Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AL 817/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 255/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 50/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 25.11.2015 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, eines Eingliederungszuschusses für behinderte Menschen, einer beruflichen Weiterbildung zum Rettungssanitäter einschließlich des Erwerbs des Führerscheins der Klasse C sowie von Übergangsgeld ab dem 11.06.2012. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20.06.2012 den Antrag des Klägers auf Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab. Diese scheide für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 als unbegründet zurück. Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 03.12.2013 ab. Angesichts der Qualifikation des Klägers und seines beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 als unbegründet zurück. Durch Bescheid vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.06.2012 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Innerhalb der Rahmenfrist vom 11.06.2010 bis zum 10.06.2012 habe er lediglich vom 01.10.2010 bis zum 16.12.2010 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und somit die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Den vorhergehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld habe der Kläger bis zum 01.04.2009 voll ausgeschöpft. Seinen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27.12.2013 Klage gegen alle vorgenannten Bescheide zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund der Pflege von Angehörigen zwischen 2006 und 2011 sei ein Anspruch auf Weiterbildung gegeben. Als behinderter Mensch könne er auch Eingliederungsleistungen verlangen. Schließlich erfülle er die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn es seien auch Zeiten seines Wehrdienstes, der Pflege von Angehörigen und der Weiterbildung zwischen 1983 und 2011 zu berücksichtigen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III zu erteilen, den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und ihm die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11.06.2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt ihrer Bescheide und Widerspruchsbescheide Bezug genommen.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 25.11.2015 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug.
Gegen den ihm am 02.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.12.2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren sinngemäß weiterverfolgt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend begehrt er in prozessualer Hinsicht die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Dieser in sich kaum verständlichen Erklärung, die im Termin am 19.05.2016 wörtlich zu Protokoll genommen worden ist, entnimmt der Senat bei wohlmeinendem Verständnis seines wirklichen Begehrens, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG vom 25.11.2015 abzuändern und
den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III zu erteilen, den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und ihm die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11.06.2012 Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, sowie ihm einen Eingliederungszuschuss nach §§ 88, 90 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Die (sachliche) Zuständigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Beklagten folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.02.2016 eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf begehrt hat, besteht dafür kein Raum. Ein Zusammenhang mit dem dort zum Az. 27 O 1/16 anhängigen Verfahren ist nicht ersichtlich.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht soweit sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 richtete als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
III. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren klageerweiternd die Gewährung eines Eingliederungszuschusses gemäß §§ 88, 90 SGB III geltend gemacht hat, ist die Klage bereits unzulässig, da weder ein entsprechender Antrag, über den die Beklagte ohne sachlichen Grund nicht binnen sechs Monaten entschieden hätte (§ 88 Abs. 1 SGG), noch - unabhängig von dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1, 3 SGG) - eine Ablehnungsentscheidung der Beklagten, durch die der Kläger i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert sein könnte, erkennbar sind. Gleiches gilt, soweit er nunmehr die Gewährung von Übergangsgeld an Stelle des bisher begehrten und abgelehnten Arbeitslosengeldes ab dem 11.06.2012 geltend gemacht hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht, soweit dem Kläger Kosten auferlegt werden, auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt wurde und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. die Beschlüsse vom 11.12.2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18.09.2000, Az.: 2 BvR 1407/00, jeweils juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Die Rechtsverfolgung des Klägers war offensichtlich aussichtslos, da die angegriffenen Bescheide der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig und die übrigen Anträge unzulässig waren. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit rechtmissbräuchlich fortgeführt, als er auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden im Verhandlungstermin auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 SGG die Berufung in vollem Umfang aufrecht erhalten hat. Der Kläger hat sich im Verhandlungstermin beharrlich geweigert, die ihm vom Vorsitzenden wiederholt und eingehend erläuterten Gründe hierfür zur Kenntnis zu nehmen.
Die grundsätzliche Kostenfreiheit in sozialgerichtlichen Verfahren ist an die Grenze gelangt, wenn die Gerichte - wie hier - sinnlos und über Gebühr in Anspruch genommen werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2013 - L 10 P 38/12 -, juris Rn. 24). Der Kläger konnte aufgrund der Hinweise des Vorsitzenden die Sinnlosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits ohne weiteres erkennen. Er hat indes darauf beharrt, den Rechtsstreit auf der Grundlage von Rechtsnormen, die er aus einer willkürlichen Aneinanderreihung von Umständen seiner Lebensgeschichte als einschlägig wähnt, fortzuführen und - wie in mehreren Rechtsstreiten zuvor - sich jedem Hinweis zur Sach- und Rechtslage zu verschließen.
Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG. Der Senat hält es für angemessen, dem Kläger Kosten in Höhe von 500,00 Euro aufzuerlegen, die den Mindestbetrag von 225,00 Euro übersteigen. Angesichts der oben dargelegten Sachlage ist es gerechtfertigt, dem Kläger durch die Festsetzung von Kosten über dem Mindestbetrag hinaus vor Augen zu führen, dass die sinnlose Inanspruchnahme der Gerichte und insbesondere die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigte weitere Verfolgung seiner bereits mehrfach nach Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig abgewiesenen Ansprüche sowie zahlreicher unzulässiger Anträge mit erheblichen Kosten verbunden ist. In einer derartigen Situation ist es dem Steuerzahler, der letztlich die Gerichtshaltungskosten trägt, schlichtweg nicht weiter zumutbar, völlig sinnloses Prozessieren finanzieren zu müssen. Der festgesetzte Betrag von 500,00 Euro bewegt sich am untersten Rand der bei überschlägiger Schätzung durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung).
V. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, eines Eingliederungszuschusses für behinderte Menschen, einer beruflichen Weiterbildung zum Rettungssanitäter einschließlich des Erwerbs des Führerscheins der Klasse C sowie von Übergangsgeld ab dem 11.06.2012. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 20.06.2012 den Antrag des Klägers auf Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ab. Diese scheide für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aus. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 als unbegründet zurück. Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 03.12.2013 ab. Angesichts der Qualifikation des Klägers und seines beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 als unbegründet zurück. Durch Bescheid vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.06.2012 auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Innerhalb der Rahmenfrist vom 11.06.2010 bis zum 10.06.2012 habe er lediglich vom 01.10.2010 bis zum 16.12.2010 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und somit die Anwartschaftszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. Den vorhergehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld habe der Kläger bis zum 01.04.2009 voll ausgeschöpft. Seinen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27.12.2013 Klage gegen alle vorgenannten Bescheide zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund der Pflege von Angehörigen zwischen 2006 und 2011 sei ein Anspruch auf Weiterbildung gegeben. Als behinderter Mensch könne er auch Eingliederungsleistungen verlangen. Schließlich erfülle er die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn es seien auch Zeiten seines Wehrdienstes, der Pflege von Angehörigen und der Weiterbildung zwischen 1983 und 2011 zu berücksichtigen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III zu erteilen, den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und ihm die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11.06.2012 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt ihrer Bescheide und Widerspruchsbescheide Bezug genommen.
Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 25.11.2015 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe nimmt der Senat Bezug.
Gegen den ihm am 02.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.12.2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren sinngemäß weiterverfolgt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend begehrt er in prozessualer Hinsicht die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Dieser in sich kaum verständlichen Erklärung, die im Termin am 19.05.2016 wörtlich zu Protokoll genommen worden ist, entnimmt der Senat bei wohlmeinendem Verständnis seines wirklichen Begehrens, dass der Kläger sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG vom 25.11.2015 abzuändern und
den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zusicherung der Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und Eingliederung i. S. v. § 45 SGB III zu erteilen, den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und ihm die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 81 Abs. 1 SGB III in Form der Ausbildung zum Rettungssanitäter nebst Erwerb des Führerscheins der Klasse C zu gewähren, den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 11.06.2012 Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, sowie ihm einen Eingliederungszuschuss nach §§ 88, 90 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Die (sachliche) Zuständigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Beklagten folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29.02.2016 eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf begehrt hat, besteht dafür kein Raum. Ein Zusammenhang mit dem dort zum Az. 27 O 1/16 anhängigen Verfahren ist nicht ersichtlich.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht soweit sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 richtete als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
III. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren klageerweiternd die Gewährung eines Eingliederungszuschusses gemäß §§ 88, 90 SGB III geltend gemacht hat, ist die Klage bereits unzulässig, da weder ein entsprechender Antrag, über den die Beklagte ohne sachlichen Grund nicht binnen sechs Monaten entschieden hätte (§ 88 Abs. 1 SGG), noch - unabhängig von dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1, 3 SGG) - eine Ablehnungsentscheidung der Beklagten, durch die der Kläger i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert sein könnte, erkennbar sind. Gleiches gilt, soweit er nunmehr die Gewährung von Übergangsgeld an Stelle des bisher begehrten und abgelehnten Arbeitslosengeldes ab dem 11.06.2012 geltend gemacht hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht, soweit dem Kläger Kosten auferlegt werden, auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt wurde und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. die Beschlüsse vom 11.12.2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18.09.2000, Az.: 2 BvR 1407/00, jeweils juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Die Rechtsverfolgung des Klägers war offensichtlich aussichtslos, da die angegriffenen Bescheide der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig und die übrigen Anträge unzulässig waren. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit rechtmissbräuchlich fortgeführt, als er auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden im Verhandlungstermin auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits und die Möglichkeit der Kostenauferlegung nach § 192 SGG die Berufung in vollem Umfang aufrecht erhalten hat. Der Kläger hat sich im Verhandlungstermin beharrlich geweigert, die ihm vom Vorsitzenden wiederholt und eingehend erläuterten Gründe hierfür zur Kenntnis zu nehmen.
Die grundsätzliche Kostenfreiheit in sozialgerichtlichen Verfahren ist an die Grenze gelangt, wenn die Gerichte - wie hier - sinnlos und über Gebühr in Anspruch genommen werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2013 - L 10 P 38/12 -, juris Rn. 24). Der Kläger konnte aufgrund der Hinweise des Vorsitzenden die Sinnlosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits ohne weiteres erkennen. Er hat indes darauf beharrt, den Rechtsstreit auf der Grundlage von Rechtsnormen, die er aus einer willkürlichen Aneinanderreihung von Umständen seiner Lebensgeschichte als einschlägig wähnt, fortzuführen und - wie in mehreren Rechtsstreiten zuvor - sich jedem Hinweis zur Sach- und Rechtslage zu verschließen.
Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG. Der Senat hält es für angemessen, dem Kläger Kosten in Höhe von 500,00 Euro aufzuerlegen, die den Mindestbetrag von 225,00 Euro übersteigen. Angesichts der oben dargelegten Sachlage ist es gerechtfertigt, dem Kläger durch die Festsetzung von Kosten über dem Mindestbetrag hinaus vor Augen zu führen, dass die sinnlose Inanspruchnahme der Gerichte und insbesondere die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigte weitere Verfolgung seiner bereits mehrfach nach Erschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftig abgewiesenen Ansprüche sowie zahlreicher unzulässiger Anträge mit erheblichen Kosten verbunden ist. In einer derartigen Situation ist es dem Steuerzahler, der letztlich die Gerichtshaltungskosten trägt, schlichtweg nicht weiter zumutbar, völlig sinnloses Prozessieren finanzieren zu müssen. Der festgesetzte Betrag von 500,00 Euro bewegt sich am untersten Rand der bei überschlägiger Schätzung durch die Fortführung des Rechtsstreits verursachten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung).
V. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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