelegenheit. Die korrekte Leistungserbringung könne vertraglich abgesichert werden; dass eine solche Absicherung nur auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährleistet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen führe diese Argumentationslogik dazu, dass der LVR Arbeitgeber sämtlicher Personen sei, die in dem Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens tätig würden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat am 30.10.2015 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und die Klägerinnen informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit - an beide Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 24.11.2015 hat die Beklagte die Bescheide vom 5.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 in der Fassung der Bescheide vom 23.11.2009 abermals geändert und festgestellt, dass in der seit dem 14.11.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestehe - wegen einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) - keine Versicherungspflicht.
Der Senat hat die aus Anlass ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) abgefassten Rechnungen der Klägerin zu 1) sowie eine Aufstellung ihrer Einkünfte aus anderen Auftragsverhältnissen beigezogen. Zudem hat der Senat die Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 1) für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 sowie einen sie betreffenden Versicherungsverlauf der Beklagten beigezogen.
Von der Klägerin zu 2) hat der Senat überdies die Jahresabschlussberichte der Jahre 2009 und 2010 beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen nicht erschienen sind, hat der Sitzungsvertreter der Beklagten die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Versicherungspflicht auf den Zeitraum bis zum 30.4.2010 beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Zudem wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 3) betreffend das Verfahren auf Bewilligung des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. Außerdem hat der Senat den Inhalt der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom 8./10.12.2008 und vom 12./24.2.2010, ein Muster der Leistungsdokumentation des LVR, das Protokoll eines Erörterungstermins vom 17.2.2011 in einem vor dem Senat unter den Aktenzeichen L 8 R 31/12 sowie L 8 R 32/12 anhängigen Verfahren sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Protokolle der Teambesprechungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Dokumente ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass anstelle der ursprünglich in der Klageschrift als Klägerin zu 2) bezeichneten "V Betreutes Wohnen O" die als natürliche Person selbst beteiligtenfähige (§ 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und prozessführungsbefugte Frau L L, handelnd unter der Firma V Betreutes Wohnen O, ist.
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und in der Sache entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 15.3.2011 hat Erfolg, weil sie zulässig [hierzu I.] und begründet [hierzu II.] ist.
I. Die am 9.5.2011, einem Montag, schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 7.4.2011 zugestellte Urteil des SG Duisburg ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg ist auch begründet.
Das SG hat die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit einer kammerübergreifenden Verbindung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 30.11.1965, 4/12 RJ 106/61 und 4 RJ 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Altern. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG).
In der nunmehr gültigen Fassung beschweren die Bescheide der Beklagten vom 5.11.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 23.11.2009 sowie die gleichfalls nach §§ 153, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 24.11.2015 die Klägerinnen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. In der in dem Termin zur mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung erweisen sich diese Verwaltungsakte als formell und materiell rechtmäßig.
Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der ab dem 14.11.2007 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit bis zum 30.4.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
1. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
a) Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV ursprünglich unzulässig getroffene Feststellung, die Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausgeübt worden (Bescheide v. 5.11.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide v. 28.4.2009) entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) in nunmehr formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
b) An einer Feststellung der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung war die Beklagte nicht deshalb aus formellen Gründen gehindert, weil ein anderer Versicherungsträger, namentlich die Beigeladene zu 3), bereits ein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass das bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund des Antrags der Klägerin zu 1) vom 20.7.2007 auf Gewährung eines Gründungszuschusses eingeleitete Verwaltungsverfahren bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 25.2.2008 seinen Abschluss gefunden hatte, kann dieses Verfahren eine formelle Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ohnehin nicht erzeugen. In konsequenter Fortführung der unter a) zitierten Rechtsprechung des BSG kann ein Verfahren "zur Feststellung einer Beschäftigung" nur ein solches sein, dass auf die Feststellung von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. dazu Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 80 ff.) gerichtet ist. Eine dahingehende Feststellung hatte das Bewilligungsverfahren nach § 57 SGB III a.F. indessen nicht zum Gegenstand. Die Beigeladene zu 3) hat vielmehr allein über die Bewilligung einer Leistung (Gründungszuschuss) entschieden und in diesem Zuge lediglich inzidenter die Frage geprüft, ob die Klägerin zu 1) beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eine regelnde Feststellung des versicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Auftragsbeziehung zur Klägerin zu 2) ist dagegen zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden oder erfolgt (im Einzelnen hierzu Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris).
2. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) am 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
aa) Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, 3024) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV a.F., wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig gilt. Die Regelungen dienten der Verfahrensvereinfachung und sollten Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon jedoch unberührt (Bayerisches LSG, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08, juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11, juris, Rdnr. 69; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.).
Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III hat die Klägerin zu 1) indessen weder beantragt, noch ist ihr ein solcher von der Beigeladenen zu 3) bewilligt worden. Sie hat - wie dargelegt - vielmehr einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. beantragt und erhalten. Für einen nach dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris, Rdnr. 48; Senat, Urteil v. 22.4.2015, a.a.O.).
bb) Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 2) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
(1) Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerinnen sind die geschlossenen "Verträge", die die Klägerinnen nach Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person für die jeweilige Dauer eines Bewilligungszeitraums geschlossen haben.
(2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen jeweils zeitlich befristeter Dauerschuldverhältnisse tätig geworden.
(a) Die geschlossenen Verträge hatten jeweils eine Laufzeit ab Vertragsunterzeichnung (§ 8 Abs. 1 Vertrag) und endeten mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten. Sofern es zu einer Verlängerung der Bewilligung durch den LVR kam, verlängerte sich der Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend (§ 8 Abs. 2 Vertrag).
(b) Dass zwischen den Klägerinnen ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978), wird seitens der Klägerinnen weder behauptet, noch lässt sich ein dahingehendes Übereinkommen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme feststellen:
Grundlage der Tätigkeit waren die für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes geschlossenen Verträge, deren Laufzeit nach den aktenkundigen Exemplaren jeweils mehrere Monate betrug (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 Vertrag). Die Klägerin zu 1) hat anlässlich der Befragung im Erörterungstermin vom 30.10.2015 bekundet, sie habe auf dieser Grundlage - mit Ausnahme von vorübergehend in Anspruch genommenem Urlaub - durchgängig für die Klägerin zu 2) gearbeitet. Diese Tätigkeit ist erst im August 2010 beendet worden. Diese Bekundung wird durch die aktenkundigen Rechnungen der Klägerin zu 1) objektiviert. Diesen lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin zu 1) in der Regel mehrere Klienten der Klägerin zu 2) parallel betreut hat, weshalb es zu einer kontinuierlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) im gesamten streitbefangenen Zeitraum kam.
Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses spricht weiterhin, dass die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1) in den Abschlussberichten für den LVR der Jahre 2009 und 2010 im Rahmen der "personellen Ausstattung" aufgeführt hat. Aus diesem Umstand lässt sich jedenfalls die Vorstellung der Klägerin zu 2) ableiten, im Rahmen der Erbringung von Betreuungsleistungen längerfristig mit der Klägerin zu 1) zusammenwirken zu wollen. Dass diese Vorstellung auch den Motiven der Klägerin zu 1) entsprochen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der von dieser bis August 2010 tatsächlich praktizierten vertraglichen Kooperation mit der Klägerin zu 2).
(3) Die die Rechtsbeziehung der Klägerinnen tragenden Verträge sprechen zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau aller vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) als für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Hierbei verkennt der Senat keineswegs, dass verschiedene Regelungselemente der verschriftlichten Vereinbarungen das Bestreben der Klägerinnen widerspiegeln, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu 1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit begründen zu wollen. So lässt etwa die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages enthaltene Regelung, wonach die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in einer freien Zeiteinteilung erfolgen kann, ebenso den Willen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit erkennen, wie die in § 4 des Vertrages enthaltene Obliegenheit der Klägerin zu 1), für ihre Tätigkeiten "Rechnungen" zu verfassen. Schließlich deutet die sprachliche Fassung des § 5 Abs. 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) "selbständig" tätig und für die Abführung der sie betreffenden Steuern und Abgaben zuständig ist, ebenso auf ein Bestreben, eine selbständige Tätigkeit zu begründen, wie der in § 5 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Hinweis auf eine evtl. bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständig tätige Personen.
Gleichwohl werden die angedeuteten Freiräume der Klägerin zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Bindung der Klägerin zu 1) im Sinne einer Beschäftigung in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen. So stellt § 1 Abs. 2 des Vertrages klar, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR ergeben. Diese Regelung schränkt die inhaltlichen Gestaltungsfreiräume der Klägerin zu 1) erheblich ein und unterwirft sie den Festlegungen des verbindlichen Hilfeplans (vgl. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Zudem spricht die in § 1 Abs. 3 des Vertrages statuierte Verpflichtung der Klägerin zu 1), den Auftrag höchstpersönlich auszuüben, ebenso für die Annahme einer Beschäftigung, wie die Festlegung, der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) entspreche den von dem LVR bewilligten Stundenkontingenten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Vertrag). Entsprechendes gilt für die in § 3 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Verpflichtung der Klägerin zu 1), die Arbeitszeit in direktem Kontakt mit der Klientin in deren sozialem Kontext zu erfüllen. Nicht zuletzt statuiert § 2 des Vertrages die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
(4) Die Klägerin zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen.
(a) Dieses folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) eingesetzt hat. Die Klägerin zu 2) ist als Leistungserbringer verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste. Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
(b) In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dem entsprechend stand es allein der Klägerin zu 2) frei, die Aufträge, die sie zuvor angenommen hatte, selektiv der Klägerin zu 1) anzutragen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Klägerin zu 1) im Einzelfall eigene Klienten in das Betreuungsverhältnis eingebracht hat. Auch in einem solchen Fall erfolgte nämlich die Zuweisung des Klienten an die Klägerin zu 2) als verantwortliche Leistungserbringerin. Dementsprechend ist der gemäß § 4 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu schließende Betreuungsvertrag allein zwischen der Klägerin zu 2) und den zu betreuenden Klienten zustande gekommen. Im Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zu 2) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich der Dienstleistung der Klägerin zu 1) bedient.
(c) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Letztere stellte nämlich u.a. der Klägerin zu 1) einen Vordruck zur Verfügung, in welchem diese den jeweiligen Betreuungstag einschließlich der Uhrzeit, die Art der erbrachten Betreuungsleistung und die konkreten Betreuungsminuten einzutragen hatte. Über diesen Quittierungsbeleg konnte die Klägerin zu 2) die Betreuungszeiten erfassen und kontrollieren (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11).
(d) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2) wird schließlich dokumentiert durch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin zu 1) an den Teambesprechungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2). Dass sie hierbei vereinzelt auch als Protokollantin fungiert hat (Protokoll der Teambesprechung vom 16.7.2008), unterstreicht die Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2), da es jedenfalls nicht der Regel entspricht, die Aufgabe eines Protokollführers im Rahmen von Dienstbesprechungen einem selbständig tätigen Werkunternehmer zu übertragen.
Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betreuungspersonalplanung der Klägerin zu 2) ergibt sich überdies aus der protokollierten Übernahme von Urlaubsvertretungen (Niederschriften der Mitarbeiterbesprechungen vom 10.4.2008 und vom 22.1.2009).
(e) Die Klägerin zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Sie war vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die seitens der Klägerin zu 2) mit dem LVR begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR überhaupt nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
Die mangelnde rechtliche Befugnis, die von ihr angebotenen Betreuungsleistungen auch als Leistungserbringer eigenverantwortlich erbringen zu dürfen, war der Klägerin zu 1) auch durchaus bewusst. Sie hat anlässlich des Erörterungstermins nämlich auf Befragung ausdrücklich bekundet, sich gegen die Rolle als Leistungserbringer entschieden zu haben. Diese Funktion habe allein die Klägerin zu 2) bekleidet.
(5) Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden verrichtet.
(a) Aufgrund des Inhalts der mit dem LVR geschlossenen Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" gehalten, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.).
(b) Der Klägerin zu 2) war auch eine - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt, im Verhältnis zur Klägerin zu 1) solche Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Wesentlichen entsprach.
(aa) Dieses folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten" hatte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, kraft derer die konzeptionellen Vorgaben der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen in die Vertragsbeziehung der Klägerinnen inkorporiert worden sind.
Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretenen § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
(bb) Die Klägerin zu 2) hat auf Befragung durch den Senat ausdrücklich bekundet, sie habe die Verträge mit der Klägerin zu 1) vorformuliert, weshalb sie die in § 2 des Vertrages enthaltene Bestimmung auch im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB als "Verwenderin" gestellt hat.
Diese Regelungen hatte die Klägerin zu 2) auch für eine Vielzahl von Verträgen gestellt. Eine "Vielzahl" ist nämlich bereits anzunehmen, wenn die Vertragsbestimmungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gedacht sind, wobei genügt, dass der Inhalt der verwendeten Klauseln im Wesentlichen gleich ist (BGH, NJW, 1979, 2387, 2388; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 95, 96). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH der Grundsatz einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung verallgemeinerungsfähig (BGHZ NJW 2002, 138; BGH NJW 2004, 1452; Bundesarbeitsgericht [BAG], NJW 2007, 3018). Eine dahingehende mindestens dreifache Verwendungsabsicht ergibt sich vorliegend allein aus dem Umstand, dass der zwischen den Klägerinnen geschlossene "Vertrag" für die Vielzahl der von der Klägerin zu 1) zu betreuenden Klienten verwendet worden ist.
Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Inhalt des § 2 des Vertrages im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hiergegen spricht auch entscheidend, dass die zwischen den Klägerinnen geschlossenen aktenkundigen Vereinbarungen insoweit einen wortgleichen Inhalt aufwiesen und von der Klägerin zu 2) auch zur vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit im Verhältnis zu anderen nicht festangestellten Betreuerinnen gestellt wurden.
(cc) Die Auslegung der aus den vorstehenden Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilenden Regelung des § 2 des Vertrages hat dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305 c Rdnr. 22). Dem entspricht es, den Sinngehalt der Klausel nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (so bereits BGHZ 22, 109, 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116, 118 = NJW 1980, 1947; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab unterliegt es nach Überzeugung des Senats keinem Zweifel, dass mit den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages inkorporierten "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen" die verbindlich gesetzten Verpflichtungen gemeint waren, die in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verbindlich geregelt worden sind. Dies folgt zur Überzeugung des Senats schon aus dem Umstand, dass beiden Klägerinnen als erfahrenen Akteuren im Bereich der sozialen Arbeit zweifellos bewusst war, dass sich die streitige Tätigkeit in dem normativen Gesamtgefüge unter Berücksichtigung der Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vollzieht. Diese Beurteilung wird auch dadurch unterstrichen, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages die ausdrückliche Festlegung beinhaltet, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR in den genehmigten Hilfeplänen ergeben. Da das Steuerungsinstrument des Hilfeplans in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vgl. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, musste sich für beide Klägerinnen aufdrängen, dass die Vorgaben dieser Vereinbarung auf deren Rechtsbeziehung unmittelbar einwirken.
(dd) Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
(ee) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Die Klägerin zu 2) übernahm letztlich die Verantwortung für den Hilfeplan. Dieser Erkenntnis ist es offenbar auch geschuldet, dass die Klägerin zu 2) auf Befragung durch den Senat bekundet hat, sie würde im Fall einer nicht lösbaren Konfliktlage zwischen einer fest angestellten Betreuungsperson und dem Klienten ggf. selbst "einspringen" oder eine andere Betreuungsbezugsperson benennen. Auch im Fall eines freien Mitarbeiters würde die Klägerin zu 2) die Klientin übernehmen.
(6) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(a) Die Klägerin zu 1) hatte auch nach der Gründung der "Ein-Frau-Unternehmung" keine die Statusbeurteilung maßgeblich beeinflussende Betriebsstätte. Sie verfügt nach eigenem Bekunden (lediglich) über ein separates Arbeitszimmer in ihrem häuslichen Umfeld, von welchem aus sie die berufliche Tätigkeit koordiniert. Dieser Raum ist nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) mit einem Telefon und - so jedenfalls ihre Erklärung im Verwaltungsverfahren - mit einem Faxgerät ausgestattet. Die von der Klägerin zu 1) in diesem Sinne beschriebene Räumlichkeit geht damit nicht über das hinaus, was auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
(b) Ein im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung maßgebliches eigenes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 1) hat im streitigen Zeitraum nicht bestanden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris, Rdnr. 36).
Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nach eigenem Bekunden über ein häusliches Arbeitszimmer. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinsichtlich der Tätigkeiten für die Klägerin zu 2) insoweit nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin zu 1) seit Juni 2010 eigene Mitarbeiter in einem sozialversicherungsrechtlich geringfügigem Umfang beschäftigt hat und diesen Personen auch etwaige Aufwendungen (z.B. für Cafébesuche mit Klienten) erstattet hat, vermittelt dieser Umstand jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 noch kein in die Gesamtabwägung einzustellendes unternehmerische Risiko der Klägerin zu 1). Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Mitarbeiter im Rahmen der Betreuung der Klienten der Klägerin zu 2) überhaupt eingesetzt worden sind.
Soweit die Klägerin zu 1) schließlich Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen aufgesucht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen. Sie ist nicht nach Erfolg, sondern entsprechend der erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen den Klägerinnen praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Abgesehen davon, dass das Fehlen solcher Regelungen die Konsequenz aus der (ggf. fehlerhaften) Annahme ist, eine selbständige Tätigkeit begründet zu haben, ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
(c) Die Klägerin zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen frei gestaltet. Dies gilt eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Betreuungsleistungen.
Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war ungeachtet der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages betonten Befugnis, die Tätigkeit in freier Zeiteinteilung auszuführen, dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) den vom LVR bewilligten Stundenkontingenten des zu betreuenden Klienten entsprach. Überdies folgte aus § 3 Abs. 2 des Vertrages die Verpflichtung der Klägerin zu 1), dass die Arbeitszeit in einem direkten Kontakt der Klientin in deren sozialen Kontext zu erfüllen war.
(7) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Tatsächlich lässt § 5 Abs. 1 des Vertrages den Willen der Klägerinnen erkennen, ein freies Mitarbeiterverhältnis auf selbständiger Grundlage statuieren zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung jedoch nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt einem etwaigen tatsächlichen Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(8) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesamtumstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin zu 2) vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) streitende Umstände sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
cc) Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).
b) Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in den noch streitbefangenen Sozialversicherungszweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hat nicht bestanden. Der allein unter dem Gesichtspunkt einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) in Betracht kommenden Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) hat die Beklagte durch die zeitliche Beschränkung des Regelungszeitraums bis zum 30.4.2010 Rechnung getragen.
c) Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 1) den Statusfeststellungsantrag für ab dem 14.11.2007 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erst am 25.4.2008 gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Kostenverteilung berücksichtigt das Teilobsiegen der Klägerinnen durch die mit Bescheid vom 24.11.2015 erfolgte Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beschränkung der Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht bis zum 30.4.2010.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 in einer für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.
Die Klägerin zu 2) ist examinierte Krankenschwester, Sozialpädagogin, Systemische Familienberaterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie (HPG). Sie erbringt seit 2006 unter der Firma V Betreutes Wohnen O mit Sitz in S Leistungen im Bereich ambulant betreuten Wohnens in der Versorgungsregion Duisburg sowie den linksrheinischen Gemeinden des Kreises Wesel (Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen). Ihr Dienstleistungsangebot ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Behinderungen ausgerichtet, die vorübergehend oder auf Dauer Hilfe und Unterstützung benötigen, um in ihrem privaten Wohnbereich ein eigenständiges Leben führen zu können.
Nach den Veröffentlichungen im Internet ist das Mitarbeiterteam der Klägerin zu 2) durch Diplom-Sozialpädagogen/innen und Sozialarbeiter/innen, Diplom-Psychologen, Fachpfleger für Psychiatrie und Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern zusammengesetzt (http://www.V.net/ ...html).
Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) beruht auf den Bestimmungen des Rahmenvertrages - ambulanter Bereich - Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger am 4.7.2006 zur Konkretisierung des Rahmenvertrages eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die zwischen dem LVR als "Sozialhilfeträger" und der Klägerin zu 2) als "Leistungserbringer" geschlossene Vereinbarung enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Teil I Leistungsvereinbarung
§ 1 Art und Inhalt der Leistung
(1) Art der Leistung
- Der Leistungserbringer leistet ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX.
- Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung in der Gemeinde ermöglicht. Das Ambulant betreute Wohnen ist zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration dient.
- Es handelt sich um eine vorwiegend aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII. ( )
(2) Ziele der Leistung
Die Leistung hat das Ziel, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten. Einzelziele sind hier insbesondere:
( ...).
(3) Inhalt der Leistung
- Das Angebot eröffnet den Menschen, die es in Anspruch nehmen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, Möglichkeiten einer selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensform. Die Leistung beinhaltet die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe der §§ 53, 54 SGB XII.
- Als Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen können verschiedene Formen der Hilfestellung, unterschiedliche Unterstützungs- und Beratungsangebote dienen, wie die Hilfeplanung und -reflektion, das Gesprächsangebot, Telefonkontakte, persönliche Kontakte, Begleitung, Mithilfe, Anleitung, Übernahme, Übung, Beratung, Erinnerung, Kontrolle, Zeiten von Erreichbarkeit, Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen. Die einzelfallbezogenen Maßnahmen können mit Gruppenangeboten kombiniert werden.
- Grundlage für die Leistung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan. Dieser wird unter Einbeziehung der betreuten Person erarbeitet und vereinbart.
(4) Direkte, mittelbare und indirekte Leistungen
- Direkte Betreuungsleistungen sind einzelfallbezogene Hilfeleistungen wie zum Beispiel:
- Erstellung beziehungsweise Mitwirkung bei der Hilfeplanung und Betreuungsplanung
- Hausbesuche bei der betreuten Person
- Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
- Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
- Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten/stationären Reha-Maßnahmen zu Lasten anderer Sozialleitungsträger
- Begleitung der betreuten Person außerhalb der eigenen Wohnung
- telefonische Kontakte bzw. andere Kommunikationswege (z.B. bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) mit der betreuten Person
- Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform (Unterstützung beim Umzug und Einzug, etc.)
- Durchführung von Gruppenangeboten
( ...).
- Mittelbare Betreuungsleistungen sind ...
a) klientenbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Mitarbeit an den Hilfeplankonferenzen/am Clearingstellenverfahren
- Gespräche im sozialen Umfeld der betreuten Person
- Organisation des Hilfefeldes und der Hilfeplanung
- Kooperationskontakte mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten
- Telefonate und Schriftverkehr bzgl. Alltagsangelegenheiten der betreuten Person
- Einzelfalldokumentation/Dokumentation des Betreuungsprozesses
- Ausfallzeiten/von der betreuten Person nicht wahrgenommene Termine
- einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung
- Abschlussbericht
b) klientenübergreifende Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Fallbesprechungen/kollegiale Beratung
- Supervision
- Facharbeitskreise
- Teamsitzungen
- Fortbildung
c) Fahrt- und Wegezeiten
- Indirekte Leistungen sind alle zur Organisation des Dienstes und des Arbeitsablaufs sowie zur Qualitätssicherung notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen wie zum Beispiel:
- Organisation und Leitung des Dienstes
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Organisationen, ( ...)
- Bearbeitung von Anfragen und Aufnahmen
- Qualitätssicherung bezogen auf die betreuten Menschen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und das Konzept
- Verwaltung (Personal, Budget, Kostenabrechnung, Verwendungsnachweise etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten 6 Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: psychisch behinderte Menschen Insbesondere ist Zielgruppe der Personenkreis im festgelegten Einzugsgebiet: linksrheinisch Wesel (Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen) u. linksrheinisch Duisburg (Rheinhausen, Homberg, Rumeln-Kaldenhausen, Baerl).
( ...).
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (s. Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (s. Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung.
- Der Leistungserbringer legt sein Aufnahmeverfahren für die Leistungsberechtigten fest.
- Der Betreuungsvertrag ist unabhängig von einem Mietvertrag abzuschließen.
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen.
- Das Angebot umfasst in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der betreuten Person. ( ...)
- Die Kontaktzeiten orientieren sich am Hilfebedarf der betreuten Person. Termine am Abend und an den Wochenenden sind Bestandteil der Vereinbarung.
- Es erfolgt, aufbauend auf der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, eine individuelle Hilfe- und Beratungsplanung analog der Zielsetzung und der Leistungselemente des Betreuten Wohnens (siehe § 1).
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen. ( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität
- Die Hilfeleistung erfolgt bedarfsgesteuert.
- Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Hilfe- und Betreuungsplanung. ( ...).
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ( ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität
- Grundlage für die Ergebnisqualität ist der Erreichungsgrad der im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele.
- Das Hilfeangebot wird konzeptionell überprüft. Grundlage ist die Darstellung der Ergebnisse u.a. in Jahresberichten. Im Jahresbericht stellt der Leistungserbringer die Gesamtheit seiner Betreuungsaktivitäten und Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Form dar. Der Jahresbericht gibt Auskunft über die wesentlichen Entwicklungen und Problembereiche der Betreuungsarbeit. Kooperationen mit anderen Diensten werden dargestellt.
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. Grundlage für den Einzelfall ist die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung. Bezogen auf die Kategorien des Leistungsangebotes werden die Ziele, Methoden und die Durchführung dargestellt und die Bewertung der Zielerreichung und die Formulierung neuer Ziele/Anschlussziele vorgenommen. Die Berichterstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt zum Ende des im Hilfeplan des Sozialhilfeträgers festgelegten Bewilligungszeitraums.
- Bewertungsmaßstäbe für die Ergebnisqualität sind beispielsweise:
( ...).
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt.
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen.
- Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
(2) Sonstige Kräfte
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
§ 6 Sächliche Ausstattung
( ...)
Teil II Prüfungsvereinbarung
§ 7 Prüfung der Qualität der Leistung
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen (s. Anlage 4).
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätssicherung durchführen.
( ...).
Ebenfalls unter dem 4.7.2006 schlossen die Klägerin zu 2) und der LVR zur Konkretisierung der Bestimmungen des Rahmenvertrages, insbesondere seines Abschnitts II, eine Vergütungsvereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der nach § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin zu 2) und den betreuten Personen zu schließende Betreuungsvertrag weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Herr/Frau ( ...) wird ab dem ( ...) von der Leistungserbringerin Frau L L Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Betreutes Wohnen) erhalten. Art der Hilfe und Intensität und Zeitdauer richten sich nach dem aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers und des gemeinsam erstellten Hilfeplans, welcher der Vereinbarung beigefügt wird.
Die Leistungserbringerin verpflichtet sich eine fachlich qualifizierte Betreuungskraft zu stellen.
Herr/Frau ( ...) ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringerin ihre erbrachten Leistungen direkt mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abrechnet.
Diese Vereinbarung kann seitens Herr/Frau ( ...) unter Angaben von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen aufgehoben werden. Ebenso kann dies auch von der Leistungserbringerin unter Angaben von Gründen erfolgen."
Die am 00.00.1977 geborene Klägerin zu 1) ist ausgebildete Diplom-Sozialpädagogin (FH); sie verfügt zudem über eine abgeschlossene dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung "Verbands- und Sozialmanagement". Nach dem Inhalt eines von ihr entworfenen Geschäftsplans "Sozialpädagogische Begleitung in ambulanten Wohnformen" hat sie im Oktober 2007 eine "Ein-Frau-Unternehmung" begründet, in welcher sie insbesondere auf Grundlage der Therapiekonzeption "Traumazentrierte Fachberatung und -pädagogik" Dienstleistungen zur sozialpädagogischen Begleitung in ambulanten Wohnformen sowie eine Beratung und Unterstützung zur selbständigen Alltagsbewältigung nach Psychotraumata anbietet.
Dieses Dienstleistungsangebot erbrachte die Klägerin zu 1) ab dem dritten Quartal des Jahres 2007 für verschiedene Auftraggeber, insbesondere den Verein "M Betreutes Wohnen e.V.", P, den Verein "F Kontakte e.V.", F, den Verein "X e.V.", E sowie die Klägerin zu 2).
Mit Bescheid vom 25.2.2008, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bewilligte die Beigeladene zu 3) der Klägerin zu 1) auf deren Antrag vom 20.7.2007 einen Gründungszuschuss gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. für den Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 30.6.2008 in Höhe von monatlich 981,90 EUR.
Zur vertraglichen Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit unterzeichneten die Klägerin zu 1) als "Auftragnehmerin" und die Klägerin zu 2) als "Auftraggeberin" nach entsprechender Bewilligung von Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person durch den LVR jeweils für die Dauer eines Bewilligungszeitraums in schriftlicher Form einen "Vertrag" mit auszugsweise folgende Regelungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer wird von dem Auftraggeber mit der Betreuung der Klientin ( ...) im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens beauftragt. Die Beauftragung gilt für den Bewilligungszeitraum für betreutes Wohnen vom ( ...) mit ( ...) Fachleistungsstunden wöchentlich.
(2) Die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang ergeben sich aus den Festlegungen mit dem Landschaftsverband Rheinland in den genehmigten Hilfeplänen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftrag höchstpersönlich auszuführen.
§ 2 Sorgfaltspflicht
(1) Die Erledigung der übertragenen Aufgaben erfüllt der Auftragnehmer mit der notwendigen Sorgfalt einer qualifizierten Fachkraft in Eigenverantwortung. Bei der Erledigung der Aufgaben hat der Auftragnehmer die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
§ 3 Arbeitszeiten
(1) Die Tätigkeit kann bei freier Zeiteinteilung erfolgen. Der zeitliche Tätigkeitsumfang des Auftragnehmers entspricht dem vom Landschaftsverband bewilligten Stundenkontingent der zu betreuenden Klientin.
(2) Der Auftragnehmer muss die Arbeitszeit im direkten Kontakt mit der Klientin in deren sozialem Kontext erfüllen.
(3) Sollte der Auftraggeber administrative oder repräsentative Aufgaben an den Auftragnehmer übertragen, so werden sich die Parteien hierüber jeweils zeitnah im Voraus informieren und verständigen.
§ 4 Vergütung
(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Durchführung dieses Auftrags ein Honorar von ( ...) EUR x 1,2 pro geleisteter Fachleistungsstunde. Umsatzsteuer fällt nicht an sofern § 4 Nr. 16 UStG erfüllt ist, sollte dies nicht der Fall sein ist die Umsatzsteuer im Honorar enthalten. Der Auftragnehmer hat den Nachweis der geleisteten Stunden per schriftlicher Aufstellung dem Auftraggeber zu erbringen (Quittungsbeleg des LVR für Klienten, andere Zeiten gesondert).
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils bis zum 15. eines Monats für den vorhergehenden Monat eine Rechnung übermitteln.
(3) ( ...).
§ 5 Steuern/Sozialversicherung
(1) Der Auftragnehmer ist selbständig und ist für die Abführung der ihn betreffenden Steuern und Abgaben, gleich aus welchem Rechtsgrund zuständig.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass auf Grund des § 2 Nr. 9 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann. Die Abführung etwaiger Rentenversicherungsbeiträge ist ebenfalls die ausschließliche Angelegenheit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber ein Statusverfahren nach § 7a Abs. 6 SGB IV einleiten kann. Der Auftragnehmer bevollmächtigt insoweit den Auftraggeber ausdrücklich, für ihn als Vertreter im Rahmen dieses Verfahrens die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.
(2) Für Schäden die im Rahmen der klientenbezogenen Tätigkeit des Auftragnehmers auftreten, haftet seine Berufshaftpflichtversicherung bzw. Berufsgenossenschaft.
( ...)
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten, sollte es zu einer Verlängerung der Bewilligung durch den Landschaftsverband kommen, verlängert sich dieser Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Sondervereinbarung
(1) ( ...)
(2) ( ...)
(3) Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Regelungen dieses Vertrages formulierte die Klägerin zu 2) in der Absicht vor, sie zur Ausgestaltung der Tätigkeit nicht fest angestellter Betreuerinnen mehrfach zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen Bezug genommen.
Ab dem 14.11.2007 erbrachte die Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) auf dieser vertraglichen Grundlage Betreuungsleistungen in folgendem Umfang:
Klient - Anzahl Fachleistungszeiten in Minuten - Rechnungsbetrag in Euro
November 2007
X - 700 - 350,00
O - 180 - 90,00
G - 260 - 130,00
Dezember 2007
X - 420 - 210,00
O - 240 - 120,00
Januar 2008
X - 320 - 160,00
O - 300 - 150,00
G - 640 - 409,60
Februar 2008
G - 490 - 313,60
O - 350 - 175,00
X - 290 - 145,00
März 2008
G - 900 - 576,00
X - 380 - 190,00
O - 380 - 190,00
M - 450 - 225,00
April 2008
X - 260 - 130,00
O - 350 - 175,00
M - 760 - 380,00
G - 270 - 172,80
Mai 2008
G - 690 - 441,60
M - 580 - 290,00
X - 290 - 145,00
O - 490 - 245,00
Juni 2008
M - 830 - 415,00
O - 320 - 160,00
X - 620 - 310,00
G - 710 - 454,40
R - 50 - 32,00
Juli 2008
O - 330 - 165,00
X - 390 - 195,00
G - 840 - 537,60
M - 820 - 410,00
August 2008
M - 850 - 510,00
O - 430 - 258,00
G - 90 - 57,60
September 2008
S - 120 - 76,80
M - 540 - 270,00
G - 390 - 249,60
O - 420 - 210,00
Oktober 2008
M - 540 - 270,00
G - 700 - 448,00
O - 2190 - 1.095,00
November 2008
O - 140 - 70,00
G - 390 - 249,60
M - 510 - 255,00
Dezember 2008
M - 910 - 455,00
O - 440 - 220,00
G - 490 - 313,60
Januar 2009
G - 230 - 147,20
M - 450 - 225,00
O - 460 - 230,00
Februar 2009
O - 480 - 240,00
M - 250 - 125,00
G - 580 - 371,20
N.N. - "Erstellung eines Hilfeplans" - 130,00
März 2009
G - 1090 - 697,60
M - 1470 - 735,00
O - 510 - 255,00
S - 70 - 44,80
April 2009
O - 480 - 240,00
M - 230 - 115,00
G - 580 - 371,20
Mai 2009
G - 310 - 198,40
O - 660 - 330,00
M - 930 - 465,00
Juni 2009
M - 870 - 435,00
O - 660 - 330,00
G - 790 - 505,60
Juli 2009
G - 830 - 531,20
M - 520 - 260,00
August 2009
M - 500 - 250,00
O - 60 - 30,00
S - 45 - 28,80
G - 490 - 313,60
September 2009
G - 350 - 224,00
Q - 220 - 140,80
M - 470 - 235,00
Oktober 2009
M - 260 - 129,90
G - 380 - 243,20
Q - 170 - 108,80
November 2009
Q - 90 - 57,60
G - 1080 - 691,20
M - 400 - 200,00
M - 150 - 75,00
G - 110 - 70,40
Q - 390 - 249,60
Januar 2010
G - 240 - 153,60
Q - 570 - 364,80
Februar 2010
Q - 360 - 230,40
M - 100 - 50,00
G - 370 - 236,80
März 2010
G - 250 - 160,00
Q - 320 - 204,80
April 2010
Q - 500 - 320,00
G - 180 - 115,20
S - 120 - 76,80
Ab Mai 2010 reduzierte die Klägerin zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2). Aufgrund einer bei ihr bestandenen Schwangerschaft beschäftigte die Klägerin zu 1) ab Juni 2010 zwei Mitarbeiterinnen in einem sozialversicherungsrechtlich geringfügigen Umfang, an die sie im Einzelfall Betreuungsdienstleistungen delegierte.
Am 25.4.2008 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die von ihr erbrachte "sozialpädagogische Begleitung seelisch Behinderter ab dem 1.10.2007". Ihre Dienstleistung beinhalte eine "umfassende Lebensbegleitung zur selbständigen Alltagsbewältigung in individueller Form". Sie werde im Rahmen längerfristiger Betreuungen und zeitlich begrenzter Beratungseinheiten für Traumapatienten tätig. Darüber hinaus berate sie Institutionen und deren Mitarbeiter zu Fragen des individuellen Hilfeplanverfahrens.
Ihr unternehmerisches Handeln drücke sich - so die Klägerin zu 1) - in einer eigenen Kundenakquise durch ein professionelles Networking mit Kliniken, Therapeuten und gesetzlichen Betreuern aus, die den Kontakt zu potenziell zu betreuenden Personen herstellten. Zur Öffentlichkeitsarbeit erstelle ein Fremdunternehmen eine Homepage mit ihrem Dienstleistungsangebot. Für notwendige Arbeitsmittel komme sie finanziell selbst auf. Hierbei handele es sich um einen Büroarbeitsplatz, ein Fahrzeug, ein Mobiltelefon sowie ein Faxgerät. Zudem habe sie Aufwendungen für pädagogische Arbeitsmittel (Fachliteratur, Fortbildung) geleistet.
Die Preisgestaltung gegenüber ihren Auftraggebern beruhe auf Verhandlungen, in denen sie ihre unternehmerischen Vorstellungen bisher stets habe durchsetzen können. Ihr unternehmerisches Risiko zeige sich auch darin, dass ihr Kunde, nämlich die zu betreuende Person, eine Betreuung fristlos abbrechen könne, etwa, wenn sie mit der erbrachten Leistung nicht einverstanden sei. Ein darüber hinaus gehendes wirtschaftliches Risiko bestehe in den Unwägbarkeiten der beantragten Refinanzierung ihrer Leistungen, z.B. durch den Leistungsträger. Sie leiste immer ab dem Erstgespräch, ein Abwarten des Bewilligungsbescheides des Leistungsträgers wäre geschäftsschädigend. Bis zu einer endgültigen Bewilligung durch den Leistungsträger vergingen in der Regel mehrere Monate. Werde die Bewilligung einer Leistung abgelehnt, bekomme sie ihren bereits geleisteten Arbeitsaufwand nicht honoriert. Überdies stehe ihr die Ablehnung von Aufträgen frei. Es komme regelmäßig vor, dass sie aufgrund einer bestimmten pädagogischen Konzeptionierung Aufträge ablehne.
Dem Statusfeststellungsantrag fügte die Klägerin zu 1) exemplarisch die Kopie eines Vertrages mit der Klägerin zu 2) betreffend die Betreuung einer Hilfebedürftigen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für den Zeitraum vom 12.11.2007 bis zum 31.10.2008 bei.
Auf ergänzende Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren, ihr obliege die Formulierung der Ziele gemeinsam mit den von ihr betreuten Personen. Hierbei greife sie auf das von ihr entworfene traumapädagogische Konzept zurück, ohne dass die Klägerin zu 2) auf diesen Prozess durch etwaige Vorgaben Einfluss nehme. Sie habe der Klägerin zu 2) gegenüber auch keine Berichte zu erstatten. Vielmehr wirke sie - die Klägerin zu 1) - mit fachlichen Beurteilungsbeiträgen im Rahmen des leistungsrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit. Obgleich sie ihre schriftlichen Beiträge der Klägerin zu 2) zur Verfügung stelle, sei eine Einflussnahme auf ihre Anmerkungen ausgeschlossen.
Der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.9.2008 in Aussicht gestellten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ab dem 14.11.2007 hielt die Klägerin zu 1) entgegen, sie unterliege keiner Versicherungspflicht, da sie eine selbständige Tätigkeit ausübe. Die Klägerin zu 2) sei einer von mehreren Trägern, dem gegenüber sie sich vertraglich verpflichtet habe. Die Auswahl der Träger erfolgte ausschließlich durch sie, die Fallverantwortung im Einzelfall liege nicht bei dem Leistungsträger, sondern bei ihr. Zudem werde die Tätigkeit eigenverantwortlich von ihr ausgeübt; der angesprochene Hilfeplan sei lediglich eine "Absprache zwischen Behandeltem und dem Finanzierungsträger". Die Beklagte übersehe, dass die Klägerin zu 1) den Plan im Rahmen ihrer fachlichen Stellungnahme beeinflussen könne, sie könne zudem von ihm abweichen, wenn sie feststelle, dass dieser Plan nicht einzuhalten sei oder nicht zu dem gewünschten Erfolg führe.
Es bestehe auch kein Weisungsrecht der Klägerin zu 2); sie - die Klägerin zu 1) - bestimme den zeitlichen Rahmen der Tätigkeit, in der Disposition der Arbeitszeiten sei sie ebenfalls frei. Dass sie sich an Termine halten müsse, sei eine Selbstverständlichkeit.
Sie treffe ein eigenes unternehmerisches Risiko: Sie führe ihr Unternehmen eigenverantwortlich und bewerbe ihr Dienstleistungsangebot; ihr Einkommen bemesse sich nach der eigens zu verantwortenden Tätigkeit und nicht wie bei einem Arbeitnehmer nach einer gleichbleibenden Bezahlung ohne Risiko. Für ihre Unternehmung setze sie eigenes Kapital und eigene Betriebsmittel ein. Der Erfolg dieses Vermögenseinsatzes sei - wie bei jedem anderen Selbständigen auch - ungewiss.
Der Verweis der Beklagten auf einen fehlenden Urlaubsanspruch und eine nicht vereinbarte Entgeltfortzahlung verfange nicht; seien derartige Leistungen nicht vereinbart, spreche dieses für eine selbständige Tätigkeit.
Mit - an beide Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 5.11.2008 traf die Beklagte Feststellungen zum Status der Klägerin zu 1). In dem Verfügungssatz des der Klägerin zu 1) bekanntgegebenen Verwaltungsakts stellte sie wörtlich fest:
"Das auf Antrag vom 25.04.2008 eingeleitete Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV führte zum Ergebnis, dass die Tätigkeit von Ihnen im Bereich Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Einzelfallhelferin) bei V Ambulant Betreutes Wohnen, Inh. L L ab 14.11.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung."
Auf die Begründung des Bescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerin zu 1) am 11.11.2008 und die Klägerin zu 2) am 24.11.2008 Widerspruch. Die Klägerin zu 1) betonte unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren das aus ihrer Sicht fehlende Weisungsrecht Dritter und das sie treffende unternehmerische Risiko. Auch die Klägerin zu 2) führte zur Widerspruchsbegründung aus, die Klägerin zu 1) werde nicht in persönlicher Abhängigkeit für sie tätig. Diese sei auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Sie - die Klägerin zu 1) - werde vielmehr aufgrund eines von dem Sozialhilfeträger bestimmten Hilfeplans tätig, der Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit näher konkretisiere. Die Gebundenheit an den Hilfeplan ergebe sich aus der Natur der Sache.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 28.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerinnen unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit den von der Klägerin zu 1) am 5.5.2009 und von der Klägerin zu 2) am 13.5.2009 zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klagen haben diese ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben die Klägerinnen ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Mit - an beiden Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 23.11.2009 hat die Beklagte ihre Bescheide vom 5.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 dahingehend "ergänzt", dass in der seit 14.11.2009 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin bei der Klägerin zu 2) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) haben beantragt,
1. die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 5.11.2008 und 23.11.2009 und die Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) steht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Beschluss vom 7.8.2009 hat das SG die zuvor in unterschiedlichen, jeweils mit Angelegenheiten des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts betrauten Fachkammern geführten Streitigkeiten kammerübergreifend zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 21 R 115/09 verbunden. Mit Urteil vom 15.3.2011 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 5.11.2008 und vom 23.11.2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) gestanden habe. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 7.4.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.5.2011, einem Montag, schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SGB XII - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - sehe im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen behinderter Menschen (ambulant betreutes Wohnen) nach den §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Zusammenarbeit mit anderen Trägern vor (§§ 4, 5 SGB XII). So solle der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen beziehungsweise Dienste anderer Träger vorhanden seien (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Dennoch bleibe der Träger der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB XII). In diesem Zusammenhang habe der Leistungsträger einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen, wobei dieser mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten zusammenwirke (§ 58 SGB XII). Die Leistung unterliege bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 3 SGB XII faktisch einer ständigen Überprüfung durch den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit. Vor diesem normativen Hintergrund handele es sich bei der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in den Mittelpunkt gerückten rechtlichen Weisungsgebundenheit der Tätigkeit entgegen der Annahme des SG nicht lediglich um Behauptungen, sondern um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit beider Klägerinnen. Da für die versicherungsrechtliche Beurteilung weder die von den Beteiligten angestrebte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich sei, komme es - entgegen der Auffassung des SG - auf die entsprechenden Darstellungen der Klägerinnen nicht an.
Die von dem LVR mit der Klägerin zu 2) geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen stelle sicher, dass der Träger der Sozialhilfe seiner Gewährleistungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nachkommen könne. Nach § 76 Abs. 1 SGB XII müsse eine solche Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch u.a. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche Ausstattung.
In dem so gesteckten Rahmen werde der von der Klägerin zu 2) geschuldete Leistungsumfang ebenso definiert wie die Maßstäbe, anhand derer die Zielerreichung überprüft werden solle. Die Einhaltung dieser Parameter, insbesondere zur Qualität der Leistung, lasse sich indessen nur gewährleisten, wenn die Klägerin zu 2) ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind dem Berufungsvorbringen entgegen getreten und verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Klägerin zu 2) meint, die Beklagte setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Klägerin zu 1) als Arbeitnehmerin für die Klägerin zu 2) tätig sei oder nicht. Wie Letztere ihre Verpflichtungen gegenüber dem LVR erfülle, sei deren Angelegenheit. Die korrekte Leistungserbringung könne vertraglich abgesichert werden; dass eine solche Absicherung nur auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährleistet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen führe diese Argumentationslogik dazu, dass der LVR Arbeitgeber sämtlicher Personen sei, die in dem Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens tätig würden.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat am 30.10.2015 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und die Klägerinnen informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit - an beide Klägerinnen adressierten - Bescheiden vom 24.11.2015 hat die Beklagte die Bescheide vom 5.11.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009 in der Fassung der Bescheide vom 23.11.2009 abermals geändert und festgestellt, dass in der seit dem 14.11.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelferin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestehe - wegen einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) - keine Versicherungspflicht.
Der Senat hat die aus Anlass ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 2) abgefassten Rechnungen der Klägerin zu 1) sowie eine Aufstellung ihrer Einkünfte aus anderen Auftragsverhältnissen beigezogen. Zudem hat der Senat die Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 1) für die Kalenderjahre 2007 bis 2012 sowie einen sie betreffenden Versicherungsverlauf der Beklagten beigezogen.
Von der Klägerin zu 2) hat der Senat überdies die Jahresabschlussberichte der Jahre 2009 und 2010 beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen nicht erschienen sind, hat der Sitzungsvertreter der Beklagten die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Versicherungspflicht auf den Zeitraum bis zum 30.4.2010 beschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Zudem wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 3) betreffend das Verfahren auf Bewilligung des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. Außerdem hat der Senat den Inhalt der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom 8./10.12.2008 und vom 12./24.2.2010, ein Muster der Leistungsdokumentation des LVR, das Protokoll eines Erörterungstermins vom 17.2.2011 in einem vor dem Senat unter den Aktenzeichen L 8 R 31/12 sowie L 8 R 32/12 anhängigen Verfahren sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Protokolle der Teambesprechungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Dokumente ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass anstelle der ursprünglich in der Klageschrift als Klägerin zu 2) bezeichneten "V Betreutes Wohnen O" die als natürliche Person selbst beteiligtenfähige (§ 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und prozessführungsbefugte Frau L L, handelnd unter der Firma V Betreutes Wohnen O, ist.
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und in der Sache entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 15.3.2011 hat Erfolg, weil sie zulässig [hierzu I.] und begründet [hierzu II.] ist.
I. Die am 9.5.2011, einem Montag, schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 7.4.2011 zugestellte Urteil des SG Duisburg ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg ist auch begründet.
Das SG hat die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit einer kammerübergreifenden Verbindung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 30.11.1965, 4/12 RJ 106/61 und 4 RJ 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Altern. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG).
In der nunmehr gültigen Fassung beschweren die Bescheide der Beklagten vom 5.11.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2009, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 23.11.2009 sowie die gleichfalls nach §§ 153, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 24.11.2015 die Klägerinnen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. In der in dem Termin zur mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung erweisen sich diese Verwaltungsakte als formell und materiell rechtmäßig.
Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in der ab dem 14.11.2007 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit bis zum 30.4.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
1. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
a) Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV ursprünglich unzulässig getroffene Feststellung, die Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausgeübt worden (Bescheide v. 5.11.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide v. 28.4.2009) entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) in nunmehr formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
b) An einer Feststellung der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung war die Beklagte nicht deshalb aus formellen Gründen gehindert, weil ein anderer Versicherungsträger, namentlich die Beigeladene zu 3), bereits ein "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet" hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass das bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund des Antrags der Klägerin zu 1) vom 20.7.2007 auf Gewährung eines Gründungszuschusses eingeleitete Verwaltungsverfahren bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom 25.2.2008 seinen Abschluss gefunden hatte, kann dieses Verfahren eine formelle Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ohnehin nicht erzeugen. In konsequenter Fortführung der unter a) zitierten Rechtsprechung des BSG kann ein Verfahren "zur Feststellung einer Beschäftigung" nur ein solches sein, dass auf die Feststellung von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. dazu Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 80 ff.) gerichtet ist. Eine dahingehende Feststellung hatte das Bewilligungsverfahren nach § 57 SGB III a.F. indessen nicht zum Gegenstand. Die Beigeladene zu 3) hat vielmehr allein über die Bewilligung einer Leistung (Gründungszuschuss) entschieden und in diesem Zuge lediglich inzidenter die Frage geprüft, ob die Klägerin zu 1) beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eine regelnde Feststellung des versicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) in ihrer Auftragsbeziehung zur Klägerin zu 2) ist dagegen zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden oder erfolgt (im Einzelnen hierzu Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris).
2. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) am 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
aa) Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, 3024) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV a.F., wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig gilt. Die Regelungen dienten der Verfahrensvereinfachung und sollten Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon jedoch unberührt (Bayerisches LSG, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08, juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11, juris, Rdnr. 69; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.).
Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III hat die Klägerin zu 1) indessen weder beantragt, noch ist ihr ein solcher von der Beigeladenen zu 3) bewilligt worden. Sie hat - wie dargelegt - vielmehr einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. beantragt und erhalten. Für einen nach dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris, Rdnr. 48; Senat, Urteil v. 22.4.2015, a.a.O.).
bb) Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils juris).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall - die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 2) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
(1) Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerinnen sind die geschlossenen "Verträge", die die Klägerinnen nach Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person für die jeweilige Dauer eines Bewilligungszeitraums geschlossen haben.
(2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 für die Klägerin zu 2) im Rahmen jeweils zeitlich befristeter Dauerschuldverhältnisse tätig geworden.
(a) Die geschlossenen Verträge hatten jeweils eine Laufzeit ab Vertragsunterzeichnung (§ 8 Abs. 1 Vertrag) und endeten mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten. Sofern es zu einer Verlängerung der Bewilligung durch den LVR kam, verlängerte sich der Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend (§ 8 Abs. 2 Vertrag).
(b) Dass zwischen den Klägerinnen ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978), wird seitens der Klägerinnen weder behauptet, noch lässt sich ein dahingehendes Übereinkommen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme feststellen:
Grundlage der Tätigkeit waren die für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes geschlossenen Verträge, deren Laufzeit nach den aktenkundigen Exemplaren jeweils mehrere Monate betrug (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 Vertrag). Die Klägerin zu 1) hat anlässlich der Befragung im Erörterungstermin vom 30.10.2015 bekundet, sie habe auf dieser Grundlage - mit Ausnahme von vorübergehend in Anspruch genommenem Urlaub - durchgängig für die Klägerin zu 2) gearbeitet. Diese Tätigkeit ist erst im August 2010 beendet worden. Diese Bekundung wird durch die aktenkundigen Rechnungen der Klägerin zu 1) objektiviert. Diesen lässt sich auch entnehmen, dass die Klägerin zu 1) in der Regel mehrere Klienten der Klägerin zu 2) parallel betreut hat, weshalb es zu einer kontinuierlichen Tätigkeit der Klägerin zu 1) im gesamten streitbefangenen Zeitraum kam.
Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses spricht weiterhin, dass die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1) in den Abschlussberichten für den LVR der Jahre 2009 und 2010 im Rahmen der "personellen Ausstattung" aufgeführt hat. Aus diesem Umstand lässt sich jedenfalls die Vorstellung der Klägerin zu 2) ableiten, im Rahmen der Erbringung von Betreuungsleistungen längerfristig mit der Klägerin zu 1) zusammenwirken zu wollen. Dass diese Vorstellung auch den Motiven der Klägerin zu 1) entsprochen hat, ergibt sich nicht zuletzt aus der von dieser bis August 2010 tatsächlich praktizierten vertraglichen Kooperation mit der Klägerin zu 2).
(3) Die die Rechtsbeziehung der Klägerinnen tragenden Verträge sprechen zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau aller vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1) als für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Hierbei verkennt der Senat keineswegs, dass verschiedene Regelungselemente der verschriftlichten Vereinbarungen das Bestreben der Klägerinnen widerspiegeln, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu 1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit begründen zu wollen. So lässt etwa die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages enthaltene Regelung, wonach die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in einer freien Zeiteinteilung erfolgen kann, ebenso den Willen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit erkennen, wie die in § 4 des Vertrages enthaltene Obliegenheit der Klägerin zu 1), für ihre Tätigkeiten "Rechnungen" zu verfassen. Schließlich deutet die sprachliche Fassung des § 5 Abs. 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) "selbständig" tätig und für die Abführung der sie betreffenden Steuern und Abgaben zuständig ist, ebenso auf ein Bestreben, eine selbständige Tätigkeit zu begründen, wie der in § 5 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Hinweis auf eine evtl. bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständig tätige Personen.
Gleichwohl werden die angedeuteten Freiräume der Klägerin zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Bindung der Klägerin zu 1) im Sinne einer Beschäftigung in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen. So stellt § 1 Abs. 2 des Vertrages klar, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR ergeben. Diese Regelung schränkt die inhaltlichen Gestaltungsfreiräume der Klägerin zu 1) erheblich ein und unterwirft sie den Festlegungen des verbindlichen Hilfeplans (vgl. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Zudem spricht die in § 1 Abs. 3 des Vertrages statuierte Verpflichtung der Klägerin zu 1), den Auftrag höchstpersönlich auszuüben, ebenso für die Annahme einer Beschäftigung, wie die Festlegung, der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) entspreche den von dem LVR bewilligten Stundenkontingenten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Vertrag). Entsprechendes gilt für die in § 3 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Verpflichtung der Klägerin zu 1), die Arbeitszeit in direktem Kontakt mit der Klientin in deren sozialem Kontext zu erfüllen. Nicht zuletzt statuiert § 2 des Vertrages die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
(4) Die Klägerin zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene betriebliche Ordnung zu bejahen.
(a) Dieses folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) eingesetzt hat. Die Klägerin zu 2) ist als Leistungserbringer verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste. Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
(b) In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringer gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dem entsprechend stand es allein der Klägerin zu 2) frei, die Aufträge, die sie zuvor angenommen hatte, selektiv der Klägerin zu 1) anzutragen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Klägerin zu 1) im Einzelfall eigene Klienten in das Betreuungsverhältnis eingebracht hat. Auch in einem solchen Fall erfolgte nämlich die Zuweisung des Klienten an die Klägerin zu 2) als verantwortliche Leistungserbringerin. Dementsprechend ist der gemäß § 4 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu schließende Betreuungsvertrag allein zwischen der Klägerin zu 2) und den zu betreuenden Klienten zustande gekommen. Im Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zu 2) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich der Dienstleistung der Klägerin zu 1) bedient.
(c) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Letztere stellte nämlich u.a. der Klägerin zu 1) einen Vordruck zur Verfügung, in welchem diese den jeweiligen Betreuungstag einschließlich der Uhrzeit, die Art der erbrachten Betreuungsleistung und die konkreten Betreuungsminuten einzutragen hatte. Über diesen Quittierungsbeleg konnte die Klägerin zu 2) die Betreuungszeiten erfassen und kontrollieren (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11).
(d) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2) wird schließlich dokumentiert durch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin zu 1) an den Teambesprechungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2). Dass sie hierbei vereinzelt auch als Protokollantin fungiert hat (Protokoll der Teambesprechung vom 16.7.2008), unterstreicht die Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2), da es jedenfalls nicht der Regel entspricht, die Aufgabe eines Protokollführers im Rahmen von Dienstbesprechungen einem selbständig tätigen Werkunternehmer zu übertragen.
Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betreuungspersonalplanung der Klägerin zu 2) ergibt sich überdies aus der protokollierten Übernahme von Urlaubsvertretungen (Niederschriften der Mitarbeiterbesprechungen vom 10.4.2008 und vom 22.1.2009).
(e) Die Klägerin zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Sie war vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die seitens der Klägerin zu 2) mit dem LVR begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR überhaupt nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
Die mangelnde rechtliche Befugnis, die von ihr angebotenen Betreuungsleistungen auch als Leistungserbringer eigenverantwortlich erbringen zu dürfen, war der Klägerin zu 1) auch durchaus bewusst. Sie hat anlässlich des Erörterungstermins nämlich auf Befragung ausdrücklich bekundet, sich gegen die Rolle als Leistungserbringer entschieden zu haben. Diese Funktion habe allein die Klägerin zu 2) bekleidet.
(5) Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden verrichtet.
(a) Aufgrund des Inhalts der mit dem LVR geschlossenen Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" gehalten, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.).
(b) Der Klägerin zu 2) war auch eine - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt, im Verhältnis zur Klägerin zu 1) solche Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Wesentlichen entsprach.
(aa) Dieses folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten" hatte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, kraft derer die konzeptionellen Vorgaben der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen in die Vertragsbeziehung der Klägerinnen inkorporiert worden sind.
Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretenen § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
(bb) Die Klägerin zu 2) hat auf Befragung durch den Senat ausdrücklich bekundet, sie habe die Verträge mit der Klägerin zu 1) vorformuliert, weshalb sie die in § 2 des Vertrages enthaltene Bestimmung auch im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB als "Verwenderin" gestellt hat.
Diese Regelungen hatte die Klägerin zu 2) auch für eine Vielzahl von Verträgen gestellt. Eine "Vielzahl" ist nämlich bereits anzunehmen, wenn die Vertragsbestimmungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gedacht sind, wobei genügt, dass der Inhalt der verwendeten Klauseln im Wesentlichen gleich ist (BGH, NJW, 1979, 2387, 2388; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 95, 96). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH der Grundsatz einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung verallgemeinerungsfähig (BGHZ NJW 2002, 138; BGH NJW 2004, 1452; Bundesarbeitsgericht [BAG], NJW 2007, 3018). Eine dahingehende mindestens dreifache Verwendungsabsicht ergibt sich vorliegend allein aus dem Umstand, dass der zwischen den Klägerinnen geschlossene "Vertrag" für die Vielzahl der von der Klägerin zu 1) zu betreuenden Klienten verwendet worden ist.
Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Inhalt des § 2 des Vertrages im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hiergegen spricht auch entscheidend, dass die zwischen den Klägerinnen geschlossenen aktenkundigen Vereinbarungen insoweit einen wortgleichen Inhalt aufwiesen und von der Klägerin zu 2) auch zur vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit im Verhältnis zu anderen nicht festangestellten Betreuerinnen gestellt wurden.
(cc) Die Auslegung der aus den vorstehenden Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilenden Regelung des § 2 des Vertrages hat dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305 c Rdnr. 22). Dem entspricht es, den Sinngehalt der Klausel nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (so bereits BGHZ 22, 109, 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116, 118 = NJW 1980, 1947; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab unterliegt es nach Überzeugung des Senats keinem Zweifel, dass mit den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages inkorporierten "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen" die verbindlich gesetzten Verpflichtungen gemeint waren, die in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verbindlich geregelt worden sind. Dies folgt zur Überzeugung des Senats schon aus dem Umstand, dass beiden Klägerinnen als erfahrenen Akteuren im Bereich der sozialen Arbeit zweifellos bewusst war, dass sich die streitige Tätigkeit in dem normativen Gesamtgefüge unter Berücksichtigung der Regelungen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vollzieht. Diese Beurteilung wird auch dadurch unterstrichen, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages die ausdrückliche Festlegung beinhaltet, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR in den genehmigten Hilfeplänen ergeben. Da das Steuerungsinstrument des Hilfeplans in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (vgl. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, musste sich für beide Klägerinnen aufdrängen, dass die Vorgaben dieser Vereinbarung auf deren Rechtsbeziehung unmittelbar einwirken.
(dd) Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
(ee) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Die Klägerin zu 2) übernahm letztlich die Verantwortung für den Hilfeplan. Dieser Erkenntnis ist es offenbar auch geschuldet, dass die Klägerin zu 2) auf Befragung durch den Senat bekundet hat, sie würde im Fall einer nicht lösbaren Konfliktlage zwischen einer fest angestellten Betreuungsperson und dem Klienten ggf. selbst "einspringen" oder eine andere Betreuungsbezugsperson benennen. Auch im Fall eines freien Mitarbeiters würde die Klägerin zu 2) die Klientin übernehmen.
(6) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(a) Die Klägerin zu 1) hatte auch nach der Gründung der "Ein-Frau-Unternehmung" keine die Statusbeurteilung maßgeblich beeinflussende Betriebsstätte. Sie verfügt nach eigenem Bekunden (lediglich) über ein separates Arbeitszimmer in ihrem häuslichen Umfeld, von welchem aus sie die berufliche Tätigkeit koordiniert. Dieser Raum ist nach den glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1) mit einem Telefon und - so jedenfalls ihre Erklärung im Verwaltungsverfahren - mit einem Faxgerät ausgestattet. Die von der Klägerin zu 1) in diesem Sinne beschriebene Räumlichkeit geht damit nicht über das hinaus, was auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
(b) Ein im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung maßgebliches eigenes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 1) hat im streitigen Zeitraum nicht bestanden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris, Rdnr. 36).
Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nach eigenem Bekunden über ein häusliches Arbeitszimmer. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist hinsichtlich der Tätigkeiten für die Klägerin zu 2) insoweit nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin zu 1) seit Juni 2010 eigene Mitarbeiter in einem sozialversicherungsrechtlich geringfügigem Umfang beschäftigt hat und diesen Personen auch etwaige Aufwendungen (z.B. für Cafébesuche mit Klienten) erstattet hat, vermittelt dieser Umstand jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 noch kein in die Gesamtabwägung einzustellendes unternehmerische Risiko der Klägerin zu 1). Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Mitarbeiter im Rahmen der Betreuung der Klienten der Klägerin zu 2) überhaupt eingesetzt worden sind.
Soweit die Klägerin zu 1) schließlich Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen aufgesucht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen. Sie ist nicht nach Erfolg, sondern entsprechend der erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen den Klägerinnen praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Abgesehen davon, dass das Fehlen solcher Regelungen die Konsequenz aus der (ggf. fehlerhaften) Annahme ist, eine selbständige Tätigkeit begründet zu haben, ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
(c) Die Klägerin zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen frei gestaltet. Dies gilt eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung ihrer Betreuungsleistungen.
Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war ungeachtet der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages betonten Befugnis, die Tätigkeit in freier Zeiteinteilung auszuführen, dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) den vom LVR bewilligten Stundenkontingenten des zu betreuenden Klienten entsprach. Überdies folgte aus § 3 Abs. 2 des Vertrages die Verpflichtung der Klägerin zu 1), dass die Arbeitszeit in einem direkten Kontakt der Klientin in deren sozialen Kontext zu erfüllen war.
(7) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen) Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Tatsächlich lässt § 5 Abs. 1 des Vertrages den Willen der Klägerinnen erkennen, ein freies Mitarbeiterverhältnis auf selbständiger Grundlage statuieren zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung jedoch nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt einem etwaigen tatsächlichen Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(8) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesamtumstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin zu 2) vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) streitende Umstände sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
cc) Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) erfolgte auch gegen Entgelt (§ 14 SGB IV).
b) Eine Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in den noch streitbefangenen Sozialversicherungszweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hat nicht bestanden. Der allein unter dem Gesichtspunkt einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) in Betracht kommenden Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) hat die Beklagte durch die zeitliche Beschränkung des Regelungszeitraums bis zum 30.4.2010 Rechnung getragen.
c) Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 14.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 1) den Statusfeststellungsantrag für ab dem 14.11.2007 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erst am 25.4.2008 gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Kostenverteilung berücksichtigt das Teilobsiegen der Klägerinnen durch die mit Bescheid vom 24.11.2015 erfolgte Aufhebung der Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beschränkung der Regelungswirkung der angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht bis zum 30.4.2010.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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