L 17 U 683/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 421/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 683/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 25/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 27.09.2009 als Arbeitsunfall und die Feststellung von Unfallfolgen.

Die 1981 geborene Klägerin ist von Beruf Tanzpädagogin und seit 2006 freiberuflich tätig. Von 2008 bis 2010 führte sie ein Gaststudium im Bühnentanz aus. Am 29.07.2009 erlitt sie als Jugendgruppenleiterin beim Malteser Hilfsdienst bei Dehnübungen nach dem Joggen mit betreuten Jugendlichen einen Muskelfaserriss im distalen lateralen Anteil des Musculus soleus links, wobei der am Tag nach dem Ereignis aufgesuchte Durchgangsarzt, PD Dr. M in C, erst von einer Reizerscheinung an der Achillessehne nach Belastung ausgegangen war. Es erfolgte eine langwierige konservative Behandlung. In der Unfallanzeige vom 21.06.2010 wurde dann erstmals angegeben, dass die Dehnübungen auf unebenem Gelände erfolgt seien.

Mit Bescheid vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mangels eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses ab.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch ließ die Beklagte die Klägerin zur Abklärung ihrer Leistungspflicht durch Dr. F, Leitender Arzt der Abteilung konservative und chirurgische Orthopädie/Rheumatologie des Rheinischen Rheumazentrums in N, untersuchen und begutachten. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 30.01.2012 zu der Überzeugung, dass der beschriebene Hergang eine einem Unfall gleichzusetzende Gewalteinwirkung darstelle. Für die Einschätzung der Verursachungskausalität seien bei Muskelrissen die Grundsätze für Sehnenrupturen heranzuziehen. Eine Ruptur einer Sehne bzw. eines Muskels sei Folge eines Missverhältnisses zwischen Beanspruchung und Reißfestigkeit. Die Beanspruchung könne erhöht sein durch eine unkoordinierte Bewegung zum Beispiel beim Stolpern, Fallen sowie bei Angst und Abwehrreaktion. Eine plötzliche passive Bewegung eines durch Muskeln festgestellten Gelenkes sei in der Lage, Sehnenverletzungen herbeizuführen. Die Zug- und Hebefestigkeit der Sehne übertreffe die Kraftbildungsfähigkeit des Muskels, sodass, wenn die Last für den Muskel zu schwer sei, dieser versage. Mechanismen, welche eine Sehne bzw. einen Muskel unter Belastungsspitzen setzen könnten, seien ein Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe oder ein Tritt in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf der Sehne bzw. dem Muskel laste. Bei der Klägerin sei es bei den Dehnübungen, die bei gestrecktem Kniegelenk durchgeführt wurden, auf unebenem Boden unerwartet zu einer vermehrten Belastung mit dem nachfolgenden Muskelfaserriss gekommen.

Dieser Auffassung schloss sich der Unfallchirurg Dr. X, Beratungsarzt der Beklagten, in seiner Stellungnahme vom 16.03.2012 nicht an. Die Dehnübungen der Klägerin seien nicht mit den in der Literatur als geeignete Schädigungsmechanismen angegebenen Hergängen vergleichbar: Beim Stretchen werde der Muskel bzw. die Muskelgruppe bewusst und gezielt gedehnt. Der Bewegungsablauf erfolge vollständig willentlich, kontrolliert und koordiniert. Eine plötzliche, unerwartete Dehnung eines im Übrigen festgestellten Muskel-Sehnen-Segmentes erfolge nicht. Es bestehe keine Vergleichbarkeit mit einem Tritt ins Leere.

Die Beklagte forderte PD Dr. F zur Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. X auf. Dabei blieb der Gutachter bei seiner Auffassung. Er stellte in seiner Stellungnahme vom 16.07.2012 dar, dass die Klägerin seiner Meinung nach bei den Dehnübungen in eine Unebenheit des Bodens getreten sei. Dies sei vergleichbar mit einem Tritt ins Leere. Bei einer "normalen" Stretchübung ohne zusätzliche plötzliche Bewegung wäre es nicht zu einem Muskelfaserriss gekommen.

Auch Dr. X äußerte sich noch einmal. In seiner Stellungnahme vom 12.08.2012 wies er darauf hin, dass zwischen ihm und dem Gutachter keine Differenzen hinsichtlich der Bewertung der Physiologie des Dehnungsvorganges bestünden. Es bestehe Übereinstimmung in der Aussage, dass es sich dabei um einen willentlich geführten Bewegungsablauf handele. Eine unvorhersehbare Gewalteinwirkung lasse sich aus der Anamneseerhebung des Gutachters nicht entnehmen. Auch in den Durchgangsarztberichten sei eine Unebenheit des Bodens nicht erwähnt worden. Der Begriff des "unebenen Bodens" sei erstmals in der Unfallanzeige vom einen 20.6.2010 aufgetaucht. Allein die Erwähnung des vom Gutachter gebrauchten Begriffes des unebenen Bodens reiche nicht aus, um den Riss der Wadenmuskulatur zu erklären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Unfallzusammenhang könne nicht bejaht werden, da der geschilderte Hergang nicht geeignet sei, die festgestellte Verletzung rechtlich wesentlich zu verursachen.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Dehnübungen hätten die Muskelfaserruptur verursacht. Zum einen stelle eine Dehnübung auf unebenem Boden keine alltägliche Belastung dar, da das Dehnen auf schiefem Boden eben nicht vollständig willentlich und in der Koordination exakt kontrolliert ablaufe, und zum anderen liege keine konkurrierende Ursache vor.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 festzustellen, dass der Muskelfaserriss des Musculus soleus an der linken Wade Folge eines Arbeitsunfalls vom 29.07.2009 ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist unter Hinweis auf die Ausführungen ihres Beratungsarztes bei ihrer Auffassung geblieben, dass es an der notwendigen Kausalität zwischen Ereignishergang und Verletzung fehle. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, dass die Verletzung bei Dehnübungen nach dem Joggen auf unebenem Untergrund eingetreten sei. Ein Abrutschen, Stolpern etc., wie es Dr. F unterstellt habe, habe gerade nicht vorgelegen.

Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen von dem Unfallchirurgen Dr. C, Chefarzt der Abteilung für orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie der St. C-Klinik in I. Dieser ist in seinem Gutachten vom 05.09.2013 aufgrund einer körperlichen Untersuchung der Klägerin vom 19.08.2010 und unter Berücksichtigung des Akteninhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden unter Anwendung der anerkannten Literatur (hier Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit", 8. Auflage) nicht wahrscheinlich zu machen sei. Nach der Literatur könnten Muskelfaserrisse, die nach den gleichen Grundsätzen wie Sehnenrisse einzuschätzen seien, nur dann als unfallbedingt angenommen werden, wenn ein bestimmter Schädigungsablauf vorliege. Ein solcher Schädigungsablauf in Form einer unphysiologisch starken Muskelkontraktion, einer unkoordinierten Bewegung oder durch ein Hinzutreten physikalischer Kräfte wie Last oder kinetische Energie liege im Fall der Klägerin nicht vor. Bei der Untersuchung habe sie ausdrücklich bestätigt, dass sie nicht gefallen oder weggerutscht sei. Die Ausführungen des Dr. F seien dementsprechend spekulativ. Allein das Dehnen auf unebenem Boden ohne einen Sturz o.ä. sei jedoch nicht geeignet, eine Muskelruptur zu verursachen. Obwohl nicht von einer Degeneration auszugehen sei, liege damit kein geeignetes Schädigungsereignis vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Mit Urteil vom 08.10.2014 hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 festgestellt, dass der Muskelfaserriss des Musculus soleus an der linken Wade Folge des Arbeitsunfalls vom 29.07.2009 sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Muskelfaserriss rechtlich wesentlich durch die Dehnübung verursacht worden sei. Zwischen den Beteiligten und den Sachverständigen bestünden keine Zweifel, dass die Dehnübung nicht wegzudenken sei, ohne dass der Körperschaden entfiele. Deshalb habe die Beklagte die konkurrierenden Ursachen und auch deren Wesentlichkeit zu beweisen. Konkurrierende Ursachen seien aber nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 13.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.12.2014 Berufung eingelegt. Sie hält das Gutachten des Dr. C für überzeugend. Sie räumt zwar ein, dass es sich bei der Einwirkung durch die Dehnübung um einen Unfall gehandelt hat; ein Arbeitsunfall liege aber nicht vor. Denn der Muskelfaserriss sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Dehnübung zurückzuführen. Die Dehnübung sei nur der Auslöser, nicht aber die Ursache für den Muskelfaserriss gewesen. Dres. F, X und C seien sich einig über den medizinischen Erfahrungssatz, dass eine unfallbedingte Muskelverletzung einen spezifischen Unfallhergang voraussetze, bei dem die gewillkürte Bewegung dergestalt gestört werde, dass die Muskelpartie durch weitere, nicht willentlich kontrollierte Kräfte überdehnt werde, wie dies z.B. durch einen Schlag oder einen Tritt ins Leere geschehen könne. Im Gegensatz zu PD Dr. F, der seine Beurteilung auf einen von der Klägerin nicht behaupteten und auch nicht bewiesenen Unfallhergang (einen Tritt ins Leere) gestützt habe, um den ansonsten auch seiner Meinung nach nicht wahrscheinlichen Kausalzusammenhang bejahen zu können, hätten sich Dres. X und C bei der Kausalbeurteilung an der Hergangsschilderung der Klägerin orientiert. Das SG sei in seinem Urteil sogar so weit gegangen, dass es den von allen Sachverständigen und der einschlägigen Fachliteratur bestätigten Erfahrungssatz mit der Begründung leugne, dieser werde den unfallrechtlichen Anforderungen der Kausalitätsprüfung nicht gerecht. Dem könne nicht gefolgt werden. Das SG sei von einem irrtümlichen Kausalitätsbegriff ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse die rechtliche Wesentlichkeit positiv festgestellt werden; diese könne sich nicht aus dem bloß fehlenden Nachweis anderer Ursachen ergeben. Da die rechtliche Wesentlichkeit der versicherten Mitursache (der Dehnübung) nicht positiv feststellbar sei, müssten Konkurrenzursachen nicht bewiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2014 zurückzuweisen.

Sie ist mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs durch Dr. C nicht einverstanden. Schon allein aufgrund der zeitlichen Nähe von Dehnübung und Verletzung sei eine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne gegeben. Sie bestreite den von den Sachverständigen aufgestellten und in der unfallmedizinischen Literatur vertretenen Erfahrungssatz. Ein Erfahrungssatz reiche auch nicht, um die Kausalität auszuschließen. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da die Dehnübungen auf unebenem und sandigem Boden erfolgt seien und es sich somit um einen unphysiologischen Bewegungsablauf gehandelt habe. Da keine Konkurrenzursache vorliege, müsse dann auch davon ausgegangen werden, dass diese Ursache auch rechtlich wesentlich gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagte Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 festgestellt, dass der Muskelfaserriss des Musculus soleus an der linken Wade Folge des Arbeitsunfalls vom 29.07.2009 sei. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Bei dem Ereignis vom 29.07.2009 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. z. B. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 11; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 16; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R juris Rn. 9; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R juris Rn. 10).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheits(erst)schaden" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 28; Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris Rn. 34; Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rn. 17 mwN; vgl. auch BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 10). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat zwar mit der Dehnübung während einer versicherten Tätigkeit eine damit im inneren Zusammenhang stehende Verrichtung vorgenommen und - zwischen den Beteiligten unstreitig - dabei einen Unfall mit Eintritt eines Erstschadens (Muskelfaserriss) erlitten. Dieser ist aber nicht wahrscheinlich wesentlich durch die Dehnübung verursacht worden.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist durch deren Träger nicht für jedwede Schädigung zu leisten, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Es gibt (außer in der Schifffahrt, § 10 SGB VII) keinen sogenannten "Betriebsbann" (vgl. BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 28 mwN; Becker, SGb 2012, 691, 692; Keller in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 8 Rn. 16). Vielmehr besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht, gegen dessen Eintritt der durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand gerade schützen soll (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 32). Dies spiegelt den Zweck des Unfallversicherungsrechts wider, der u.a. darin lag bzw. liegt, die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer mit friedensstiftender Wirkung zu ersetzen (vgl. Keller, a.a.O., § 8 Rn. 3, E 010 II mwN zur Gesetzesbegründung).

In Ausprägung dieses Leitgedankens bestimmt sich die Beurteilung der Ursachenzusammenhänge im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. z. B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 12 f.; Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - juris Rn. 16; Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - juris Rn. 21; Mutschler, a.a.O., § 8 Rn. 17 f.). Hierbei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, die zum einen die objektive Wirkursächlichkeit (1. Stufe) und zum anderen die rechtliche Wesentlichkeit (2. Stufe) umfasst (vgl. zB BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 32; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 30 ff.; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 6). Die haftungsbegründende Kausalität ist dementsprechend nur dann zu bejahen, wenn das Unfallereignis den Gesundheitserstschaden sowohl objektiv im Sinne einer Wirkursache (mit-)verursacht hat als auch rechtlich wesentlich hierfür war.

Die Dehnübung der Klägerin war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Wirkursache für den Muskelfaserriss, da sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (1. Stufe).

Sie war aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache für den eingetretenen Schaden (2. Stufe). Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, ihm also rechtlich zuzurechnen sind bzw. für diesen verantwortlich gemacht werden können (vgl. BSG Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - juris Rn. 12; Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - juris Rn. 14 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 13; Keller, a.a.O., § 8 Rn. 7 f.). Hierbei muss die Kausalität als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv selbständig festgestellt werden (BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20; Urt. v. 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - juris Rn. 16). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG, Urt. v. 09.05.2006, a.a.O., juris Rn. 17). Eine Rechtsvermutung, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Verursachung der Einwirkung bzw. das versicherte Unfallereignis wegen der objektiven Wirkung in Bezug auf den Gesundheitserstschaden auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht (vgl. BSG Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 37; BSG Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 34; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20; Urt. v. 29.03.1963 - 2 RU 75/61 - juris Rn. 24; vgl. auch Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - juris Rn. 22: kein Automatismus im Sinne zB eines Anscheinsbeweises). Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs genügt nicht allein die Feststellung, dass eine Alternativursache fehlt (BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN). Aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen bei komplexen Gesundheitsstörungen kann nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden (vgl. BSG Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 39; Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R - juris Rn. 22; vgl. auch Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 60).

Ausgehend von dem von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang kann der Muskelfaserriss nicht rechtlich wesentlich auf die Dehnübungen zurückgeführt werden. Diese können allenfalls Auslöser und damit Gelegenheitsursache gewesen sein. Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die Dehnübungen überhaupt auf unebenem Boden stattgefunden haben, da dieser Vortrag erstmals in der Unfallanzeige vom 21.06.2010 und damit fast ein Jahr nach dem Unfallereignis erfolgt ist. Jedenfalls handelt es sich bei den Dehnübungen der Klägerin - auch auf unebenem Boden - nicht um einen geeigneten Unfallhergang. Dies ergibt sich aus dem von den Sachverständigen Dres. F und C sowie dem Beratungsarzt der Beklagten, Dr. X, übereinstimmend und auch im Einklang mit der wissenschaftlichen Fachliteratur (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 8.2, Seite 390 ff., ebenso 9. Auflage, 8.2, Seite 412 ff.) als zutreffend angesehenen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wonach der physiologisch und kontrolliert durchgeführte Dehnvorgang aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht geeignet ist, einen Muskelfaserriss zu verursachen. Anhaltspunkte für einen unphysiologischen oder unkontrollierten Dehnvorgang sind nicht ersichtlich. Das unsubstantiierte Bestreiten der Klägerin dieses wissenschaftlichen Erfahrungssatzes kann nicht zu einer anderen Beurteilung des Senats führen. Der Senat kann offen lassen, ob - wie die Klägerin meint - ein Erfahrungssatz nicht ausreiche, um die Kausalität auszuschließen. Denn nach dem hier anwendbaren Erfahrungssatz ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Dehnübungen und dem Muskelfaserriss jedenfalls nicht wahrscheinlich. Die reine Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs reicht für die Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht aus.

Soweit Dr. F, trotz des auch von ihm als zutreffend angesehenen wissenschaftlichen Erfahrungssatzes, zu einer anderen Kausalbeurteilung gekommen ist, ist diese nicht überzeugend, da sie auf einen nicht bewiesenen und auch von der Klägerin nicht behaupteten Unfallhergang (auf unebenem Boden unerwartete vermehrte Belastung, vergleichbar einem Tritt ins Leere) gestützt wird, der Unfallhergang aber im Vollbeweis gesichert sein muss. Bei der Behauptung, bei der Klägerin sei es bei den Dehnübungen, die bei gestrecktem Kniegelenk durchgeführt wurden, auf unebenem Boden unerwartet zu einer vermehrten Belastung gekommen, handelt es sich um eine reine Spekulation, die außerdem in Widerspruch steht zu den eigenen Angaben der Klägerin, die bei der Untersuchung durch Dr. C ausdrücklich bestätigt hatte, dass sie nicht gefallen oder weggerutscht sei.

Da schon die rechtlich wesentliche Ursächlichkeit der Dehnübung für den Muskelfaserriss nicht positiv festgestellt werden kann, müssen - entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin - Konkurrenzursachen und deren rechtliche Wesentlichkeit nicht bewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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