Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 126/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 506/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 36/16 S
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Da für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes I im Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen.
Gründe:
./.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Da für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes I im Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen.
Gründe:
./.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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