Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 3480/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2175/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 329/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 675,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nach Auffassung des Klägers die Höhe der ihm vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 und vom 01,04.2012 bis zum 31.03.2013 (Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Klägers und der mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Zeugin T N; weiterer Hilfebedarf).
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bewohnt langjährig mit der am 00.00.1962 geborenen Zeugin T N eine Mietwohnung.
Der Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Um die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers unter etwaiger Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der mit ihm in der selben Mietwohnung wohnenden Zeugin T N zu prüfen, forderte der Beklagte diese im Rahmen der Amtsermittlung erfolglos auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu offenbaren. Dieses Bemühen blieb erfolglos. Daraufhin beendete der Beklagte gegenüber dem Kläger zum 31.03.2011 die Fortgewährung von SGB-II-Leistungen. Im Rahmen des dagegen unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1698/11 ER anhängig gewordenen Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) verpflichtete sich der Beklagte zur vollständigen Erledigung dieses Rechtsstreits, SGB-II-Leistungen in Höhe eines zehnprozentigen Abschlags für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2011 vorläufig zu gewähren und dem Kläger monatlich 328,00 Euro Regelleistungen und 195,00 Euro anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig in Höhe von insgesamt 523,00 Euro zu zahlen. Mit Bescheid vom 07.07.2011 führte der Beklagte diesen Vergleich aus. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 07.11.2011 beantragte der Kläger: "Überprüfung im Sinne des § 44 SGB X hinsichtlich des Bewilligungszeitraums rückwirkend ab April 2011 gebeten." Mit Bescheid vom 29.11.2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom 07.07.2011 ab. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zum SG Klage erhoben (S 3 AS 867/12 /S 5 AS 707/15). Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Sache S 5 AS 707/15 am 17.11.2015 hat das SG die Zeugin T N und den Zeugen H W, Vater des Klägers, vernommen. In der Terminsstunde ab 10:30 Uhr hat die Zeugin T N bekundet: 53 Jahre alt und von Beruf Altenpflegehelferin zu sein. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Der Zeuge H W hat bekundet: 77 Jahre alt und Bergmann in Rente zu sein. Desweiteren hat der Zeuge bekundet: Er gebe seinem Sohn ungefähr 200,00 Euro monatlich in bar. Das Geld solle der Kläger behalten. Das letzte Hemd habe ja keine Taschen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Sodann hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Kläger im Termin vor dem SG am 17.11.2015 erklärt: "Ich erkläre die Klage für erledigt." Diese Erklärung wurde auf Tonträger aufgezeichnet, abgespielt und von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und vom Kläger genehmigt.
Unter Berücksichtigung der weiterhin ungeklärten Hilfebedürftigkeit des Klägers wegen fehlender Mitwirkung der Zeugin T N durch Angaben über ihre Vermögen- und Einkommensverhältnisse bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 21.02.2012 hin mit Bescheid vom 22.03.2012 auf der Grundlage der vergleichsweisen Regelung vor dem SG aus dem Jahre 2011 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2012 weiterhin vorläufig SGB-II-Leistungen in eingeschränkter Höhe von insgesamt 549,03 Euro. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zum SG Klage erhoben (S 5 AS 3480/12).
Mit Bescheid vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Vergleichs aus 2011 auch für den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 vorläufig SGB-II-Leistungen in gekürzter Höhe. Am 21.11.2012 ging bei dem SG zum Aktenzeichen S 5 AS 3480/12 ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.11.2012 mit dem Begehren ein: " wird im Wege der Klageerweiterung zusätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.12 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlich vorgesehener Höhe für die Zeit vom 01.10.12 - 31.03.12 zu gewähren."
In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 17.11.2015 in der Sache S 5 AS 3480/12 mit der Terminsstunde ab 13:15 Uhr hat das SG erneut die Zeugin T N und den Zeugen H W vernommen. Im Termin hat der Kläger erklärt, von seinem Vater auch im hier streitigen Zeitraum fortlaufend monatlich 200,00 Euro gezahlt erhalten zu haben. Die Zeugin T N hat auf ihre Aussage im vorhergehenden Termin am gleichen Tage verwiesen. Der Zeuge H W hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 in gesetzlich vorgesehener Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 17.11.2015 hat das SG die Klage abgewiesen.
Bei einem von dem Kläger klageweise geltend gemachten Differenzbetrag im streitigen Zeitraum in Höhe von höchstens 101,54 Euro monatlich gegenüber den ihm von dem Beklagten jeweils gewährten Bedarfen bestünde insoweit kein Hilfebedarf, da der Kläger diese Mehrbedarfe durch die ihm von seinem Vater unstreitig monatlich gezahlten 200,00 Euro, die in Höhe von 170,00 Euro zu berücksichtigen seien, gedeckt würden. Ein noch offener, zu deckender Bedarf bestünde daher nicht.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil am 17.12.2015 eingelegten Berufung meint der Kläger, die Aussage seines Vaters im Termin am 17.11.2015 sei misslungen. "Den Unsinn Schenkung den sich mein Vater in dem Verfahren Sozialgericht Duisburg als Mündliche Aussage geleistet hat, hat er Schriftlich wiederufen und er ist auch bereit seine Aussage mit Anwalt beim LSG zu korrigieren." Er bitte um ein neues Urteil.
Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Soweit es die Gewährung von höheren Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 angeht, hat der Senat den Kläger mit Richterbrief vom 18.03.2016 in der Sache L 2 AS 2176/15 darüber belehrt, dass die Fortführung des diesbezüglichen Verfahrens nur durch einen Wiederaufnahmeantrag vor dem SG möglich sei. Ein Berufungsverfahren finde insoweit nicht statt. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2016 erklärt: " möchte ich erstmals keinen Wiederaufnahme Antrag stellen."
Der Senat hat durch den Berichterstatter mit den Beteiligten am 05.07.2016 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. In diesem Termin wurde der Kläger über die Regelungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG belehrt.
Desweiteren haben sich die Beteiligten in diesem Termin mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten des Beklagten für den Kläger sowie der Gerichtsakten in der Sache L 2 AS 2176/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat konnte das Begehren des Klägers dahingehend auslegen, dass der Kläger in den hier benannten, konkret abgrenzbaren Bewilligungsabschnitten jeweils entgegen der vergleichsweisen Regelung in der Sache S 38 AS 1698/11 ER vor dem SG höhere SGB II - Leistungen begehrt.
Dem sich aus dem Schreiben des Klägers vom 14.12.2015 ergebenden Vorbringen, eine Überprüfung der Leistungsgewährung für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2011 zu begehren, fehlt es an einer durch das Landessozialgericht überprüfbaren Entscheidung. Die demgemäß unter dem Aktenzeichen L 2 AS 2176/15 geführte unzulässige Berufung wurde am 15.02.2016 als erledigt ausgetragen. Auf die dem Kläger insoweit mit Richterbrief vom 18.03.2016 in der Sache L 2 AS 2176/15 erteilte Belehrung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2016 hat der Kläger dem entgegen einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag abgelehnt und gemeint, dass sein Anliegen bezüglich des Bewilligungsabschnitts vom 01.04. bis zum 30.09.2011 im hiesigen Verfahren mit zu entscheiden sei.
Soweit es den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2012 angeht ist die zulässige Berufung nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für diesen Bewilligungsabschnitt keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen, die über den Berechnungsmaßstab gemäß dem verfahrensbeendenden Vergleich in der Sache S 38 AS 1698/11 ER hinausgehen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich insoweit in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Gericht sich nicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung durch die wiederholende Vernehmung des Zeugen H (W K) W hat gedrängt sehen müssen. Dies insbesondere deswegen nicht, da der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem SG am 17.11.2015 in der Sache S 5 AS 707/15 umfassend, inhaltlich ergiebig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt hat. Der Zeuge hat das Diktat seiner Aussage genehmigt und auf das Abspielen verzichtet. Dass der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Sache S 5 AS 3480/12 am 17.11.2015 entgegen seinem Verhalten in der Sache S 5 AS 707/15 nunmehr die Aussage verweigert hat, steht dem nicht entgegen. Die für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderliche Tatsachenfeststellung war insoweit bereits im Termin in der Sache S 5 AS 707/15 umfassend und ergiebig getroffen worden, so dass es einer erneuten Vernehmung nicht mehr bedurft hatte. Daran ändert auch nichts die von dem Kläger zur Begründung der Berufung vorgelegte Fotokopie eines dem Zeugen H W zugeordneten Schreibens vom 18.11.2015. Demnach bedauere der Zeuge, am 17.11.2015 im Termin um 10:30 Uhr die Unwahrheit gesagt zu haben. Dies sei ihm erst nach diesem Termin und vor dem Termin um 13:15 Uhr am 17.11.2015 bewusst geworden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H W im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 17.11.2015 seine Bekundungen sowie die erklärte Genehmigung des Diktats der Niederschrift seiner Aussage im Zustand krankhaft eingeschränkter Wahrnehmung seiner Willensbetätigung gemacht hat, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche vorgetragen. Dass der Kläger in Kenntnis der durch die Rücknahme der Klage in der Sache S 5 AS 707/15 zum Ausdruck gekommenen Rechtsfolge der Tatsachenbekundungen des Zeugen W im Sinne eines offenkundig "taktischen Verhältnisses zur Wahrheit" eine an die Rechtsfolgen angepasste Tatsachenbekundung des Zeugen provozieren will, kann dahinstehen, ist für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung und rechtfertigt allenfalls die Strafverfolgung wegen versuchten Prozessbetrugs.
Soweit es den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 betrifft, leidet das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel. Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 geworden. Dies deswegen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Entscheidungen über Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG einbezogen werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 96 Rn. 9 f mwN). Insoweit ist für die Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 96 SGG maßgebend, auf welchen Zeitraum sich der jeweilige Verfügungssatz bezieht. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 bezieht sich nicht auf den Zeitraum 01.04.2012 bis zum 30.09.2012. Somit ist hier keine Klageänderung kraft Gesetzes eingetreten. Ob und inwieweit die fehlerhafte Einbeziehung des Bescheides vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 durch rügelose Einlassung der Beteiligten "geheilt" worden ist, lässt der Senat dahinstehen. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 159 Abs. 1 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung sieht der Senat von einer Aufhebung des Urteils des SG vom 17.11.2015 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 ab und entscheidet aus Gründen der Prozessökonomie in der Sache selbst. Dabei lässt es der Senat offen, ob aufgrund des wesentlichen Verfahrensmangels im Hinblick auf die nicht kraft Gesetzes erfolgte Klageänderung eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Die auch in Bezug auf den hier in den Blick genommenen, weiteren Bewilligungsabschnitt zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat auch insoweit zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen, der Höhe nach anders berechnet als vergleichsweise im Jahre 2011 geregelt, abgelehnt. Der Senat sieht auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich insoweit in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit dem Kläger Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegt werden, beruht dies auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Gründe fortgeführt obwohl ihm im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 05.07.2016 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die Höhe der erstattenden Kosten gilt als verursacht und ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die drei, von dem Kläger in Streit gestellten Bewilligungsabschnitte missbräuchliche Rechtsverfolgung in Bezug auf drei abgrenzbare Streitgegenstände stattgefunden hat (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand:
Streitig ist nach Auffassung des Klägers die Höhe der ihm vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 und vom 01,04.2012 bis zum 31.03.2013 (Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Klägers und der mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Zeugin T N; weiterer Hilfebedarf).
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bewohnt langjährig mit der am 00.00.1962 geborenen Zeugin T N eine Mietwohnung.
Der Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Um die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers unter etwaiger Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der mit ihm in der selben Mietwohnung wohnenden Zeugin T N zu prüfen, forderte der Beklagte diese im Rahmen der Amtsermittlung erfolglos auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu offenbaren. Dieses Bemühen blieb erfolglos. Daraufhin beendete der Beklagte gegenüber dem Kläger zum 31.03.2011 die Fortgewährung von SGB-II-Leistungen. Im Rahmen des dagegen unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1698/11 ER anhängig gewordenen Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) verpflichtete sich der Beklagte zur vollständigen Erledigung dieses Rechtsstreits, SGB-II-Leistungen in Höhe eines zehnprozentigen Abschlags für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2011 vorläufig zu gewähren und dem Kläger monatlich 328,00 Euro Regelleistungen und 195,00 Euro anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig in Höhe von insgesamt 523,00 Euro zu zahlen. Mit Bescheid vom 07.07.2011 führte der Beklagte diesen Vergleich aus. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 07.11.2011 beantragte der Kläger: "Überprüfung im Sinne des § 44 SGB X hinsichtlich des Bewilligungszeitraums rückwirkend ab April 2011 gebeten." Mit Bescheid vom 29.11.2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom 07.07.2011 ab. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zum SG Klage erhoben (S 3 AS 867/12 /S 5 AS 707/15). Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Sache S 5 AS 707/15 am 17.11.2015 hat das SG die Zeugin T N und den Zeugen H W, Vater des Klägers, vernommen. In der Terminsstunde ab 10:30 Uhr hat die Zeugin T N bekundet: 53 Jahre alt und von Beruf Altenpflegehelferin zu sein. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Der Zeuge H W hat bekundet: 77 Jahre alt und Bergmann in Rente zu sein. Desweiteren hat der Zeuge bekundet: Er gebe seinem Sohn ungefähr 200,00 Euro monatlich in bar. Das Geld solle der Kläger behalten. Das letzte Hemd habe ja keine Taschen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Sodann hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einvernehmen mit dem Kläger im Termin vor dem SG am 17.11.2015 erklärt: "Ich erkläre die Klage für erledigt." Diese Erklärung wurde auf Tonträger aufgezeichnet, abgespielt und von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und vom Kläger genehmigt.
Unter Berücksichtigung der weiterhin ungeklärten Hilfebedürftigkeit des Klägers wegen fehlender Mitwirkung der Zeugin T N durch Angaben über ihre Vermögen- und Einkommensverhältnisse bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 21.02.2012 hin mit Bescheid vom 22.03.2012 auf der Grundlage der vergleichsweisen Regelung vor dem SG aus dem Jahre 2011 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2012 weiterhin vorläufig SGB-II-Leistungen in eingeschränkter Höhe von insgesamt 549,03 Euro. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zum SG Klage erhoben (S 5 AS 3480/12).
Mit Bescheid vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Vergleichs aus 2011 auch für den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 vorläufig SGB-II-Leistungen in gekürzter Höhe. Am 21.11.2012 ging bei dem SG zum Aktenzeichen S 5 AS 3480/12 ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.11.2012 mit dem Begehren ein: " wird im Wege der Klageerweiterung zusätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.12 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlich vorgesehener Höhe für die Zeit vom 01.10.12 - 31.03.12 zu gewähren."
In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 17.11.2015 in der Sache S 5 AS 3480/12 mit der Terminsstunde ab 13:15 Uhr hat das SG erneut die Zeugin T N und den Zeugen H W vernommen. Im Termin hat der Kläger erklärt, von seinem Vater auch im hier streitigen Zeitraum fortlaufend monatlich 200,00 Euro gezahlt erhalten zu haben. Die Zeugin T N hat auf ihre Aussage im vorhergehenden Termin am gleichen Tage verwiesen. Der Zeuge H W hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird jeweils auf die Niederschrift verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 in gesetzlich vorgesehener Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 17.11.2015 hat das SG die Klage abgewiesen.
Bei einem von dem Kläger klageweise geltend gemachten Differenzbetrag im streitigen Zeitraum in Höhe von höchstens 101,54 Euro monatlich gegenüber den ihm von dem Beklagten jeweils gewährten Bedarfen bestünde insoweit kein Hilfebedarf, da der Kläger diese Mehrbedarfe durch die ihm von seinem Vater unstreitig monatlich gezahlten 200,00 Euro, die in Höhe von 170,00 Euro zu berücksichtigen seien, gedeckt würden. Ein noch offener, zu deckender Bedarf bestünde daher nicht.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil am 17.12.2015 eingelegten Berufung meint der Kläger, die Aussage seines Vaters im Termin am 17.11.2015 sei misslungen. "Den Unsinn Schenkung den sich mein Vater in dem Verfahren Sozialgericht Duisburg als Mündliche Aussage geleistet hat, hat er Schriftlich wiederufen und er ist auch bereit seine Aussage mit Anwalt beim LSG zu korrigieren." Er bitte um ein neues Urteil.
Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Soweit es die Gewährung von höheren Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 angeht, hat der Senat den Kläger mit Richterbrief vom 18.03.2016 in der Sache L 2 AS 2176/15 darüber belehrt, dass die Fortführung des diesbezüglichen Verfahrens nur durch einen Wiederaufnahmeantrag vor dem SG möglich sei. Ein Berufungsverfahren finde insoweit nicht statt. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2016 erklärt: " möchte ich erstmals keinen Wiederaufnahme Antrag stellen."
Der Senat hat durch den Berichterstatter mit den Beteiligten am 05.07.2016 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. In diesem Termin wurde der Kläger über die Regelungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG belehrt.
Desweiteren haben sich die Beteiligten in diesem Termin mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten des Beklagten für den Kläger sowie der Gerichtsakten in der Sache L 2 AS 2176/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 SGG).
Der Senat konnte das Begehren des Klägers dahingehend auslegen, dass der Kläger in den hier benannten, konkret abgrenzbaren Bewilligungsabschnitten jeweils entgegen der vergleichsweisen Regelung in der Sache S 38 AS 1698/11 ER vor dem SG höhere SGB II - Leistungen begehrt.
Dem sich aus dem Schreiben des Klägers vom 14.12.2015 ergebenden Vorbringen, eine Überprüfung der Leistungsgewährung für den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2011 zu begehren, fehlt es an einer durch das Landessozialgericht überprüfbaren Entscheidung. Die demgemäß unter dem Aktenzeichen L 2 AS 2176/15 geführte unzulässige Berufung wurde am 15.02.2016 als erledigt ausgetragen. Auf die dem Kläger insoweit mit Richterbrief vom 18.03.2016 in der Sache L 2 AS 2176/15 erteilte Belehrung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 26.03.2016 hat der Kläger dem entgegen einen entsprechenden Wiederaufnahmeantrag abgelehnt und gemeint, dass sein Anliegen bezüglich des Bewilligungsabschnitts vom 01.04. bis zum 30.09.2011 im hiesigen Verfahren mit zu entscheiden sei.
Soweit es den Bewilligungsabschnitt vom 01.04. bis zum 30.09.2012 angeht ist die zulässige Berufung nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat für diesen Bewilligungsabschnitt keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen, die über den Berechnungsmaßstab gemäß dem verfahrensbeendenden Vergleich in der Sache S 38 AS 1698/11 ER hinausgehen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich insoweit in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Gericht sich nicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung durch die wiederholende Vernehmung des Zeugen H (W K) W hat gedrängt sehen müssen. Dies insbesondere deswegen nicht, da der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem SG am 17.11.2015 in der Sache S 5 AS 707/15 umfassend, inhaltlich ergiebig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt hat. Der Zeuge hat das Diktat seiner Aussage genehmigt und auf das Abspielen verzichtet. Dass der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in der Sache S 5 AS 3480/12 am 17.11.2015 entgegen seinem Verhalten in der Sache S 5 AS 707/15 nunmehr die Aussage verweigert hat, steht dem nicht entgegen. Die für die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderliche Tatsachenfeststellung war insoweit bereits im Termin in der Sache S 5 AS 707/15 umfassend und ergiebig getroffen worden, so dass es einer erneuten Vernehmung nicht mehr bedurft hatte. Daran ändert auch nichts die von dem Kläger zur Begründung der Berufung vorgelegte Fotokopie eines dem Zeugen H W zugeordneten Schreibens vom 18.11.2015. Demnach bedauere der Zeuge, am 17.11.2015 im Termin um 10:30 Uhr die Unwahrheit gesagt zu haben. Dies sei ihm erst nach diesem Termin und vor dem Termin um 13:15 Uhr am 17.11.2015 bewusst geworden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H W im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 17.11.2015 seine Bekundungen sowie die erklärte Genehmigung des Diktats der Niederschrift seiner Aussage im Zustand krankhaft eingeschränkter Wahrnehmung seiner Willensbetätigung gemacht hat, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche vorgetragen. Dass der Kläger in Kenntnis der durch die Rücknahme der Klage in der Sache S 5 AS 707/15 zum Ausdruck gekommenen Rechtsfolge der Tatsachenbekundungen des Zeugen W im Sinne eines offenkundig "taktischen Verhältnisses zur Wahrheit" eine an die Rechtsfolgen angepasste Tatsachenbekundung des Zeugen provozieren will, kann dahinstehen, ist für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung und rechtfertigt allenfalls die Strafverfolgung wegen versuchten Prozessbetrugs.
Soweit es den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 betrifft, leidet das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel. Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 geworden. Dies deswegen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Entscheidungen über Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG einbezogen werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, § 96 Rn. 9 f mwN). Insoweit ist für die Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 96 SGG maßgebend, auf welchen Zeitraum sich der jeweilige Verfügungssatz bezieht. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 bezieht sich nicht auf den Zeitraum 01.04.2012 bis zum 30.09.2012. Somit ist hier keine Klageänderung kraft Gesetzes eingetreten. Ob und inwieweit die fehlerhafte Einbeziehung des Bescheides vom 21.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 durch rügelose Einlassung der Beteiligten "geheilt" worden ist, lässt der Senat dahinstehen. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 159 Abs. 1 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung sieht der Senat von einer Aufhebung des Urteils des SG vom 17.11.2015 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 ab und entscheidet aus Gründen der Prozessökonomie in der Sache selbst. Dabei lässt es der Senat offen, ob aufgrund des wesentlichen Verfahrensmangels im Hinblick auf die nicht kraft Gesetzes erfolgte Klageänderung eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Die auch in Bezug auf den hier in den Blick genommenen, weiteren Bewilligungsabschnitt zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat auch insoweit zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen, der Höhe nach anders berechnet als vergleichsweise im Jahre 2011 geregelt, abgelehnt. Der Senat sieht auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich insoweit in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit dem Kläger Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegt werden, beruht dies auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Gründe fortgeführt obwohl ihm im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 05.07.2016 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die Höhe der erstattenden Kosten gilt als verursacht und ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die drei, von dem Kläger in Streit gestellten Bewilligungsabschnitte missbräuchliche Rechtsverfolgung in Bezug auf drei abgrenzbare Streitgegenstände stattgefunden hat (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Rechtskraft
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