L 19 AS 1352/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 57 AS 1176/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1352/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 11/17 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts (EGVA).

Der im Jahr 1957 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ergänzend zu Einkommen aus seit 1997 ausgeübter geringfügiger Tätigkeit von monatlich etwa 360 EUR netto im Jahre 2014. Da der Kläger in der Vergangenheit nicht bereit gewesen war, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, hatte der Beklagte bereits mehrfach EGVA gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen. Als Verpflichtung des Klägers war jeweils aufgenommen worden, er habe sich um die Ausweitung der Arbeitszeit bei seinem derzeitigen Arbeitgeber zu bemühen.

Am 03.12.2014 sprach der Kläger bei einer Mitarbeiterin des Beklagten vor und erhob nach einem Vermerk zu diesem Termin massive Einwände gegen einen Vermittlungsvorschlag. Wegen seiner bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung könne er sich nicht bewerben und auch keine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Er werde sowohl gegen den Vermittlungsvorschlag als auch gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch einlegen. Daraufhin erließ der Beklagte den EGVA vom 03.12.2014 mit einer Gültigkeitsdauer vom 03.12.2014 bis 02.06.2015. Der Beklagte sagte hierin zu, Vermittlungsvorschläge bei Vorliegen geeigneter Stellenangebote zu unterbreiten, das Bewerberprofil des Klägers aufzunehmen, Bewerbungsaktivitäten finanziell zu unterstützen. Erneut wurde die Verpflichtung des Klägers zur Bemühung um Ausweitung seiner Arbeitszeit aufgenommen.

Per Schreiben vom 08.12.2014 mit Eingangsstempel vom 09.12.2014 des Beklagten legte der Kläger "gegen Ihre Aufforderung vom 03.12.2014" Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11.12.2014 bestätigte der Beklagte den Eingang eines Widerspruchs vom 08.12.2014 unter der Überschrift "Widerspruchsverfahren wegen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt". Mit Schreiben vom 14.01.2015 korrigierte der Beklagte seine Eingangsbestätigung vom 11.12.2014. Der Widerspruch richte sich offensichtlich gegen die Aufforderung vom 03.12.2014 (Vermittlungsvorschlag), nicht gegen den EGVA vom 03.12.2014. Im Schreiben vom 20.01.2015, beim Beklagten am 21.01.2015 eingegangen, vertrat der Kläger die Auffassung, gegen den Bescheid (Verwaltungsakt) vom 03.12.2014 Widerspruch eingelegt zu haben. Mit Schreiben vom 23.01.2015 bestätigte der Beklagte den Eingang eines Widerspruches vom 20.01.2015 am 21.01.2015. Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen den EGVA vom 03.12.2014 liege nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2015 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 21.01.2015 gegen den EGVA vom 03.12.2014 als verfristet.

Am 17.03.2015 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, sein Widerspruch sei fristgemäß eingegangen. Dies habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2015 bestätigt. Der EGVA sei rechtswidrig. Er verstoße gegen das "Tatsächlichkeitsprinzip" und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 17.02.2015 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 20.05.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Richtige Klageart sei aufgrund des Zeitablaufs die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 S. 3 SGG. Nach dieser Vorschrift könne mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Der angefochtene Bescheid habe sich mit Ablauf seiner Geltungsdauer am 02.06.2015 nach Klageerhebung aber vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bestehe nicht. Denn vor dem erkennenden Gericht sei bereits in dem Klageverfahren S 57 AS 3120/14 ein inhaltlich gleicher Eingliederungsvereinbarungsverwaltungsakt im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage streitgegenständlich. Ein Interesse des Klägers an einer weiteren gerichtlichen Klärung der Frage, ob der Beklagte zu Recht EGVA des streitigen Inhalts erlassen hat bzw. in Zukunft erlassen könne, könne zur Überzeugung der Kammer nur für ein Verfahren angenommen werden. Es besteht kein berechtigtes Interesse, im Rahmen von diversen Fortsetzungsfeststellungsklagen dieselbe Rechtsfrage klären zu lassen.

Gegen das ihm am 08.06.2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.07.2016, mit der er auf seine langjährige Abhängigkeit von Sozialleistungen hinweist. Infolge seiner geringfügigen Tätigkeit verringere er seine Hilfebedürftigkeit, weshalb das gesetzliche Ziel erreicht sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.05.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat nach Zwischenberatung einen Hinweis nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erteilt.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung ist statthaft. Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung eines EGVA begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B ER), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. Urteil des Senats vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B; LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2015 - L 7 AS 396/13). Auch wenn einzige Rechtsfolge einer Nichtbeachtung der mit EGVA auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt sein Zweck dennoch primär in der Festschreibung beidseitiger Verpflichtungen. Im Interesse der Eingliederung in Arbeit zielt er auf deren Erfüllung und gerade nicht darauf ab, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bieten.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unzulässig.

Die gegen den EGVA vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 ursprünglich erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG ist wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Mit dem Sozialgericht ist festzustellen, dass sich der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. BSG, Urteile vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 16). Auf den EGVA vom 03.12.2014 sind auch keine Sanktionen gestützt worden.

Die Zulässigkeit des nun vom Kläger verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet sich nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Hiernach kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des EGVA vom 03.12.0214 (mehr), da es nach Einlegung seiner Berufung infolge einer Rechtsänderung entfallen ist. Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse (bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 10a m.w.N.). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3; Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10 m.w.N.). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 -, BSGE 79, 71).

Der Kläger hat nach diesem Maßstab kein berechtigtes Interesse dargelegt; es besteht insbesondere keine Wiederholungsgefahr mehr. Sie ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 m.w.N.). Ist dies der Fall, können durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG, Urteil vom 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 20.05.2016 im Verfahren S 57 AS 3120/14, mit dem die Rechtswidrigkeit eines mit dem hier angefochtenen EGVA inhaltlich identischen EGVA festgestellt wurde, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des EGVA vom 03.12.2014 entfallen ist.

Denn nach Berufungseinlegung am 08.07.2016 und vor der Entscheidung des Senats (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei der Prüfung des Feststellungsinteresses: Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10 m.w.N.) hat sich die Rechtslage wesentlich geändert, so dass Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht mehr besteht, weil kein inhaltgleicher EGVA mehr erlassen werden kann.

Denn mit der Neufassung des § 15 SGB II durch das Gesetz vom 26.07.2016, in Kraft getreten zum 01.08.2016 (InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9 vom 26.07.2016, BGBl I 2016, 1824 (2718); Berlit, info also 2016, 195ff.; 197; Becker, SGb 11.16, 607ff., 610) sind die Voraussetzungen und der zeitliche Umfang einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines EGVA geändert worden. Das Gesetz verpflichtet den Leistungsträger nun, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. des Erlasses eines EGVA eine Potenzialanalyse durchzuführen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II, BT-Drs. 18/8041 S. 37; vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R), deren Ergebnisse erst die Grundlage der in einer Eingliederungsvereinbarung bzw. bei einem EGVA festgelegten Obliegenheiten bzw. Pflichten bilden können (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 37; Ziffer 15.3 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II, Fassung 20.10.2016, wonach gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberichtigten Person nach der Potenzialanalyse die konkreten Schritte zur Integration in Arbeit (Integrationsstrategie) zu erörtern und diese Schritte in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen sind).

Des Weiteren ist mit der Rechtsänderung die Begrenzung des Zeitraumes entfallen, für den eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen ist (§ 15 Abs. 3 SGB II a.F.; Becker, a.a.O., 607; Ziffer 15.31 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II). Das Gesetz schreibt nun die regelmäßige, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten durchzuführende Überprüfung und Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung vor, (§ 15 Abs. 3 S.1 SGB II).

Für ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründendes Rehabilitationsinteresse oder Präjudiziabilität im Verhältnis zu anderen zu klärenden Rechtsverhältnissen besteht kein Anhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit einer Fortführung des Rechtsstreits und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit einer Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Die Fortführung des Verfahrens ist als missbräuchlich anzusehen. Dem Kläger ist dargelegt worden, dass seine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines berechtigten Interesses unzulässig ist. Er konnte dies einsehen. Es bestand kein sachlicher Grund, das erkennbar aussichtslose Verfahren fortzuführen. Der Kostenbetrag von 225,00 EUR entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß (§§ 192 Abs. 1 S. 3, 184 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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