Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 39 R 526/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 104/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.1.2017 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage gestritten worden, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Monteur bei der Klägerin vom 21.8.2006 bis 23.1.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Das Sozialgericht (SG) hat - nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben hat - die Klage abgewiesen und die Verfahrenskosten der Klägerin zu zwei Drittel sowie der Beklagten zu einem Drittel auferlegt (Urteil v. 23.6.2016). Sodann hat es den Streitwert auf 41.750,28 EUR festgesetzt (Beschluss v. 18.1.2017). Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - ausgeführt. Bei einem Statusfeststellungsverfahren bestehe das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Maßgebend für den Streitwert sei daher die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV), ausgehend von dem möglichen Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Bei dem danach zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt sei im Streitfall auch die von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ergäben sich Bruttoeinkünfte von 28.119,70 EUR für das Jahr 2007, von 49.559,50 EUR für das Jahr 2008 und von 26.696,50 EUR für das Jahr 2009 ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 23.1.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 26.1.2017 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung v. 8.3.2017). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streitwertberechnung ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommens eines bei der Klägerin beschäftigten Monteurs erfolgen müsse, das bei 1.600 EUR monatlich (19.200 EUR jährlich) liege.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 EUR festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
1. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Er hat daher als Streitwert die (möglich) Beitragsbelastung des Arbeitgebers dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren, angesehen (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; Beschluss v. 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; jeweils juris).
2. Demgegenüber nimmt die große Mehrheit der anderen Landessozialgerichte bei Verfahren nach § 7a SGB IV den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR an (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.7.2014, L 11 R 2546/14 B, ASR 2015, 51; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.7.2016, L 5 R 606/14, Sozialrecht aktuell 2016, 239 [244]; Bayerisches LSG, Beschluss v. 27.11.2015, L 7 R 759/15 B, AGS 2016, 87; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.10.2014, L 1 KR 391/14 B, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.10.2014, L 9 KR 384/14 B, juris; LSG Hamburg, Beschluss v. 29.7.2014, L 3 R 108/13 B, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.7.2015, L 6 R 23/14, Breith 2015, 1040 [1054]; Sächsisches LSG, Beschluss v. 31.5.2013, L 1 KR 103/12 B, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor gegenteiligen Rechtsprechung; ohne nähere Begründung ebenso: Hessisches LSG, Urteil v. 17.12.2009, L 8 KR 245/07, juris; Thüringer LSG, Urteil v. 11.11.2015, L 3 R 1847/13, juris; Festsetzung des Auffangstreitwertes wegen fehlender Möglichkeit, das wirtschaftliche Interesse zu beziffern: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.3.2010, L 1 R 355/09, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 25.3.2009, L 5 KR 28/07, Breith 2009, 817n [820]; a.A: Bayerisches LSG, Beschluss v. 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B, JurBüro 2015, 411).
3. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang in der Streitwertfestsetzung eine eindeutige Linie nicht verfolgt.
a) Überwiegend hat es in Verfahren nach § 7a SGB IV den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 5.3.2010, B 12 R 8/09 R [in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte]; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, USK 2013-171; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 5; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 12/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 6).
b) Demgegenüber hat das BSG in seinem Urteil v. 28.9.2011 (B 12 R 17/09 R, USK 2011-125) den Streitwert auf 6.500 EUR festgesetzt und damit die am Beitragsvermeidungsinteresse orientierte Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, übernommen. Ebenso hat es sich, wenn auch ohne nähere Begründung, in einer Reihe nicht veröffentlichter Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des erkennenden Senates dessen Streitwertfestsetzung bis in die jüngste Vergangenheit angeschlossen (z.B.: Beschluss v. 25.4.2016, B 12 R 13/16 B, Streitwert: 39.560,39 EUR; Beschluss v. 4.3.2015, B 12 R 13/14 B, Streitwert: 42.000,00 EUR).
4. Nunmehr hat das BSG allerdings im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des erkennenden Senats v. 14.10.2015 (L 8 R 480/12, juris), in dem dieser den Streitwert mit 34.200 EUR angenommen hatte, davon abweichend den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 22.3.2017, B 12 R 23/16 B). Zwar nicht in diesem Beschluss selbst, wohl aber in der vorangegangenen Anhörung der Beteiligten, hat das BSG seine Auffassung dargelegt, dass der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend sei, wenn es - wie in Verfahren nach § 7a SGB IV - nicht um eine Beitragsforderung, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Status gehe.
5. Der erkennende Senat hält vor diesem Hintergrund - auch zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten - an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.
a) Zwar hat sich das BSG bislang nicht näher mit den zahlreichen Argumenten auseinandergesetzt, die für eine Orientierung der Streitwertfestsetzung auch in Verfahren nach § 7a SGB IV am Beitragsvermeidungsinteresse sprechen. Indessen ist nunmehr hinreichend deutlich, dass das BSG in solchen Verfahren, solange keine Beitragsforderung festgesetzt worden ist, keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts erkennen kann und daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG als gegeben ansieht.
b) Im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kommt dem BSG keine unmittelbare Befugnis zu, Rechtssätze zur Streitwertfestsetzung aufzustellen, die für die Instanzgerichte verbindlich sind. Andererseits besteht, wie die gesetzlichen Tatbestände für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) deutlich zeigen, eine seiner zentralen Funktion im Rechtsstaat in der Wahrung der Rechtseinheit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 160 Rdnr. 2a m.w.N.). Dieser bedeutenden Zielsetzung entspricht es, auch in nicht der Revision unterliegenden Fragestellungen eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzustreben und sich hierbei an der Rechtsprechung des BSG zu orientieren. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die große Mehrheit der Landessozialgerichte in der Bundesrepublik Deutschland den Streitwert für Verfahren nach § 7a SGB IV ebenfalls nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen.
c) Auf dieser Grundlage setzt der erkennende Senat im vorliegenden Fall den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR fest.
aa) Streitig war allein die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegenden Zweigen der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV. Es liegt keine Statusfeststellung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) vor, und es ist, soweit ersichtlich, auch parallel kein anderweitiger Beitragsbescheid nach § 28h Abs. 2 SGB IV ergangen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob in derartigen Fällen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG bestehen.
bb) Der darin liegenden Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung stehen etwaige Vertrauensschutzerwägungen der Beteiligten schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Klägerin wie die Beklagte bereits im Anhörungsverfahren des SG mit einer Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR einverstanden erklärt haben.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage gestritten worden, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Monteur bei der Klägerin vom 21.8.2006 bis 23.1.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Das Sozialgericht (SG) hat - nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben hat - die Klage abgewiesen und die Verfahrenskosten der Klägerin zu zwei Drittel sowie der Beklagten zu einem Drittel auferlegt (Urteil v. 23.6.2016). Sodann hat es den Streitwert auf 41.750,28 EUR festgesetzt (Beschluss v. 18.1.2017). Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates - ausgeführt. Bei einem Statusfeststellungsverfahren bestehe das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Maßgebend für den Streitwert sei daher die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV), ausgehend von dem möglichen Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Bei dem danach zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt sei im Streitfall auch die von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ergäben sich Bruttoeinkünfte von 28.119,70 EUR für das Jahr 2007, von 49.559,50 EUR für das Jahr 2008 und von 26.696,50 EUR für das Jahr 2009 ergäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 23.1.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 26.1.2017 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung v. 8.3.2017). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streitwertberechnung ausgehend vom durchschnittlichen Nettoeinkommens eines bei der Klägerin beschäftigten Monteurs erfolgen müsse, das bei 1.600 EUR monatlich (19.200 EUR jährlich) liege.
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 EUR festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
1. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Er hat daher als Streitwert die (möglich) Beitragsbelastung des Arbeitgebers dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren, angesehen (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; Beschluss v. 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; jeweils juris).
2. Demgegenüber nimmt die große Mehrheit der anderen Landessozialgerichte bei Verfahren nach § 7a SGB IV den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR an (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.7.2014, L 11 R 2546/14 B, ASR 2015, 51; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.7.2016, L 5 R 606/14, Sozialrecht aktuell 2016, 239 [244]; Bayerisches LSG, Beschluss v. 27.11.2015, L 7 R 759/15 B, AGS 2016, 87; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.10.2014, L 1 KR 391/14 B, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.10.2014, L 9 KR 384/14 B, juris; LSG Hamburg, Beschluss v. 29.7.2014, L 3 R 108/13 B, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.7.2015, L 6 R 23/14, Breith 2015, 1040 [1054]; Sächsisches LSG, Beschluss v. 31.5.2013, L 1 KR 103/12 B, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe der zuvor gegenteiligen Rechtsprechung; ohne nähere Begründung ebenso: Hessisches LSG, Urteil v. 17.12.2009, L 8 KR 245/07, juris; Thüringer LSG, Urteil v. 11.11.2015, L 3 R 1847/13, juris; Festsetzung des Auffangstreitwertes wegen fehlender Möglichkeit, das wirtschaftliche Interesse zu beziffern: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.3.2010, L 1 R 355/09, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 25.3.2009, L 5 KR 28/07, Breith 2009, 817n [820]; a.A: Bayerisches LSG, Beschluss v. 11.3.2015, L 16 R 1229/13 B, JurBüro 2015, 411).
3. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang in der Streitwertfestsetzung eine eindeutige Linie nicht verfolgt.
a) Überwiegend hat es in Verfahren nach § 7a SGB IV den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 5.3.2010, B 12 R 8/09 R [in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte]; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, USK 2013-171; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 5; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 12/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 6).
b) Demgegenüber hat das BSG in seinem Urteil v. 28.9.2011 (B 12 R 17/09 R, USK 2011-125) den Streitwert auf 6.500 EUR festgesetzt und damit die am Beitragsvermeidungsinteresse orientierte Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, übernommen. Ebenso hat es sich, wenn auch ohne nähere Begründung, in einer Reihe nicht veröffentlichter Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des erkennenden Senates dessen Streitwertfestsetzung bis in die jüngste Vergangenheit angeschlossen (z.B.: Beschluss v. 25.4.2016, B 12 R 13/16 B, Streitwert: 39.560,39 EUR; Beschluss v. 4.3.2015, B 12 R 13/14 B, Streitwert: 42.000,00 EUR).
4. Nunmehr hat das BSG allerdings im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des erkennenden Senats v. 14.10.2015 (L 8 R 480/12, juris), in dem dieser den Streitwert mit 34.200 EUR angenommen hatte, davon abweichend den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 22.3.2017, B 12 R 23/16 B). Zwar nicht in diesem Beschluss selbst, wohl aber in der vorangegangenen Anhörung der Beteiligten, hat das BSG seine Auffassung dargelegt, dass der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG maßgebend sei, wenn es - wie in Verfahren nach § 7a SGB IV - nicht um eine Beitragsforderung, sondern um den sozialversicherungsrechtlichen Status gehe.
5. Der erkennende Senat hält vor diesem Hintergrund - auch zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten - an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.
a) Zwar hat sich das BSG bislang nicht näher mit den zahlreichen Argumenten auseinandergesetzt, die für eine Orientierung der Streitwertfestsetzung auch in Verfahren nach § 7a SGB IV am Beitragsvermeidungsinteresse sprechen. Indessen ist nunmehr hinreichend deutlich, dass das BSG in solchen Verfahren, solange keine Beitragsforderung festgesetzt worden ist, keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts erkennen kann und daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG als gegeben ansieht.
b) Im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kommt dem BSG keine unmittelbare Befugnis zu, Rechtssätze zur Streitwertfestsetzung aufzustellen, die für die Instanzgerichte verbindlich sind. Andererseits besteht, wie die gesetzlichen Tatbestände für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) deutlich zeigen, eine seiner zentralen Funktion im Rechtsstaat in der Wahrung der Rechtseinheit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 160 Rdnr. 2a m.w.N.). Dieser bedeutenden Zielsetzung entspricht es, auch in nicht der Revision unterliegenden Fragestellungen eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzustreben und sich hierbei an der Rechtsprechung des BSG zu orientieren. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die große Mehrheit der Landessozialgerichte in der Bundesrepublik Deutschland den Streitwert für Verfahren nach § 7a SGB IV ebenfalls nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen.
c) Auf dieser Grundlage setzt der erkennende Senat im vorliegenden Fall den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR fest.
aa) Streitig war allein die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegenden Zweigen der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV. Es liegt keine Statusfeststellung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) vor, und es ist, soweit ersichtlich, auch parallel kein anderweitiger Beitragsbescheid nach § 28h Abs. 2 SGB IV ergangen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob in derartigen Fällen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG bestehen.
bb) Der darin liegenden Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung stehen etwaige Vertrauensschutzerwägungen der Beteiligten schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Klägerin wie die Beklagte bereits im Anhörungsverfahren des SG mit einer Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR einverstanden erklärt haben.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
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