Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 16 R 732/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 161/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 68/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch "der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits" aufgehoben wird. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten sowohl im ersten Rechtszug (SG Detmold S 16 R 732/15 WA) als auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993, S 16 J 131/90, im Wege der Wiederaufnahme unter Weiterführung des damaligen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der Kläger ist 1946 geboren und verheiratet; seine 1946 geborene Ehefrau bezieht seit Jahrzehnten infolge eines erlittenen Schlaganfalls Rente; das Ehepaar hat 2 Kinder (eine 1977 geborene Tochter und einen 1974 geborenen Sohn, der betreuungsbedürftig ist).
Der Kläger hat keinen Beruf erlernt, war von 1962 bis 1981 überwiegend als Arbeiter und zuletzt als Krankenpflegehelfer beschäftigt; seit 1981 war er langzeitarbeitslos und bezog Sozialhilfe.
Zwischen den Beteiligten war ein im Jahre 1990 bei dem Sozialgericht Detmold erhobener Rechtsstreit über die Frage einer Erwerbs - bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers anhängig (S 16 J 131/90). In dem Rechtsstreit erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C aus C auf Anforderung des Sozialgerichts ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten vom 25.05.1992, in dem dieser, nachdem der Kläger drei Untersuchungstermine abgesagt hatte, aufgrund einer Untersuchung des Klägers im Rahmen eines Hausbesuchs am 20.05.1992 zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger an den Folgen einer vitalisierten neurotischen Depression auf dem Boden einer selbstunsicheren Primärpersönlichkeit leide, aufgrund derer der Kläger auf Dauer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne; es liege eine asthenische Persönlichkeit vor, sie sich über einen langen Zeitraum (aufgrund der häuslichen Situation) so überfordert habe, dass eine psychische Entwicklung eingetreten sei, die als nicht mehr umkehrbar zu werten sei.
In Anwesenheit des Klägers verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 05.02.1993, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie ab dem 01.10.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte führte diese Entscheidung mit Bescheiden vom 30.06.1993 (Rente wegen Berufsunfähigkeit) bzw. vom 20.10.1993 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) aus.
Mit Schreiben vom 03.11.1993 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 Widerspruch ein, begehrte die zusätzliche Berücksichtigung von Ausfallzeiten für Juni 1978 und August bis September 1981 und fragte an, ob in seiner Rente die in der Rente seiner Ehefrau nicht berücksichtigten Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 07.12.1993 teilte der Kläger mit, dass die Kindererziehungszeiten doch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau berücksichtigt werden sollten, sobald diese Rente in einer Altersrente umgewandelt werde. Mit Vermerk vom 14.12.1993 hielt die Beklagte daraufhin fest, der Widerspruch sei aufgrund Rücknahme vom 07.12.1993 erledigt.
Mit Bescheid vom 26.08.1994 berechnete die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente neu und teilte mit, eine Ausfallzeit für Juni 1978 könne nicht anerkannt werden. Mit Bescheid vom 20.12.1994 berechnete sie die Erwerbsunfähigkeitsrente neu; bei der Neuberechnung wurde die Zeit August und September 1981 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit angerechnet.
In den Folgejahren bearbeitete die Beklagte sehr zahlreiche gegen den Kläger gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Im Jahr 2011 führte die Beklagten diverse Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Klägers durch (bei Verdacht auf Mietnomadentum) und stellte die Rentenzahlung - wegen fehlender Möglichkeit der Ermittlung des Aufenthaltsortes - zum 01.09.2011 vorübergehend ein. Nachdem der Kläger wieder eine Adresse angegeben hatte, wurde die Rentenzahlung wieder aufgenommen.
Im Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2011 eine Regelaltersrente.
Am 13.12.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Elterneigenschaft ab. Mit Bescheid vom 18.12.2013 nahm die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Unterlagen eine Neufeststellung der Altersrente vor. Sie wies abschließend darauf hin, dass hinsichtlich der bis Ende August 2011 gezahlten Renten noch ein weiterer Bescheid erteilt werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2013 erfolgte eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente. In dem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß §§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine höhere Leistung längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden könne; da der Kläger die Elterneigenschaft erstmals im Jahr 2013 nachgewiesen habe, könne die höhere Leistung erst ab dem 01.01.2009 erbracht werden. Gegen die Bescheide vom 18. bzw. 19.12.2013 legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Am 26.06.2014 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit dem Betreff "neuer fehlender Rentenbescheid - Erhöhung zum 01.07.2014". In der E-Mail führte er aus, dass ihm bis dato weder ein neuer aktueller Rentenbescheid zur Altersrentennummer 000 noch zur Witwerrentennummer: 001 vorliege, aus welchen die neue Rentenhöhe ersichtlich sei.
Am 08.06.2015 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eine "Anfechtungs- und Aufhebungsklage gemäß § 143 SGG (Berufung)" sowie einen "Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 86 b SGG" erhoben. In dem Schriftsatz beantragte er wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 eine Aufhebung des Urteils vom 05.02.1993 zum Aktenzeichen S 16 J 131/90 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit.
Die Verfahren wurden unter den Aktenzeichen L 4 R 460/15 und L 4 R 468/15 ER geführt.
Mit Verfügung vom 19.06.2015 hat das LSG NRW den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das Urteil vom 05.02.1993 unzulässig sei, da die Berufungsfrist lange abgelaufen sei; die Berufung habe damit keine Erfolgsaussicht und wäre nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, so dass die Rücknahme angeregt werde; auch die Rücknahme des Eilantrags zum Aktenzeichen L 4 R 468/15 ER werde angeregt, wozu noch weitere Hinweise erteilt wurden; weiter führte das LSG NRW aus, dass ein bindendes Urteil wie das aus 1993 nach dem Gesetz nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen überprüft werden könne; hierfür komme allein ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG in Betracht; für dieses wäre im Falle des Klägers das Sozialgericht Detmold, nicht das Landessozialgericht, zuständig; ein Wiederaufnahmeverfahren sei nur unter sehr wenigen besonderen Umständen möglich, die im Gesetz abschließend aufgezählt seien; auf die Vorschriften des § 179 SGG sowie der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) werde hingewiesen und der Kläger um sorgfältige Prüfung gebeten, ob einer der dort genannten Tatbestände auf seinen Fall zutreffe. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 hat der Kläger dem LSG NRW daraufhin mitgeteilt, der Sache liege die Anwendung des § 179 Absatz 1 SGG zugrunde, da hier ebenso der § 180 Absatz 1 Sätze 3 - 5 SGG sinngemäß Anwendung finde; da die ersichtlichen Tatbestände im § 580 Absatz 2 und 3 ZPO dargelegt seien, sei die dort aufgeführte Klagemöglichkeit zur Anwendung zu bringen. Mit weiterer Verfügung vom 13.07.2015 hat das LSG NRW nochmals darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG das Sozialgericht zuständig sei.
Mit Beschluss vom 15.07.2015 hat das LSG NRW im Verfahren L 4 R 460/15 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist bereits lange abgelaufen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 05.07.2015 hat es den Antrag vom 08.06.2015 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG im Verfahren L 4 R 468/15 ER abgelehnt mit der Begründung, Gegenstand des Begehrens des Klägers sei allein eine Aufhebung eines Urteils aus dem Jahr 1993; diesbezüglich sei der Anwendungsbereich der §§ 86 a, b SGG nicht eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2015, erneut adressiert an das LSG NRW zu den Aktenzeichen L 4 R 460/15 und L 4 R 468/15 ER, hat der Kläger "Beschwerde gemäß § 144 SGG" zu den Beschlüssen vom 15.07.2015 eingelegt, woraufhin das LSG NRW die Akten an das Bundessozialgericht weitergeleitet hat. Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 323/15 B geführt. Mit Schreiben vom 26.08.2015 hat das Bundessozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens das Sozialgericht 1. Instanz zuständig sei; wenn also tatsächlich die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens eigentliches Ziel des Klägers sei, so sei nicht erkennbar, inwiefern hierfür eine Beschwerde oder ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des LSG NRW vom 15.07.2015 zweckmäßig sein könne; insofern biete es sich an, diese für das Wiederaufnahmeverfahren nicht nachteiligen Entscheidungen auf sich beruhen zu lassen und stattdessen das Verfahren vor dem Sozialgericht weiter zu betreiben. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 08.09.2015 mitgeteilt hat, dass eine Weiterleitung der Sache an das Bundessozialgericht zu keiner Zeit geboten gewesen sei, hat dieses mit weiterer Verfügung vom 15.09.2015 dem LSG NRW mitgeteilt, dass aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers ein Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werde.
Nach Rückgang der Akten vom Bundessozialgericht beim LSG NRW hat dieses die Akten zuständigkeitshalber dem Sozialgericht zugeleitet, nachdem es dem Kläger mitteilt hatte, dass für sein Begehren der Wiederaufnahme das Sozialgericht zuständig sei.
Dort erhielt das Verfahren das Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA.
Im November 2015 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art biete und der Sachverhalt geklärt sei. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 03.12.2015 mitgeteilt, es werde noch um Geduld gebeten, da ein noch zu beantwortendes Schreiben des Bundessozialgerichts vorliege; nach Eingang der Rückantwort erhalte das Sozialgericht umgehende Nachricht. Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2015 um Angabe gebeten, welche Aktenzeichen aus seiner Sicht beim LSG NRW bzw. Bundessozialgericht noch offen seien und um Übersendung des bezeichneten Schreibens des Bundessozialgerichts gebeten. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 23.12.2015 geantwortet, ihm sei eine Beantwortung des gerichtlichen Schreibens derzeit leider erkrankungsbedingt nicht möglich. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 04.01.2016, das dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 07.01.2016 zugegangen ist, nochmals den bisherigen Schriftverkehr zusammengefasst und erneut Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid binnen einer Frist von 1 Woche gegeben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 05.02.1993 (AZ S 16 J 131/90) aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 01.10.1991 bis 31.08.2011 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden; seit dem 01.09.2011 stünde der Kläger durchgängig im Bezug einer Regelaltersrente bei der Beklagten; seitens der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, was der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag bezwecke.
Durch Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Dabei ist das Sozialgericht - in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht - davon ausgegangen, dass es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Klagebegehren um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) betreffend das Urteil vom 05.02.1993 (Aktenzeichen des SG Detmold S 16 J 131/90) handelt. Die Auslegung der Schriftsätze des Klägers vom 15.05.2015 sowie vom 26.06.2015 führt zwingend zu diesem Ergebnis.
Alternativ wäre gegebenenfalls die Auslegung des Klagebegehrens als Begehren auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten denkbar gewesen. Hiergegen spricht allerdings zunächst einmal der Umstand, dass - bezogen auf das im Tatbestand näher beschriebene Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 - aufgrund der Verfügung der Beklagten vom 14.12.1993 der Widerspruch als erledigt angesehen wurde. In der Folgezeit hat der Kläger hierzu auch nie wieder Stellung genommen.
Auch auf die Einstellung der Rentenzahlung im September 2011 dürfte sich das hiesige Klageverfahren nicht beziehen, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen seinerzeit auf telefonische Nachfrage des Klägers umgehend wieder aufgenommen wurde.
Soweit mit Bescheid vom 18.12.2013 und 19.12.2013 eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft des Klägers für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Regelaltersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgte, hat der Kläger sich nicht einmal mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen diese Entscheidungen gewandt. Auch dies spricht dagegen, dass die zuvor genannten Verwaltungsakte mit der hiesigen Klage angegriffen sein sollen.
Soweit der Kläger in seiner E-Mail vom 26.06.2014 zum Ausdruck gebracht hat, er erwarte - sowohl bezogen auf die ihm bewilligte Altersrente als auch im Hinblick auf die Versichertenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau - die Erteilung eines Rentenbescheides aufgrund der Erhöhung zum 01.07.2014, nimmt der Kläger hiermit offensichtlich auf das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz Bezug. Zu erwägen wäre hier, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt mit dem Ziel, eine Neubescheidung der zuvor genannten Renten aus eigener und fremder Versicherung unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu erlangen. Hiergegen spricht jedoch - wie bereits eingangs ausgeführt wurde - der eindeutige Wortlaut der zuvor genannten Schriftsätze.
Nicht zuletzt spricht hiermit das mit Klageeingang festgelegte Klagebegehren, demzufolge der Kläger explizit die Aufhebung des Urteils S 16 J 131/90 vom 05.02.1993 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit infolge der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 beantragt. Die im diesen Sinne ausgelegte Wiederaufnahmeklage war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann ein rechtskräftiges beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches des Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Sozialgericht Detmold. Denn grundsätzlich ist für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage das Gericht zuständig, dass im ersten Rechtszug erkannt hat. Der Ausnahmetatbestand des § 584 Abs. 1 2. Halbsatz ist nicht erfüllt. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 -9.RW 2/96 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 9; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar 2. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VWGO-Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdnr. 4). Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens fehlerhaft, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen ebenso wenig wie die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.06.2015, in dem dieser lediglich pauschal auf die Vorschriften über die Restitutionsklage- und Nichtigkeitsklage Bezug nimmt (vergleiche zur Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig infolge unsubstantiierten Vortrages Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA). Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sofern in den Fällen der Nummern 1. und 3. die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Vereidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nummern 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung der Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. § 179 Abs. 2 gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Nach § 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist. Das Gleiche gilt nach § 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialentschädigungsrecht zu gewähren ist (siehe zum Ganzen ebenfalls Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA). Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen waren für das Gericht auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das psychosomatische Gutachten vom 20.05.1992 rechtsungültig erstellt worden sei, könnte er hiermit allenfalls auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 580 Nr. 3 ZPO abzielen. Allerdings wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist für das Gericht ersichtlich, dass der Sachverständige, der das Gutachten seinerzeit erstattet hat, sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist schlussendlich auch zu berücksichtigen, dass das seinerzeit von dem Sachverständigen Dr. C erstattete nervenärztlich-psychosomatische Gutachten den Ausführungen auf Seite 6 des angegriffenen Urteils zufolge wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Kläger in dem damals geführten Klageverfahren obsiegt hat. Schließlich steht der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage entgegen, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist im Sinne des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Die Klage war daher sowohl unter dem Aspekt der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund als unzulässig zu verwerfen, denn dem Kläger war das Sachverständigengutachten bereits im Jahre 1992 bekannt gegeben worden, als auch unter dem Aspekt des Ablaufs der 5 Jahres-Frist im Sinne von § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1; der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)".
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2016 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA beantragt, "das Verfahren durch prozessuale Terminbestimmung durch Urteil zum Abschluss zu bringen"; das Sozialgericht sei infolge seines Schreibens vom 23.12.2015 über seine Erkrankung ausreichend informiert gewesen, so dass das Verfahren aus diesem Grund bis auf weiteres ruhend zu stellen gewesen wäre; insofern sei das Sozialgericht gehalten gewesen, eine Rückantwort vor Tätigung einer Weiterveranlassung abzuwarten; da ihm weder eine Reaktion hierauf noch eine Begründungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, sei der Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 nichtig und rechtsungültig ergangen, da die Sache sehr wohl eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher wie auch rechtlicher Art aufweise, so dass der § 105 SGG hier keine sinngemäße Anwendung habe finden können.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat das Sozialgericht den Kläger unter Zusammenfassung des Ablaufs der Korrespondenz vom 07.12., 18.12., 23.12.2015 und 04.01.2016 darauf hingewiesen, dass es an seiner Einschätzung, das Verfahren weise keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aus, festhalte; zudem seien dem Kläger mehrfach Fristverlängerungen gewährt worden; auch stelle nicht jede Erkrankung ein Hindernis dar, ein Verfahren fortzuführen; insbesondere handele es sich bei einer Erkrankung des Klägers auch nicht um einen Ruhensgrund; die Anfertigung von Schriftsätzen sei ihm offensichtlich möglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 hat der Kläger erwidert, § 105 SGG könne keine Anwendung finden, da er eine Entscheidung in der Sache nach § 124 Absatz 1 SGG unter Zuhilfenahme der §§ 125 und 127 SGG beantragt habe; er beantrage des weiteren hilfsweise gemäß § 178 a Absätze 1 bis 6 SGG eine Verfahrensfortsetzung auf Rüge gegen eine gerichtliche Entscheidung.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.02.2016 mitgeteilt, nach hiesiger Auffassung könnte sein Schriftsatz als Berufung nach § 143 SGG auszulegen sein, sofern er damit den Erlass eines Urteils anstelle eines Gerichtsbescheides begehre; der Vorgang werde daher zuständigkeitshalber an das LSG NRW zur Entscheidung über die Berufung abgegeben; da er die Gehörsrüge nach § 178 a SGG lediglich hilfsweise erhoben habe, werde darüber nach Rückgang der Akten aus der Berufung entschieden, sofern diese keinen Erfolg gehabt habe.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 11.03.2016 darauf hingewiesen, dass seine Schriftsätze nur als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 gewertet werden könnten, in deren Rahmen der Senat allein darüber befinden würde, ob das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Wiederaufnahmeklage zu Recht als unzulässig verworfen habe; sollte er das Berufungsverfahren nicht weiter durchführen wollen, würde das Gericht die Akten dem Sozialgericht zuleiten mit der Bitte, über die hilfsweise erhobene Rüge nach § 178 a SGG zu entscheiden, wobei das Sozialgericht allein über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge entscheide.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, § 105 SGG habe keine Anwendung finden können wegen seiner Schreiben vom 21.01. und 08.02.2016; aus diesem Grund sei die Einlegung einer Berufung nach § 143 SGG nicht möglich, da ausweislich seines Schreibens vom 08.02.2016 derzeit die Zuständigkeit des LSG nicht gegeben sei; hilfsweise werde bis zu einer Sachklärung ein vorläufiges Ruhen beantragt.
Das Berufungsverfahren ist im April 2016 zum Ruhen gebracht und die Akten dem Sozialgericht zugeleitet worden.
Mit Beschluss vom 25.05.2015 hat das Sozialgericht durch die Richterin am Sozialgericht Gabler den sinngemäß ausgelegten Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA mitgeteilt, die eigenmächtige Beschlussfassung vom 25.05.2016 sei nichtig bzw. rechtswidrig, nachdem das LSG NRW im Schreiben vom 29.04.2016 eine Sachklärung zwischen ihm und dem Sozialgericht für relevant gehalten habe; daher beantrage er die Anwendung des § 42 Absätze 1 bis 3 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Sozialgericht Gabler und die Fortführung der Sache nach Übersendung seiner Begründung; bis dahin habe die Sache zu ruhen.
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht Gabler ist mit Beschluss vom 27.07.2016 durch Richterin am Sozialgericht T zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen Richterin am Sozialgericht T übersandt.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 hat der Kläger zum Az. L 14 R 161/16 mitgeteilt, der Sache sei nun unverzüglich Fortgang zu geben. Das Gericht hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Sache vorerst weiter ruht bis zur Entscheidung über seinen weiteren Befangenheitsantrag und bis zum Rückgang der Akten vom Sozialgericht.
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht T ist durch Beschluss vom 12.10.2016 durch Richterin am Sozialgericht T als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich, verworfen worden.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2016 hat der Kläger die Berufung L 14 R 161/16 begründet und die Begründung mit Schriftsätzen vom 18.06.2016 und vom 28.06.2016 ergänzt.
Ausweislich seines Schriftsatzes vom 16.06.2016 beantragt der Kläger,
"die sofortige Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 5.02.1993, S 16 J 131/90, die durch Urteil abgewiesene Klage erneut unter Zuerkennung der mit der Klage vor dem Sozialgericht Hannover begehrten Merkzeichen "G" sowie "RF" unter Aufhebung des vorstehend genannten Urteils, welches in seiner Abwesenheit wohlgemerkt ohne Eigenverschulden erwirkt wurde, neu zu verhandeln".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Am 10.11.2016 ist die Ladung des Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung des Senats am 25.11.2016 verfügt worden. Die Ladung ist am 11.11.2016 von der Geschäftsstelle ausgeführt worden und dem Kläger, der in seinen Schriftsätzen neben seiner Adresse ausschließlich seine E-Mail-Adresse angegeben hat, am 11.11.2016 per Mail zugeleitet worden, verbunden mit einem Anschreiben, dass er die Ladung zum Termin am 25.11.2016 erhalte, dass die Ladung auch auf dem Postweg unterwegs sei, dass zu dem Termin sei sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei und, sollte er verhindert sein, um kurzfristige Mitteilung gebeten werde, die auch telefonisch möglich sei. Die Ladung ist dem Kläger außerdem auf dem Postweg gegen Postzustellungsurkunde am 14.11.2016 zugegangen.
Am Mittag des 25.11.2016 ist dem Vorsitzenden des Senats in der Senatssitzung ein auf den 16.11.2016 datiertes Schreiben des Klägers, das am 25.11.2016 beim LSG NRW eingegangen ist, vorgelegt worden. Der Kläger teilt hierin mit, er habe mit Befremden die Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 erhalten, obwohl aus den letzten Anschreiben ersichtlich gewesen sei, dass ein Ruhen der Sache bis auf weiteres vereinbart worden sei; daher werde mit sofortiger Wirkung beantragt, der Aufhebung des Termins stattzugeben und ihm die Aufhebung umgehend mitzuteilen; wiederholt habe er um die Erstellung eines neuen psychosomatischen Gutachtens nachgesucht, da das bisherige anhand der dem Gericht überbrachten Unterlagen form- und fehlerhaft erstellt worden sei; eine neue Terminierung könne somit erst nach Sachaufklärung erfolgen. Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin am 25.11.2015 eine Durchschrift des Schriftsatzes des Klägers vom 16.11.2015 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden.
Dies, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Denn der Kläger ist mit der - ordnungsgemäßen - Ladung (Postzustellurkunde vom 14.11.2016) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hingewiesen worden. Die Ladungsfrist des § 110 Absatz 1 Satz 1 SGG ist dabei eingehalten worden, da die Ladung dem Kläger am gleichen Wochentag (nämlich am Freitag, dem 11.11.2016) zwei Wochen vor dem Verhandlungstag (am Freitag, dem 25.11.2016) bekannt gegeben worden ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 110, Rdn. 14 mit Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.1987, 11a RLw 1/86, SozR 1500 § 110 Nr. 1).
Der Senat war nicht gehalten, die Verhandlung zu vertagen.
Der Vortrag des Klägers im seinem Schreiben vom 16.11.2016, er habe mit Befremden die Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 erhalten, obwohl aus den letzten Anschreiben ersichtlich gewesen sei, dass ein Ruhen der Sache bis auf weiteres vereinbart worden sei, so dass mit sofortiger Wirkung beantragt werde, der Aufhebung des Termins stattzugeben und ihm die Aufhebung umgehend mitzuteilen, begründet keinen Vertagungsgrund. Der Kläger selbst hatte mit Schriftsatz vom 20.09.2016 zum Aktenzeichen L 14 R 161/16 mitgeteilt, der Sache sei nun unverzüglich Fortgang zu geben. Das Gericht hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Sache vorerst weiter ruht bis zur Entscheidung über seinen weiteren Befangenheitsantrag und bis zum Rückgang der Akten vom Sozialgericht. Nach Rückgang der Akten vom Sozialgericht hat der Senat mit der Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 dann das Verfahren fortgesetzt. So wie die Hauptbeteiligten ein ruhendes Verfahren jederzeit und ohne Begründung wieder aufnehmen können, darf auch das Gericht das Verfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Dabei bedarf es nicht der förmlichen Aufhebung des Ruhensbeschlusses durch einen (neuen) Beschluss. Ausreichend und in der Praxis üblich ist die bloße Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht; auch eine lediglich stillschweigende Aufhebung der Anordnung des Ruhens ist möglich (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 114, Rdn. 4).
Auch der Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 16.11.2016, wiederholt habe er um die Erstellung eines neuen psychosomatischen Gutachtens nachgesucht, da das bisherige anhand der dem Gericht überbrachten Unterlagen form- und fehlerhaft erstellt worden sei, und eine neue Terminierung könne somit erst nach Sachaufklärung erfolgen, begründet keinen Vertagungsgrund. Der Senat hat keinen Ansatz für aktuelle Ermittlungen gesehen, was er mit der Ladung zum Termin deutlich gemacht hat, so dass auch insoweit kein Vertagungsgrund vorliegt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner beiden mit der Berufung verfolgten Begehren.
Ausweislich seiner Schriftsätze vom 16.06., 18.06. und 28.06.2016 begehrt der Kläger mit der Berufung:
1. "die durch Urteil abgewiesene Klage erneut unter Zuerkennung der mit der Klage vor dem SG Hannover begehrten Merkzeichen "G" sowie "RF" unter Aufhebung des vorstehend genannten Urteils, welches in seiner Abwesenheit wohlgemerkt ohne Eigenverschulden erwirkt wurde, neu zu verhandeln",
2. "die sofortige Aufhebung des Urteils des SG Detmold vom 05.02.1993, S 16 J 131/90".
Der Senat legt diese Begehren dahingehend aus, dass der Kläger letztlich begehrt 1. eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit;
2. in der Sache eine Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 sowie eine Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993.
Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, dazu I.), noch in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 und auf Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993, dazu II.).
I.:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, auch nicht unter Berücksichtigung seines Vortrags, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid am 18.01.2016 in seiner Abwesenheit entscheiden dürfen, nachdem er mit Schriftsatz vom 23.12.2015 darauf hingewiesen habe, erkrankungsbedingt das gerichtliche Schreiben vom 07.12.2015 nicht beantworten zu können.
Denn hier liegt keiner der abschließend in § 159 SGG aufgeführten beiden Tatbestände vor, die allein zu einer - im Übrigen im Ermessen des Gerichts stehenden - Zurückverweisung berechtigten würden.
§ 159 SGG regelt:
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Weder hat hier das Sozialgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, d.h. als unzulässig abgewiesen, obwohl diese zulässig war, noch hat es aus anderen Gründen (z.B. Fehldeutung des Klageziels) keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen; daher liegen die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG - in direkter Anwendung - nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen des § 159 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rdn. 2 a m.w.N.). Denn das Sozialgericht hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen, zum einen, weil es gemäß § 589 Absatz 1 Satz 2 ZPO an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt, und zum zweiten, weil der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage schon entgegensteht, dass der Kläger diese nicht binnen der einmonatigen Notfrist im Sinne des § 586 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben hat. Der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 586 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Klage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft ist; dabei hat das Gericht nach § 589 Absatz 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist; mangelt es daran, ist sie als unzulässig zu verwerfen, § 589 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Die vom Kläger im Juni 2015 erhobene Wiederaufnahmeklage, gerichtet auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 05.02.1993 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 16 J 131/90, war mithin nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils vom 05.02.1993 schon nicht statthaft und daher vom Sozialgericht zu verwerfen. Da das Sozialgericht die Wiederaufnahmeklage des Klägers daher durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, hat es hier die Klage nicht im Sinne des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden.
Die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG liegen hier auch nicht entsprechend vor, was der Fall sein kann, wenn das Sozialgericht die Klage aus Gründen, die das Landessozialgericht nicht für zutreffend hält, abgewiesen und zu den eigentlichen Sachfragen nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt hatte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Sozialgericht die Klage aus formellen Gründen ohne eigentliche Sachprüfung abgewiesen hat, etwa wegen Versäumung der Widerspruchsfrist (vgl. zu allem Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rdn. 2 b m.w.N.). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, da das Sozialgericht die Klage aus - auch aus Sicht des Senats - zutreffenden Gründen als unzulässig abgewiesen hat.
Auch leidet das Verfahren nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 159 Absatz 1 Nr. 2 SGG. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift; beim Mangel im Sinne des § 159 SGG geht es also nicht um den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144, Rdn. 32 m.w.N. und § 159 Rdn. 2). Zu solchen das sozialgerichtliche Verfahren regelnden Vorschriften gehört auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144, Rdn. 34). Selbst wenn der Kläger dies rügen wollte, indem er vorträgt, dass nicht durch Gerichtsbescheid am 18.01.2016 in seiner Abwesenheit hätte entschieden werden dürfen, nachdem er in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 darauf hingewiesen habe, erkrankungsbedingt das gerichtliche Schreiben vom 07.12.2015 nicht beantworten zu können, liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn das Sozialgericht hat vor Erlass des Gerichtsbescheides zunächst im November 2015 ordnungsgemäß angehört, hat dem Kläger dann Gelegenheit gegeben, das angeblich noch zu beantwortende Schreiben des Bundessozialgerichts vorzulegen (Schreiben vom 07.12.2015) und hat anschließend,- nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2015 mitgeteilt hatte, es sei ihm die Beantwortung des gerichtlichen Schreibens krankheitsbedingt derzeit nicht möglich,- den bisherigen Schriftverkehr und Sachstand nochmals mit Schreiben vom 04.01.2016 zusammengefasst und dem Kläger erneut Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und auch zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Fristsetzung von einer Woche gegeben; dieses Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.01.2016 zugegangen; eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht. Insofern hat das Sozialgericht dann mit dem Erlass des Gerichtsbescheides am 18.01.2016 weder gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung noch den des rechtlichen Gehörs verstoßen. Hinzu kommt, dass § 159 Absatz 1 Nr. 2 SGG für eine Zurückverweisung nicht nur voraussetzt, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, sondern kumulativ auch, dass aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, was hier nicht der Fall wäre.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 und auf Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993. Wie oben ausgeführt, ist die vom Kläger im Juni 2015 erhobene Wiederaufnahmeklage schon nicht statthaft und ist daher vom Sozialgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist, ist das Verfahren vor den Sozialgerichten für ihn kostenfrei; insofern hat der Senat den Kostenausspruch des Sozialgerichts, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt, aufgehoben. Entsprechend dem Verfahrensausgang waren dem Kläger erstattungsfähige Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993, S 16 J 131/90, im Wege der Wiederaufnahme unter Weiterführung des damaligen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Der Kläger ist 1946 geboren und verheiratet; seine 1946 geborene Ehefrau bezieht seit Jahrzehnten infolge eines erlittenen Schlaganfalls Rente; das Ehepaar hat 2 Kinder (eine 1977 geborene Tochter und einen 1974 geborenen Sohn, der betreuungsbedürftig ist).
Der Kläger hat keinen Beruf erlernt, war von 1962 bis 1981 überwiegend als Arbeiter und zuletzt als Krankenpflegehelfer beschäftigt; seit 1981 war er langzeitarbeitslos und bezog Sozialhilfe.
Zwischen den Beteiligten war ein im Jahre 1990 bei dem Sozialgericht Detmold erhobener Rechtsstreit über die Frage einer Erwerbs - bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers anhängig (S 16 J 131/90). In dem Rechtsstreit erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C aus C auf Anforderung des Sozialgerichts ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten vom 25.05.1992, in dem dieser, nachdem der Kläger drei Untersuchungstermine abgesagt hatte, aufgrund einer Untersuchung des Klägers im Rahmen eines Hausbesuchs am 20.05.1992 zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger an den Folgen einer vitalisierten neurotischen Depression auf dem Boden einer selbstunsicheren Primärpersönlichkeit leide, aufgrund derer der Kläger auf Dauer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne; es liege eine asthenische Persönlichkeit vor, sie sich über einen langen Zeitraum (aufgrund der häuslichen Situation) so überfordert habe, dass eine psychische Entwicklung eingetreten sei, die als nicht mehr umkehrbar zu werten sei.
In Anwesenheit des Klägers verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 05.02.1993, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie ab dem 01.10.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte führte diese Entscheidung mit Bescheiden vom 30.06.1993 (Rente wegen Berufsunfähigkeit) bzw. vom 20.10.1993 (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) aus.
Mit Schreiben vom 03.11.1993 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 Widerspruch ein, begehrte die zusätzliche Berücksichtigung von Ausfallzeiten für Juni 1978 und August bis September 1981 und fragte an, ob in seiner Rente die in der Rente seiner Ehefrau nicht berücksichtigten Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden könnten. Mit weiterem Schreiben vom 07.12.1993 teilte der Kläger mit, dass die Kindererziehungszeiten doch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau berücksichtigt werden sollten, sobald diese Rente in einer Altersrente umgewandelt werde. Mit Vermerk vom 14.12.1993 hielt die Beklagte daraufhin fest, der Widerspruch sei aufgrund Rücknahme vom 07.12.1993 erledigt.
Mit Bescheid vom 26.08.1994 berechnete die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente neu und teilte mit, eine Ausfallzeit für Juni 1978 könne nicht anerkannt werden. Mit Bescheid vom 20.12.1994 berechnete sie die Erwerbsunfähigkeitsrente neu; bei der Neuberechnung wurde die Zeit August und September 1981 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit angerechnet.
In den Folgejahren bearbeitete die Beklagte sehr zahlreiche gegen den Kläger gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Im Jahr 2011 führte die Beklagten diverse Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Klägers durch (bei Verdacht auf Mietnomadentum) und stellte die Rentenzahlung - wegen fehlender Möglichkeit der Ermittlung des Aufenthaltsortes - zum 01.09.2011 vorübergehend ein. Nachdem der Kläger wieder eine Adresse angegeben hatte, wurde die Rentenzahlung wieder aufgenommen.
Im Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2011 eine Regelaltersrente.
Am 13.12.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Elterneigenschaft ab. Mit Bescheid vom 18.12.2013 nahm die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Unterlagen eine Neufeststellung der Altersrente vor. Sie wies abschließend darauf hin, dass hinsichtlich der bis Ende August 2011 gezahlten Renten noch ein weiterer Bescheid erteilt werde. Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2013 erfolgte eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente. In dem Bescheid wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß §§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine höhere Leistung längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht werden könne; da der Kläger die Elterneigenschaft erstmals im Jahr 2013 nachgewiesen habe, könne die höhere Leistung erst ab dem 01.01.2009 erbracht werden. Gegen die Bescheide vom 18. bzw. 19.12.2013 legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Am 26.06.2014 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte mit dem Betreff "neuer fehlender Rentenbescheid - Erhöhung zum 01.07.2014". In der E-Mail führte er aus, dass ihm bis dato weder ein neuer aktueller Rentenbescheid zur Altersrentennummer 000 noch zur Witwerrentennummer: 001 vorliege, aus welchen die neue Rentenhöhe ersichtlich sei.
Am 08.06.2015 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eine "Anfechtungs- und Aufhebungsklage gemäß § 143 SGG (Berufung)" sowie einen "Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß § 86 b SGG" erhoben. In dem Schriftsatz beantragte er wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 eine Aufhebung des Urteils vom 05.02.1993 zum Aktenzeichen S 16 J 131/90 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit.
Die Verfahren wurden unter den Aktenzeichen L 4 R 460/15 und L 4 R 468/15 ER geführt.
Mit Verfügung vom 19.06.2015 hat das LSG NRW den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das Urteil vom 05.02.1993 unzulässig sei, da die Berufungsfrist lange abgelaufen sei; die Berufung habe damit keine Erfolgsaussicht und wäre nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, so dass die Rücknahme angeregt werde; auch die Rücknahme des Eilantrags zum Aktenzeichen L 4 R 468/15 ER werde angeregt, wozu noch weitere Hinweise erteilt wurden; weiter führte das LSG NRW aus, dass ein bindendes Urteil wie das aus 1993 nach dem Gesetz nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen überprüft werden könne; hierfür komme allein ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG in Betracht; für dieses wäre im Falle des Klägers das Sozialgericht Detmold, nicht das Landessozialgericht, zuständig; ein Wiederaufnahmeverfahren sei nur unter sehr wenigen besonderen Umständen möglich, die im Gesetz abschließend aufgezählt seien; auf die Vorschriften des § 179 SGG sowie der §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) werde hingewiesen und der Kläger um sorgfältige Prüfung gebeten, ob einer der dort genannten Tatbestände auf seinen Fall zutreffe. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 hat der Kläger dem LSG NRW daraufhin mitgeteilt, der Sache liege die Anwendung des § 179 Absatz 1 SGG zugrunde, da hier ebenso der § 180 Absatz 1 Sätze 3 - 5 SGG sinngemäß Anwendung finde; da die ersichtlichen Tatbestände im § 580 Absatz 2 und 3 ZPO dargelegt seien, sei die dort aufgeführte Klagemöglichkeit zur Anwendung zu bringen. Mit weiterer Verfügung vom 13.07.2015 hat das LSG NRW nochmals darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG das Sozialgericht zuständig sei.
Mit Beschluss vom 15.07.2015 hat das LSG NRW im Verfahren L 4 R 460/15 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 gemäß § 158 SGG als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist bereits lange abgelaufen sei.
Mit weiterem Beschluss vom 05.07.2015 hat es den Antrag vom 08.06.2015 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG im Verfahren L 4 R 468/15 ER abgelehnt mit der Begründung, Gegenstand des Begehrens des Klägers sei allein eine Aufhebung eines Urteils aus dem Jahr 1993; diesbezüglich sei der Anwendungsbereich der §§ 86 a, b SGG nicht eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2015, erneut adressiert an das LSG NRW zu den Aktenzeichen L 4 R 460/15 und L 4 R 468/15 ER, hat der Kläger "Beschwerde gemäß § 144 SGG" zu den Beschlüssen vom 15.07.2015 eingelegt, woraufhin das LSG NRW die Akten an das Bundessozialgericht weitergeleitet hat. Das Beschwerdeverfahren wurde bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 323/15 B geführt. Mit Schreiben vom 26.08.2015 hat das Bundessozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass für die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens das Sozialgericht 1. Instanz zuständig sei; wenn also tatsächlich die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens eigentliches Ziel des Klägers sei, so sei nicht erkennbar, inwiefern hierfür eine Beschwerde oder ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des LSG NRW vom 15.07.2015 zweckmäßig sein könne; insofern biete es sich an, diese für das Wiederaufnahmeverfahren nicht nachteiligen Entscheidungen auf sich beruhen zu lassen und stattdessen das Verfahren vor dem Sozialgericht weiter zu betreiben. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 08.09.2015 mitgeteilt hat, dass eine Weiterleitung der Sache an das Bundessozialgericht zu keiner Zeit geboten gewesen sei, hat dieses mit weiterer Verfügung vom 15.09.2015 dem LSG NRW mitgeteilt, dass aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers ein Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt werde.
Nach Rückgang der Akten vom Bundessozialgericht beim LSG NRW hat dieses die Akten zuständigkeitshalber dem Sozialgericht zugeleitet, nachdem es dem Kläger mitteilt hatte, dass für sein Begehren der Wiederaufnahme das Sozialgericht zuständig sei.
Dort erhielt das Verfahren das Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA.
Im November 2015 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art biete und der Sachverhalt geklärt sei. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 03.12.2015 mitgeteilt, es werde noch um Geduld gebeten, da ein noch zu beantwortendes Schreiben des Bundessozialgerichts vorliege; nach Eingang der Rückantwort erhalte das Sozialgericht umgehende Nachricht. Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2015 um Angabe gebeten, welche Aktenzeichen aus seiner Sicht beim LSG NRW bzw. Bundessozialgericht noch offen seien und um Übersendung des bezeichneten Schreibens des Bundessozialgerichts gebeten. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 23.12.2015 geantwortet, ihm sei eine Beantwortung des gerichtlichen Schreibens derzeit leider erkrankungsbedingt nicht möglich. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 04.01.2016, das dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 07.01.2016 zugegangen ist, nochmals den bisherigen Schriftverkehr zusammengefasst und erneut Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid binnen einer Frist von 1 Woche gegeben.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Detmold vom 05.02.1993 (AZ S 16 J 131/90) aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei dem Kläger für die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 30.09.1991 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 01.10.1991 bis 31.08.2011 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden; seit dem 01.09.2011 stünde der Kläger durchgängig im Bezug einer Regelaltersrente bei der Beklagten; seitens der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, was der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag bezwecke.
Durch Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig. Dabei ist das Sozialgericht - in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht - davon ausgegangen, dass es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Klagebegehren um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) betreffend das Urteil vom 05.02.1993 (Aktenzeichen des SG Detmold S 16 J 131/90) handelt. Die Auslegung der Schriftsätze des Klägers vom 15.05.2015 sowie vom 26.06.2015 führt zwingend zu diesem Ergebnis.
Alternativ wäre gegebenenfalls die Auslegung des Klagebegehrens als Begehren auf Zuerkennung von Kindererziehungszeiten denkbar gewesen. Hiergegen spricht allerdings zunächst einmal der Umstand, dass - bezogen auf das im Tatbestand näher beschriebene Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 20.10.1993 - aufgrund der Verfügung der Beklagten vom 14.12.1993 der Widerspruch als erledigt angesehen wurde. In der Folgezeit hat der Kläger hierzu auch nie wieder Stellung genommen.
Auch auf die Einstellung der Rentenzahlung im September 2011 dürfte sich das hiesige Klageverfahren nicht beziehen, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen seinerzeit auf telefonische Nachfrage des Klägers umgehend wieder aufgenommen wurde.
Soweit mit Bescheid vom 18.12.2013 und 19.12.2013 eine Berücksichtigung der Elterneigenschaft des Klägers für die Pflegeversicherung im Rahmen der bewilligten Regelaltersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgte, hat der Kläger sich nicht einmal mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen diese Entscheidungen gewandt. Auch dies spricht dagegen, dass die zuvor genannten Verwaltungsakte mit der hiesigen Klage angegriffen sein sollen.
Soweit der Kläger in seiner E-Mail vom 26.06.2014 zum Ausdruck gebracht hat, er erwarte - sowohl bezogen auf die ihm bewilligte Altersrente als auch im Hinblick auf die Versichertenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau - die Erteilung eines Rentenbescheides aufgrund der Erhöhung zum 01.07.2014, nimmt der Kläger hiermit offensichtlich auf das zum 01.07.2014 in Kraft getretene Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz Bezug. Zu erwägen wäre hier, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt mit dem Ziel, eine Neubescheidung der zuvor genannten Renten aus eigener und fremder Versicherung unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu erlangen. Hiergegen spricht jedoch - wie bereits eingangs ausgeführt wurde - der eindeutige Wortlaut der zuvor genannten Schriftsätze.
Nicht zuletzt spricht hiermit das mit Klageeingang festgelegte Klagebegehren, demzufolge der Kläger explizit die Aufhebung des Urteils S 16 J 131/90 vom 05.02.1993 mit sofortiger Wirkung wegen erwiesener Rechtsfehlerhaftigkeit infolge der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens vom 20.05.1992 beantragt. Die im diesen Sinne ausgelegte Wiederaufnahmeklage war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann ein rechtskräftiges beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches des Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Sozialgericht Detmold. Denn grundsätzlich ist für die Nichtigkeits- und Restitutionsklage das Gericht zuständig, dass im ersten Rechtszug erkannt hat. Der Ausnahmetatbestand des § 584 Abs. 1 2. Halbsatz ist nicht erfüllt. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 -9.RW 2/96 -; Bayrisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 9; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar 2. Auflage 2014, § 179 Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VWGO-Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdnr. 4). Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.02.1993 sei wegen der Erstellung eines rechtsungültigen psychosomatischen Gutachtens fehlerhaft, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen ebenso wenig wie die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.06.2015, in dem dieser lediglich pauschal auf die Vorschriften über die Restitutionsklage- und Nichtigkeitsklage Bezug nimmt (vergleiche zur Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig infolge unsubstantiierten Vortrages Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA). Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sofern in den Fällen der Nummern 1. und 3. die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Gegner durch Vereidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nummern 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung der Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. § 179 Abs. 2 gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Nach § 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist. Das Gleiche gilt nach § 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialentschädigungsrecht zu gewähren ist (siehe zum Ganzen ebenfalls Urteil des LSG NRW vom 06.05.2015, Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA). Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen waren für das Gericht auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das psychosomatische Gutachten vom 20.05.1992 rechtsungültig erstellt worden sei, könnte er hiermit allenfalls auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 580 Nr. 3 ZPO abzielen. Allerdings wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist für das Gericht ersichtlich, dass der Sachverständige, der das Gutachten seinerzeit erstattet hat, sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist schlussendlich auch zu berücksichtigen, dass das seinerzeit von dem Sachverständigen Dr. C erstattete nervenärztlich-psychosomatische Gutachten den Ausführungen auf Seite 6 des angegriffenen Urteils zufolge wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Kläger in dem damals geführten Klageverfahren obsiegt hat. Schließlich steht der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage entgegen, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist im Sinne des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Die Klage war daher sowohl unter dem Aspekt der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund als unzulässig zu verwerfen, denn dem Kläger war das Sachverständigengutachten bereits im Jahre 1992 bekannt gegeben worden, als auch unter dem Aspekt des Ablaufs der 5 Jahres-Frist im Sinne von § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1; der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)".
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 21.01.2016 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA beantragt, "das Verfahren durch prozessuale Terminbestimmung durch Urteil zum Abschluss zu bringen"; das Sozialgericht sei infolge seines Schreibens vom 23.12.2015 über seine Erkrankung ausreichend informiert gewesen, so dass das Verfahren aus diesem Grund bis auf weiteres ruhend zu stellen gewesen wäre; insofern sei das Sozialgericht gehalten gewesen, eine Rückantwort vor Tätigung einer Weiterveranlassung abzuwarten; da ihm weder eine Reaktion hierauf noch eine Begründungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, sei der Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 nichtig und rechtsungültig ergangen, da die Sache sehr wohl eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher wie auch rechtlicher Art aufweise, so dass der § 105 SGG hier keine sinngemäße Anwendung habe finden können.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat das Sozialgericht den Kläger unter Zusammenfassung des Ablaufs der Korrespondenz vom 07.12., 18.12., 23.12.2015 und 04.01.2016 darauf hingewiesen, dass es an seiner Einschätzung, das Verfahren weise keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aus, festhalte; zudem seien dem Kläger mehrfach Fristverlängerungen gewährt worden; auch stelle nicht jede Erkrankung ein Hindernis dar, ein Verfahren fortzuführen; insbesondere handele es sich bei einer Erkrankung des Klägers auch nicht um einen Ruhensgrund; die Anfertigung von Schriftsätzen sei ihm offensichtlich möglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 hat der Kläger erwidert, § 105 SGG könne keine Anwendung finden, da er eine Entscheidung in der Sache nach § 124 Absatz 1 SGG unter Zuhilfenahme der §§ 125 und 127 SGG beantragt habe; er beantrage des weiteren hilfsweise gemäß § 178 a Absätze 1 bis 6 SGG eine Verfahrensfortsetzung auf Rüge gegen eine gerichtliche Entscheidung.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.02.2016 mitgeteilt, nach hiesiger Auffassung könnte sein Schriftsatz als Berufung nach § 143 SGG auszulegen sein, sofern er damit den Erlass eines Urteils anstelle eines Gerichtsbescheides begehre; der Vorgang werde daher zuständigkeitshalber an das LSG NRW zur Entscheidung über die Berufung abgegeben; da er die Gehörsrüge nach § 178 a SGG lediglich hilfsweise erhoben habe, werde darüber nach Rückgang der Akten aus der Berufung entschieden, sofern diese keinen Erfolg gehabt habe.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 11.03.2016 darauf hingewiesen, dass seine Schriftsätze nur als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18.01.2016 gewertet werden könnten, in deren Rahmen der Senat allein darüber befinden würde, ob das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Wiederaufnahmeklage zu Recht als unzulässig verworfen habe; sollte er das Berufungsverfahren nicht weiter durchführen wollen, würde das Gericht die Akten dem Sozialgericht zuleiten mit der Bitte, über die hilfsweise erhobene Rüge nach § 178 a SGG zu entscheiden, wobei das Sozialgericht allein über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge entscheide.
Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, § 105 SGG habe keine Anwendung finden können wegen seiner Schreiben vom 21.01. und 08.02.2016; aus diesem Grund sei die Einlegung einer Berufung nach § 143 SGG nicht möglich, da ausweislich seines Schreibens vom 08.02.2016 derzeit die Zuständigkeit des LSG nicht gegeben sei; hilfsweise werde bis zu einer Sachklärung ein vorläufiges Ruhen beantragt.
Das Berufungsverfahren ist im April 2016 zum Ruhen gebracht und die Akten dem Sozialgericht zugeleitet worden.
Mit Beschluss vom 25.05.2015 hat das Sozialgericht durch die Richterin am Sozialgericht Gabler den sinngemäß ausgelegten Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen S 16 R 732/15 WA mitgeteilt, die eigenmächtige Beschlussfassung vom 25.05.2016 sei nichtig bzw. rechtswidrig, nachdem das LSG NRW im Schreiben vom 29.04.2016 eine Sachklärung zwischen ihm und dem Sozialgericht für relevant gehalten habe; daher beantrage er die Anwendung des § 42 Absätze 1 bis 3 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit von Richterin am Sozialgericht Gabler und die Fortführung der Sache nach Übersendung seiner Begründung; bis dahin habe die Sache zu ruhen.
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht Gabler ist mit Beschluss vom 27.07.2016 durch Richterin am Sozialgericht T zurückgewiesen worden.
Der Kläger hat daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen Richterin am Sozialgericht T übersandt.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 hat der Kläger zum Az. L 14 R 161/16 mitgeteilt, der Sache sei nun unverzüglich Fortgang zu geben. Das Gericht hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Sache vorerst weiter ruht bis zur Entscheidung über seinen weiteren Befangenheitsantrag und bis zum Rückgang der Akten vom Sozialgericht.
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht T ist durch Beschluss vom 12.10.2016 durch Richterin am Sozialgericht T als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich, verworfen worden.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2016 hat der Kläger die Berufung L 14 R 161/16 begründet und die Begründung mit Schriftsätzen vom 18.06.2016 und vom 28.06.2016 ergänzt.
Ausweislich seines Schriftsatzes vom 16.06.2016 beantragt der Kläger,
"die sofortige Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 5.02.1993, S 16 J 131/90, die durch Urteil abgewiesene Klage erneut unter Zuerkennung der mit der Klage vor dem Sozialgericht Hannover begehrten Merkzeichen "G" sowie "RF" unter Aufhebung des vorstehend genannten Urteils, welches in seiner Abwesenheit wohlgemerkt ohne Eigenverschulden erwirkt wurde, neu zu verhandeln".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Am 10.11.2016 ist die Ladung des Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung des Senats am 25.11.2016 verfügt worden. Die Ladung ist am 11.11.2016 von der Geschäftsstelle ausgeführt worden und dem Kläger, der in seinen Schriftsätzen neben seiner Adresse ausschließlich seine E-Mail-Adresse angegeben hat, am 11.11.2016 per Mail zugeleitet worden, verbunden mit einem Anschreiben, dass er die Ladung zum Termin am 25.11.2016 erhalte, dass die Ladung auch auf dem Postweg unterwegs sei, dass zu dem Termin sei sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei und, sollte er verhindert sein, um kurzfristige Mitteilung gebeten werde, die auch telefonisch möglich sei. Die Ladung ist dem Kläger außerdem auf dem Postweg gegen Postzustellungsurkunde am 14.11.2016 zugegangen.
Am Mittag des 25.11.2016 ist dem Vorsitzenden des Senats in der Senatssitzung ein auf den 16.11.2016 datiertes Schreiben des Klägers, das am 25.11.2016 beim LSG NRW eingegangen ist, vorgelegt worden. Der Kläger teilt hierin mit, er habe mit Befremden die Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 erhalten, obwohl aus den letzten Anschreiben ersichtlich gewesen sei, dass ein Ruhen der Sache bis auf weiteres vereinbart worden sei; daher werde mit sofortiger Wirkung beantragt, der Aufhebung des Termins stattzugeben und ihm die Aufhebung umgehend mitzuteilen; wiederholt habe er um die Erstellung eines neuen psychosomatischen Gutachtens nachgesucht, da das bisherige anhand der dem Gericht überbrachten Unterlagen form- und fehlerhaft erstellt worden sei; eine neue Terminierung könne somit erst nach Sachaufklärung erfolgen. Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin am 25.11.2015 eine Durchschrift des Schriftsatzes des Klägers vom 16.11.2015 erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden.
Dies, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Denn der Kläger ist mit der - ordnungsgemäßen - Ladung (Postzustellurkunde vom 14.11.2016) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) hingewiesen worden. Die Ladungsfrist des § 110 Absatz 1 Satz 1 SGG ist dabei eingehalten worden, da die Ladung dem Kläger am gleichen Wochentag (nämlich am Freitag, dem 11.11.2016) zwei Wochen vor dem Verhandlungstag (am Freitag, dem 25.11.2016) bekannt gegeben worden ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 110, Rdn. 14 mit Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.1987, 11a RLw 1/86, SozR 1500 § 110 Nr. 1).
Der Senat war nicht gehalten, die Verhandlung zu vertagen.
Der Vortrag des Klägers im seinem Schreiben vom 16.11.2016, er habe mit Befremden die Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 erhalten, obwohl aus den letzten Anschreiben ersichtlich gewesen sei, dass ein Ruhen der Sache bis auf weiteres vereinbart worden sei, so dass mit sofortiger Wirkung beantragt werde, der Aufhebung des Termins stattzugeben und ihm die Aufhebung umgehend mitzuteilen, begründet keinen Vertagungsgrund. Der Kläger selbst hatte mit Schriftsatz vom 20.09.2016 zum Aktenzeichen L 14 R 161/16 mitgeteilt, der Sache sei nun unverzüglich Fortgang zu geben. Das Gericht hat ihm daraufhin mitgeteilt, dass die Sache vorerst weiter ruht bis zur Entscheidung über seinen weiteren Befangenheitsantrag und bis zum Rückgang der Akten vom Sozialgericht. Nach Rückgang der Akten vom Sozialgericht hat der Senat mit der Ladung vom 11.11.2016 zum Termin am 25.11.2016 dann das Verfahren fortgesetzt. So wie die Hauptbeteiligten ein ruhendes Verfahren jederzeit und ohne Begründung wieder aufnehmen können, darf auch das Gericht das Verfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen. Dabei bedarf es nicht der förmlichen Aufhebung des Ruhensbeschlusses durch einen (neuen) Beschluss. Ausreichend und in der Praxis üblich ist die bloße Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht; auch eine lediglich stillschweigende Aufhebung der Anordnung des Ruhens ist möglich (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 114, Rdn. 4).
Auch der Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 16.11.2016, wiederholt habe er um die Erstellung eines neuen psychosomatischen Gutachtens nachgesucht, da das bisherige anhand der dem Gericht überbrachten Unterlagen form- und fehlerhaft erstellt worden sei, und eine neue Terminierung könne somit erst nach Sachaufklärung erfolgen, begründet keinen Vertagungsgrund. Der Senat hat keinen Ansatz für aktuelle Ermittlungen gesehen, was er mit der Ladung zum Termin deutlich gemacht hat, so dass auch insoweit kein Vertagungsgrund vorliegt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner beiden mit der Berufung verfolgten Begehren.
Ausweislich seiner Schriftsätze vom 16.06., 18.06. und 28.06.2016 begehrt der Kläger mit der Berufung:
1. "die durch Urteil abgewiesene Klage erneut unter Zuerkennung der mit der Klage vor dem SG Hannover begehrten Merkzeichen "G" sowie "RF" unter Aufhebung des vorstehend genannten Urteils, welches in seiner Abwesenheit wohlgemerkt ohne Eigenverschulden erwirkt wurde, neu zu verhandeln",
2. "die sofortige Aufhebung des Urteils des SG Detmold vom 05.02.1993, S 16 J 131/90".
Der Senat legt diese Begehren dahingehend aus, dass der Kläger letztlich begehrt 1. eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit;
2. in der Sache eine Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 sowie eine Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993.
Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, dazu I.), noch in der Sache einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 und auf Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993, dazu II.).
I.:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zum Verfahren S 16 R 732/15 WA mit erneuter mündlichen Verhandlung in seiner Anwesenheit, auch nicht unter Berücksichtigung seines Vortrags, das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid am 18.01.2016 in seiner Abwesenheit entscheiden dürfen, nachdem er mit Schriftsatz vom 23.12.2015 darauf hingewiesen habe, erkrankungsbedingt das gerichtliche Schreiben vom 07.12.2015 nicht beantworten zu können.
Denn hier liegt keiner der abschließend in § 159 SGG aufgeführten beiden Tatbestände vor, die allein zu einer - im Übrigen im Ermessen des Gerichts stehenden - Zurückverweisung berechtigten würden.
§ 159 SGG regelt:
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Weder hat hier das Sozialgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, d.h. als unzulässig abgewiesen, obwohl diese zulässig war, noch hat es aus anderen Gründen (z.B. Fehldeutung des Klageziels) keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen; daher liegen die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG - in direkter Anwendung - nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen des § 159 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rdn. 2 a m.w.N.). Denn das Sozialgericht hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen, zum einen, weil es gemäß § 589 Absatz 1 Satz 2 ZPO an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt, und zum zweiten, weil der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage schon entgegensteht, dass der Kläger diese nicht binnen der einmonatigen Notfrist im Sinne des § 586 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben hat. Der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 586 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Klage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft ist; dabei hat das Gericht nach § 589 Absatz 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist; mangelt es daran, ist sie als unzulässig zu verwerfen, § 589 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Die vom Kläger im Juni 2015 erhobene Wiederaufnahmeklage, gerichtet auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 05.02.1993 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 16 J 131/90, war mithin nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils vom 05.02.1993 schon nicht statthaft und daher vom Sozialgericht zu verwerfen. Da das Sozialgericht die Wiederaufnahmeklage des Klägers daher durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, hat es hier die Klage nicht im Sinne des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden.
Die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 Nr. 1 SGG liegen hier auch nicht entsprechend vor, was der Fall sein kann, wenn das Sozialgericht die Klage aus Gründen, die das Landessozialgericht nicht für zutreffend hält, abgewiesen und zu den eigentlichen Sachfragen nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt hatte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Sozialgericht die Klage aus formellen Gründen ohne eigentliche Sachprüfung abgewiesen hat, etwa wegen Versäumung der Widerspruchsfrist (vgl. zu allem Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rdn. 2 b m.w.N.). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, da das Sozialgericht die Klage aus - auch aus Sicht des Senats - zutreffenden Gründen als unzulässig abgewiesen hat.
Auch leidet das Verfahren nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 159 Absatz 1 Nr. 2 SGG. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift; beim Mangel im Sinne des § 159 SGG geht es also nicht um den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144, Rdn. 32 m.w.N. und § 159 Rdn. 2). Zu solchen das sozialgerichtliche Verfahren regelnden Vorschriften gehört auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, a.a.O., § 144, Rdn. 34). Selbst wenn der Kläger dies rügen wollte, indem er vorträgt, dass nicht durch Gerichtsbescheid am 18.01.2016 in seiner Abwesenheit hätte entschieden werden dürfen, nachdem er in dem Verfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 darauf hingewiesen habe, erkrankungsbedingt das gerichtliche Schreiben vom 07.12.2015 nicht beantworten zu können, liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn das Sozialgericht hat vor Erlass des Gerichtsbescheides zunächst im November 2015 ordnungsgemäß angehört, hat dem Kläger dann Gelegenheit gegeben, das angeblich noch zu beantwortende Schreiben des Bundessozialgerichts vorzulegen (Schreiben vom 07.12.2015) und hat anschließend,- nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2015 mitgeteilt hatte, es sei ihm die Beantwortung des gerichtlichen Schreibens krankheitsbedingt derzeit nicht möglich,- den bisherigen Schriftverkehr und Sachstand nochmals mit Schreiben vom 04.01.2016 zusammengefasst und dem Kläger erneut Gelegenheit zur abschließenden Äußerung und auch zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Fristsetzung von einer Woche gegeben; dieses Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.01.2016 zugegangen; eine Reaktion des Klägers erfolgte hierauf nicht. Insofern hat das Sozialgericht dann mit dem Erlass des Gerichtsbescheides am 18.01.2016 weder gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung noch den des rechtlichen Gehörs verstoßen. Hinzu kommt, dass § 159 Absatz 1 Nr. 2 SGG für eine Zurückverweisung nicht nur voraussetzt, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, sondern kumulativ auch, dass aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, was hier nicht der Fall wäre.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 16 J 131/90 und auf Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils vom 05.02.1993. Wie oben ausgeführt, ist die vom Kläger im Juni 2015 erhobene Wiederaufnahmeklage schon nicht statthaft und ist daher vom Sozialgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da der Kläger Versicherter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist, ist das Verfahren vor den Sozialgerichten für ihn kostenfrei; insofern hat der Senat den Kostenausspruch des Sozialgerichts, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt, aufgehoben. Entsprechend dem Verfahrensausgang waren dem Kläger erstattungsfähige Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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