L 19 AS 646/16 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SF 252/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 646/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2015 geändert. Die Vergütung wird auf 157,44 EUR festgesetzt. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstattung eines Betrages von 178,50 EUR an die Staatskasse wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Der Beschwerdeführer vertrat die Klägerin zu 1) in vierzehn Verfahren - S 28 AS 843/11, S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1228/11, S 28 AS 1229/11, S 28 AS 1230/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13, S 28 AS 581/14, S 28 AS 1240/14 und S 28 AS 1241/14 - vor dem Sozialgericht Detmold. In sämtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Die Klägerin zu 1) wohnte mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Kläger zu 2), zusammen. Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 28.02.2011. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf der Beklagte als unzulässig, da mit Bescheid vom 18.11.2010 die Leistungen für November 2011 endgültig bewilligt worden seien.

Dagegen erhoben die Kläger am 07.04.2011 Klage - S 28 AS 843/11 -. Sie begehrten u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz und einen erhöhten Warmwassermehrbedarf beim Kläger zu 2) bei der Ermittlung ihres Bedarfs. Durch Beschluss vom 05.06.2012 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Dieser hatte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beschwerdeführer erhielt von der Staatskasse einen Vorschuss i.H.v. insgesamt 524,79 EUR.

Am 12.10.2012 fand ein gemeinsamer Erörterungstermin in den Streitsachen S 28 AS 843/11 und S 28 AS 2159/11 statt. Der Termin dauerte von 9.30 Uhr bis 10.12 Uhr.

Durch Beschluss vom 15.05.2014 verband das Sozialgericht die Verfahren S 28 AS 843/11 und S 28 AS 1228/11 zur gemeinsamem Verhandlung und Entscheidung, wobei das Verfahren S 28 AS 1228/11 führend sein sollte.

Gegenstand des Verfahren S 28 AS 1228/11 waren die Änderungsbescheide vom 17.12.2010 und vom 11.01.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011, mit denen der Beklagte der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 bewilligt hatte. Hiergegen hatten die Kläger am 30.05.2011 Klage erhoben. Sie begehrten u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz und einen erhöhten Warmwassermehrbedarf beim Kläger zu 2) bei der Ermittlung ihres Bedarfs.

Durch Beschluss vom 06.06.2012 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Dieser hatte die Kläger schon im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beschwerdeführer erhielt von der Staatskasse einen Vorschuss i.H.v. insgesamt 326,89 EUR.

Nach Einholung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 5 SGB II beim Kläger zu 2) fand am 15.08.2014 in den elf Verfahren - S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1228/11, S 28 AS 1229/11, S 28 AS 1230/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13 und S 28 AS 581/14 - ein Erörterungstermin statt. Der Termin dauerte von 9.58 Uhr bis 10.30 Uhr.

Mit Schreiben vom 06.03.2015 führte das Sozialgericht aus, dass die Klagen der Bedarfsgemeinschaft S nur noch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Betriebskosten für die Heizungsanlage ab Januar 2011 begründet sein könnten. Es schlug den Beteiligten vor, dass die Kläger die Verfahren S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1229/11 und S 28 AS 1230/11 für erledigt erklärten. Für die übrigen zehn Verfahren schlug es den Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs mit folgendem Inhalt vor:

1.
Der Beklagte verpflichtet sich in den Streitsachen S 28 AS 1228/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13, S 28 AS 581/14, S 28 AS 1240/14 und S 28 AS 1241/14 über die Höhe der Heizkosten im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der Rechtsauffassung des BSG in dem anhängigen Revisionsverfahren B 4 AS 47/14 R nach Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung neu zu entscheiden.

2.
Der Beklagte verpflichtet sich, in den unter Nr. 1 genannten Verfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in dem Umfang zu tragen, in der auf Grundlage der Neubescheidung gemäß Nr. 1 nach dem Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen festgestellt wird.

3.
Die Kläger sind hiermit einverstanden.

4.
Die Beteiligten erklären die unter Nr. 1 genannten Streitsachen sowie die Streitsachen S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1229/11 und S 28 AS 1230/11 vollumfänglich für erledigt.

Die Beteiligten nahmen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag an.

Die Firma Q GmbH hat die Festsetzung der Vergütung des Beschwerdeführers in den Verfahren S 28 AS 1228/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13, S 28 AS 581/14, S 28 AS 1240/14 und S 28 AS 1241/14 unter Vorlage einer Abtretungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 25.11.2010 beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sie mit der Erstellung und Einziehung der Vergütungsforderung beauftragt habe. Zu diesem Zwecke sei die Forderung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten an sie abgetreten worden. In der Abtretungserklärung heißt es u.a.:

" ... Dies gilt für die bestehenden und die zukünftig entstehenden Forderungen, für Vergütungsansprüche gegen die Landes- bzw. Bundeskasse gemäß §§ 45 ff. RVG und Auslagen nach Teil 7 der Anlage 1 zum RVG sowie für aus abgetretenem Recht erlangte öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche ...

Die Vereinbarung gilt für diejenigen Fälle abgeschlossen, in denen der Mandant sich mit der Beauftragung der Q und der Weitergabe persönlicher Daten zur Abrechnung einverstanden erklärt. Die Q geht davon aus, dass dem Rechtsanwalt - wenn er einen Auftrag zur Berechnung und Einzug von Vergütungen erteilt - eine entsprechende und vom Mandanten unterschriebene Einverständniserklärung auf einem von der Q vorgegebenen Formular vorliegt ..."

In sämtlichen Verfahren hat die Firma Q GmbH u.a. jeweils die Festsetzung einer Terminsgebühr i.H.v. von 200,00 EUR bzw. von 280,00 EUR und einer Einigungsgebühr i.H.v. 190,00 EUR bzw. von 300,00 EUR beantragt.

Im Verfahren S 28 AS 1228/11 hat die Firma Q GmbH beantragt, die Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 631,89 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 221,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 119,89 EUR
Gesamt 750,89 EUR
abzüglich Vorschuss 119,00 EUR

Dem Antrag der Firma Q GmbH hat ein gleichlautender, vom Beschwerdeführer unterschriebener Festsetzungsantrag beigelegen. Eine Festsetzung der Vergütung in dem Verfahren S 28 AS 843/11 hat der Beschwerdeführer bzw. die Firma Q GmbH nicht beantragt.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 27.04.2015 auf 257,40 EUR festgesetzt in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3103,1008 VV RVG 221,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006VV RVG 150,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 89, 49 EUR
Gesamt 584,29 EUR
abzüglich Vorschuss 326,89 EUR

Die Festsetzungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer und der Firma Q GmbH mitgeteilt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle veranlasste die Auszahlung von 257,40 EUR.

Gegen die Festsetzung hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die Minderung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr gewandt. In dem Verfahren hätten zwei gerichtliche Termine stattgefunden, so dass die Festsetzung einer halben Mittelgebühr unangemessen sei. Die Minderung der Einigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt.

Ebenfalls hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 405,79 EUR begehrt und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3103,1008 VV RVG 221,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 64,79 EUR.

Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Einigungsgebühr bei Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs nicht anfalle.

Durch Beschluss vom 02.03.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.07.2016 hat das Sozialgericht Detmold die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Anschlusserinnerung hat es die Festsetzung vom 27.04.2015 abgeändert und die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 405,79 EUR festgesetzt und den Beschwerdeführer verpflichtet, der Staatskasse 178,50 EUR zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Beschwerde zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 09.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren - Festsetzung einer Terminsgebühr von 200,00 EUR und einer Einigungsgebühr von 190,00 EUR - weiter. Er sei prozessführungsbefugt, da zwischen ihm und der Firma Q GmbH ein unechtes Factoring vereinbart sei.

Auf Anforderung des Senats hat der Beschwerdeführer eine vom 26.08.2016 datierte Einverständniserklärung der Klägerin zu 1) mit der Übermittlung ihrer persönlichen Abrechnungsdaten an die Firma Q GmbH vorgelegt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 02.03.2016 ist dahingehend auszulegen, dass das Sozialgericht die Vergütungsforderung auf insgesamt 78,90 EUR (405,79 EUR Vergütungsforderung - 326,89 EUR Vorschusszahlung) festgesetzt hat. Denn der Betrag der zu hohen Auszahlung von 178,50 EUR ergibt sich aus der Differenz der von der Urkundsbeamtin festgesetzten Vergütung von 257,40 EUR (584,29 EUR Vergütungsforderung - 326,89 EUR Vorschusszahlung) und dem Betrag von 78,90 EUR.

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft. Das Sozialgericht hat die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Der Beschwerdeführer ist prozessführungsbefugt. Insoweit ist durch die Prozessbevollmächtigten klargestellt worden, dass die Rechtsanwaltskanzlei "T Rechtsanwälte" im Auftrag und Namen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. Die aus der Beiordnung durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 06.06.2012 resultierende Vergütungsforderung gegenüber der Staatskasse ist jedenfalls bis zum 26.08.2016, d.h. nach Beschwerdeeinlegung, nicht von der Abtretungsvereinbarung vom 25.11.2010 erfasst gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die von § 49b Abs. 4 BRAO vorgesehene und in der Abtretungsvereinbarung geforderte Einwilligungserklärung der Klägerin zu 1) mit der Abtretung/Übertragung der Vergütungsforderung an die Firma Q GmbH nicht vorgelegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2009 - III-1 Ws 92/09, AGS 2011, 485, wonach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts abstellt und die Frage der Abtretung ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet, regelt; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.08.2008 - II-10 WF 18/08, 10 WF 18/08, AGS 2008, 605 und vom 05.03.2019 - II-10 WF 2/09, 10 WF 2/09, NJW 2009, 1614). Damit ist der Beschwerdeführer - trotz der Abtretungsvereinbarung vom 25.11.2010 - bis zum 26.08.2016 als Inhaber der Forderungen prozessführungsbefugt gewesen.

Dahinstehen kann, ob mit der (nachträglichen) Erteilung der Einwilligungserklärung seitens der Klägerin zu 1) am 26.08.2016 die streitbefangene Vergütungsforderung von der Abtretungsvereinbarung vom 25.11.2010 erfasst wird und damit die Firma Q GmbH Forderungsinhaberin geworden ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 03.03.2016 - L 9 SO 462/14 B -; a.A. anscheinend LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2015 - L 6 AS 1863/14). Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein solcher Rechtsübergang nach §§ 202 SGG, 265 Abs. 2 S. 1 ZPO keinen Einfluss auf das anhängige Beschwerdeverfahren. In einem solchen Fall tritt der Beschwerdeführer als gesetzlicher Prozessstandschafter der Firma Q GmbH im Verfahren auf.

B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R - NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).

Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 157,44 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 221,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 147,00 EUR (2.) und die Erledigungsgebühr auf 19,00 EUR (3.).

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Klägern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. In dem Beschluss vom 06.06.2012 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Kläger ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt beigeordnet worden.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung. Falls der unbedingte Prozessauftrag vor dem 01.08.2013 - wie im vorliegenden Fall - erteilt worden ist, richtet sich die Vergütung nach dem RVG a.F ...

1. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 06.06.2012 hat der Beschwerdeführer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die beiden Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben.

Durch die Vorlage einer Kostennote nach Beendigung der verbundenen Verfahren S 28 AS 843/11 und S 28 AS 1228/11 betreffend des Verfahrens S 28 AS 1228/11 und seinen Einlassungen im Erinnerungsverfahren, dass in dem Verfahren zwei Termine - einmal am 12.10.2012 im Verfahren S 28 AS 843/11 und nach der Verbindung der Verfahren am 15.08.2014 im Verfahren S 28 AS 1228/11- stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Vergütung für beide verbundenen Verfahren nicht getrennt, sondern insgesamt für das verbundene Verfahren geltend machen will.

Bevollmächtigte können bei der Abrechnung formal nach § 113 SGG verbundener Verfahren wählen, ob sie ihre Vergütung (insgesamt) für das verbundene Verfahren oder für die vor der Verbindung noch selbständigen Verfahren und die dort bereits verwirklichten Gebührentatbestände geltend machen wollen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 20.05.2015 - L 20 SO 466/14 B m.w.N. und vom 02.09.2014 - L 20 SO 317/13 B - m.w.N.). Dies folgt aus § 15 Abs. 4 RVG, wonach der Anspruch auf die Abgeltung einer einmal entstandenen Gebühr nicht durch nachträglich hinzutretende Umstände wieder entfallen kann. Der Umstand, dass nach prozessualer Verbindung mehrerer Verfahren nur noch eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne des § 15 Abs. 1 RVG besteht und die Gebühren in einer Angelegenheit nur einmal gefordert werden können (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.), steht dem nicht entgegen. Durch die Einräumung eines Wahlrechts wird das Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 4 RVG aufgelöst (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 14/09).

Der sich aus Nr. 3103, 1008 VV RVG a.F. ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 26,00 EUR bis 416,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb sind der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Gebühr von 221,00 EUR, die Mittelgebühr, ist nicht zu beanstanden. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend um einen Normal-/Durchschnittsfall, für den die Mittelgebühr anzusetzen ist.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist allenfalls als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt - vorliegend 60 Monate - kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - und vom 19.11.2009 - L 19 B 18/09 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, stellen ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B). Der Beschwerdeführer hat in den beiden Klageverfahren ca. zwanzig Schriftsätze gefertigt, von denen ca. 1/4 Anträge auf Verlängerung von Stellungnahmefristen waren. Bei den übrigen Schriftsätzen handelt es sich u.a. um zwei Klageschriften ohne Begründung, der Vorlage einer Schweigepflichtsentbindungserklärung und der beiden Prozesskostenhilfeanträge. In den übrigen Schriftsätzen - ein bis 1,5 seitig - beschränkte sich der Beschwerdeführer inhaltlich auf die Darlegung, dass beim Kläger zu 2) aufgrund der Laktoseintoleranz ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II und ein erhöhter Warmwasserbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II bestehe und zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Gutachtens angeregt werde. Des Weiteren hatte sich der Beschwerdeführer auf zwei Erörterungstermine vorzubereiten und ein medizinisches Gutachten zu lesen und auszuwerten. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsichtnahme in Akten, die Abgabe von qualifizierten Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Ein Synergieeffekt wegen des Betreibens von Parallelverfahren - S 28 AS 843/11, S 28 AS 1227/11, S 28 AS 1228/11, S 28 AS 1229/11, S 28 AS 1230/11, S 28 AS 2159/11, S 28 AS 76/12, S 28 AS 1296/12, S 28 AS 459/13, S 28 AS 1166/13, S 28 AS 2178/13, S 28 AS 581/14, S 28 AS 1240/14 und S 28 AS 1241/14 - für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 22.01.1993 - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4 und vom 22.01.1993 - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4; LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 180/09 AS; LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2013 - L 8 AS 858/12 B Ko m. w. N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2016 - L 15 SF 15/14 E - m.w.N.) - ist bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Dieser arbeitserleichternde Umstand ist erst bei der Bearbeitung des zeitlich nachfolgenden Verfahrens angefallen und bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr in diesem Verfahren zu berücksichtigen (LSG Bayern, Beschluss vom 29.04.2016 - L 15 SF 15/14 E - m.w.N.).

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich einzustufen. Sie ist im Vergleich mit Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen und ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalts, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kommt in Betracht, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Abzustellen ist auf einen Rechtsanwalt, der sich bei Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu bearbeiten. Ausgehend von diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit zu verneinen. Eine besondere juristische Schwierigkeit des Verfahrens ist nicht erkennbar. Bei den in den beiden Verfahren von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz, gesundheitsbedingter erhöhter Warmwasserbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Verhältnis vorläufige und endgültige Bewilligung sowie Übernahme der Heizstromkosten als Bedarf nach § 22 SGB II - handelt es sich um punktuelle Fragen, zu denen schon bei Klageerhebung obergerichtliche Rechtsprechung vorgelegen hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich weder aus der Akte noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr - nach dem Hinweis des Senats, dass bei der Bemessung der Verfahrensgebühren ein Synergieeffekt wegen des Betreibens von Parallelverfahren für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte zu berücksichtigen sein wird - vorträgt, dass die Klägerin zu 1) im Umgang nicht sehr einfach sei und sie trotz dutzender Unterredungen eine Beschwerdeschrift an die Rechtsanwaltskammer verfasst habe, weil sie angeblich mit ihm keine Termine habe vereinbaren können, begründet dieser pauschale Vortrag keine überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zu 1) nachhaltig die Prozessführung erschwerend beeinflusst hat. Aus den Einlassungen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bei Unterredungen mit der Klägerin zu 1) nicht ohne weiteres den Sachverhalt klären, die für die Führung des Prozesses erforderlichen Unterlagen von seiner Auftraggeberin erhalten bzw. den Inhalt des Vergleichsvorschlags besprechen konnte. Im Hinblick auf die Zahl der für die Klägerin zu 1) geführten Verfahren spricht auch die von dem Beschwerdeführer angegebene Zahl der Unterredungen nicht für eine überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit. Soweit der Beschwerdeführer sich dahingehend einlässt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da der Beklagte den Vergleich noch nicht ausgeführt habe und deshalb weitere Korrespondenz mit dem Beklagten anfalle, wird diese Tätigkeit, die nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens angefallen ist, nicht mit der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren abgegolten.

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens sind der Anspruch der Kläger auf insgesamt höhere Leistungen von ca. 60,00 EUR für die Dauer von vier Monaten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann).

Der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Kläger gegenüber, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), kommt dem konkreten Verfahren eine durchschnittliche Bedeutung zu.

2. Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a.F. als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist.

Der sich nach Nr. 3106 VV RVG ergebende Rahmen der Terminsgebühr beträgt 20,00 EUR bis 380,00. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern die VV RVG keine Sonderregelung enthält.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG a.F., durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

In den verbundenen Verfahren haben zwar zwei Erörterungstermine - am 12.10.2012 im Verfahren S 28 AS 843/11 und am 15.08.2014 im verbundenen Verfahren S 28 AS 1228/11 - stattgefunden. Die Dauer der beiden Verfahren betrug insgesamt 24 Minuten. Der Erörterungstermin am 12.10.2012, in dem die beiden Streitsachen S 28 AS 843/11 und S 28 AS 2159/11 gemeinsam verhandelt worden, dauerte von 9.30 Uhr bis 10.12 Uhr. Der Termin am 15.08.2014, in dem 11 Streitsachen verhandelt worden, dauerte von 9.58 Uhr bis 10.30 Uhr. Damit betrug die Dauer des Termins am 12.10.2012 42 Minuten und am 15.08.2014 32 Minuten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in diesen Terminen zwei bzw. elf nicht miteinander verbundene Streitsachen erörtert worden sind. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an, vorliegend also 12 Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - m.w.N.; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO). Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln. Die anderen, in der Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Bemessung der Terminsgebühren in dieser Fallgestaltung - Bestimmung der Terminsgebühren mit je nach Einzelfall zu bemessenem Abschlag von der Mittelgebühr oder Bestimmung der Terminsgebühr für ein einzelnes Verfahren anhand der gesamten Terminsdauer und Ansatz der Mindestgebühr für die weiteren Verfahren (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungsstandes) hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung von Praktikabilitätserwägungen und dem Gesichtspunkt der Transparenz der Ermittlung einer Betragsrahmengebühr, für nicht sachgerecht. Eine andere Aufteilung der Dauer der beiden Termine ist vorliegend nicht geboten. Weder können den Niederschriften über die Termine ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die auf das Verfahren S 28 AS 843/11 entfallende Terminsdauer von 21 Minuten (42 Minuten für zwei Verfahren) und auf das Verfahren S 28 AS 1228/11 entfallende Dauer von 3 Minuten (32 Minuten für elf Verfahren), also insgesamt 24 Minuten, unterdurchschnittlich.

Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV RVG a.F. Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E). Auch die Tatsache, dass in den beiden Erörterungstermin mehrere Streitsachen verhandelt worden sind, begründet keine besondere Schwierigkeit, da die Verfahren nacheinander folgende Bewilligungsabschnitte zum Gegenstand hatten und identische Rechtsfragen streitig waren.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), ist eine unterdurchschnittliche Terminsgebühr angefallen, so dass nur der Ansatz einer Gebühr von 147,00 EUR, die 2/3 der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr (20,00 EUR + 200,00 EUR = 220,00 EUR: 3 x 2, gerundet 147,00 EUR) entspricht, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) beim Ansatz einer Gebühr von 200,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.

3. Ebenfalls ist eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1 und Abs. 4, 1006 VV RVG a.F. entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist.

Nach Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1, 1006 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG a.F.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, Urteil vom. 20.11.2008 - IX ZR 186/07 - FamRZ 2009, 30). Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG a.F. auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Insoweit sind die Bestimmungen der §§ 53ff. SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I) nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 54 SGB X über die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages und die Formvorschrift des § 56 SGB X zu beachten. Bei einem Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X handelt es sich entsprechend § 779 BGB um einen Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der der Rechtslage bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Vorliegend handelt es sich bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Unterwerfungsvergleich um einen solchen Vertrag. Denn es genügt für die Annahme eines Vergleichs, dass durch ihn ein Streit zwischen den Beteiligten beseitigt wird. Vorliegend sind die Erklärungen der Beteiligten u.a. darauf gerichtet gewesen, den konkreten Streit über den von den Klägern im Verfahren S 28 AS 1228/11 geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Heizstrom als Bedarf nach § 22 SGB II zunächst beizulegen und das anhängige Gerichtsverfahren zu beenden. Dies ist auch im Wege gegenseitigen Nachgebens geschehen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, über die Höhe der Heizkosten im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der Rechtsauffassung des BSG in dem anhängigen Revisionsverfahren B 4 AS 47/14 R nach Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung neu zu entscheiden. Die Kläger haben ihrerseits auf prozessuale Rechte, nämlich eine Entscheidung durch das Gericht, verzichtet. § 54 Abs. 1 SGB X bzw. § 779 BGB verlangt nicht, dass der Vergleich schon den Bestand des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs berührt, sei es, dass der Anspruchsgegner ihn ganz oder teilweise anerkennt, sei es, dass der (vermeintliche) Anspruchsinhaber ganz oder teilweise auf ihn verzichtet. Die Beteiligten geben auch i.S.v. § 54 Abs. 1 SGB X bzw. § 779 BGB nach, wenn sie durch beiderseitiges Entgegenkommen eine Vereinbarung über die Durchsetzbarkeit des dem Streit zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruchs treffen, z. B. auf bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen oder auf prozessuale Rechte verzichten (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 16/88, SozR 1500 § 101 Nr. 8).

Der Beschwerdeführer hat die Einigungsgebühr mit einem Betrag von 190,00 EUR zu hoch angesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs dreizehn Streitsachen gewesen sind, wobei die Regelungen hinsichtlich zehn Streitsachen (Unterwerfung unter den Ausgang eines beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens) die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S.1, Abs. 4 VV RVG a.F. erfüllen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind durch den Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs nicht zehn Einigungsgebühren, sondern nur eine einheitliche Einigungsgebühr angefallen. Bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtstreitigkeiten derselben Beteiligten entsteht nur eine Einigungsgebühr. Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war. Der Abschluss eines einheitlichen außergerichtlichen/gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2016 - 8 E 651/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08, AGS 2009, 269; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., Nr. 1003 VV RVG Rn. 71 m.w.N.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - L 7/14 AS 35/14 B). Es ist unerheblich, ob in der Einigung Gegenstände mit geregelt werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen (gebührenrechtlichen) Angelegenheiten gehören. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur in Verfahren, in denen streitwertgebunden Gebühren, also Wertgebühren, sondern auch im Verfahren, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren anfallen. Insoweit wird auf die Regelung in Nr. 1005,1006 VV RVG n.F. über den Mehrvergleich Bezug genommen (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 3 Rn.104). Der Senat gibt seine gegenteilige Rechtsprechung (Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B) auf. Daher ist die Höhe einer Einigungsgebühr zu ermitteln und anschließend anteilig auf die zehn Verfahren zu verteilen.

Die Höhe der Einigungsgebühr bemisst sich nach Nr. 1006 VV RVG a. F., die einen Rahmen von 30,00 EUR bis 350,00 EUR umfasst. Zwar erfasst der außergerichtliche Vergleich der Beteiligten neben Verfahren, auf die das RVG a.F. Anwendung findet, auch Verfahren, auf die das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 Anwendung findet. In solcher Konstellation finden gemäß § 60 Abs. 2 RVG die Regelungen des RVG a.F. Anwendung.

Die Höhe der Einigungsgebühr wird in Höhe der Mittelgebühr, nämlich 190,00 EUR, festgesetzt. Hinsichtlich der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG a.F. Bezug genommen. Bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei dem Mitwirken an der verfahrensbeenden Einigung betreffend zehn Verfahren durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ist der aus der Vertretung der Kläger in zehn Parallelfällen sich ergebende Synergieeffekt mit zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2011 - L 15 B 939/08 SF KO). Nach Aktenlage sind die Streitgegenstände der zehn Verfahren bis auf die streitigen Zeiträume sowohl tatsächlich wie auch rechtlich im Wesentlichen identisch gewesen, so dass bei dem Mitwirken des Beschwerdeführers an der Einigung nicht unterschiedliche Gesichtspunkte in die Überlegungen mit einzubeziehen gewesen sind. Damit sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich zu bewerten.

Die Einigungsgebühr ist anteilig auf zehn Verfahren zu verteilen, so dass sich vorliegend die Einigungsgebühr auf 19,00 EUR beläuft.

4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 407,00 EUR (221,00 EUR + 147,00 EUR + 19,00 EUR + 20,00 EUR) zu.

Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 77,33 EUR (19% von 407,00 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 484,33 EUR. Hiervon ist der geleistete Vorschuss von 326,89 EUR abzuziehen, so dass eine Vergütung von 157,44 EUR festzusetzen ist.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Zurückforderung des aufgrund der Festsetzung von 27.04.2015 zu viel ausgezahlten Betrages bzw. des in dem Verfahren S 28 AS 843/11 gezahlten Vorschusses gemäß § 47 RVG. Denn Streitgegenstand des Erinnerungsverfahrens ist nur die Festsetzung vom 27.04.2015 gewesen, die keine Regelung hinsichtlich der Rückforderung einer zu viel ausgezahlten Vergütung bzw. des im Verfahren S 28 As 843/11 gezahlten Vorschusses enthielt. Insoweit ist die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung von 178,50 EUR aufzuheben, unabhängig von der Frage, ob sich der Rückzahlungsanspruch gegen den Beschwerdeführer oder die Firma Q GmbH richtet.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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