Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 4053/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 395/15 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2011 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger höhere als ihm im Urteil des Senats vom 28.02.2013 zugesprochene Leistungen begehrt. Der Beklagte hat ¾ der Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für September 2010 unter Berücksichtigung einer Sonderumlage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Balkonsanierung.
Der 1964 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende ca. 55 Quadratmeter große Wohnung in M. In dem von einer Hausverwaltung betreuten Wohnobjekt befinden sich insgesamt zwölf Wohneinheiten. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung am 20.05.2010 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Neuanstrich der Fassade an der Vorderfront und den Giebelseiten, zu finanzieren aus der Instandhaltungsrücklage, sowie die Sanierung von vier Balkonen, wobei der Balkon zur Wohnung des Klägers selbst nicht betroffen war, für ca. 26.000 EUR. Die Kosten der Balkonsanierung sollten durch eine bis zum 30.09.2010 zahlbare Sonderumlage aufgebracht werden. Mit Schreiben vom 15.06.2010 forderte die Hausverwaltung den Kläger auf, den auf ihn entfallenden Anteil an der Sonderumlage in Höhe von 1.924,00 Euro bis zum 30.09.2010 auf das Hausgeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu überweisen. Der Kläger zahlte nach seinen Angaben die Sonderumlage mit Mitteln, die ihm von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden seien, fristgerecht bis Ende September 2010. Im September 2010 fielen 140 EUR Hauskosten (einschließlich Heizkosten) sowie 115,93 EUR Schuldzinsen (gesamt 255,93 EUR) an. Weitere auf das Wohneigentum bezogene Verbindlichkeiten wurden im September 2010 nicht fällig.
Mit Bescheiden vom 25.06.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.08.2010 und 10.09.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 283,77 EUR monatlich. Die gegenüber den tatsächlichen Kosten erhöhte Bewilligung resultiert aus einer Nichtberücksichtigung sinkender Kreditzinsen sowie der anteiligen Berücksichtigung von nicht im September 2010 fällig gewordenen Bedarfen. Die vom Kläger beantragte Übernahme der Sonderumlage für die Balkonsanierung lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 06.08.2010 ab. Eine Übernahme der Kosten für Erneuerungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen von Fenstern, Dachrinnen, Dächern oder auch Balkonen scheide aus. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Modernisierungsmaßnahme nicht das selbst genutzte Wohneigentum des Klägers betreffe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 662/10) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.06.2010, mit dem er eine Berücksichtigung aller aus seinem Wohneigentum anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 304 EUR begehrt hatte, zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 777/10) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers betreffend die Balkonumlage als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage, mit der der Kläger die Übernahme der Balkonumlage iHv 1924 EUR (hilfsweise als Darlehen) begehrt hat, mit Urteil vom 25.02.2011 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 28.02.2013 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.09.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 verurteilt, dem Kläger zusätzlich zu den im Monat September 2010 gewährten Kosten der Unterkunft weitere Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert der Anlage zu § 12 Wohngeldgesetz Mietenstufe 3 für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied und der im Jahr 2010 gewährten Leistung der Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger die Verletzung von § 22 Abs. 1 SGB II gerügt und die Übernahme der Kosten für die Balkonsanierung in vollem Umfang begehrt.
Mit Urteil vom 18.09.2014 (B 14 AS 48/13 R) hat das BSG das Urteil des Senats vom 28.02.2013 geändert und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit der Kläger höhere als ihm in diesem Urteil zugesprochene Leistungen begehrt.
Der Kläger hat nach Zurückverweisung weiterhin die Übernahme der vollen Kosten für die Balkonsanierung begehrt. Er hat zunächst vorgetragen, er habe mit seinem Bruder vereinbart, dass dieser ihm ein Darlehen zur Zahlung der Sonderumlage zur Verfügung gestellt habe und das Darlehen zinslos rückzahlbar sei, sobald es dem Kläger möglich sei. Den schon erstrittenen Betrag iHv 1.035 EUR habe er bereits an den Bruder zurückerstattet. Der Kläger hat zunächst Beweis durch Vernehmung seines Bruders angeboten. Die ladungsfähige Anschrift werde nachgereicht. Nach Niederlegung des Mandats des bevollmächtigten Anwalts hat der Kläger persönlich mitgeteilt, sein Bruder sei weder bereit, eine Aussage vor Gericht zu machen, noch einen Darlehensvertrag zu unterschreiben. Er wolle mit dem Gericht nichts zu tun haben, weil er "Strafe und Schufa-Eintrag oder sonstige Sachen" befürchte. Eine ladungsfähige Anschrift seines Bruders habe er nicht. Selbst wenn er sie hätte, würde sein Bruder die Aussage verweigern. Einen Darlehensvertrag und Kontoauszüge gebe es nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2010 zu verurteilen, insgesamt 1.924 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, der Nachweis eines Darlehens sei durch Kontoauszüge und einen Darlehensvertrag zu erbringen. Ein Darlehen könne aber nun, nachdem erklärt werde, es gebe kein Darlehen und keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung, nicht mehr angenommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in dem Umfang der Zurückverweisung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nur aufgrund der Rechtskraft des zusprechenden Urteils des Senats vom 28.02.2013 steht dem Kläger der dort tenorierte Anspruch, der nach Angaben der Beteiligten vom Beklagten schon erfüllt worden ist, zu. Der weitergehende, nach Zurückverweisung im Berufungsverfahren noch anhängige Anspruch, steht dem Kläger nicht zu.
Der Senat hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 5 SGG). Dies gilt sowohl für die verfahrensrechtliche Beurteilung, wonach sich der Bescheid vom 06.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 (Nr. 777/10) durch den Bescheid vom 10.09.2010 gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und der weitere Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 662/10) Gegenstand des Klageverfahrens ist, als auch für die materiell-rechtliche Beurteilung, wonach der Kläger die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, die Balkonumlage dem Grunde nach im September 2010 zum Bedarf iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen kann und eine nur begrenzte Übernahme der Aufwendungen ausscheidet, weil es an der hierfür erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt.
Gegenstand der Feststellungen des Senats im zurückverwiesenen Verfahren ist damit nur noch, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Balkonumlage iHv 1.924 EUR im September 2010 überhaupt einen entsprechenden ungedeckten Bedarf hatte (Rn. 28 der Entscheidung des BSG). Der Senat hatte angesichts des Vorbringens des Klägers zu ermitteln, ob eine Zahlung des Bruders vorlag, die eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II aF gewesen ist und sich als Schenkung bedarfsdeckend auswirkt, oder ob es sich um ein zivilrechtlich wirksames Darlehen handelt, das nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist (Rn. 29 der Entscheidung des BSG). Festzustellen war außerdem, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im September 2010 unabhängig von der Balkonumlage hatte, um den Gesamtanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im September 2010 feststellen zu können (Rn. 30 der Entscheidung des BSG).
Der Kläger hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren keinerlei Belege dafür erbracht, dass überhaupt eine Zahlung durch den Bruder erfolgt ist. Der Senat hält es auch für möglich, dass die Zahlung aus Eigenmitteln erfolgt ist. Hierfür spricht jedenfalls, dass der Kläger weder Belege für eine Zahlung durch den Bruder noch eine Rückerstattung des bereits erstrittenen Teilbetrags vorlegen konnte und behauptet, die ladungsfähige Anschrift seines Bruders nicht zu kennen und so dessen Vernehmung verhindert hat. Dafür, dass der Kläger entgegen dieser Behauptung Kontakt zu seinem Bruder hat und weiß, wo dieser wohnt, spricht nicht nur, dass er von diesem ein Darlehen erhalten und teilweise zurückerstattet haben will, sondern auch, dass der Kläger vorgetragen hat, sein Bruder würde die Auskunft verweigern, weil er aus verschiedenen Gründen Angst vor einer gerichtlichen Vernehmung habe.
Aber auch wenn unterstellt wird, dass der Bruder die Zahlung für die Balkonumlage geleistet hat, spricht nichts dafür, dass es sich um ein ernstlich gemeintes Darlehen gehandelt hat.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Zahlung als Darlehen nicht nachgewiesen. Unterlagen über das Darlehen und seine Konditionen oder Erklärungen des Bruders hat der Kläger nicht vorgelegt. Durch seine Weigerung, entgegen seiner Obliegenheit nach § 103 Satz 1 2. Hs. SGG die Anschrift des Bruders zu nennen, hat der Kläger seine Mitwirkung an einer weiteren Sachaufklärung verweigert. Die Abgrenzung zu einer Schenkung ist damit nicht möglich. Der Senat hat sich nicht gem. § 103 SGG gedrängt gesehen, von Amts wegen die Anschrift des Bruders zu ermitteln, weil der Kläger diese allein zur Aufklärung eines von ihm geltend gemachten Anspruchs notwendige Sachaufklärung offensichtlich nicht wünschte, was die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung begrenzt (zur Steuerung der Amtsermittlung durch den Beteiligtenvortrag Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 103 Rn. 7a mwN).
Auch aus anderen Rechtsgründen stehen dem Kläger keine höheren Unterkunftskosten für September 2010 zu. Vielmehr hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits überhöhte Unterkunftskosten bewilligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Urteil vom 28.02.2013 einen rechtskräftigen Teilerfolg erzielt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für September 2010 unter Berücksichtigung einer Sonderumlage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Balkonsanierung.
Der 1964 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende ca. 55 Quadratmeter große Wohnung in M. In dem von einer Hausverwaltung betreuten Wohnobjekt befinden sich insgesamt zwölf Wohneinheiten. Im Rahmen einer Eigentümerversammlung am 20.05.2010 beschloss die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen Neuanstrich der Fassade an der Vorderfront und den Giebelseiten, zu finanzieren aus der Instandhaltungsrücklage, sowie die Sanierung von vier Balkonen, wobei der Balkon zur Wohnung des Klägers selbst nicht betroffen war, für ca. 26.000 EUR. Die Kosten der Balkonsanierung sollten durch eine bis zum 30.09.2010 zahlbare Sonderumlage aufgebracht werden. Mit Schreiben vom 15.06.2010 forderte die Hausverwaltung den Kläger auf, den auf ihn entfallenden Anteil an der Sonderumlage in Höhe von 1.924,00 Euro bis zum 30.09.2010 auf das Hausgeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu überweisen. Der Kläger zahlte nach seinen Angaben die Sonderumlage mit Mitteln, die ihm von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden seien, fristgerecht bis Ende September 2010. Im September 2010 fielen 140 EUR Hauskosten (einschließlich Heizkosten) sowie 115,93 EUR Schuldzinsen (gesamt 255,93 EUR) an. Weitere auf das Wohneigentum bezogene Verbindlichkeiten wurden im September 2010 nicht fällig.
Mit Bescheiden vom 25.06.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.08.2010 und 10.09.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 283,77 EUR monatlich. Die gegenüber den tatsächlichen Kosten erhöhte Bewilligung resultiert aus einer Nichtberücksichtigung sinkender Kreditzinsen sowie der anteiligen Berücksichtigung von nicht im September 2010 fällig gewordenen Bedarfen. Die vom Kläger beantragte Übernahme der Sonderumlage für die Balkonsanierung lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 06.08.2010 ab. Eine Übernahme der Kosten für Erneuerungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen von Fenstern, Dachrinnen, Dächern oder auch Balkonen scheide aus. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Modernisierungsmaßnahme nicht das selbst genutzte Wohneigentum des Klägers betreffe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 662/10) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.06.2010, mit dem er eine Berücksichtigung aller aus seinem Wohneigentum anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 304 EUR begehrt hatte, zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 777/10) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers betreffend die Balkonumlage als unbegründet zurück.
Das Sozialgericht Köln hat die Klage, mit der der Kläger die Übernahme der Balkonumlage iHv 1924 EUR (hilfsweise als Darlehen) begehrt hat, mit Urteil vom 25.02.2011 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 28.02.2013 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 06.08.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.09.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 verurteilt, dem Kläger zusätzlich zu den im Monat September 2010 gewährten Kosten der Unterkunft weitere Leistungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Wert der Anlage zu § 12 Wohngeldgesetz Mietenstufe 3 für ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied und der im Jahr 2010 gewährten Leistung der Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger die Verletzung von § 22 Abs. 1 SGB II gerügt und die Übernahme der Kosten für die Balkonsanierung in vollem Umfang begehrt.
Mit Urteil vom 18.09.2014 (B 14 AS 48/13 R) hat das BSG das Urteil des Senats vom 28.02.2013 geändert und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit der Kläger höhere als ihm in diesem Urteil zugesprochene Leistungen begehrt.
Der Kläger hat nach Zurückverweisung weiterhin die Übernahme der vollen Kosten für die Balkonsanierung begehrt. Er hat zunächst vorgetragen, er habe mit seinem Bruder vereinbart, dass dieser ihm ein Darlehen zur Zahlung der Sonderumlage zur Verfügung gestellt habe und das Darlehen zinslos rückzahlbar sei, sobald es dem Kläger möglich sei. Den schon erstrittenen Betrag iHv 1.035 EUR habe er bereits an den Bruder zurückerstattet. Der Kläger hat zunächst Beweis durch Vernehmung seines Bruders angeboten. Die ladungsfähige Anschrift werde nachgereicht. Nach Niederlegung des Mandats des bevollmächtigten Anwalts hat der Kläger persönlich mitgeteilt, sein Bruder sei weder bereit, eine Aussage vor Gericht zu machen, noch einen Darlehensvertrag zu unterschreiben. Er wolle mit dem Gericht nichts zu tun haben, weil er "Strafe und Schufa-Eintrag oder sonstige Sachen" befürchte. Eine ladungsfähige Anschrift seines Bruders habe er nicht. Selbst wenn er sie hätte, würde sein Bruder die Aussage verweigern. Einen Darlehensvertrag und Kontoauszüge gebe es nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.02.2011 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2010 zu verurteilen, insgesamt 1.924 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, der Nachweis eines Darlehens sei durch Kontoauszüge und einen Darlehensvertrag zu erbringen. Ein Darlehen könne aber nun, nachdem erklärt werde, es gebe kein Darlehen und keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung, nicht mehr angenommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in dem Umfang der Zurückverweisung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nur aufgrund der Rechtskraft des zusprechenden Urteils des Senats vom 28.02.2013 steht dem Kläger der dort tenorierte Anspruch, der nach Angaben der Beteiligten vom Beklagten schon erfüllt worden ist, zu. Der weitergehende, nach Zurückverweisung im Berufungsverfahren noch anhängige Anspruch, steht dem Kläger nicht zu.
Der Senat hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (§ 170 Abs. 5 SGG). Dies gilt sowohl für die verfahrensrechtliche Beurteilung, wonach sich der Bescheid vom 06.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2010 (Nr. 777/10) durch den Bescheid vom 10.09.2010 gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und der weitere Widerspruchsbescheid vom 24.09.2010 (Nr. 662/10) Gegenstand des Klageverfahrens ist, als auch für die materiell-rechtliche Beurteilung, wonach der Kläger die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, die Balkonumlage dem Grunde nach im September 2010 zum Bedarf iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen kann und eine nur begrenzte Übernahme der Aufwendungen ausscheidet, weil es an der hierfür erforderlichen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt.
Gegenstand der Feststellungen des Senats im zurückverwiesenen Verfahren ist damit nur noch, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Balkonumlage iHv 1.924 EUR im September 2010 überhaupt einen entsprechenden ungedeckten Bedarf hatte (Rn. 28 der Entscheidung des BSG). Der Senat hatte angesichts des Vorbringens des Klägers zu ermitteln, ob eine Zahlung des Bruders vorlag, die eine zweckbestimmte Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II aF gewesen ist und sich als Schenkung bedarfsdeckend auswirkt, oder ob es sich um ein zivilrechtlich wirksames Darlehen handelt, das nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist (Rn. 29 der Entscheidung des BSG). Festzustellen war außerdem, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im September 2010 unabhängig von der Balkonumlage hatte, um den Gesamtanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung im September 2010 feststellen zu können (Rn. 30 der Entscheidung des BSG).
Der Kläger hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren keinerlei Belege dafür erbracht, dass überhaupt eine Zahlung durch den Bruder erfolgt ist. Der Senat hält es auch für möglich, dass die Zahlung aus Eigenmitteln erfolgt ist. Hierfür spricht jedenfalls, dass der Kläger weder Belege für eine Zahlung durch den Bruder noch eine Rückerstattung des bereits erstrittenen Teilbetrags vorlegen konnte und behauptet, die ladungsfähige Anschrift seines Bruders nicht zu kennen und so dessen Vernehmung verhindert hat. Dafür, dass der Kläger entgegen dieser Behauptung Kontakt zu seinem Bruder hat und weiß, wo dieser wohnt, spricht nicht nur, dass er von diesem ein Darlehen erhalten und teilweise zurückerstattet haben will, sondern auch, dass der Kläger vorgetragen hat, sein Bruder würde die Auskunft verweigern, weil er aus verschiedenen Gründen Angst vor einer gerichtlichen Vernehmung habe.
Aber auch wenn unterstellt wird, dass der Bruder die Zahlung für die Balkonumlage geleistet hat, spricht nichts dafür, dass es sich um ein ernstlich gemeintes Darlehen gehandelt hat.
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Zahlung als Darlehen nicht nachgewiesen. Unterlagen über das Darlehen und seine Konditionen oder Erklärungen des Bruders hat der Kläger nicht vorgelegt. Durch seine Weigerung, entgegen seiner Obliegenheit nach § 103 Satz 1 2. Hs. SGG die Anschrift des Bruders zu nennen, hat der Kläger seine Mitwirkung an einer weiteren Sachaufklärung verweigert. Die Abgrenzung zu einer Schenkung ist damit nicht möglich. Der Senat hat sich nicht gem. § 103 SGG gedrängt gesehen, von Amts wegen die Anschrift des Bruders zu ermitteln, weil der Kläger diese allein zur Aufklärung eines von ihm geltend gemachten Anspruchs notwendige Sachaufklärung offensichtlich nicht wünschte, was die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung begrenzt (zur Steuerung der Amtsermittlung durch den Beteiligtenvortrag Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 103 Rn. 7a mwN).
Auch aus anderen Rechtsgründen stehen dem Kläger keine höheren Unterkunftskosten für September 2010 zu. Vielmehr hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits überhöhte Unterkunftskosten bewilligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Urteil vom 28.02.2013 einen rechtskräftigen Teilerfolg erzielt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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