Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 2/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 72/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mittels einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Vertragsarztsitz X-Straße 00 in D.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Kooperationsvertrags von 28.04.2003 zwischen der Firma W GmbH und dem Antragsteller den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X-Straße 00, D wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet. Statt dessen haben seine Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 05.10.2016 unter Hinweis auf den von ihnen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Dortmund vom 30.09.2016 - 00 IN 00/00 - mitgeteilt, über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Prozessverfahren sei gem. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Eine Aufnahme des Rechtsstreits sei hiermit nicht verbunden.
Der Antragsgegner hat am 01.12.2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 25.10.2016 zu Protokoll auf seine Zulassung verzichtet habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten betreffend die Verfahren L 11 KA 70/16 BER, L 11 KA 71/16 B ER und L 11 KA 55/16 B ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Beschwerdeführer ist allein der Antragsteller. Das erstinstanzliche Verfahren haben zwar der Antragsteller (dort als Antragsteller zu 1)), Dr. U (dort als Antragsteller zu 2)) und die Berufsausübungsgemeinschaft I und U (dort Antragsteller zu 3)) betrieben. Den Beschluss des SG vom 16.08.2016 hat indessen nur der seinerzeitige Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde angegriffen.
2. Das Verfahren ist nicht unterbrochen (nachfolgend a)). Allerdings fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (nachfolgend b)).
a) Die Voraussetzungen des § 240 ZPO sind nicht erfüllt. Die Norm bestimmt: "Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht."
Das anhängige Verfahren muss sonach die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Insolvenzordnung (InsO)), also das pfändbare Vermögen des Schuldners betreffen. Unterbrochen wird das Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar einen Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehört; in diesem Fall allerdings auch bei Feststellungs- und Unterlassungsklagen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 240 Rdn. 8 m.w.N.). Die Insolvenzmasse definiert § 35 Abs. 1 InsO dahin, dass sie das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen sind nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Verfahrensgegenstand ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Zwar kann der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden. Der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz (§ 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte) sind hingegen nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar (Senat, Urteil vom 07.10.1998 - L 11 KA 62/98 -). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem gefolgt und hat judiziert (Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -): "Er (Anm. des Senats: Der Kläger) hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist. ( ) Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist (vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben. Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehen."
Hieraus folgt: Der Verfahrensgegenstand zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Status "Zulassung" ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Das Verfahren ist mithin nicht unterbrochen.
2. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner zu Protokoll am 25.10.2016 auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 22.11.2016 festgestellt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Ablauf des 25.10.2016 endet. Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen und die Beschwerde damit unzulässig.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO liegen mangels Antragstellung nicht vor.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mittels einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf den Vertragsarztsitz X-Straße 00 in D.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Kooperationsvertrags von 28.04.2003 zwischen der Firma W GmbH und dem Antragsteller den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X-Straße 00, D wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet. Statt dessen haben seine Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 05.10.2016 unter Hinweis auf den von ihnen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Dortmund vom 30.09.2016 - 00 IN 00/00 - mitgeteilt, über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Prozessverfahren sei gem. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Eine Aufnahme des Rechtsstreits sei hiermit nicht verbunden.
Der Antragsgegner hat am 01.12.2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller am 25.10.2016 zu Protokoll auf seine Zulassung verzichtet habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten betreffend die Verfahren L 11 KA 70/16 BER, L 11 KA 71/16 B ER und L 11 KA 55/16 B ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Beschwerdeführer ist allein der Antragsteller. Das erstinstanzliche Verfahren haben zwar der Antragsteller (dort als Antragsteller zu 1)), Dr. U (dort als Antragsteller zu 2)) und die Berufsausübungsgemeinschaft I und U (dort Antragsteller zu 3)) betrieben. Den Beschluss des SG vom 16.08.2016 hat indessen nur der seinerzeitige Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde angegriffen.
2. Das Verfahren ist nicht unterbrochen (nachfolgend a)). Allerdings fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (nachfolgend b)).
a) Die Voraussetzungen des § 240 ZPO sind nicht erfüllt. Die Norm bestimmt: "Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht."
Das anhängige Verfahren muss sonach die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Insolvenzordnung (InsO)), also das pfändbare Vermögen des Schuldners betreffen. Unterbrochen wird das Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar einen Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehört; in diesem Fall allerdings auch bei Feststellungs- und Unterlassungsklagen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 240 Rdn. 8 m.w.N.). Die Insolvenzmasse definiert § 35 Abs. 1 InsO dahin, dass sie das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen sind nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Verfahrensgegenstand ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Zwar kann der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden. Der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz (§ 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung-Ärzte) sind hingegen nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar (Senat, Urteil vom 07.10.1998 - L 11 KA 62/98 -). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem gefolgt und hat judiziert (Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -): "Er (Anm. des Senats: Der Kläger) hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist. ( ) Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist (vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben. Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehen."
Hieraus folgt: Der Verfahrensgegenstand zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Status "Zulassung" ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Das Verfahren ist mithin nicht unterbrochen.
2. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner zu Protokoll am 25.10.2016 auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 22.11.2016 festgestellt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Ablauf des 25.10.2016 endet. Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen und die Beschwerde damit unzulässig.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO liegen mangels Antragstellung nicht vor.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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