Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 577/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 54/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 17/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 12.1.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht materiell-rechtlich die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers: Dabei geht es einerseits um die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres, andererseits um den Abschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der im August 1958 geborene Kläger war vom 1.3.1984 bis zum 30.9.2003 verheiratet. Seine Ehe mit Frau M wurde durch Urteil des Amtsgerichts O vom 12.2.2004 rechtskräftig geschieden; das Urteil des Amtsgerichts O betreffend den Versorgungsausgleich erlangte am 23.3.2004 Rechtskraft.
Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 10.1.2007 (zur Beendigung des Klageverfahrens Sozialgerichts [SG] Düsseldorf S 39 R 29/05) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Ausführungsbescheid vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1.9.2004 bei einem am 24.8.2004 eingetretenen Leistungsfall. Der sich anschließende Rentenhöhenstreit (SG Düsseldorf S 39 R 195/08) betreffend die beiden auch hier streitigen materiell-rechtlichen Themen endete erstinstanzlich durch klageabweisendes Urteil des SG Düsseldorf vom 4.7.2012; im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat verfolgte der Kläger die versorgungsausgleichsbedingte Absenkung der Entgeltpunkte als Begründungselement des Rentenhöhenstreits erklärtermaßen nicht mehr weiter. Mit Urteil vom 24.5.2013 wies der Senat ohne Revisionszulassung die Berufung betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurück. Rechtsmittel dagegen legte der Kläger nicht ein.
Ein von der Beklagten als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gewertetes Schreiben des Klägers betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.2.2014 ab. Den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 20.2.2014, eingegangen bei der Beklagten am 6.3.2014), in dem er sich neben der weiter verfolgten Thematik des Zugangsfaktors erneut gegen den durchgeführten Versorgungsausgleich wandte, da seine geschiedene Ehefrau inzwischen wiederverheiratet sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, zurück. Laut Vermerk der Beklagten vom 30.4.2014 erfolgte an diesem Tag auch die Absendung des Widerspruchsbescheides an den Kläger. Ein dagegen eingelegtes Klageverfahren ist nicht aktenkundig.
Mit am 8.3.2016 beim SG Düsseldorf eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger nunmehr ausdrücklich an das Gericht, um erneut wegen der Erwerbsminderungsrentenkürzung für unter 60-jährige und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gegenüber der Beklagten vorzugehen. Da seine geschiedene Ehefrau noch gar keine Rente beziehe, sei bei ihm keine Kürzung an Entgeltpunkten vorzunehmen. Zudem müsse seine geschiedene Ehefrau die ihr zugewiesenen Entgeltpunkte "verlieren", da sie - wie bei der Witwenrente - inzwischen wiederverheiratet sei. Des Weiteren stünde ihm ein halber Entgeltpunkt aus der seiner geschiedenen Ehefrau inzwischen zugeordneten Mütterrente für die Erziehung des gemeinsamen Kindes zu. Auf richterliche Anhörung hin teilte die Beklagte mit, dass das letzte bei ihr geführte Verwaltungsverfahren mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 abgeschlossen wurde. Das SG wies den Kläger darauf hin, dass für den Versorgungsausgleich inhaltlich nur das Familiengericht zuständig sei, die Abschläge auf Entgeltpunkte gesetzlich geregelt seien und kein Verfahren betreffend Kindererziehungszeiten bekannt sei (Schreiben vom 12.4.2016). Jedenfalls könne zulässigerweise Klage gegen die bewilligte Erwerbsminderungsrente nur bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden. In einem weiteren Hinweis (vom 29.12.2016) bekräftigte das SG diese Rechtsauffassung und kündigte zugleich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.1.2017 hat das SG die Klage (als unzulässig) abgewiesen: Sinngemäß habe der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm höhere Rente ohne Kürzung des Zugangsfaktors sowie ohne Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass diese echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei, da die Beklagte bzgl. der vom Kläger beanspruchten höheren Rente zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und dieses mit Verwaltungsakt abzuschließen habe, was hier nicht erfolgt sei. Sofern der Kläger mit dieser Klage den zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 habe angreifen wollen, sei die Klage mangels Erhebung binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) ebenfalls unzulässig.
Gegen den ihm am 16.1.2017 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.1.2017 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.1.2017 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 zu verpflichten, ihm im Wege des Überprüfungsverfahrens des § 44 SGB X höhere Erwerbsminderungsrente ohne Absenkung des Zugangsfaktors zu gewähren.
Die Beklagte stützt sich auf den Gerichtsbescheid und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten ist betreffend den Zeitraum ab 25.5.2013 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die - im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger höhere Erwerbsminderungsrente ohne Absenkung des Zugangsfaktors zu gewähren, ist bereits unzulässig.
Zutreffende Klageart ist eine (kombinierte Teilanfechtungs- und) Verpflichtungsklage. Der Kläger kann sein materielles Klageziel, die abschlagfreie Bewilligung der ihm bereits gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, nur über das prozessuale Vehikel einer Teilanfechtung des (Ausführungs-)Bescheides vom 24.1.2007 über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Leistungsfall am 24.8.2004; Rentenbeginn am 1.9.2004) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X und einer - sodann rechtlich wieder möglichen - Verpflichtung der Beklagten, ihm diese Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge zu bewilligen, erreichen. Eine echte Leistungsklage gemäß § 123 Abs. 5 SGG bildet das Klageziel des Klägers nicht ab. Zwar möchte der Kläger letztlich eine höhere Rentenauszahlung erhalten. Indes ist die Schaffung der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage, d.h. - nach Änderung entgegenstehender Bescheide - der Erlass eines dementsprechenden Bewilligungsbescheides seitens der Beklagten denknotwenig vorgeschaltet.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, an deren Vorliegen der Senat keine Zweifel hegt, erfordert die Regelung des über § 78 Abs. 2 SGG entsprechend anwendbaren § 78 Abs. 1 S. 1 SGG als besondere Prozessvoraussetzung für Verpflichtungsklagen die Durchführung des Vorverfahrens mit einer dieses abschließenden Verwaltungsentscheidung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind bei der Beklagten weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres (und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs) anhängig. Vielmehr hat der Kläger sein - das hier anhängige Verfahren auslösende - Schreiben vom 8.3.2016 ausdrücklich an das SG Düsseldorf und nicht an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte ist erstmals anlässlich des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens mit dem - allerdings aus dem Vorprozess bekannten - Begehren des Klägers (wieder) befasst worden, ohne dass der Kläger bei der Beklagten bislang einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Seinem Vortrag zufolge wollte er mit dem direkten Gang zum Gericht eine gewisse Beschleunigung seines Anliegens erreichen. Da noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren bei der Beklagten anhängig ist, kommt auch die Aussetzung des Berufungsverfahrens in entsprechender Auslegung des § 114 SGG (siehe insoweit Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 114, Rdnr. 5) nicht in Betracht.
Dem Kläger ist es - unabhängig von dem hier entschiedenen Rechtsstreit - unbenommen, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren betreffend die Höhe seiner Erwerbsminderungsrente in Form eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei der Beklagten einzuleiten und nach dessen Abschluss (durch einen Widerspruchsbescheid) gerichtlich dagegen vorzugehen.
Sofern der Kläger mit dieser Klage zur Erreichung seines materiellen Klageziels den Bescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2014 angreifen wollte, war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Klage mangels Erhebung binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) ebenfalls unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Im Streit steht materiell-rechtlich die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Klägers: Dabei geht es einerseits um die Absenkung des Zugangsfaktors bei Renteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres, andererseits um den Abschlag in Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der im August 1958 geborene Kläger war vom 1.3.1984 bis zum 30.9.2003 verheiratet. Seine Ehe mit Frau M wurde durch Urteil des Amtsgerichts O vom 12.2.2004 rechtskräftig geschieden; das Urteil des Amtsgerichts O betreffend den Versorgungsausgleich erlangte am 23.3.2004 Rechtskraft.
Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 10.1.2007 (zur Beendigung des Klageverfahrens Sozialgerichts [SG] Düsseldorf S 39 R 29/05) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Ausführungsbescheid vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1.9.2004 bei einem am 24.8.2004 eingetretenen Leistungsfall. Der sich anschließende Rentenhöhenstreit (SG Düsseldorf S 39 R 195/08) betreffend die beiden auch hier streitigen materiell-rechtlichen Themen endete erstinstanzlich durch klageabweisendes Urteil des SG Düsseldorf vom 4.7.2012; im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat verfolgte der Kläger die versorgungsausgleichsbedingte Absenkung der Entgeltpunkte als Begründungselement des Rentenhöhenstreits erklärtermaßen nicht mehr weiter. Mit Urteil vom 24.5.2013 wies der Senat ohne Revisionszulassung die Berufung betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenteneintritt vor Vollendung des 60. Lebensjahres zurück. Rechtsmittel dagegen legte der Kläger nicht ein.
Ein von der Beklagten als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gewertetes Schreiben des Klägers betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.2.2014 ab. Den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 20.2.2014, eingegangen bei der Beklagten am 6.3.2014), in dem er sich neben der weiter verfolgten Thematik des Zugangsfaktors erneut gegen den durchgeführten Versorgungsausgleich wandte, da seine geschiedene Ehefrau inzwischen wiederverheiratet sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, zurück. Laut Vermerk der Beklagten vom 30.4.2014 erfolgte an diesem Tag auch die Absendung des Widerspruchsbescheides an den Kläger. Ein dagegen eingelegtes Klageverfahren ist nicht aktenkundig.
Mit am 8.3.2016 beim SG Düsseldorf eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger nunmehr ausdrücklich an das Gericht, um erneut wegen der Erwerbsminderungsrentenkürzung für unter 60-jährige und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gegenüber der Beklagten vorzugehen. Da seine geschiedene Ehefrau noch gar keine Rente beziehe, sei bei ihm keine Kürzung an Entgeltpunkten vorzunehmen. Zudem müsse seine geschiedene Ehefrau die ihr zugewiesenen Entgeltpunkte "verlieren", da sie - wie bei der Witwenrente - inzwischen wiederverheiratet sei. Des Weiteren stünde ihm ein halber Entgeltpunkt aus der seiner geschiedenen Ehefrau inzwischen zugeordneten Mütterrente für die Erziehung des gemeinsamen Kindes zu. Auf richterliche Anhörung hin teilte die Beklagte mit, dass das letzte bei ihr geführte Verwaltungsverfahren mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 abgeschlossen wurde. Das SG wies den Kläger darauf hin, dass für den Versorgungsausgleich inhaltlich nur das Familiengericht zuständig sei, die Abschläge auf Entgeltpunkte gesetzlich geregelt seien und kein Verfahren betreffend Kindererziehungszeiten bekannt sei (Schreiben vom 12.4.2016). Jedenfalls könne zulässigerweise Klage gegen die bewilligte Erwerbsminderungsrente nur bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden. In einem weiteren Hinweis (vom 29.12.2016) bekräftigte das SG diese Rechtsauffassung und kündigte zugleich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.1.2017 hat das SG die Klage (als unzulässig) abgewiesen: Sinngemäß habe der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm höhere Rente ohne Kürzung des Zugangsfaktors sowie ohne Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass diese echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei, da die Beklagte bzgl. der vom Kläger beanspruchten höheren Rente zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und dieses mit Verwaltungsakt abzuschließen habe, was hier nicht erfolgt sei. Sofern der Kläger mit dieser Klage den zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014 habe angreifen wollen, sei die Klage mangels Erhebung binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) ebenfalls unzulässig.
Gegen den ihm am 16.1.2017 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.1.2017 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.1.2017 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 zu verpflichten, ihm im Wege des Überprüfungsverfahrens des § 44 SGB X höhere Erwerbsminderungsrente ohne Absenkung des Zugangsfaktors zu gewähren.
Die Beklagte stützt sich auf den Gerichtsbescheid und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten ist betreffend den Zeitraum ab 25.5.2013 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die - im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger höhere Erwerbsminderungsrente ohne Absenkung des Zugangsfaktors zu gewähren, ist bereits unzulässig.
Zutreffende Klageart ist eine (kombinierte Teilanfechtungs- und) Verpflichtungsklage. Der Kläger kann sein materielles Klageziel, die abschlagfreie Bewilligung der ihm bereits gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, nur über das prozessuale Vehikel einer Teilanfechtung des (Ausführungs-)Bescheides vom 24.1.2007 über die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Leistungsfall am 24.8.2004; Rentenbeginn am 1.9.2004) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2008 im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X und einer - sodann rechtlich wieder möglichen - Verpflichtung der Beklagten, ihm diese Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge zu bewilligen, erreichen. Eine echte Leistungsklage gemäß § 123 Abs. 5 SGG bildet das Klageziel des Klägers nicht ab. Zwar möchte der Kläger letztlich eine höhere Rentenauszahlung erhalten. Indes ist die Schaffung der dafür erforderlichen Rechtsgrundlage, d.h. - nach Änderung entgegenstehender Bescheide - der Erlass eines dementsprechenden Bewilligungsbescheides seitens der Beklagten denknotwenig vorgeschaltet.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, an deren Vorliegen der Senat keine Zweifel hegt, erfordert die Regelung des über § 78 Abs. 2 SGG entsprechend anwendbaren § 78 Abs. 1 S. 1 SGG als besondere Prozessvoraussetzung für Verpflichtungsklagen die Durchführung des Vorverfahrens mit einer dieses abschließenden Verwaltungsentscheidung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind bei der Beklagten weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren betreffend die Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres (und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs) anhängig. Vielmehr hat der Kläger sein - das hier anhängige Verfahren auslösende - Schreiben vom 8.3.2016 ausdrücklich an das SG Düsseldorf und nicht an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte ist erstmals anlässlich des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens mit dem - allerdings aus dem Vorprozess bekannten - Begehren des Klägers (wieder) befasst worden, ohne dass der Kläger bei der Beklagten bislang einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Seinem Vortrag zufolge wollte er mit dem direkten Gang zum Gericht eine gewisse Beschleunigung seines Anliegens erreichen. Da noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren bei der Beklagten anhängig ist, kommt auch die Aussetzung des Berufungsverfahrens in entsprechender Auslegung des § 114 SGG (siehe insoweit Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 114, Rdnr. 5) nicht in Betracht.
Dem Kläger ist es - unabhängig von dem hier entschiedenen Rechtsstreit - unbenommen, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren betreffend die Höhe seiner Erwerbsminderungsrente in Form eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei der Beklagten einzuleiten und nach dessen Abschluss (durch einen Widerspruchsbescheid) gerichtlich dagegen vorzugehen.
Sofern der Kläger mit dieser Klage zur Erreichung seines materiellen Klageziels den Bescheid der Beklagten vom 17.2.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2014 angreifen wollte, war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Klage mangels Erhebung binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) ebenfalls unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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