Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 1278/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1539/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 327/16 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juli 2011.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 31.01.2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Am 10.05.2011 ging ein vom Kläger nicht unterschriebenes Antragsformular auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten ein. Ein Bescheid erging daraufhin nicht.
Am 26.08.2011 stellte der Kläger erneut einen Leistungsantrag, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von monatlich 628,33 EUR bewilligte.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2011 legte der Kläger am 26.10.2011 Widerspruch ein. Er führte aus, sein Einspruch richte sich gegen die Gewährung der Leistungen erst ab dem 01.08.2011. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 als unbegründet zurück. Über den erstmaligen Antrag vom 31.01.2011 sei bereits mit Bescheid vom 01.03.2011 bestandskräftig entschieden worden. Daher könne im Widerspruchsverfahren über die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 keine Entscheidung getroffen werden. Aufgrund des nochmaligen Antrags seien dem Kläger ab Anfang August 2011 Leistungen bewilligt worden.
Am 30.03.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er habe Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juli 2011. Einen Bescheid vom 01.03.2011 habe er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 03.10.2012 hat der Beklagte nach Auswertung der Einkommensverhältnisse des Klägers eine Überprüfung des Leistungszeitraums von Januar 2011 bis Juli 2011 vorgenommen und entschieden, dass ein Leistungsanspruch in diesem Zeitraum nicht gegeben sei. Diesen Bescheid hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2012 dem SG übersandt, das die Schriftstücke an den Kläger weitergeleitet hat. Mit Schreiben vom 11.01.2013 an das Gericht, das am selben Tag dort eingegangen ist, hat der Kläger erklärt, er sei seit Mitte Dezember 2012 bis einschließlich Ende der Woche krankgeschrieben. Für den Fall der Verfristung beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Schreiben des Jobcenters von Frau S vom 03.10.2012 (samt dem Schreiben von Herrn H vom 03.10.2012), das ihm vom Sozialgericht mit Datum 06.12.2012 per Post übersandt worden sei (Poststempel 06.12.2012, Einwurf am 08.12.2012) werde er unbedingt Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 10.02.2013 hat der Kläger den Bescheid vom 03.10.2012 "beanstandet".
Der Kläger hat beantragt,
dass mit Rücksichtnahme auf alle relevanten Fakten dieses Falles
1.) der Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2012 dergestalt geändert wird, dass der Beklagte verpflichtet wird, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit von einschließlich Januar bis Juli 2011 zu zahlen,
2.) den Bescheid vom 03.10.2012 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in vorgenannter Höhe basierend auf dieser Aufhebung für die Zeit von Januar bis Juli 2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 08.07.2015 hat das SG nach 75-minütiger mündlicher Verhandlung die gegen die Bescheide vom 22.09.2011 und 03.10.2012 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.09.2011 sei unzulässig, da dieser keine Regelung über den Leistungszeitraum Januar bis Juli 2011 enthalte. Der Beklagte habe nur über Leistungen ab dem 01.08.2011 entschieden, darin sei keine Ablehnung der Leistungen für einen zeitlich davor liegenden Zeitraum enthalten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 03.10.2012 sei ebenfalls unzulässig. Der Beklagte habe hier zwar über den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2011 entschieden. Bevor zulässigerweise Klage erhoben werden könne, müsse jedoch das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden; daran fehle es hier. Der Bescheid vom 03.10.2012 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Auch liege kein Fall vor, in dem ausnahmsweise auf die Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens verzichtet werden könne. Dessen Durchführung erscheine, da der Beklagte sich im Klageverfahren inhaltlich nicht mit dem erhobenen Anspruch auseinandergesetzt habe, keineswegs zwecklos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.10.2012 als unzulässig verworfen, da der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Der Bescheid sei dem Kläger über das Sozialgericht bekanntgegeben worden; er habe ihn am 08.12.2012 erhalten. Die Widerspruchsfrist habe daher am 10.01.2013 geendet. Erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 11.01.2013, sei der Widerspruch beim Sozialgericht Köln eingegangen.
Am 07.09.2015 hat der Kläger gegen das ihm am 08.08.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.10.2012 beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Während der Widerspruchsfrist sei er arbeitsunfähig und daher gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2015 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2012 und des Bescheides 03.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, der Sachverhalt ist geklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger die Gelegenheit, sich zu äußern, zu der Verfahrensweise, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, sind die Beteiligten gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.09.2011, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012, ist unzulässig. Denn er enthält keine den Kläger belastende Regelung (Ablehnung) über den von ihm verfolgten Anspruch auf Leistungen für die Zeit von Januar bis Juli 2011, die das Gericht hätte auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen können. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen, die sich der Senat zu eigen macht, wird verwiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 03.10.2012 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2015 nicht (mehr) unzulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.10.2012 zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 SGG nicht eingehalten (zur Zulässigkeit der Klage trotz Versäumens der Widerspruchsfrist vgl. BSG SozR 2200 § 1422 Nr 1). Nach seinen eigenen Angaben hat er den Bescheid, der vom Beklagten an das Gericht auch zur Weiterleitung an den Kläger übersandt wurde, am 08.12.2012 erhalten, spätestens an diesem Tage ist ihm der Bescheid bekannt gegeben worden. Die Widerspruchsfrist endet damit am Dienstag, den 08.01.2013. Beanstandet hat der Kläger den Bescheid erst mit Schreiben 10.02.2013. Mit dem am 11.01.2013 eingegangen Schreiben vom 08.01.2013 hat er eine Stellungnahme zu dem Bescheid lediglich angekündigt. Selbst wenn man hierin bereits den Widerspruch sehen wollte, wäre dieser am 11.01.2013 und damit außerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen.
Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 67 SGG). Eine derartige Verhinderung hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung vom 09.01.2013) belegt nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit vom 18.12.2012 bis zum 09.01.2013. Ungeachtet des Umstandes, dass die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf diesem Wege schon formal unzulässig sein dürfte, ist es auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, wie der Arzt das Vorliegen einer durch eine Infektion der oberen Atemwege und sonstige Aortenklappenkrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von drei Wochen rückwirkend bescheinigen konnte. Selbst wenn aber im gesamten von der Bescheinigung umfassten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, lässt dies keine Schlussfolgerungen darauf zu, dass auch das Abfassen eines fristwahrenden Widerspruchsschreibens für den Kläger unmöglich gewesen sein soll, dies um so weniger, als er sein Schreiben vom 10.01.2013 ebenfalls im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abgefasst und per Fax an das SG gesandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen besteht nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juli 2011.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 31.01.2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Am 10.05.2011 ging ein vom Kläger nicht unterschriebenes Antragsformular auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten ein. Ein Bescheid erging daraufhin nicht.
Am 26.08.2011 stellte der Kläger erneut einen Leistungsantrag, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2012 in Höhe von monatlich 628,33 EUR bewilligte.
Gegen den Bescheid vom 22.09.2011 legte der Kläger am 26.10.2011 Widerspruch ein. Er führte aus, sein Einspruch richte sich gegen die Gewährung der Leistungen erst ab dem 01.08.2011. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012 als unbegründet zurück. Über den erstmaligen Antrag vom 31.01.2011 sei bereits mit Bescheid vom 01.03.2011 bestandskräftig entschieden worden. Daher könne im Widerspruchsverfahren über die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 keine Entscheidung getroffen werden. Aufgrund des nochmaligen Antrags seien dem Kläger ab Anfang August 2011 Leistungen bewilligt worden.
Am 30.03.2012 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Er habe Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juli 2011. Einen Bescheid vom 01.03.2011 habe er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 03.10.2012 hat der Beklagte nach Auswertung der Einkommensverhältnisse des Klägers eine Überprüfung des Leistungszeitraums von Januar 2011 bis Juli 2011 vorgenommen und entschieden, dass ein Leistungsanspruch in diesem Zeitraum nicht gegeben sei. Diesen Bescheid hat der Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2012 dem SG übersandt, das die Schriftstücke an den Kläger weitergeleitet hat. Mit Schreiben vom 11.01.2013 an das Gericht, das am selben Tag dort eingegangen ist, hat der Kläger erklärt, er sei seit Mitte Dezember 2012 bis einschließlich Ende der Woche krankgeschrieben. Für den Fall der Verfristung beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum Schreiben des Jobcenters von Frau S vom 03.10.2012 (samt dem Schreiben von Herrn H vom 03.10.2012), das ihm vom Sozialgericht mit Datum 06.12.2012 per Post übersandt worden sei (Poststempel 06.12.2012, Einwurf am 08.12.2012) werde er unbedingt Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 10.02.2013 hat der Kläger den Bescheid vom 03.10.2012 "beanstandet".
Der Kläger hat beantragt,
dass mit Rücksichtnahme auf alle relevanten Fakten dieses Falles
1.) der Bescheid vom 22.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2012 dergestalt geändert wird, dass der Beklagte verpflichtet wird, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit von einschließlich Januar bis Juli 2011 zu zahlen,
2.) den Bescheid vom 03.10.2012 aufzuheben und Leistungen nach dem SGB II in vorgenannter Höhe basierend auf dieser Aufhebung für die Zeit von Januar bis Juli 2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 08.07.2015 hat das SG nach 75-minütiger mündlicher Verhandlung die gegen die Bescheide vom 22.09.2011 und 03.10.2012 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.09.2011 sei unzulässig, da dieser keine Regelung über den Leistungszeitraum Januar bis Juli 2011 enthalte. Der Beklagte habe nur über Leistungen ab dem 01.08.2011 entschieden, darin sei keine Ablehnung der Leistungen für einen zeitlich davor liegenden Zeitraum enthalten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 03.10.2012 sei ebenfalls unzulässig. Der Beklagte habe hier zwar über den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2011 entschieden. Bevor zulässigerweise Klage erhoben werden könne, müsse jedoch das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden; daran fehle es hier. Der Bescheid vom 03.10.2012 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Auch liege kein Fall vor, in dem ausnahmsweise auf die Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens verzichtet werden könne. Dessen Durchführung erscheine, da der Beklagte sich im Klageverfahren inhaltlich nicht mit dem erhobenen Anspruch auseinandergesetzt habe, keineswegs zwecklos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.10.2012 als unzulässig verworfen, da der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Der Bescheid sei dem Kläger über das Sozialgericht bekanntgegeben worden; er habe ihn am 08.12.2012 erhalten. Die Widerspruchsfrist habe daher am 10.01.2013 geendet. Erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 11.01.2013, sei der Widerspruch beim Sozialgericht Köln eingegangen.
Am 07.09.2015 hat der Kläger gegen das ihm am 08.08.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.10.2012 beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Während der Widerspruchsfrist sei er arbeitsunfähig und daher gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2015 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2012 und des Bescheides 03.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, der Sachverhalt ist geklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hatte der Kläger die Gelegenheit, sich zu äußern, zu der Verfahrensweise, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, sind die Beteiligten gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 22.09.2011, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2012, ist unzulässig. Denn er enthält keine den Kläger belastende Regelung (Ablehnung) über den von ihm verfolgten Anspruch auf Leistungen für die Zeit von Januar bis Juli 2011, die das Gericht hätte auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen können. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen, die sich der Senat zu eigen macht, wird verwiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 03.10.2012 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2015 nicht (mehr) unzulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.10.2012 zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 SGG nicht eingehalten (zur Zulässigkeit der Klage trotz Versäumens der Widerspruchsfrist vgl. BSG SozR 2200 § 1422 Nr 1). Nach seinen eigenen Angaben hat er den Bescheid, der vom Beklagten an das Gericht auch zur Weiterleitung an den Kläger übersandt wurde, am 08.12.2012 erhalten, spätestens an diesem Tage ist ihm der Bescheid bekannt gegeben worden. Die Widerspruchsfrist endet damit am Dienstag, den 08.01.2013. Beanstandet hat der Kläger den Bescheid erst mit Schreiben 10.02.2013. Mit dem am 11.01.2013 eingegangen Schreiben vom 08.01.2013 hat er eine Stellungnahme zu dem Bescheid lediglich angekündigt. Selbst wenn man hierin bereits den Widerspruch sehen wollte, wäre dieser am 11.01.2013 und damit außerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen.
Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten (§ 67 SGG). Eine derartige Verhinderung hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung vom 09.01.2013) belegt nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeit vom 18.12.2012 bis zum 09.01.2013. Ungeachtet des Umstandes, dass die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf diesem Wege schon formal unzulässig sein dürfte, ist es auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, wie der Arzt das Vorliegen einer durch eine Infektion der oberen Atemwege und sonstige Aortenklappenkrankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von drei Wochen rückwirkend bescheinigen konnte. Selbst wenn aber im gesamten von der Bescheinigung umfassten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, lässt dies keine Schlussfolgerungen darauf zu, dass auch das Abfassen eines fristwahrenden Widerspruchsschreibens für den Kläger unmöglich gewesen sein soll, dies um so weniger, als er sein Schreiben vom 10.01.2013 ebenfalls im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit abgefasst und per Fax an das SG gesandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass die Revision zuzulassen besteht nicht.
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