Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 4/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 70/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.08.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.05.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Er war seit Mitte 1992 in der C-straße 00, D zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hatte einen Versorgungsauftrag zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags für Ärzte. Ab dem 01.01.2014 wurde die Verlegung des Vertragsarztsitzes an den Standort E Straße 00, D, genehmigt. Am 24.06.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 01.07.2014 die weitere Verlegung des Vertragsarztsitzes in die X Str. 00 in D.
Nachdem der Antragsteller einen Kooperationsvertrag mit der W Health Care GmbH zum 31.03.2013 gekündigt hatte, folgten gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße 00 in D zu erfüllen und fortzuführen (Urteil am 04.02.2016 - 1-17 U 64/14 -). Mit weiterem Urteil vom 04.02.2016 - 1-17 U 84/14 - verurteilte das OLG Hamm den Antragsteller zur Abgabe der folgenden Erklärung:
"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44741 Dortmund
Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes
Hiermit beantrage ich, I, meinen Vertragsarztsitz vom Standort X Str. 00 in D an den Standort D, C-str. 00 zu verlegen.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C-str. 00 an den Standort X Str. 00 in D zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, I, verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W Healthcare GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-str. 00, 44570 D zu erfüllen und fortzuführen.
Um der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nachzukommen, ist es erforderlich, den Vertragsarztsitz an den alten Standort C-str. 00 zu verlegen.
Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich, da ich meine Praxis bis zum 31.12.2013 an dem Verlegungsstandort geführt habe und dort alle sachlichen und personellen Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung vorhanden sind.
I"
Hierauf genehmigte der Zulassungsausschuss am 15.03.2016 die "Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn I als Arzt (fachärztlich) von D, X Str. 00, nach D, C-straße 00, mit Wirkung vom 16.03.2016".
Unter dem 17.03.2016 beantragte der Antragsteller beim SG Dortmund (S 52 KA 30/16 ER) den Zulassungsausschuss zu verpflichten, den Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des mit der W Health Care GmbH geschlossenen Kooperationsvertrages den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X Str. 00 in D wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 29.03.2016 verwies das SG Dortmund den Rechtsstreit an das SG Gelsenkirchen. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.08.2016 - S 16 KA 2/16 ER - abgelehnt. Die Beschwerde ist vor dem Senat anhängig (L 11 KA 72/16 B ER).
Mit Beschluss vom 26.04.2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die vertragsärztliche Zulassung, da dieser seine Tätigkeit nicht am Vertragsarztsitz C-straße 00 ausübe.
Unter dem 20.05.2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 17.08.2016). Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet. Statt dessen haben seine Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 05.10.2016 unter Hinweis auf den von ihnen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Dortmund vom 30.09.2016 - 253 IN 76/16 - mitgeteilt, über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Prozessverfahren sei gem. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen.
Der Antragsteller hat am 25.10.2016 zu Protokoll des Antragsgegners auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Streitakten betreffend die Verfahren L 11 KA 72/16 B ER, L 11 KA 71/16 B ER und L 11 KA 55/16 B ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Verfahren ist zwar nicht unterbrochen (nachfolgend 1.). Allerdings fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (nachfolgend 2.).
1. Die Voraussetzungen des § 240 ZPO liegen nicht vor. Die Norm bestimmt: "Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht."
Das anhängige Verfahren muss sonach die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Insolvenzordnung (InsO)), also das pfändbare Vermögen des Schuldners betreffen. Unterbrochen wird das Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar einen Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehört; in diesem Fall allerdings auch bei Feststellungs- und Unterlassungsklagen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 240 Rdn. 8 m.w.N.). Die Insolvenzmasse definiert § 35 Abs. 1 InsO dahin, dass sie das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen sind nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Verfahrensgegenstand ist der Entzug der Zulassung. Zwar kann der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden. Der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz (§ 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) sind hingegen nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar (Senat, Urteil vom 07.10.1998 - L 11 KA 62/98 -). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem gefolgt und hat judiziert (Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -): "Er (Anm. des Senats: Der Kläger) hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist. ( ) Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist (vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben. Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehen."
Hieraus folgt: Der dem Verfahrensgegenstand "Entziehung der Zulassung" zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Status "Zulassung" ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Das Verfahren ist mithin nicht unterbrochen.
2. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat am 25.10.016 auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsgegner hat den Verzicht mit Ablauf des 25.10.2016 per Beschluss festgehalten (Schriftsatz vom 01.12.2016 im Verfahren L 11 KA 72/16 B ER). Als Rechtsfolge bewirkt der Verzicht das Ende der Zulassung. Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2016 herzustellen.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.05.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016, mit dem ihm die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde.
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie. Er war seit Mitte 1992 in der C-straße 00, D zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hatte einen Versorgungsauftrag zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags für Ärzte. Ab dem 01.01.2014 wurde die Verlegung des Vertragsarztsitzes an den Standort E Straße 00, D, genehmigt. Am 24.06.2014 genehmigte der Zulassungsausschuss mit Wirkung vom 01.07.2014 die weitere Verlegung des Vertragsarztsitzes in die X Str. 00 in D.
Nachdem der Antragsteller einen Kooperationsvertrag mit der W Health Care GmbH zum 31.03.2013 gekündigt hatte, folgten gerichtliche Auseinandersetzungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, den Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-straße 00 in D zu erfüllen und fortzuführen (Urteil am 04.02.2016 - 1-17 U 64/14 -). Mit weiterem Urteil vom 04.02.2016 - 1-17 U 84/14 - verurteilte das OLG Hamm den Antragsteller zur Abgabe der folgenden Erklärung:
"An den Zulassungsausschuss für den Regierungsbezirk Münster, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44741 Dortmund
Betrifft: Verlegung des Vertragsarztsitzes
Hiermit beantrage ich, I, meinen Vertragsarztsitz vom Standort X Str. 00 in D an den Standort D, C-str. 00 zu verlegen.
Begründung:
Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Zulassungsausschuss gestattet, den Vertragsarztsitz von dem Standort C-str. 00 an den Standort X Str. 00 in D zu verlegen. Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht Dortmund unter dem Az: 25 O 347/13 entschieden, dass ich, I, verpflichtet bin, den mit der Verfügungsklägerin (W Healthcare GmbH) abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-str. 00, 44570 D zu erfüllen und fortzuführen.
Um der Entscheidung des Landgerichts Dortmund nachzukommen, ist es erforderlich, den Vertragsarztsitz an den alten Standort C-str. 00 zu verlegen.
Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV hat der Zulassungsausschuss die Verlegung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich, da ich meine Praxis bis zum 31.12.2013 an dem Verlegungsstandort geführt habe und dort alle sachlichen und personellen Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung vorhanden sind.
I"
Hierauf genehmigte der Zulassungsausschuss am 15.03.2016 die "Verlegung des Vertragsarztsitzes des Herrn I als Arzt (fachärztlich) von D, X Str. 00, nach D, C-straße 00, mit Wirkung vom 16.03.2016".
Unter dem 17.03.2016 beantragte der Antragsteller beim SG Dortmund (S 52 KA 30/16 ER) den Zulassungsausschuss zu verpflichten, den Beschluss vom 15.03.2016 aufzuheben und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des mit der W Health Care GmbH geschlossenen Kooperationsvertrages den bis zum 15.03.2016 bestehenden Rechtszustand bezüglich seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung am Standort X Str. 00 in D wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 29.03.2016 verwies das SG Dortmund den Rechtsstreit an das SG Gelsenkirchen. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16.08.2016 - S 16 KA 2/16 ER - abgelehnt. Die Beschwerde ist vor dem Senat anhängig (L 11 KA 72/16 B ER).
Mit Beschluss vom 26.04.2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die vertragsärztliche Zulassung, da dieser seine Tätigkeit nicht am Vertragsarztsitz C-straße 00 ausübe.
Unter dem 20.05.2016 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 17.08.2016). Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet. Statt dessen haben seine Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 05.10.2016 unter Hinweis auf den von ihnen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts (AG) Dortmund vom 30.09.2016 - 253 IN 76/16 - mitgeteilt, über sein Vermögen sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Prozessverfahren sei gem. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen.
Der Antragsteller hat am 25.10.2016 zu Protokoll des Antragsgegners auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Streitakten betreffend die Verfahren L 11 KA 72/16 B ER, L 11 KA 71/16 B ER und L 11 KA 55/16 B ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Verfahren ist zwar nicht unterbrochen (nachfolgend 1.). Allerdings fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (nachfolgend 2.).
1. Die Voraussetzungen des § 240 ZPO liegen nicht vor. Die Norm bestimmt: "Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht."
Das anhängige Verfahren muss sonach die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Insolvenzordnung (InsO)), also das pfändbare Vermögen des Schuldners betreffen. Unterbrochen wird das Verfahren nur, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar einen Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehört; in diesem Fall allerdings auch bei Feststellungs- und Unterlassungsklagen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 240 Rdn. 8 m.w.N.). Die Insolvenzmasse definiert § 35 Abs. 1 InsO dahin, dass sie das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen sind nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Verfahrensgegenstand ist der Entzug der Zulassung. Zwar kann der zivilrechtliche Vermögenswert einer Arztpraxis Teil der Insolvenzmasse werden. Der öffentlich-rechtliche Status der Zulassung als Vertragsarzt und der damit untrennbar verbundene Vertragsarztsitz (§ 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) sind hingegen nicht pfändbar und nicht der Insolvenzmasse zurechenbar (Senat, Urteil vom 07.10.1998 - L 11 KA 62/98 -). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem gefolgt und hat judiziert (Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R -): "Er (Anm. des Senats: Der Kläger) hat durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen und die Ernennung des Beigeladenen zu 8. zum Konkursverwalter nicht die Befugnis verloren, seinen Vertragsarztsitz zu verlegen und hierfür die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Diese Befugnis gehört entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 8. nicht zu der von ihm verwalteten Konkursmasse. Die Befugnis, den Vertragsarztsitz zu verlegen, ist eng mit dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt verbunden, der weder übertragbar noch pfändbar ist. ( ) Untrennbar mit der Zulassung als Vertragsarzt verbunden ist der Vertragsarztsitz. Er ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ist (vgl BSGE 85, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 ff). Daher kann der Vertragsarzt die Befugnis zur Verfügung über ihn ebenfalls nicht durch die Konkurseröffnung verlieren. Dementsprechend konnte der Beigeladene zu 8. mit seinem Begehren, den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 5. nachzubesetzen, keinen Erfolg haben. Nichts anderes gilt für das Recht auf Verlegung des Vertragsarztsitzes und für die Befugnis, die erforderliche Genehmigung zu beantragen. Sie kann aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht mit der Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter übergehen."
Hieraus folgt: Der dem Verfahrensgegenstand "Entziehung der Zulassung" zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Status "Zulassung" ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Das Verfahren ist mithin nicht unterbrochen.
2. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat am 25.10.016 auf seine Zulassung verzichtet. Der Antragsgegner hat den Verzicht mit Ablauf des 25.10.2016 per Beschluss festgehalten (Schriftsatz vom 01.12.2016 im Verfahren L 11 KA 72/16 B ER). Als Rechtsfolge bewirkt der Verzicht das Ende der Zulassung. Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.06.2016 herzustellen.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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