Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KR 9/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 259/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgerichts Aachen - S 15 KR 361/15 -) bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu ½.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine Regelungsanordnung treffen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B -).
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt, dass eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist).
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR vorläufig im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom Erlass dieses Beschlusses am 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgericht (SG) Aachen - S 15 KR 361/15 -) zu übernehmen.
Das Begehren der Antragstellerin war dabei dahin auszulegen, dass es ihr (auch) fortlaufend um die Erstattung der Kosten einer Haushaltshilfe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geht (nachfolgend 1.). Die Antragstellerin hat - soweit ihrem Begehren stattgegeben wird - sowohl einen Anordnungsanspruch (nachfolgend 2.) als auch einen Anordnungsgrund (nachfolgend 3.) hinreichend glaubhaft gemacht.
1. Das Begehren der Antragstellerin war auszulegen. Schriftsätzlich hatte sie am 05.04.2016 zunächst beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des SG Aachen vom 14.03.2016 zu verpflichten, die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von acht Stunden kalendertäglich jeweils von montags bis freitags in der Zeit vom 10.01.2016 bis zum 11.04.2016 vorläufig zu übernehmen. Eine Kostenübernahme für die Vergangenheit ist dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes fremd. Stattgebende Entscheidungen im vorläufigen Verfahren sind grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an möglich, weil nur solche Gefahren für Rechte und Ansprüche des Betroffenen noch gegenwärtig und damit durch den gerichtlichen Eilrechtsschutz abwendbar sind, die zu diesem und nach diesem Zeitpunkt noch bestehen ( dazu unter 3.a.). Die Antragstellerin hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, (auch) fortlaufend und für die Zukunft die Kosten einer Haushaltshilfe im angegebenen Umfange erstattet bekommen zu wollen, dies insbesondere nach dem Hinweis des Gerichtes vom 18.05.2016 sowie persönlich angehört im Erörterungstermin vom 06.07.2016.
2. Im Rahmen des so verstandenen Antrags muss der Senat wegen der Kürze der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit die zwischen den Beteiligten strittige und schwierige Rechtsfrage nach der zutreffenden Anspruchsgrundlage - § 24h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder § 38 SGB V - nicht vertiefend behandeln und bereits jetzt endgültig entscheiden (vgl. zum Meinungsstreit über die Anwendbarkeit des § 24h SGB V auch im Falle entbindungsbedingter Krankheiten einerseits: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014 - L 5 KR 898/13 - und SG Aachen, Beschluss vom 23.11.2015 - S 1 KR 298/15 ER - sowie andererseits: Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 24h Rdn. 5 sowie Nolte in Kasseler Kommentar, SGB V, 90. Ergänzungslieferung, Juni 2016, § 24d Rdn. 3 und 15). Aus demselben Grund muss der Senat nicht endgültig darüber befinden, ob § 24h SGB V auf den hier strittigen Fall der entbindungsbedingten Beckenringlockerung - eine Krankheit i.S.d. SGB V - der Antragstellerin bereits deshalb anzuwenden ist, weil die Antragsgegnerin dies mit dem Haushaltshilfeleistungen bewilligenden Bescheid vom 17.07.2015 ("Sie erhalten Haushaltshilfe wegen Schwangerschaftsbeschwerden/Entbindung.") dem Grunde nach bindend beschieden hat und diese Entscheidung bisher nicht (wirksam) zurückgenommen worden ist. Zumindest die Voraussetzungen des § 24h SGB V - seine Anwendbarkeit unterstellt - liegen vor bzw. sind glaubhaft gemacht (vgl. 2.) a.) ff). Dies genügt, weil bei der Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Beteiligten an der (Nicht-) Gewährung der strittigen Haushaltshilfeleistungen diejenigen der Antragstellerin überwiegen (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, 2014, § 86b Rdn. 66).
Würde der Senat die begehrten Leistungen nicht gewähren, so könnte im Hauptsacheverfahren vor dem SG Aachen - S 15 KR 361/15 - die Haushaltshilfe nicht mehr rückwirkend bewilligt bzw. von der Antragstellerin nicht mehr rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Ablehnung des Eilantrags würde die Hauptsache somit zu Lasten der Antragstellerin zumindest für den überwiegenden Zeitraum vorwegnehmen. Die Antragstellerin ist finanziell nämlich nicht in der Lage (vgl. 3.) die Kosten für die benötigte Hilfe vorzuschießen. Auch ihre Eltern können und/oder wollen dies seit März dieses Jahres nicht mehr. Ohne Unterstützung durch Dritte ist die Antragstellerin jedoch körperlich nicht im Stande, den Haushalt für sich und ihre fünf Kinder zu führen (vgl. 2. a.). Dies ist besonders gravierend, weil die Kinder aufgrund ihres geringen Alters (geb. Juni 2008, Januar 2012, Dezember 2012, Juni 2013 und Juli 2015) und z.T. auch aufgrund der bei ihnen vorliegenden Pflegebedürftigkeit - so u.a. wegen des Urin- und Kot-Pouches von G - auf einen hygienischen Haushalt in besonderem Maße angewiesen sind. Zudem wäre bei einer fortlaufenden Überforderung der Antragstellerin durch die ihr körperlich nicht zumutbare Haushaltsführung sowie die gleichzeitige Betreuung von fünf z.T. schwerpflegebedürftigen Kindern zu befürchten, dass sich ihre körperlichen Beschwerden verschlimmern und psychische hinzutreten werden. Demgegenüber besteht das Interesse der Antragsgegnerin an der Nichtleistung der strittigen Haushaltshilfeleistungen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hauptsächlich darin, im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu Unrecht erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten. Dieses Interesse überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Regelungsanordnung. Das gilt vorliegend auch deshalb, weil die Antragstellerin Eigentümerin eines Eigenheims in Stolberg ist, dessen Grundstück ihr von den Eltern geschenkt worden war, so dass ein etwaiger Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach realisierbar wäre.
a.) Nach § 24h Satz 1 SGB V erhält eine Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihr die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. Zu diesem Gesichtspunkt vom Gericht im Erörterungstermin vom 06.07.2016 angehört, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie vor der Geburt des jüngsten Kindes den Haushalt im Wesentlichen selbst geführt hat und nur in kleinerem Umfang hierbei von den Eltern unterstützt wurde.
Dass der Antragstellerin wegen einer Beckenringlockerung und einem ISG-Syndrom die (Weiter-)Führung des Haushalts nicht möglich ist, hat sie durch Atteste der behandelnden Ärzte , der Frauenärztin Dr. D, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I sowie der Ärztin Dr. C belegt. Diese orthopädischen Beschwerden stehen nach den Ausführungen der Ärzte längerem Stehen und Gehen sowie körperlich belastender Hausarbeit entgegen. Das wird auch von der Antragsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten; im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 wird es sogar (noch) ausdrücklich bejaht.
b.) Die Antragstellerin hat weiter hinreichend glaubhaft gemacht, "wegen ihrer Entbindung" vom jüngsten Kind am 05.07.2015 an der Führung des Haushalts gehindert zu sein (vgl. zu diesem Kriterium Kießling in Beck-Online-Kommentar, SGB V, Stand. 01.04.2016, § 24h Rdn. 3-5). Hierzu hat sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie im vorangegangenen Eilverfahren - S 1 KR 298/15 ER - medizinische Atteste vorgelegt, insbesondere die Stellungnahmen des Frauenarztes Dr. D (zuletzt vom 09.07.2015), der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I (zuletzt vom 05.01. und 16.03.2016) sowie der Ärztin Dr. C (zuletzt vom 04.04.2016). Die Mediziner haben bei der Antragstellerin eine Beckenringlockerung sowie ein ISG-Syndrom beidseits, beides infolge der Geburt des jüngsten Kindes und dessen Schulterdystokie diagnostiziert.
c.) Medizinische Unterlagen, die diese Diagnose sowie Leistungseinschätzung und/oder die Kausalität der Geburt des jüngsten Kindes für die Beschwerden (überwiegend) unwahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere begründet die Bewertung des radiologischen Befundberichts vom 21.03.2016 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 18.05.2016 keine derartigen Zweifel. Zwar gelangt der MDK zum Ergebnis, dass auf dem radiologischen Bericht "keine Verletzung der knöchernen Stabilität des Beckens nachweislich ist, keine höhergradige Beckenringlockerung" hervorgehe, schließt eine solche indes nicht aus. Vielmehr geht der MDK von einer Beckenringlockerung zumindest als nach der Geburt "sicher gegeben" aus. Weiter hält er die von der Antragstellerin geklagten Beschwerden im Rahmen krankhafter orthopädischer Veränderungen bei der Rückbildung der Beckenringlockerung oder als Folge anderer krankhafter Veränderungen, die im kausalen Zusammenhang mit der schwierigen Schwangerschaft und Entbindung der Antragstellerin stehen, für naheliegend und erklärbar. Der MDK weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass aus dem MRT allein nicht auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin geschlossen werden könne; es fehlten die dafür benötigten klinischen Befunde. Daher könne allein aufgrund des MRT insbesondere keine Aussage dazu gemacht werden, ob und ggf. in welchem Umfange die Antragstellerin keine Haushaltshilfe mehr benötige. Hinzu kommt schließlich, dass nach der Befundung der MRT-Aufnahmen durch Dr. C (Klinik für diagnostische Radiologie, Kinderradiologie und Nuklearmedizin Stolberg) die Aufnahmen "durch einzelne Bewegungsartefakte überlagert" sind, was deren Bewertung erschwert. Auch der Umstand, dass gemäß dem radiologischen Bericht flache Bandscheibenprotrusionen L3/L4 und L4/L5 festgestellt wurden, führt zu keiner anderen Bewertung. Ob von diesen Protrusionen überhaupt Beschwerden bei der Antragstellerin ausgehen, hat der MDK - wie er selbst angibt - mangels eigener klinischer Befunderhebung nicht feststellen können. Das muss nicht der Fall sein, da selbst die im Verhältnis zu Protrusionen umfassenderen Bandscheibenprolapse oft zu keinen Beschwerden bei den Betroffenen führen. Entsprechendes gilt für die Hyperlordose (Wirbelsäulenverkrümmung) der Antragstellerin.
d.) Die Kausalität zwischen den orthopädischen Beschwerden der Antragstellerin und der Geburt ihres jüngsten Kindes ist glaubhaft gemacht. Soweit das SG es zur "Objektivierung" des Zusammenhangs zwischen Geburt des jüngsten Kindes und der körperlichen Beschwerden der Antragstellerin ein MRT oder ähnliches fordert, bleibt unberücksichtigt, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerade kein "objektiver" Nachweis erforderlich ist, sondern die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen genügt. Der Hinweis des SG darauf, dass die orthopädischen Beschwerden der Antragstellerin "auf von der Geburt unabhängige Faktoren beruhen können", führt nicht weiter. Das trifft zwar zu, aus solchen theoretisch denkbaren "Faktoren" resultierende (Rest-) Zweifel müssen aber (erst) im Hauptsacheverfahren im Rahmen des dann zu führenden Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bis dahin genügt die Glaubhaftmachung.
Dasselbe gilt für die Bedenken der Antragsgegnerin, die sie erst im Rahmen ihrer fortlaufenden Leistungsverpflichtung trotz gleichbleibender Tatsachenbasis bezüglich der Kausalität zwischen der Geburt des jüngsten Kindes der Antragstellerin und deren orthopädischen Beschwerden bekam.
e.) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass es andere im Haushalt lebende Personen, die diesen für sie weiterführen könnten (§ 24h Satz 1 SGB V), nicht (mehr) gibt.
aa.) So lebt der Ehemann der Antragstellerin seit Sommer 2015 von ihr getrennt, d.h. nicht (mehr) im selben Haushalt. Das hat die Antragstellerin unter dem 06.01.2016 eidesstattlich versichert und im Termin vom 06.07.2016 - persönlich dazu angehört - bestätigt. Die Trennung erfolgt dabei im Eigenheim der Familie. Die Antragstellerin und die Kinder bewohnen die erste Etage während der Ehemann das im Erdgeschoss gelegene Arbeitszimmer bewohnt und dort auch über ein eigenes Bad verfügt, so dass nur die Küche gemeinsam genutzt wird. Mit dieser Trennung von "Tisch und Bett" liegt ein Getrenntleben im familienrechtlichen Sinn vor, das Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist. Gegenseitige eheliche Einstandspflichten bestehen in einem solchen Fall nicht (mehr), so dass vom Ehemann auch nicht mehr die Führung des Haushalts der Antragstellerin und der Kinder verlangt werden kann (vgl. zur Relevanz des Getrenntlebens von Ehegatten für die Verpflichtung einer Haushaltsführung: BSG, Urteil vom 22.04.1987 - 8 RK 22/85 -).
Es kommt daher nicht (mehr) darauf an, ob und ggf. bis wann der Ehemann (auch) aufgrund seiner Arbeitszeiten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr zur Führung des Haushalts nicht in der Lage war, wann er Urlaub hatte, wann er krank war und seit wann genau er in welchem Umfang im Nahverkehr tätig ist.
bb.) Auch die Eltern der Antragstellerin wohnen nicht im selben Haushalt, sondern führen im Nachbarhaus einen eigenen Haushalt. Zudem sind sie fast 70 Jahre alt - der Vater - bzw. bereits über 70 Jahre - die Mutter - und auch aus diesem Grund nicht in der Lage, zusätzlich den Haushalt der Antragstellerin samt der fünf minderjährigen, z.T. stark pflegebedürftigen Kinder zu führen.
cc.) Die Kinder der Antragstellerin können ebenfalls den Haushalt nicht (teilweise) führen. Selbst das älteste Kind der Antragstellerin ist erst acht Jahre alt und damit zu jung hierfür. Im Übrigen handelt es sich um den selbst pflegebedürftigen Sohn G, der dauerinkontinent und deshalb körperlich entwicklungsverzögert ist.
f.) Anders als die Antragsgegnerin behauptet, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das anspruchsbegründende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft sind.
Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrem Vortrag zur Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin, dass es darauf nicht ankommt, sondern auf die glaubhaft gemachten Anspruchsvoraussetzungen. Für den Senat nicht nachvollziehbar ist daher die repetitive Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mache zur Erlangung der Haushaltshilfeleistungen im vorliegenden Verfahren andere Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit als bei der Begutachtung ihrer Söhne G und G im Rahmen deren auf Leistungen der Pflegversicherung gerichteten Verfahren (Die Antragstellerin passe "ihre Angaben offensichtlich je nach Bedarf an", sie sei "offenbar davon ausgegangen, dass ihre widersprüchlichen Angaben ... nicht auffallen würden." etc.)
Irrelevant sind die insofern von der Antragsgegnerin angestellten Vermutungen bereits deshalb, weil zwischen den Beteiligten strittig ist, ob und ggf. welche Äußerungen die Antragstellerin im Verfahren wegen Pflegeversicherungsleistungen ihrer Kinder gegenüber den Gutachtern des MDK gemacht hat.
Die Mutmaßungen der Antragsgegnerin sind zudem oft nicht einmal naheliegend ("Der MdK-Gutachterin wäre aufgefallen, wenn die Antragstellerin bei der Begutachtung des Pflegebedarfs des Sohnes G unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen gelitten hätte.") und zum Teil sogar falsch ("Die Pflegekinder benötigen im Wesentlichen Hilfe, die körperlich belastend sei, und keine/kaum bei der Nahrungsaufnahme").
Soweit in der Vergangenheit zur Überzeugung der Antragsgegnerin z.T. unschlüssige, weil sich überschneidende Leistungsabrechnungen der Frau Girnus und der AWO bzgl. der strittigen Haushaltsführung und der Pflege der Kinder G und G vorliegen, hat dies keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch. Allenfalls im Hauptsacheverfahren ist zu klären, in welchem Umfang der strittige Anspruch in der Vergangenheit tatsächlich bestand und erfüllt wurde.
g.) Für die von der Antragstellerin begehrte Kostenerstattung nach § 24h Satz 2 SGB V statt Stellung einer Haushaltshilfe durch die Antragsgegnerin als Sachleistung sind die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Es war und ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht in der Lage war und weiter nicht ist, der Antragstellerin eine Haushaltshilfe zu stellen.
Nach § 24h Satz 2 SGB V i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V sind Kosten in "angemessener Höhe" zu erstatten. Die Kosten einer Haushaltshilfe sind von der Antragsgegnerin insoweit bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR zu tragen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Stundensatz großer Dienstleister auf diesem Gebiet und auch dem Betrag, den die AWO für entsprechende Dienstleistungen der Antragstellerin in der Vergangenheit in Rechnung gestellt hat. Dass zu geringeren Stundensätzen auch zu ungünstigen Zeiten Haushaltshilfen zu bekommen sind, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt oder zumindest behauptet. Insbesondere unter Berücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften durch entsprechende Hilfskräfte, auf die die Antragsgegnerin besonderen Wert legt, scheint dem Senat ein geringerer Stundensatz nach derzeitigem Streitstand nicht ausreichend.
3. Die Antragstellerin hat - soweit dem Eilantrag stattgegeben wird - auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat nachvollziehbar und glaubhaft eidesstattlich unter dem 06.01.2016 versichert, nicht in der Lage zu sein, den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen der fünf Kinder sicher zu stellen und daneben auch noch die Kosten einer Haushaltshilfe vorzustrecken. Diese Angaben hat sie im Erörterungstermin vom 06.07.2016 gegenüber dem Gericht bestätigt.
a.) Für Kostenerstattungen für die Vergangenheit fehlt es allerdings an dem für einen Anordnungsgrund erforderlichen Regelungsbedürfnis. Dieses besteht grundsätzlich nur für die Zukunft. In einem Verfahren, das auf Erlass einer einzelnen Anordnung gerichtet ist, beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach demjenigen Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich ausscheidet, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (Senat, Beschlüsse vom 09.06.2015 - L 11 KR 202/15 B ER - und 15.08.2016 - L 11 KR 513/16 B ER und L 11 KR 487/16 B ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2014 - L 1 KR 240/14 BER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - L 9 KR 283/10 B ER -; Frehse in: Jansen, SGG 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 101 m.w.N.). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für die zurückliegenden Zeiträume gebieten, wenn andernfalls bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden, die sich durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen. Derartige Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich. Insbesondere genügen gegenüber Dritten bestehende Verbindlichkeiten dazu nicht (Senat, Beschluss vom 09.06.2015 - L 11 KR 202/15 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - L 9 KR 283/10 B ER -; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 101 m.w.N.).
Das gilt u.a. für die Kosten der Haushaltshilfe bis Februar 2016, die der Vater der Antragstellerin getragen hat. Insoweit ist zu beachten, dass nicht behauptet und glaubhaft gemacht wird, dass der Vater auf eine umgehende Rückzahlung besteht und die Antragstellerin hierzu verpflichtet ist.
Ein Anordnungsgrund besteht jedoch für die Zeit ab Erlass dieses Beschluss, denn der Vater der Antragstellerin ist nicht mehr bereit, die Kosten für eine solche Hilfe weiter zu bevorschussen. Und auch die in der Vergangenheit für die Antragstellerin tätige Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist - ebenso wie andere professionelle Leistungsanbieter - nur (noch) zur Erbringung von Haushaltshilfeleistungen bereit, wenn ihre Rechnungen beglichen werden. Das ist der Antragstellerin jedoch nicht möglich.
b. Entgegen der Rechtsauffassung des SG, kann die Antragstellerin nicht das Pflegegeld der pflegebedürftigen Kinder G und G dafür nutzen, Dritte zu bezahlen, um den Haushalt der gesamten Familie zu führen. Rechtlich spricht bereits dagegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld nicht der Antragstellerin als Pflegeperson zusteht, sondern den versicherten Kindern als Pflegebedürftigen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Auflage, 2014, § 37 Rdn. 15). Diese sind zwar minderjährig, vertretungsberechtigt ist indes nicht die Antragstellerin allein, sondern nur zusammen mit dem getrenntlebenden Vater. Diese dürfen die Leistungen zudem nur zweckentsprechend und im Interesse der beiden pflegebedürftigen Kinder verwenden, d.h. um deren besonderen Pflegebedarf zu decken, und nicht um die weggefallenen Haushaltsleistungen der Antragstellerin zu ersetzen.
Allerdings müssen Doppelleistungen vermieden werden, soweit die Söhne G und G Pflegegeld nach den § 37 SGB XI sowie die Tochter Q nach § 39 SGB VIII erhalten und diese Gelder die (besonderen) Bedarfe der Kinder in Bezug auf die Haushaltsführung, Kindesbetreuung und Kindesversorgung betreffen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren tatsächlich und rechtlich im Einzelnen zu prüfen sein, welche Leistungen dies sind. Im vorliegenden Eilverfahren muss dies weder tatsächlich noch rechtlich abschließend geklärt werden (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -). Den entsprechenden Umfang schätzt der Senat daher auf drei Stunden täglich. Zudem geht er davon aus, dass die "normale" Haushaltsführung und Kindesbetreuung sowie -versorgung, d.h. diejenige ohne Berücksichtigung besonderer, pflegebedingter und entsprechend durch das Pflegegeld der Kinder abgedeckter Bedarfe, an Wochenenden und Feiertagen keine körperlich belastenden Tätigkeiten erfordert. Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass sich der Kindesvater im Rahmen seines Umgangsrechts insbesondere an Wochenenden um die Kinder kümmert und so den Kindesbetreuungs- und -versorgungsbedarf der Antragstellerin im Rahmen der hier strittigen Haushaltsführung mindert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine Regelungsanordnung treffen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B -).
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt, dass eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) und eines Anordnungsgrundes (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist).
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR vorläufig im Umfang von fünf Stunden täglich mit Ausnahme der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit vom Erlass dieses Beschlusses am 11.10.2016 bis zum 31.01.2017, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgericht (SG) Aachen - S 15 KR 361/15 -) zu übernehmen.
Das Begehren der Antragstellerin war dabei dahin auszulegen, dass es ihr (auch) fortlaufend um die Erstattung der Kosten einer Haushaltshilfe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens geht (nachfolgend 1.). Die Antragstellerin hat - soweit ihrem Begehren stattgegeben wird - sowohl einen Anordnungsanspruch (nachfolgend 2.) als auch einen Anordnungsgrund (nachfolgend 3.) hinreichend glaubhaft gemacht.
1. Das Begehren der Antragstellerin war auszulegen. Schriftsätzlich hatte sie am 05.04.2016 zunächst beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des SG Aachen vom 14.03.2016 zu verpflichten, die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von acht Stunden kalendertäglich jeweils von montags bis freitags in der Zeit vom 10.01.2016 bis zum 11.04.2016 vorläufig zu übernehmen. Eine Kostenübernahme für die Vergangenheit ist dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes fremd. Stattgebende Entscheidungen im vorläufigen Verfahren sind grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an möglich, weil nur solche Gefahren für Rechte und Ansprüche des Betroffenen noch gegenwärtig und damit durch den gerichtlichen Eilrechtsschutz abwendbar sind, die zu diesem und nach diesem Zeitpunkt noch bestehen ( dazu unter 3.a.). Die Antragstellerin hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, (auch) fortlaufend und für die Zukunft die Kosten einer Haushaltshilfe im angegebenen Umfange erstattet bekommen zu wollen, dies insbesondere nach dem Hinweis des Gerichtes vom 18.05.2016 sowie persönlich angehört im Erörterungstermin vom 06.07.2016.
2. Im Rahmen des so verstandenen Antrags muss der Senat wegen der Kürze der im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit die zwischen den Beteiligten strittige und schwierige Rechtsfrage nach der zutreffenden Anspruchsgrundlage - § 24h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder § 38 SGB V - nicht vertiefend behandeln und bereits jetzt endgültig entscheiden (vgl. zum Meinungsstreit über die Anwendbarkeit des § 24h SGB V auch im Falle entbindungsbedingter Krankheiten einerseits: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014 - L 5 KR 898/13 - und SG Aachen, Beschluss vom 23.11.2015 - S 1 KR 298/15 ER - sowie andererseits: Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 24h Rdn. 5 sowie Nolte in Kasseler Kommentar, SGB V, 90. Ergänzungslieferung, Juni 2016, § 24d Rdn. 3 und 15). Aus demselben Grund muss der Senat nicht endgültig darüber befinden, ob § 24h SGB V auf den hier strittigen Fall der entbindungsbedingten Beckenringlockerung - eine Krankheit i.S.d. SGB V - der Antragstellerin bereits deshalb anzuwenden ist, weil die Antragsgegnerin dies mit dem Haushaltshilfeleistungen bewilligenden Bescheid vom 17.07.2015 ("Sie erhalten Haushaltshilfe wegen Schwangerschaftsbeschwerden/Entbindung.") dem Grunde nach bindend beschieden hat und diese Entscheidung bisher nicht (wirksam) zurückgenommen worden ist. Zumindest die Voraussetzungen des § 24h SGB V - seine Anwendbarkeit unterstellt - liegen vor bzw. sind glaubhaft gemacht (vgl. 2.) a.) ff). Dies genügt, weil bei der Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Beteiligten an der (Nicht-) Gewährung der strittigen Haushaltshilfeleistungen diejenigen der Antragstellerin überwiegen (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, 2014, § 86b Rdn. 66).
Würde der Senat die begehrten Leistungen nicht gewähren, so könnte im Hauptsacheverfahren vor dem SG Aachen - S 15 KR 361/15 - die Haushaltshilfe nicht mehr rückwirkend bewilligt bzw. von der Antragstellerin nicht mehr rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Ablehnung des Eilantrags würde die Hauptsache somit zu Lasten der Antragstellerin zumindest für den überwiegenden Zeitraum vorwegnehmen. Die Antragstellerin ist finanziell nämlich nicht in der Lage (vgl. 3.) die Kosten für die benötigte Hilfe vorzuschießen. Auch ihre Eltern können und/oder wollen dies seit März dieses Jahres nicht mehr. Ohne Unterstützung durch Dritte ist die Antragstellerin jedoch körperlich nicht im Stande, den Haushalt für sich und ihre fünf Kinder zu führen (vgl. 2. a.). Dies ist besonders gravierend, weil die Kinder aufgrund ihres geringen Alters (geb. Juni 2008, Januar 2012, Dezember 2012, Juni 2013 und Juli 2015) und z.T. auch aufgrund der bei ihnen vorliegenden Pflegebedürftigkeit - so u.a. wegen des Urin- und Kot-Pouches von G - auf einen hygienischen Haushalt in besonderem Maße angewiesen sind. Zudem wäre bei einer fortlaufenden Überforderung der Antragstellerin durch die ihr körperlich nicht zumutbare Haushaltsführung sowie die gleichzeitige Betreuung von fünf z.T. schwerpflegebedürftigen Kindern zu befürchten, dass sich ihre körperlichen Beschwerden verschlimmern und psychische hinzutreten werden. Demgegenüber besteht das Interesse der Antragsgegnerin an der Nichtleistung der strittigen Haushaltshilfeleistungen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hauptsächlich darin, im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu Unrecht erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten. Dieses Interesse überwiegt nicht das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Regelungsanordnung. Das gilt vorliegend auch deshalb, weil die Antragstellerin Eigentümerin eines Eigenheims in Stolberg ist, dessen Grundstück ihr von den Eltern geschenkt worden war, so dass ein etwaiger Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach realisierbar wäre.
a.) Nach § 24h Satz 1 SGB V erhält eine Versicherte eine Haushaltshilfe, soweit ihr die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. Zu diesem Gesichtspunkt vom Gericht im Erörterungstermin vom 06.07.2016 angehört, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie vor der Geburt des jüngsten Kindes den Haushalt im Wesentlichen selbst geführt hat und nur in kleinerem Umfang hierbei von den Eltern unterstützt wurde.
Dass der Antragstellerin wegen einer Beckenringlockerung und einem ISG-Syndrom die (Weiter-)Führung des Haushalts nicht möglich ist, hat sie durch Atteste der behandelnden Ärzte , der Frauenärztin Dr. D, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I sowie der Ärztin Dr. C belegt. Diese orthopädischen Beschwerden stehen nach den Ausführungen der Ärzte längerem Stehen und Gehen sowie körperlich belastender Hausarbeit entgegen. Das wird auch von der Antragsgegnerin nicht (substantiiert) bestritten; im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 wird es sogar (noch) ausdrücklich bejaht.
b.) Die Antragstellerin hat weiter hinreichend glaubhaft gemacht, "wegen ihrer Entbindung" vom jüngsten Kind am 05.07.2015 an der Führung des Haushalts gehindert zu sein (vgl. zu diesem Kriterium Kießling in Beck-Online-Kommentar, SGB V, Stand. 01.04.2016, § 24h Rdn. 3-5). Hierzu hat sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie im vorangegangenen Eilverfahren - S 1 KR 298/15 ER - medizinische Atteste vorgelegt, insbesondere die Stellungnahmen des Frauenarztes Dr. D (zuletzt vom 09.07.2015), der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I (zuletzt vom 05.01. und 16.03.2016) sowie der Ärztin Dr. C (zuletzt vom 04.04.2016). Die Mediziner haben bei der Antragstellerin eine Beckenringlockerung sowie ein ISG-Syndrom beidseits, beides infolge der Geburt des jüngsten Kindes und dessen Schulterdystokie diagnostiziert.
c.) Medizinische Unterlagen, die diese Diagnose sowie Leistungseinschätzung und/oder die Kausalität der Geburt des jüngsten Kindes für die Beschwerden (überwiegend) unwahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere begründet die Bewertung des radiologischen Befundberichts vom 21.03.2016 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 18.05.2016 keine derartigen Zweifel. Zwar gelangt der MDK zum Ergebnis, dass auf dem radiologischen Bericht "keine Verletzung der knöchernen Stabilität des Beckens nachweislich ist, keine höhergradige Beckenringlockerung" hervorgehe, schließt eine solche indes nicht aus. Vielmehr geht der MDK von einer Beckenringlockerung zumindest als nach der Geburt "sicher gegeben" aus. Weiter hält er die von der Antragstellerin geklagten Beschwerden im Rahmen krankhafter orthopädischer Veränderungen bei der Rückbildung der Beckenringlockerung oder als Folge anderer krankhafter Veränderungen, die im kausalen Zusammenhang mit der schwierigen Schwangerschaft und Entbindung der Antragstellerin stehen, für naheliegend und erklärbar. Der MDK weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass aus dem MRT allein nicht auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin geschlossen werden könne; es fehlten die dafür benötigten klinischen Befunde. Daher könne allein aufgrund des MRT insbesondere keine Aussage dazu gemacht werden, ob und ggf. in welchem Umfange die Antragstellerin keine Haushaltshilfe mehr benötige. Hinzu kommt schließlich, dass nach der Befundung der MRT-Aufnahmen durch Dr. C (Klinik für diagnostische Radiologie, Kinderradiologie und Nuklearmedizin Stolberg) die Aufnahmen "durch einzelne Bewegungsartefakte überlagert" sind, was deren Bewertung erschwert. Auch der Umstand, dass gemäß dem radiologischen Bericht flache Bandscheibenprotrusionen L3/L4 und L4/L5 festgestellt wurden, führt zu keiner anderen Bewertung. Ob von diesen Protrusionen überhaupt Beschwerden bei der Antragstellerin ausgehen, hat der MDK - wie er selbst angibt - mangels eigener klinischer Befunderhebung nicht feststellen können. Das muss nicht der Fall sein, da selbst die im Verhältnis zu Protrusionen umfassenderen Bandscheibenprolapse oft zu keinen Beschwerden bei den Betroffenen führen. Entsprechendes gilt für die Hyperlordose (Wirbelsäulenverkrümmung) der Antragstellerin.
d.) Die Kausalität zwischen den orthopädischen Beschwerden der Antragstellerin und der Geburt ihres jüngsten Kindes ist glaubhaft gemacht. Soweit das SG es zur "Objektivierung" des Zusammenhangs zwischen Geburt des jüngsten Kindes und der körperlichen Beschwerden der Antragstellerin ein MRT oder ähnliches fordert, bleibt unberücksichtigt, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerade kein "objektiver" Nachweis erforderlich ist, sondern die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen genügt. Der Hinweis des SG darauf, dass die orthopädischen Beschwerden der Antragstellerin "auf von der Geburt unabhängige Faktoren beruhen können", führt nicht weiter. Das trifft zwar zu, aus solchen theoretisch denkbaren "Faktoren" resultierende (Rest-) Zweifel müssen aber (erst) im Hauptsacheverfahren im Rahmen des dann zu führenden Vollbeweises mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bis dahin genügt die Glaubhaftmachung.
Dasselbe gilt für die Bedenken der Antragsgegnerin, die sie erst im Rahmen ihrer fortlaufenden Leistungsverpflichtung trotz gleichbleibender Tatsachenbasis bezüglich der Kausalität zwischen der Geburt des jüngsten Kindes der Antragstellerin und deren orthopädischen Beschwerden bekam.
e.) Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass es andere im Haushalt lebende Personen, die diesen für sie weiterführen könnten (§ 24h Satz 1 SGB V), nicht (mehr) gibt.
aa.) So lebt der Ehemann der Antragstellerin seit Sommer 2015 von ihr getrennt, d.h. nicht (mehr) im selben Haushalt. Das hat die Antragstellerin unter dem 06.01.2016 eidesstattlich versichert und im Termin vom 06.07.2016 - persönlich dazu angehört - bestätigt. Die Trennung erfolgt dabei im Eigenheim der Familie. Die Antragstellerin und die Kinder bewohnen die erste Etage während der Ehemann das im Erdgeschoss gelegene Arbeitszimmer bewohnt und dort auch über ein eigenes Bad verfügt, so dass nur die Küche gemeinsam genutzt wird. Mit dieser Trennung von "Tisch und Bett" liegt ein Getrenntleben im familienrechtlichen Sinn vor, das Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren ist. Gegenseitige eheliche Einstandspflichten bestehen in einem solchen Fall nicht (mehr), so dass vom Ehemann auch nicht mehr die Führung des Haushalts der Antragstellerin und der Kinder verlangt werden kann (vgl. zur Relevanz des Getrenntlebens von Ehegatten für die Verpflichtung einer Haushaltsführung: BSG, Urteil vom 22.04.1987 - 8 RK 22/85 -).
Es kommt daher nicht (mehr) darauf an, ob und ggf. bis wann der Ehemann (auch) aufgrund seiner Arbeitszeiten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr zur Führung des Haushalts nicht in der Lage war, wann er Urlaub hatte, wann er krank war und seit wann genau er in welchem Umfang im Nahverkehr tätig ist.
bb.) Auch die Eltern der Antragstellerin wohnen nicht im selben Haushalt, sondern führen im Nachbarhaus einen eigenen Haushalt. Zudem sind sie fast 70 Jahre alt - der Vater - bzw. bereits über 70 Jahre - die Mutter - und auch aus diesem Grund nicht in der Lage, zusätzlich den Haushalt der Antragstellerin samt der fünf minderjährigen, z.T. stark pflegebedürftigen Kinder zu führen.
cc.) Die Kinder der Antragstellerin können ebenfalls den Haushalt nicht (teilweise) führen. Selbst das älteste Kind der Antragstellerin ist erst acht Jahre alt und damit zu jung hierfür. Im Übrigen handelt es sich um den selbst pflegebedürftigen Sohn G, der dauerinkontinent und deshalb körperlich entwicklungsverzögert ist.
f.) Anders als die Antragsgegnerin behauptet, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das anspruchsbegründende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft sind.
Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrem Vortrag zur Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin, dass es darauf nicht ankommt, sondern auf die glaubhaft gemachten Anspruchsvoraussetzungen. Für den Senat nicht nachvollziehbar ist daher die repetitive Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mache zur Erlangung der Haushaltshilfeleistungen im vorliegenden Verfahren andere Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit als bei der Begutachtung ihrer Söhne G und G im Rahmen deren auf Leistungen der Pflegversicherung gerichteten Verfahren (Die Antragstellerin passe "ihre Angaben offensichtlich je nach Bedarf an", sie sei "offenbar davon ausgegangen, dass ihre widersprüchlichen Angaben ... nicht auffallen würden." etc.)
Irrelevant sind die insofern von der Antragsgegnerin angestellten Vermutungen bereits deshalb, weil zwischen den Beteiligten strittig ist, ob und ggf. welche Äußerungen die Antragstellerin im Verfahren wegen Pflegeversicherungsleistungen ihrer Kinder gegenüber den Gutachtern des MDK gemacht hat.
Die Mutmaßungen der Antragsgegnerin sind zudem oft nicht einmal naheliegend ("Der MdK-Gutachterin wäre aufgefallen, wenn die Antragstellerin bei der Begutachtung des Pflegebedarfs des Sohnes G unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen gelitten hätte.") und zum Teil sogar falsch ("Die Pflegekinder benötigen im Wesentlichen Hilfe, die körperlich belastend sei, und keine/kaum bei der Nahrungsaufnahme").
Soweit in der Vergangenheit zur Überzeugung der Antragsgegnerin z.T. unschlüssige, weil sich überschneidende Leistungsabrechnungen der Frau Girnus und der AWO bzgl. der strittigen Haushaltsführung und der Pflege der Kinder G und G vorliegen, hat dies keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch. Allenfalls im Hauptsacheverfahren ist zu klären, in welchem Umfang der strittige Anspruch in der Vergangenheit tatsächlich bestand und erfüllt wurde.
g.) Für die von der Antragstellerin begehrte Kostenerstattung nach § 24h Satz 2 SGB V statt Stellung einer Haushaltshilfe durch die Antragsgegnerin als Sachleistung sind die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Es war und ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht in der Lage war und weiter nicht ist, der Antragstellerin eine Haushaltshilfe zu stellen.
Nach § 24h Satz 2 SGB V i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V sind Kosten in "angemessener Höhe" zu erstatten. Die Kosten einer Haushaltshilfe sind von der Antragsgegnerin insoweit bis zu einem Stundensatz von 15,00 EUR zu tragen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Stundensatz großer Dienstleister auf diesem Gebiet und auch dem Betrag, den die AWO für entsprechende Dienstleistungen der Antragstellerin in der Vergangenheit in Rechnung gestellt hat. Dass zu geringeren Stundensätzen auch zu ungünstigen Zeiten Haushaltshilfen zu bekommen sind, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt oder zumindest behauptet. Insbesondere unter Berücksichtigung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften durch entsprechende Hilfskräfte, auf die die Antragsgegnerin besonderen Wert legt, scheint dem Senat ein geringerer Stundensatz nach derzeitigem Streitstand nicht ausreichend.
3. Die Antragstellerin hat - soweit dem Eilantrag stattgegeben wird - auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat nachvollziehbar und glaubhaft eidesstattlich unter dem 06.01.2016 versichert, nicht in der Lage zu sein, den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen der fünf Kinder sicher zu stellen und daneben auch noch die Kosten einer Haushaltshilfe vorzustrecken. Diese Angaben hat sie im Erörterungstermin vom 06.07.2016 gegenüber dem Gericht bestätigt.
a.) Für Kostenerstattungen für die Vergangenheit fehlt es allerdings an dem für einen Anordnungsgrund erforderlichen Regelungsbedürfnis. Dieses besteht grundsätzlich nur für die Zukunft. In einem Verfahren, das auf Erlass einer einzelnen Anordnung gerichtet ist, beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach demjenigen Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich ausscheidet, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (Senat, Beschlüsse vom 09.06.2015 - L 11 KR 202/15 B ER - und 15.08.2016 - L 11 KR 513/16 B ER und L 11 KR 487/16 B ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2014 - L 1 KR 240/14 BER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - L 9 KR 283/10 B ER -; Frehse in: Jansen, SGG 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 101 m.w.N.). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für die zurückliegenden Zeiträume gebieten, wenn andernfalls bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden, die sich durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen. Derartige Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich. Insbesondere genügen gegenüber Dritten bestehende Verbindlichkeiten dazu nicht (Senat, Beschluss vom 09.06.2015 - L 11 KR 202/15 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2011 - L 9 KR 283/10 B ER -; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage, 2012, § 86b Rdn. 101 m.w.N.).
Das gilt u.a. für die Kosten der Haushaltshilfe bis Februar 2016, die der Vater der Antragstellerin getragen hat. Insoweit ist zu beachten, dass nicht behauptet und glaubhaft gemacht wird, dass der Vater auf eine umgehende Rückzahlung besteht und die Antragstellerin hierzu verpflichtet ist.
Ein Anordnungsgrund besteht jedoch für die Zeit ab Erlass dieses Beschluss, denn der Vater der Antragstellerin ist nicht mehr bereit, die Kosten für eine solche Hilfe weiter zu bevorschussen. Und auch die in der Vergangenheit für die Antragstellerin tätige Arbeiterwohlfahrt (AWO) ist - ebenso wie andere professionelle Leistungsanbieter - nur (noch) zur Erbringung von Haushaltshilfeleistungen bereit, wenn ihre Rechnungen beglichen werden. Das ist der Antragstellerin jedoch nicht möglich.
b. Entgegen der Rechtsauffassung des SG, kann die Antragstellerin nicht das Pflegegeld der pflegebedürftigen Kinder G und G dafür nutzen, Dritte zu bezahlen, um den Haushalt der gesamten Familie zu führen. Rechtlich spricht bereits dagegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld nicht der Antragstellerin als Pflegeperson zusteht, sondern den versicherten Kindern als Pflegebedürftigen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Auflage, 2014, § 37 Rdn. 15). Diese sind zwar minderjährig, vertretungsberechtigt ist indes nicht die Antragstellerin allein, sondern nur zusammen mit dem getrenntlebenden Vater. Diese dürfen die Leistungen zudem nur zweckentsprechend und im Interesse der beiden pflegebedürftigen Kinder verwenden, d.h. um deren besonderen Pflegebedarf zu decken, und nicht um die weggefallenen Haushaltsleistungen der Antragstellerin zu ersetzen.
Allerdings müssen Doppelleistungen vermieden werden, soweit die Söhne G und G Pflegegeld nach den § 37 SGB XI sowie die Tochter Q nach § 39 SGB VIII erhalten und diese Gelder die (besonderen) Bedarfe der Kinder in Bezug auf die Haushaltsführung, Kindesbetreuung und Kindesversorgung betreffen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren tatsächlich und rechtlich im Einzelnen zu prüfen sein, welche Leistungen dies sind. Im vorliegenden Eilverfahren muss dies weder tatsächlich noch rechtlich abschließend geklärt werden (Senat, Beschlüsse vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER - und 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -). Den entsprechenden Umfang schätzt der Senat daher auf drei Stunden täglich. Zudem geht er davon aus, dass die "normale" Haushaltsführung und Kindesbetreuung sowie -versorgung, d.h. diejenige ohne Berücksichtigung besonderer, pflegebedingter und entsprechend durch das Pflegegeld der Kinder abgedeckter Bedarfe, an Wochenenden und Feiertagen keine körperlich belastenden Tätigkeiten erfordert. Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass sich der Kindesvater im Rahmen seines Umgangsrechts insbesondere an Wochenenden um die Kinder kümmert und so den Kindesbetreuungs- und -versorgungsbedarf der Antragstellerin im Rahmen der hier strittigen Haushaltsführung mindert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved