L 5 KR 290/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KR 630/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 290/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 6/17 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Rev. als unzul. verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Der 1943 geborene Kläger bezieht Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Höhe von derzeit rund EUR 400,00 monatlich. Die nötigen Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt er nicht. Seit dem 01.04.2007 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Pflichtmitglied bei der beklagten Krankenkasse und aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bei der Pflegekasse der Beklagten.

Da der Kläger keine Beiträge leistete, stellte die Beklagte (mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.01.2009) das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückständen fest.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10.08.2015 setzte sie die für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 rückständigen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und - zugleich im Namen der Pflegekasse handelnd - Pflegeversicherung mit EUR 3.727,98 fest und forderte den Kläger zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 2.542,48 für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.06.2015 und Mahngebühren in Höhe von EUR 127,00 auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 - wiederum auch im Namen der Pflegekasse - unter ausführlicher Darstellung der Beitragsbemessung im Einzelnen als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beiträge seien anhand seiner tatsächlichen Renteneinkünfte festzusetzen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anhand seiner tatsächlichen Einkünfte zu bemessen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Urteil vom 03.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die gesetzgeberischen Vorgaben zur Beitragsbemessung für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend umgesetzt und die Beiträge ebenso korrekt ermittelt wie die Säumniszuschläge und Mahngebühren. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien seine tatsächlichen Einkünfte für die gesetzliche Beitragsbemessung nicht maßgeblich. Es sei höchstrichterlich bestätigt, dass die gesetzliche Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen für freiwillige Mitglieder, die unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte hätten, verfassungsgemäß sei. Dies gelte auch für die Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da deren Beiträge unter den Voraussetzungen des § 32 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.

Nachdem der Kläger gegen das (ihm am 17.03.2016 zugestellte) Urteil am 11.04.2016 zunächst - unter Ablehnung u.a. des 12. Senates wegen Besorgnis der Befangenheit - Revision eingelegt hatte, die durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 20.07.2016 als unzulässig verworfen worden ist, hat er am 18.04.2016 Berufung eingelegt. Es handele sich um eine wiederholt lebensbedrohliche und willkürliche Falschentscheidung des SG. Den mit dem SG "solidarisierenden" 5. Senat habe er bereits in vorausgegangenen Verfahren wegen Befangenheit und Rechtsbeugung strikt abgelehnt, eine Entscheidung durch ihn scheide aus.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Detmold vom 03.03.2016 zu ändern und gemäß dem Klageantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf das erstinstanzliche Urteil und ihre bisherigen Ausführungen Bezug.

Die Beteiligten sind (mit Schreiben vom 27.09.2016) zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, angehört worden.

Mit Schreiben vom 24.10.2016 hat der Kläger erneut mitgeteilt, "den 5. Senat wegen schwerster Befangenheit" abzulehnen, so dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in Frage komme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat kann trotz der vom Kläger in seinen Schreiben vom 18.04. und 24.10.2016 erklärten Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der vom Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden, weil das wiederholte unsubstantiierte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist.

Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden; ihre Zustimmung ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1999, B 13 RJ 25/99 R, juris).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die ausführlich und zutreffend sind, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung umfassend Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren beinhaltet keine neuen sachlichen Gesichtspunkte und bietet deshalb keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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