L 7 B 407/09 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 236/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 407/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die für den Zeitraum vom Juni bis November 2009 angefallenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 1.808,40 Euro als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2009 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist bezüglich des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überwiegend begründet, hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927).

Die Voraussetzungen sind hinsichtlich der Mietschulden gegeben. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vorliegend sind Mietschulden angefallen und es droht auch eine Wohnungslosigkeit, da bereits eine Räumungsklage anhängig ist.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung nicht in Betracht kommt, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat. Entgegen der Auffassung des SG ist ein solcher Sachverhalt nicht gegeben. Ein mangelndes Interesse an der Fortführung des Mietverhältnisses seitens der Vermieterin liegt nicht vor. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 28.10.2009 ausgeführt, dass sowohl er als auch die Vermieterin klar zum Ausdruck gebracht hätten, eine Fortführung des Mietverhältnisses zu wünschen. Auf Nachfrage des Senats hat die Vermieterin im Schreiben vom 11.11.2009 bestätigt, weiterhin ein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu haben. Demnach sind dem Antragsteller antragsgemäß für sechs Monate die Mietrückstände in Höhe von insgesamt 1.808,40 Euro (Miete 240,00 Euro, Nebenkosten 61,40 Euro) von der Antragsgegnerin zu gewähren. Die Erbringung der Leistungen als Darlehn trägt der Vorschrift des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II Rechnung, wonach Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kaution in Höhe von 500,00 Euro und der Kosten des Einschreibens von 20,00 Euro ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Antragsteller das Abwarten im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Zum einen dürfte es sich bei der Geltendmachung der Kaution um einen Schadensersatzanspruch der Vermieterin gegenüber dem Antragsteller handeln. Ob und ggf. in welcher Höhe ein solcher Anspruch gegenüber dem Antragsteller besteht und dieser gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden kann, ist nicht im vorliegenden Verfahren abzuklären. Zum anderen lässt sich den Ausführungen der Vermieterin im Schreiben vom 11.11.2009 entnehmen, dass diese bei Zahlung der seit Juni 2009 ausstehenden Miete das Mietverhältnisses fortsetzen bzw. ein neues Mietverhältnis mit dem Antragsteller eingehen wird.

Unbegründet ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss. Diesbezüglich fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2009 auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts verzichtet hat und dem Antragsteller insoweit keine Kosten entstehen können. In Verfahren, in denen Gerichtskosten, wie vorliegend, nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9). Aus den selben Erwägungen war dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens überwiegend Erfolg gehabt hat. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved