Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 2579/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1380/17 B ER und L 6 AS 1381/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die in L wohnte, kündigte diese Wohnung zu Ende April 2017, um mit Herrn X, mit dem sie ein Verhältnis hatte, zusammen zu ziehen. Dieser hatte zu diesem Zweck, und um die Trennung von seiner Ehefrau zu dokumentieren, die Wohnung, die die Antragstellerin bewohnt, angemietet. Vor dem Einzug gestaltete sich die Beziehung wechselvoll mit teils heftigen Auseinandersetzungen und Polizeieinsätzen. In einer Versöhnungsphase zeichnete Herr X einen (Unter-)Mietvertrag mit der Antragstellerin ab 01.05.2017. Herr X konnte/durfte bislang nicht in die Wohnung zurückkehren, die die Antragstellerin bewohnt, und zahlt bislang anscheinend keine Miete. Die Antragstellerin erhält vom Antragsgegner vorläufige Leistungen in Form des Regelbedarfs (Bescheid vom 30.05.2017 Bewilligungszeitraum 5 - 7/17; Widerspruch vom 13.06.2017). Kosten der Unterkunft werden nicht gezahlt, da der Antragsgegner meint, es sei noch unklar, ob die Antragstellerin überhaupt einer wirksamen Mietzinsforderung des Hauptmieters ausgesetzt sei. Der Hauptmieter sei auch zur Untervermietung nicht berechtigt gewesen, so dass schon aus diesem Grunde ein bindender Untermietvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Antragstellerin gibt an, sie möchte aus verständlichen Gründen längerfristig nichts mehr mit Herrn X zu tun haben und suche eine (neue) Wohnung. Ob der Hauptmieter in die Wohnung oder zu seiner Ehefrau zurückzukehren beabsichtige, wisse sie nicht. Sie sei mangels anderer Wohnung jedenfalls auf diese Wohnung angewiesen, bis sie eine andere Wohnung gefunden und einen Mietvertrag abgeschlossen habe.
Den Antrag der Antragstellerin vom 28.06.2017,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den bereits gewährten Regelbedarf in Höhe von 409 EUR hinaus beginnend mit dem Monat Mai 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 501 EUR (379 EUR Grundmiete, 65 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 57 EUR Heizkostenvorauszahlung) zu bewilligen
hat das Sozialgericht Köln (SG) mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beschluss vom 04.07.2017 abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Konkret drohe Wohnungslosigkeit regelmäßig erst dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben habe. Dies gelte auch im Falle einer Untervermietung. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter und/oder der Hauptmieter Kündigungen des Haupt- oder Untermietverhältnisses ausgesprochen hätten und/oder die Räumung der Wohnung betrieben. Dem geltend gemachten drohenden Wohnungsverlust könne die Antragstellerin auch dadurch begegnen, dass sie eine neue Wohnung beziehe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin sich konkret um eine andere Wohnung bemüht habe.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 04.07.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.07.2017 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält die Rechtsauffassung des SG zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes regelmäßig erst bei Erhebung der Räumungsklage für falsch. Der Hauptmieter X habe zwischenzeitlich die (fristlose, hilfsweise: ordentliche) Kündigung ausgesprochen. Er drangsaliere sie, um Zahlungen zu erhalten, gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie Kosten der Unterkunft vereinnahmt habe, ohne sie an ihn weiterzuleiten, und drohe ihr eine Inkassofirma und die Räumung der Wohnung an.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).
Im Ergebnis zutreffend hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Die die Eilbedürftigkeit begründende Wohnungslosigkeit bezieht sich nicht lediglich auf die Wohnung als Ort zum Schutz vor Witterung, an dem der Hilfebedürftige schlafen kann - im Falle einer als Obdachlosigkeit (miss-)verstandenen Wohnungslosigkeit könnte er so im Ergebnis nämlich auf Schlafstätten für Obdachlose verwiesen werden. Geschützt ist vielmehr und in erster Linie die Wohnung als persönlicher Lebensbereich (s BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 28 ff mwN). Dies kann hier aber deshalb nicht als schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung herangezogen werden, weil die Antragstellerin aus nachvollziehbaren Gründen die Wohnung dringlich verlassen möchte. Dies gilt sinnfällig auch für den Fall der Nachzahlung und die laufende Zahlung der Miete, so dass dadurch sogar die Sicherung der Wohnsituation nicht erreicht würde. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren trotz der Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss keine Angaben dazu gemacht, wie ihre Bemühungen aussehen, eine neue Wohnung zu finden; damit sind auch entsprechende ernsthafte Anstrengungen nicht glaubhaft gemacht.
Konnte die Beschwerde deshalb keinen Erfolg haben, waren nicht nur der Antrag in Hauptsache, sondern auch die Beschwerde gegen die Versagung von PKH in der ersten Instanz und der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 SGG, §§ 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die in L wohnte, kündigte diese Wohnung zu Ende April 2017, um mit Herrn X, mit dem sie ein Verhältnis hatte, zusammen zu ziehen. Dieser hatte zu diesem Zweck, und um die Trennung von seiner Ehefrau zu dokumentieren, die Wohnung, die die Antragstellerin bewohnt, angemietet. Vor dem Einzug gestaltete sich die Beziehung wechselvoll mit teils heftigen Auseinandersetzungen und Polizeieinsätzen. In einer Versöhnungsphase zeichnete Herr X einen (Unter-)Mietvertrag mit der Antragstellerin ab 01.05.2017. Herr X konnte/durfte bislang nicht in die Wohnung zurückkehren, die die Antragstellerin bewohnt, und zahlt bislang anscheinend keine Miete. Die Antragstellerin erhält vom Antragsgegner vorläufige Leistungen in Form des Regelbedarfs (Bescheid vom 30.05.2017 Bewilligungszeitraum 5 - 7/17; Widerspruch vom 13.06.2017). Kosten der Unterkunft werden nicht gezahlt, da der Antragsgegner meint, es sei noch unklar, ob die Antragstellerin überhaupt einer wirksamen Mietzinsforderung des Hauptmieters ausgesetzt sei. Der Hauptmieter sei auch zur Untervermietung nicht berechtigt gewesen, so dass schon aus diesem Grunde ein bindender Untermietvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Antragstellerin gibt an, sie möchte aus verständlichen Gründen längerfristig nichts mehr mit Herrn X zu tun haben und suche eine (neue) Wohnung. Ob der Hauptmieter in die Wohnung oder zu seiner Ehefrau zurückzukehren beabsichtige, wisse sie nicht. Sie sei mangels anderer Wohnung jedenfalls auf diese Wohnung angewiesen, bis sie eine andere Wohnung gefunden und einen Mietvertrag abgeschlossen habe.
Den Antrag der Antragstellerin vom 28.06.2017,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den bereits gewährten Regelbedarf in Höhe von 409 EUR hinaus beginnend mit dem Monat Mai 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 501 EUR (379 EUR Grundmiete, 65 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 57 EUR Heizkostenvorauszahlung) zu bewilligen
hat das Sozialgericht Köln (SG) mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beschluss vom 04.07.2017 abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Konkret drohe Wohnungslosigkeit regelmäßig erst dann, wenn der Vermieter Räumungsklage erhoben habe. Dies gelte auch im Falle einer Untervermietung. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter und/oder der Hauptmieter Kündigungen des Haupt- oder Untermietverhältnisses ausgesprochen hätten und/oder die Räumung der Wohnung betrieben. Dem geltend gemachten drohenden Wohnungsverlust könne die Antragstellerin auch dadurch begegnen, dass sie eine neue Wohnung beziehe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin sich konkret um eine andere Wohnung bemüht habe.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 04.07.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.07.2017 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hält die Rechtsauffassung des SG zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes regelmäßig erst bei Erhebung der Räumungsklage für falsch. Der Hauptmieter X habe zwischenzeitlich die (fristlose, hilfsweise: ordentliche) Kündigung ausgesprochen. Er drangsaliere sie, um Zahlungen zu erhalten, gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie Kosten der Unterkunft vereinnahmt habe, ohne sie an ihn weiterzuleiten, und drohe ihr eine Inkassofirma und die Räumung der Wohnung an.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927ff).
Im Ergebnis zutreffend hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Die die Eilbedürftigkeit begründende Wohnungslosigkeit bezieht sich nicht lediglich auf die Wohnung als Ort zum Schutz vor Witterung, an dem der Hilfebedürftige schlafen kann - im Falle einer als Obdachlosigkeit (miss-)verstandenen Wohnungslosigkeit könnte er so im Ergebnis nämlich auf Schlafstätten für Obdachlose verwiesen werden. Geschützt ist vielmehr und in erster Linie die Wohnung als persönlicher Lebensbereich (s BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R Rn 28 ff mwN). Dies kann hier aber deshalb nicht als schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung herangezogen werden, weil die Antragstellerin aus nachvollziehbaren Gründen die Wohnung dringlich verlassen möchte. Dies gilt sinnfällig auch für den Fall der Nachzahlung und die laufende Zahlung der Miete, so dass dadurch sogar die Sicherung der Wohnsituation nicht erreicht würde. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren trotz der Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss keine Angaben dazu gemacht, wie ihre Bemühungen aussehen, eine neue Wohnung zu finden; damit sind auch entsprechende ernsthafte Anstrengungen nicht glaubhaft gemacht.
Konnte die Beschwerde deshalb keinen Erfolg haben, waren nicht nur der Antrag in Hauptsache, sondern auch die Beschwerde gegen die Versagung von PKH in der ersten Instanz und der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 SGG, §§ 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG)
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