Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 247/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 620/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 50/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 5101) sowie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen streitig.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger war seit dem 01.09.1977 bei der Firma O Deutschland GmbH in N (O beschäftigt. Er arbeitete zunächst als Jungarbeiter und Helfer, ab 1986 war er in der Gummikabelabteilung als Maschinenführer an einer Salzbadvulkanisationsanlage ("PLCV-Anlage"), ab den 90er Jahren auch als Springer und Schichtführer eingesetzt. Nach Auftreten verschiedener Hautirritationen an unterschiedlichen Bereichen des Körpers wurde er in eine andere Abteilung versetzt, in der im Rahmen der Produktion nicht vulkanisiert wurde. Nachdem auch dort das Vulkanisationsverfahren eingesetzt wurde, wurde der Kläger ab Mitte 2011 in den Bereich des Wareneingangs versetzt. Wegen betrieblicher Umstrukturierungen wurde er zum 31.12.2015 entlassen.
Mit Schreiben vom 25.06.2009 beantragte der Kläger, die bei ihm aufgetretene "chronische Urtikaria" daraufhin zu untersuchen, ob es sich um eine BK im Sinne der BKV handelt. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass er einen beruflichen Zusammenhang vermute, da die Krankheitsschübe meistens, aber nicht immer, aufträten, wenn er arbeite.
Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte der Ärzte des Klägers bei und veranlasste eine Untersuchung des Arbeitsumfeldes des Klägers durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD). Im Bericht vom 24.09.2009 führte der TAD aus, der Kläger habe angegeben, seit ca. 3 Jahren unter schubweise auftretenden Hautirritationen an verschiedenen Körperbereichen zu leiden. In der arbeitsfreien Zeit sei jeweils eine Besserung eingetreten. In der Abteilung Gummikabel sei es zu Hautkontakt zu Adern und Kabeln sowie Talkumpulver gekommen. Der Kläger habe auch Umgang mit Verdünnern, Farbe, Tinten und Reinigern gehabt, jedoch keinen Hautkontakt.
Die Beklagte holte ein dermatologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K aus P ein. In seinem Gutachten vom 27.01.2010 berichtete dieser, der Kläger sei nach eigenen Angaben bis etwa 2007 gesund gewesen. Nunmehr sei eine Urtikaria zu diagnostizieren. Die diesbezüglichen Beschwerden würden im häuslichen Bereich abklingen. Auch nach einer Versetzung in einen anderen Produktionsbereich, in dem nicht vulkanisiert werde, seien die Hauterscheinungen abgeklungen. Es handele sich um eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemen. Einzig und alleine aufgrund der Rezidivierung der Erkrankung am Arbeitsplatz "Gummiabteilung" werde ein beruflicher Zusammenhang angenommen. Die Hauterkrankung sei schwer im Sinne der BK 5101 und auch wiederholt rückfällig im Sinne der BK. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK seien jedoch noch nicht erfüllt. Die für die BK notwendigen Einwirkungen müssten noch belegt werden. Die Gefahr der Entstehung einer BK sei aber jedenfalls gegeben.
Unter dem 25.02.2010 berichtete der TAD, dass jetzt auch im neuen Tätigkeitsbereich des Klägers das Vulkanisationsverfahren angewendet werde. Seitdem seien auch dort beim Kläger Hauterscheinungen aufgetreten. Der Kläger legte detaillierte Beschwerdeprotokolle vor. Die Beklagte holte weitere Arztberichte ein und zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers vom 16.03.2011 bei, wonach erste allergische Reaktionen in den Jahren 2007/2008 vermerkt wurden.
Mit Bericht vom 07.09.2010 wertete der TÜV Rheinland eine im Januar und Juni 2010 durchgeführte Expositionsmessung von Gefahrstoffen in der Luft im Arbeitsbereich der PLCV-Anlage der Firma O aus. Danach waren Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht nachweisbar, die Staubgrenzwerte für die einatembare und die alveolengängige Fraktion waren deutlich unterschritten.
Am 04.07.2011 besichtigte der TAD u.a. gemeinsam mit dem Kläger dessen Arbeitsplätze. In einem Bericht vom 12.03.2012 über im Oktober und November 2011 durchgeführte Gefahrstoffmessungen führte der TAD aus, dass die Grenzwerte der in der Abteilung Vulkanisation ermittelten Gefahrstoffe allesamt eingehalten würden. Die Messergebnisse gestatteten keine Aussage darüber, inwieweit Stoffe durch Hautresorption aufgenommen würden bzw. ob durch die Stoffe eine Sensibilisierung verursacht werden könne. Am 30.03.2012 nahm der TAD sodann ergänzend zur BK 5101 Stellung und wies darauf hin, dass eine weitere Bewertung aufgrund fehlender Dokumentation des Verlaufs der Hauterkrankung nicht möglich sei. Hierzu wies der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2012 darauf hin, dass er seit seiner Versetzung außerhalb des Bereichs der PLCV-Anlage beschwerdefrei sei.
Prof. Dr. K begutachtete den Kläger im Auftrag der Beklagten erneut. Unter dem 31.10.2012 führte er aus, bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria mit Angioödemen. Es ergäben sich Indizien für einen ursächlichen Zusammenhang zum Arbeitsplatz. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht wahrscheinlich. Die bestehenden Hautsymptome seien ihrer Natur nach schwer im Sinne der BK 5101 sowie in diesem Sinne wiederkehrend. Da ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden könne, sei auch ein Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit nicht feststellbar.
Mit Bescheid vom 26.11.2012 lehnte die Beklagte es ab, beim Kläger eine BK 5101 festzustellen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der bei ihm aufgetretenen Hauterkrankung sei nicht wahrscheinlich. Die Grenzwerte für "Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" seien allesamt eingehalten worden. Es ließen sich keine konkreten Noxen benennen, die ursächlich für die Urtikariaerkrankung seien. Deshalb bestehe auch keine konkrete Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit.
Zur Begründung seines am 16.12.2012 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Feststellung des streng arbeitsplatzbezogenen Verlaufs seiner Erkrankung bzw. der Exazerbation oder Verschlimmerungen über einen sehr langen Zeitraum, belegt durch Beschwerdeprotokolle, Aussagen des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen sowie Feststellungen der behandelnden Ärzte seien gleichzeitig die arbeitsplatzbezogenen schädigenden Einwirkungen im Vollbeweis belegt. Der Nachweis eines spezifischen Wirkstoffs sei nicht gefordert. Völlig ausreichend sei der Nachweis, dass die zur Unterlassung zwingende Hautbelastung dem Arbeitsumfeld zugeordnet werden könne.
Im Auftrag der Beklagten verfasste Prof. Dr. K unter dem 28.01.2013 eine ergänzende Stellungnahme. Er meinte, dass die Ätiologie der Urtikariaerkrankung des Klägers ungeklärt sei. Eine Beeinflussung durch die berufliche Tätigkeit sei daher nicht wahrscheinlich. Deshalb bestehe auch keine Gefahr der Entstehung einer BK und es sei auch kein Zwang zur Unterlassung von bestimmten Tätigkeiten zu erkennen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 zurück. Gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. K führte sie aus, die Ursächlichkeit der bei dem Kläger bestehenden Hauterkrankung sei ungeklärt. Deshalb liege keine BK 5101 vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Seiner Auffassung nach bestehe ein gesicherter Zusammenhang zwischen Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Auftreten der Erkrankung. Wenn er längere Zeit zu Hause geblieben sei und auch nach der Versetzung in den Bereich der Waage seien keine neuen Hauterkrankungen aufgetreten. Somit bestehe sowohl eine zeitliche als auch eine lokale Kongruenz bzgl. des Auftretens der Urtikaria und seiner Tätigkeit an den gefährdenden Arbeitsplätzen seines Arbeitgebers. Die BK 5101 sei nicht stoffbezogen, sondern erkrankungsbezogen definiert, weshalb der Nachweis einer speziellen Noxe nicht notwendig sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 zu verurteilen, bei ihm eine BK 5101 BKV anzuerkennen und ihm Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach § 3 BKV zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Ätiologie der Erkrankung des Klägers ungeklärt geblieben sei. Konkrete Einwirkungen am Arbeitsplatz des Klägers seien auch nicht nachweisbar gewesen. Die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten fehlenden allergischen Reaktionen des Klägers sprächen eher gegen einen beruflichen Zusammenhang.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G aus C. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 03.06.2014 einen "Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria / Nesselsucht - zeitweise Angioödeme" diagnostiziert. Unabhängig von dieser Erkrankung bestehe ein anlagebedingtes atopisches Reaktionsverhalten mit Hand-, Fuß- und Axillarekzem. Daneben bestehe eine arterielle Hypertonie und eine Lipidstoffwechselstörung. Es sei nicht gelungen, die Ursache der Hautkrankheit des Klägers zu finden, was aufgrund der Umstände und des derzeitigen Wissensstandes über Urtikaria / Angioödem auch gar nicht möglich sei. Es würden sowohl allergische wie auch nicht allergische Reaktionen als Ursache diskutiert. Sämtliche Tests im Bereich der allergischen Reaktionen seien beim Kläger ohne Befund gewesen. Auch alle nicht allergischen Faktoren seien nicht als ursächlich auszumachen gewesen. Deshalb bleibe allein die Entstehung der Krankheit durch toxische Faktoren übrig. Die diesbezüglichen beruflichen Milieubedingungen seien nicht nachstellbar. Bezüglich der chronisch rezidivierenden Urtikaria bestehe ein Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, welcher durch ausschließliches wiederholtes Auftreten der Hauterscheinungen in einem bestimmten beruflichen Milieu erwiesen sei. Der engere Ursachenkomplex könne nicht geklärt werden, sei jedoch infolge der Umstände im Bereich des Vulkanisationsvorgangs zu suchen. Die BK 5101 könne bejaht werden, weil ein beruflicher Zusammenhang im Rahmen der Anerkennung einer BK 5101 ausreiche, ohne die Ätiologie der Erkrankung sicher benennen zu können. Die Urtikaria des Klägers sei schwer und von Dauer sowie wiederholt rückfällig im Sinne der BK 5101. Insoweit habe auch ein Zwang zur Einstellung sämtlicher Tätigkeiten bestanden, die ursächlich für diese Erkrankung sein könnten. Eine Rückkehr an den gefährdenden Arbeitsplatz sei unbedingt zu vermeiden. Die MdE im jetzt beschwerdefreien Zustand betrage 0 %.
Während sich der Kläger durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G bestätigt gesehen hat, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Ursache der Erkrankung des Klägers ebenso wenig gesichert sei wie der ursächliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit.
Das SG hat sodann weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. A aus S. Die Sachverständige hat unter dem 08.01.2015 ausgeführt, auch sie diagnostiziere aufgrund der Anamnese und der Aktenunterlagen eine chronische, spontane, rezidivierende Urtikaria. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der Kläger symptomfrei gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht wahrscheinlich. Der vom Kläger vermutete Zusammenhang zu Salzdämpfen, wie sie von ihm bei der Arbeit an der Vulkanisierungsanlage berichtet worden seien, werde in der Literatur nicht diskutiert. Eine Testung könne wegen der Toxizität nicht durchgeführt werden. Bei der Urtikaria handele es sich um ein sehr häufiges Krankheitsbild, deren Pathogenese bislang nicht geklärt sei. Hinsichtlich der Diagnose stimme sie mit dem Gutachten von Prof. Dr. G überein. Im Gegensatz zu ihm könne sie den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht als wahrscheinlich betrachten, da die Ätiopathogenese der Erkrankung bei dem Kläger nicht habe geklärt werden können. Lediglich die Angabe des Klägers hinsichtlich eines beruflichen Zusammenhangs habe den Sachverständigen Prof. Dr. G zu einer Anerkennung der BK 5101 geführt.
Nach Kritik des Klägers hat Prof. Dr. A in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 ihre Einschätzung bekräftigt. Trotz umfangreicher Testungen habe die Ursache der Erkrankung bei dem Kläger nicht festgestellt werden können. Deshalb könne ein ursächlicher Zusammenhang nicht bejaht werden.
Mit Urteil vom 18.08.2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, bei dem Kläger eine BK 5101 BKV anzuerkennen und ihm Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zwar habe der Kläger keinen Nachweis arbeitsplatzbezogener Einwirkungen, die als wesentliche Ursachenfaktoren in Betracht kommen könnten, erbracht. Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls sei die Kammer jedoch der Auffassung, dass ausreichend viele und ausreichend starke Indizien dafür vorlägen, dass es an den gefährdenden Arbeitsplätzen des Klägers Einwirkungen gegeben habe, die die bei dem Kläger bestehende Urtikaria zumindest begünstigt hätten, dies aufgrund des unwiderlegten zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Auftreten der Erkrankung.
Gegen das ihr am 10.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.2015 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien die Tatbestandsmerkmale der BK 5101 BKV nicht erfüllt. Die Urtikaria gehöre nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund der Vielzahl der möglichen - auch endogenen - Ursachen nicht zu den typischen Krankheitsbildern der BK 5101. Daher müsse ein besonderes Augenmerk sowohl auf das Vorhandensein geeigneter beruflicher Einwirkungen im Sinne des Vollbeweises wie auch auf die Herleitung des Ursachenzusammenhangs zwischen nachgewiesener Exposition und Erkrankung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelegt werden. Nach den Feststellungen des TÜV Rheinland und des TAD hätten allerdings keine konkreten Noxen ermittelt werden können, welche die Hauterkrankung verursachen könnten. Auch durch die medizinischen Begutachtungen hätten keine spezifischen Hautreaktionen auf berufliche Einwirkungen festgestellt werden können. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Exposition könne auch nicht durch die "Indizwirkung" des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ersetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend und meint, die als ursächlich nachgewiesene Stoffbelastung am Arbeitsplatz sei lediglich ihrer Art nach nicht konkretisierbar. Eine solche Konkretisierung einer spezifischen Noxe nach ihrer chemischen Zusammensetzung bzw. Isolierung des Wirkstoffes oder des Wirkstoffgemisches aus dem gesichert als schädigend erkannten Stoffgemisch des Arbeitsplatzes werde für die BK 5101 nicht verlangt. Es handele sich um einen sog. offenen BK-Tatbestand, bei dem nicht der jeweilige Stoff, sondern nur die Einwirkung des Arbeitsplatzes als solche im Sinne der Schädigung belegt sein müsse. Der Vollbeweis von Art und Ausmaß der Arbeitsplatzeinwirkung auf Stoff- oder Molekularebene könne nicht verlangt werden, es reiche aus, die Einwirkung hinsichtlich ihrer individuell schädigenden Faktoren im Sinne der Verschlimmerung sowie bezüglich ihres Ausgangspunktes (Arbeitsplatz) im Vollbeweis zu sichern. Die hinreichend konkretisierte Beschreibung der Expositions- und Arbeitsbedingungen und deren Einfluss auf die Krankheitsentwicklung genügten als Einwirkungsnachweis. Zwar möge das auslösende Moment für die Grunderkrankung des Klägers unbekannt sein, für die allein streitige Verschlimmerung des Hautleidens seien die schädigenden Einwirkungen einschließlich Art und Ausmaß aber hinreichend gesichert. Zur Frage des Einwirkungsnachweises bedürfe es keines ärztlichen Sachverständigenbeweises, vielmehr seien die schädigenden Einwirkungen und die Auswirkungen dieser Einwirkungen durch den TAD, Zeugen, Arztberichte und Protokolle urkundsbeweislich gesichert. Sämtliche Gutachten bestätigten die rein arbeitsplatzbezogenen Verschlimmerungen des Hautleidens zumindest im Sachbericht als feststehende Tatsache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101 sowie auf Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach § 3 BKV.
BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 36 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Feststellung einer BK nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rn. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII, Rn. 14), dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen der streitigen BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des sogenannten "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die in ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden deutlich überwiegen.
Der Kläger leidet unstreitig an einem Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria mit zeitweisen Angioödemen. Jedoch kann diese Gesundheitsstörung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die berufliche Einwirkung zurückgeführt werden, denn die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz des Klägers ist vorliegend nicht im notwendigen Vollbeweis gesichert. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts genügt im Hinblick auf Art und Ausmaß der am Arbeitsplatz des Klägers einwirkenden Stoffe Beweislosigkeit nicht. Soweit der Kläger vorträgt, dass Art und Ausmaß der Einwirkung hinsichtlich einer konkret schädigenden Substanz nicht benannt werden müssten und sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sowie des Hessischen LSG (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R; Hess. LSG, Urteil vom 23.03.2015, L 9 U 138/13, abrufbar unter juris) glaubt, ist dem nicht zu folgen. Zwar ergibt sich aus der Umschreibung der BK 5101 im Unterschied zu anderen BKen (vgl. z.B. BK 1101: "Blei", BK 4301: "Allergisierende Stoffe") keine besonderen Anforderungen an die Einwirkung, gleichwohl ist diese konkret zu benennen. Das BSG - und ihm folgend auch das Hessische LSG - fordert insofern in ständiger Rechtsprechung (BSG, aaO.; Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 5/05 R; Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, abrufbar unter juris), dass die durch die versicherte Tätigkeit bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen werden müssen, das heißt es muss feststehen, ob und welchen zur Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung geeigneten Einwirkungen der Versicherte über welche Zeiträume ausgesetzt war. Die vollständige Erfassung aller hautschädigenden Einwirkungen ist unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung der BK (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, 8. Aufl. 2010, S. 868). Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die Expositions- und Arbeitsbedingungen vorliegend nicht "in ihrer Gesamtheit" als Ausgangspunkt der Hautgefahr gesichert. Etwas anderes als ein allenfalls zeitliches Zusammentreffen kann die in den Akten enthaltene Dokumentation der Hautbefunde nicht belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit nicht der Nachweis geführt, dass zwingend beruflich relevante Einwirkungen vorliegen, die - in einem nächsten Schritt - kausal zur Verschlimmerung der Hautkrankheit geführt haben. Vielmehr haben die Ermittlungen zur Exposition am Arbeitsplatz keinen relevanten Auslöser der Hauterkrankung identifizieren können. Auch sämtliche gehörten Gutachter haben im Rahmen der von Ihnen umfangreich durchgeführten Testungen keine Hinweise auf eine berufliche Sensibilisierung sichern können. Sowohl Prof. Dr. A wie auch Prof. Dr. K, bei dem es sich um einen dem Senat aus zahlreichen Gutachten bekannten, hoch qualifizierten Sachverständigen handelt, der als Berufsdermatologe und Mitherausgeber der Begutachtungsempfehlungen für die Begutachtung von Haut- und Hautkrebserkrankungen (Bamberger Merkblatt) in besonderem Maße zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung beitragen kann, haben übereinstimmend dargelegt, dass ein beruflicher Bezug zu den Hautveränderungen nicht hergestellt werden kann. Der abweichenden Auffassung von Prof. Dr. G vermag der Senat nicht zu folgen, denn auch er führt in seinem Gutachten ausdrücklich aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Einwirkung zu identifizieren, welche die Hautkrankheit verursacht haben kann. Er vermutet lediglich schädigende Einwirkungen im Rahmen der Arbeit an der Vulkanisierungsanlage, ohne diese näher eingrenzen oder gar belegen zu können. Letztlich schließt er allein aufgrund des von ihm angenommenen zeitlichen Zusammentreffens auf einen Einfluss beruflicher Milieufaktoren. Bei einer Erkrankung, die ausweislich des Gutachtens von Dr. A eine von hundert Personen betrifft (nach Schönberger et al., aaO, S. 863 sind 20-30 % der Bevölkerung von einer Urtikaria betroffen), demnach häufig und zudem aus ätiopathogenetisch noch nicht hinreichend geklärten und keinesfalls zwingend exogenen Gründen auftritt, reichen Möglichkeiten, Indizien, der (nur) vom Kläger selbst dokumentierte zeitliche Zusammenhang oder Wahrscheinlichkeiten für den notwendigen Vollbeweis schädigender beruflicher Einwirkungen nicht aus.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Der Anspruch auf Übergangsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn mangels Nachweis einer konkreten schädigenden Einwirkung (s.o.) ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert.
Auch ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 35 SGB VII besteht nicht, denn diese müssen infolge des Eintritts des Versicherungsfalls (§§ 7 ff. SGB VII) erforderlich werden. Ein Versicherungsfall ist nach dem Vorstehenden indes nicht eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 5101) sowie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen streitig.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger war seit dem 01.09.1977 bei der Firma O Deutschland GmbH in N (O beschäftigt. Er arbeitete zunächst als Jungarbeiter und Helfer, ab 1986 war er in der Gummikabelabteilung als Maschinenführer an einer Salzbadvulkanisationsanlage ("PLCV-Anlage"), ab den 90er Jahren auch als Springer und Schichtführer eingesetzt. Nach Auftreten verschiedener Hautirritationen an unterschiedlichen Bereichen des Körpers wurde er in eine andere Abteilung versetzt, in der im Rahmen der Produktion nicht vulkanisiert wurde. Nachdem auch dort das Vulkanisationsverfahren eingesetzt wurde, wurde der Kläger ab Mitte 2011 in den Bereich des Wareneingangs versetzt. Wegen betrieblicher Umstrukturierungen wurde er zum 31.12.2015 entlassen.
Mit Schreiben vom 25.06.2009 beantragte der Kläger, die bei ihm aufgetretene "chronische Urtikaria" daraufhin zu untersuchen, ob es sich um eine BK im Sinne der BKV handelt. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass er einen beruflichen Zusammenhang vermute, da die Krankheitsschübe meistens, aber nicht immer, aufträten, wenn er arbeite.
Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte der Ärzte des Klägers bei und veranlasste eine Untersuchung des Arbeitsumfeldes des Klägers durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD). Im Bericht vom 24.09.2009 führte der TAD aus, der Kläger habe angegeben, seit ca. 3 Jahren unter schubweise auftretenden Hautirritationen an verschiedenen Körperbereichen zu leiden. In der arbeitsfreien Zeit sei jeweils eine Besserung eingetreten. In der Abteilung Gummikabel sei es zu Hautkontakt zu Adern und Kabeln sowie Talkumpulver gekommen. Der Kläger habe auch Umgang mit Verdünnern, Farbe, Tinten und Reinigern gehabt, jedoch keinen Hautkontakt.
Die Beklagte holte ein dermatologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K aus P ein. In seinem Gutachten vom 27.01.2010 berichtete dieser, der Kläger sei nach eigenen Angaben bis etwa 2007 gesund gewesen. Nunmehr sei eine Urtikaria zu diagnostizieren. Die diesbezüglichen Beschwerden würden im häuslichen Bereich abklingen. Auch nach einer Versetzung in einen anderen Produktionsbereich, in dem nicht vulkanisiert werde, seien die Hauterscheinungen abgeklungen. Es handele sich um eine chronisch rezidivierende Urtikaria mit Angioödemen. Einzig und alleine aufgrund der Rezidivierung der Erkrankung am Arbeitsplatz "Gummiabteilung" werde ein beruflicher Zusammenhang angenommen. Die Hauterkrankung sei schwer im Sinne der BK 5101 und auch wiederholt rückfällig im Sinne der BK. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK seien jedoch noch nicht erfüllt. Die für die BK notwendigen Einwirkungen müssten noch belegt werden. Die Gefahr der Entstehung einer BK sei aber jedenfalls gegeben.
Unter dem 25.02.2010 berichtete der TAD, dass jetzt auch im neuen Tätigkeitsbereich des Klägers das Vulkanisationsverfahren angewendet werde. Seitdem seien auch dort beim Kläger Hauterscheinungen aufgetreten. Der Kläger legte detaillierte Beschwerdeprotokolle vor. Die Beklagte holte weitere Arztberichte ein und zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers vom 16.03.2011 bei, wonach erste allergische Reaktionen in den Jahren 2007/2008 vermerkt wurden.
Mit Bericht vom 07.09.2010 wertete der TÜV Rheinland eine im Januar und Juni 2010 durchgeführte Expositionsmessung von Gefahrstoffen in der Luft im Arbeitsbereich der PLCV-Anlage der Firma O aus. Danach waren Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht nachweisbar, die Staubgrenzwerte für die einatembare und die alveolengängige Fraktion waren deutlich unterschritten.
Am 04.07.2011 besichtigte der TAD u.a. gemeinsam mit dem Kläger dessen Arbeitsplätze. In einem Bericht vom 12.03.2012 über im Oktober und November 2011 durchgeführte Gefahrstoffmessungen führte der TAD aus, dass die Grenzwerte der in der Abteilung Vulkanisation ermittelten Gefahrstoffe allesamt eingehalten würden. Die Messergebnisse gestatteten keine Aussage darüber, inwieweit Stoffe durch Hautresorption aufgenommen würden bzw. ob durch die Stoffe eine Sensibilisierung verursacht werden könne. Am 30.03.2012 nahm der TAD sodann ergänzend zur BK 5101 Stellung und wies darauf hin, dass eine weitere Bewertung aufgrund fehlender Dokumentation des Verlaufs der Hauterkrankung nicht möglich sei. Hierzu wies der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2012 darauf hin, dass er seit seiner Versetzung außerhalb des Bereichs der PLCV-Anlage beschwerdefrei sei.
Prof. Dr. K begutachtete den Kläger im Auftrag der Beklagten erneut. Unter dem 31.10.2012 führte er aus, bei dem Kläger bestehe ein Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria mit Angioödemen. Es ergäben sich Indizien für einen ursächlichen Zusammenhang zum Arbeitsplatz. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch nicht wahrscheinlich. Die bestehenden Hautsymptome seien ihrer Natur nach schwer im Sinne der BK 5101 sowie in diesem Sinne wiederkehrend. Da ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden könne, sei auch ein Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit nicht feststellbar.
Mit Bescheid vom 26.11.2012 lehnte die Beklagte es ab, beim Kläger eine BK 5101 festzustellen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der bei ihm aufgetretenen Hauterkrankung sei nicht wahrscheinlich. Die Grenzwerte für "Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" seien allesamt eingehalten worden. Es ließen sich keine konkreten Noxen benennen, die ursächlich für die Urtikariaerkrankung seien. Deshalb bestehe auch keine konkrete Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit.
Zur Begründung seines am 16.12.2012 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, mit der Feststellung des streng arbeitsplatzbezogenen Verlaufs seiner Erkrankung bzw. der Exazerbation oder Verschlimmerungen über einen sehr langen Zeitraum, belegt durch Beschwerdeprotokolle, Aussagen des Arbeitgebers und der Arbeitskollegen sowie Feststellungen der behandelnden Ärzte seien gleichzeitig die arbeitsplatzbezogenen schädigenden Einwirkungen im Vollbeweis belegt. Der Nachweis eines spezifischen Wirkstoffs sei nicht gefordert. Völlig ausreichend sei der Nachweis, dass die zur Unterlassung zwingende Hautbelastung dem Arbeitsumfeld zugeordnet werden könne.
Im Auftrag der Beklagten verfasste Prof. Dr. K unter dem 28.01.2013 eine ergänzende Stellungnahme. Er meinte, dass die Ätiologie der Urtikariaerkrankung des Klägers ungeklärt sei. Eine Beeinflussung durch die berufliche Tätigkeit sei daher nicht wahrscheinlich. Deshalb bestehe auch keine Gefahr der Entstehung einer BK und es sei auch kein Zwang zur Unterlassung von bestimmten Tätigkeiten zu erkennen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 zurück. Gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. K führte sie aus, die Ursächlichkeit der bei dem Kläger bestehenden Hauterkrankung sei ungeklärt. Deshalb liege keine BK 5101 vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Seiner Auffassung nach bestehe ein gesicherter Zusammenhang zwischen Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Auftreten der Erkrankung. Wenn er längere Zeit zu Hause geblieben sei und auch nach der Versetzung in den Bereich der Waage seien keine neuen Hauterkrankungen aufgetreten. Somit bestehe sowohl eine zeitliche als auch eine lokale Kongruenz bzgl. des Auftretens der Urtikaria und seiner Tätigkeit an den gefährdenden Arbeitsplätzen seines Arbeitgebers. Die BK 5101 sei nicht stoffbezogen, sondern erkrankungsbezogen definiert, weshalb der Nachweis einer speziellen Noxe nicht notwendig sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 zu verurteilen, bei ihm eine BK 5101 BKV anzuerkennen und ihm Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach § 3 BKV zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Ätiologie der Erkrankung des Klägers ungeklärt geblieben sei. Konkrete Einwirkungen am Arbeitsplatz des Klägers seien auch nicht nachweisbar gewesen. Die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten fehlenden allergischen Reaktionen des Klägers sprächen eher gegen einen beruflichen Zusammenhang.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G aus C. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 03.06.2014 einen "Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria / Nesselsucht - zeitweise Angioödeme" diagnostiziert. Unabhängig von dieser Erkrankung bestehe ein anlagebedingtes atopisches Reaktionsverhalten mit Hand-, Fuß- und Axillarekzem. Daneben bestehe eine arterielle Hypertonie und eine Lipidstoffwechselstörung. Es sei nicht gelungen, die Ursache der Hautkrankheit des Klägers zu finden, was aufgrund der Umstände und des derzeitigen Wissensstandes über Urtikaria / Angioödem auch gar nicht möglich sei. Es würden sowohl allergische wie auch nicht allergische Reaktionen als Ursache diskutiert. Sämtliche Tests im Bereich der allergischen Reaktionen seien beim Kläger ohne Befund gewesen. Auch alle nicht allergischen Faktoren seien nicht als ursächlich auszumachen gewesen. Deshalb bleibe allein die Entstehung der Krankheit durch toxische Faktoren übrig. Die diesbezüglichen beruflichen Milieubedingungen seien nicht nachstellbar. Bezüglich der chronisch rezidivierenden Urtikaria bestehe ein Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, welcher durch ausschließliches wiederholtes Auftreten der Hauterscheinungen in einem bestimmten beruflichen Milieu erwiesen sei. Der engere Ursachenkomplex könne nicht geklärt werden, sei jedoch infolge der Umstände im Bereich des Vulkanisationsvorgangs zu suchen. Die BK 5101 könne bejaht werden, weil ein beruflicher Zusammenhang im Rahmen der Anerkennung einer BK 5101 ausreiche, ohne die Ätiologie der Erkrankung sicher benennen zu können. Die Urtikaria des Klägers sei schwer und von Dauer sowie wiederholt rückfällig im Sinne der BK 5101. Insoweit habe auch ein Zwang zur Einstellung sämtlicher Tätigkeiten bestanden, die ursächlich für diese Erkrankung sein könnten. Eine Rückkehr an den gefährdenden Arbeitsplatz sei unbedingt zu vermeiden. Die MdE im jetzt beschwerdefreien Zustand betrage 0 %.
Während sich der Kläger durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G bestätigt gesehen hat, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Ursache der Erkrankung des Klägers ebenso wenig gesichert sei wie der ursächliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit.
Das SG hat sodann weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. A aus S. Die Sachverständige hat unter dem 08.01.2015 ausgeführt, auch sie diagnostiziere aufgrund der Anamnese und der Aktenunterlagen eine chronische, spontane, rezidivierende Urtikaria. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der Kläger symptomfrei gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht wahrscheinlich. Der vom Kläger vermutete Zusammenhang zu Salzdämpfen, wie sie von ihm bei der Arbeit an der Vulkanisierungsanlage berichtet worden seien, werde in der Literatur nicht diskutiert. Eine Testung könne wegen der Toxizität nicht durchgeführt werden. Bei der Urtikaria handele es sich um ein sehr häufiges Krankheitsbild, deren Pathogenese bislang nicht geklärt sei. Hinsichtlich der Diagnose stimme sie mit dem Gutachten von Prof. Dr. G überein. Im Gegensatz zu ihm könne sie den ursächlichen Zusammenhang jedoch nicht als wahrscheinlich betrachten, da die Ätiopathogenese der Erkrankung bei dem Kläger nicht habe geklärt werden können. Lediglich die Angabe des Klägers hinsichtlich eines beruflichen Zusammenhangs habe den Sachverständigen Prof. Dr. G zu einer Anerkennung der BK 5101 geführt.
Nach Kritik des Klägers hat Prof. Dr. A in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 ihre Einschätzung bekräftigt. Trotz umfangreicher Testungen habe die Ursache der Erkrankung bei dem Kläger nicht festgestellt werden können. Deshalb könne ein ursächlicher Zusammenhang nicht bejaht werden.
Mit Urteil vom 18.08.2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, bei dem Kläger eine BK 5101 BKV anzuerkennen und ihm Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zwar habe der Kläger keinen Nachweis arbeitsplatzbezogener Einwirkungen, die als wesentliche Ursachenfaktoren in Betracht kommen könnten, erbracht. Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls sei die Kammer jedoch der Auffassung, dass ausreichend viele und ausreichend starke Indizien dafür vorlägen, dass es an den gefährdenden Arbeitsplätzen des Klägers Einwirkungen gegeben habe, die die bei dem Kläger bestehende Urtikaria zumindest begünstigt hätten, dies aufgrund des unwiderlegten zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Auftreten der Erkrankung.
Gegen das ihr am 10.09.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.2015 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG seien die Tatbestandsmerkmale der BK 5101 BKV nicht erfüllt. Die Urtikaria gehöre nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgrund der Vielzahl der möglichen - auch endogenen - Ursachen nicht zu den typischen Krankheitsbildern der BK 5101. Daher müsse ein besonderes Augenmerk sowohl auf das Vorhandensein geeigneter beruflicher Einwirkungen im Sinne des Vollbeweises wie auch auf die Herleitung des Ursachenzusammenhangs zwischen nachgewiesener Exposition und Erkrankung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelegt werden. Nach den Feststellungen des TÜV Rheinland und des TAD hätten allerdings keine konkreten Noxen ermittelt werden können, welche die Hauterkrankung verursachen könnten. Auch durch die medizinischen Begutachtungen hätten keine spezifischen Hautreaktionen auf berufliche Einwirkungen festgestellt werden können. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Exposition könne auch nicht durch die "Indizwirkung" des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ersetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend und meint, die als ursächlich nachgewiesene Stoffbelastung am Arbeitsplatz sei lediglich ihrer Art nach nicht konkretisierbar. Eine solche Konkretisierung einer spezifischen Noxe nach ihrer chemischen Zusammensetzung bzw. Isolierung des Wirkstoffes oder des Wirkstoffgemisches aus dem gesichert als schädigend erkannten Stoffgemisch des Arbeitsplatzes werde für die BK 5101 nicht verlangt. Es handele sich um einen sog. offenen BK-Tatbestand, bei dem nicht der jeweilige Stoff, sondern nur die Einwirkung des Arbeitsplatzes als solche im Sinne der Schädigung belegt sein müsse. Der Vollbeweis von Art und Ausmaß der Arbeitsplatzeinwirkung auf Stoff- oder Molekularebene könne nicht verlangt werden, es reiche aus, die Einwirkung hinsichtlich ihrer individuell schädigenden Faktoren im Sinne der Verschlimmerung sowie bezüglich ihres Ausgangspunktes (Arbeitsplatz) im Vollbeweis zu sichern. Die hinreichend konkretisierte Beschreibung der Expositions- und Arbeitsbedingungen und deren Einfluss auf die Krankheitsentwicklung genügten als Einwirkungsnachweis. Zwar möge das auslösende Moment für die Grunderkrankung des Klägers unbekannt sein, für die allein streitige Verschlimmerung des Hautleidens seien die schädigenden Einwirkungen einschließlich Art und Ausmaß aber hinreichend gesichert. Zur Frage des Einwirkungsnachweises bedürfe es keines ärztlichen Sachverständigenbeweises, vielmehr seien die schädigenden Einwirkungen und die Auswirkungen dieser Einwirkungen durch den TAD, Zeugen, Arztberichte und Protokolle urkundsbeweislich gesichert. Sämtliche Gutachten bestätigten die rein arbeitsplatzbezogenen Verschlimmerungen des Hautleidens zumindest im Sachbericht als feststehende Tatsache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101 sowie auf Leistungen zur Teilhabe und Übergangsleistungen nach § 3 BKV.
BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 36 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Die Feststellung einer BK nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, Rn. 3; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung, E § 9 SGB VII, Rn. 14), dass in der Person des Versicherten zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, das heißt, dass er in seinen versicherten Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen der streitigen BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet gewesen sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des sogenannten "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Bedingungen (mit-)ursächlich, die in ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssen hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden. Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die gegen den Ursachenzusammenhang sprechenden deutlich überwiegen.
Der Kläger leidet unstreitig an einem Zustand nach chronisch rezidivierender Urtikaria mit zeitweisen Angioödemen. Jedoch kann diese Gesundheitsstörung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die berufliche Einwirkung zurückgeführt werden, denn die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz des Klägers ist vorliegend nicht im notwendigen Vollbeweis gesichert. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts genügt im Hinblick auf Art und Ausmaß der am Arbeitsplatz des Klägers einwirkenden Stoffe Beweislosigkeit nicht. Soweit der Kläger vorträgt, dass Art und Ausmaß der Einwirkung hinsichtlich einer konkret schädigenden Substanz nicht benannt werden müssten und sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sowie des Hessischen LSG (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R; Hess. LSG, Urteil vom 23.03.2015, L 9 U 138/13, abrufbar unter juris) glaubt, ist dem nicht zu folgen. Zwar ergibt sich aus der Umschreibung der BK 5101 im Unterschied zu anderen BKen (vgl. z.B. BK 1101: "Blei", BK 4301: "Allergisierende Stoffe") keine besonderen Anforderungen an die Einwirkung, gleichwohl ist diese konkret zu benennen. Das BSG - und ihm folgend auch das Hessische LSG - fordert insofern in ständiger Rechtsprechung (BSG, aaO.; Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 5/05 R; Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, abrufbar unter juris), dass die durch die versicherte Tätigkeit bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen werden müssen, das heißt es muss feststehen, ob und welchen zur Verursachung oder Verschlimmerung einer Hauterkrankung geeigneten Einwirkungen der Versicherte über welche Zeiträume ausgesetzt war. Die vollständige Erfassung aller hautschädigenden Einwirkungen ist unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung der BK (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, 8. Aufl. 2010, S. 868). Allein ein zeitliches Zusammentreffen der Verschlimmerung einer schon bestehenden Hauterkrankung mit der Berufsausübung kann den Nachweis einer relevanten Einwirkung nicht ersetzen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die Expositions- und Arbeitsbedingungen vorliegend nicht "in ihrer Gesamtheit" als Ausgangspunkt der Hautgefahr gesichert. Etwas anderes als ein allenfalls zeitliches Zusammentreffen kann die in den Akten enthaltene Dokumentation der Hautbefunde nicht belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit nicht der Nachweis geführt, dass zwingend beruflich relevante Einwirkungen vorliegen, die - in einem nächsten Schritt - kausal zur Verschlimmerung der Hautkrankheit geführt haben. Vielmehr haben die Ermittlungen zur Exposition am Arbeitsplatz keinen relevanten Auslöser der Hauterkrankung identifizieren können. Auch sämtliche gehörten Gutachter haben im Rahmen der von Ihnen umfangreich durchgeführten Testungen keine Hinweise auf eine berufliche Sensibilisierung sichern können. Sowohl Prof. Dr. A wie auch Prof. Dr. K, bei dem es sich um einen dem Senat aus zahlreichen Gutachten bekannten, hoch qualifizierten Sachverständigen handelt, der als Berufsdermatologe und Mitherausgeber der Begutachtungsempfehlungen für die Begutachtung von Haut- und Hautkrebserkrankungen (Bamberger Merkblatt) in besonderem Maße zur Beurteilung der vorliegenden Fragestellung beitragen kann, haben übereinstimmend dargelegt, dass ein beruflicher Bezug zu den Hautveränderungen nicht hergestellt werden kann. Der abweichenden Auffassung von Prof. Dr. G vermag der Senat nicht zu folgen, denn auch er führt in seinem Gutachten ausdrücklich aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Einwirkung zu identifizieren, welche die Hautkrankheit verursacht haben kann. Er vermutet lediglich schädigende Einwirkungen im Rahmen der Arbeit an der Vulkanisierungsanlage, ohne diese näher eingrenzen oder gar belegen zu können. Letztlich schließt er allein aufgrund des von ihm angenommenen zeitlichen Zusammentreffens auf einen Einfluss beruflicher Milieufaktoren. Bei einer Erkrankung, die ausweislich des Gutachtens von Dr. A eine von hundert Personen betrifft (nach Schönberger et al., aaO, S. 863 sind 20-30 % der Bevölkerung von einer Urtikaria betroffen), demnach häufig und zudem aus ätiopathogenetisch noch nicht hinreichend geklärten und keinesfalls zwingend exogenen Gründen auftritt, reichen Möglichkeiten, Indizien, der (nur) vom Kläger selbst dokumentierte zeitliche Zusammenhang oder Wahrscheinlichkeiten für den notwendigen Vollbeweis schädigender beruflicher Einwirkungen nicht aus.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Der Anspruch auf Übergangsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn mangels Nachweis einer konkreten schädigenden Einwirkung (s.o.) ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert.
Auch ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 35 SGB VII besteht nicht, denn diese müssen infolge des Eintritts des Versicherungsfalls (§§ 7 ff. SGB VII) erforderlich werden. Ein Versicherungsfall ist nach dem Vorstehenden indes nicht eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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