Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 26 KA 15/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 31/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2017 - S 26 KA 15/16 ER - wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens L 11 KA 31/17 B ER ausgesetzt. Die Wirkungen des vom Antragsgegner im Beschluss vom 21.09.2016 angeordneten Sofortvollzugs werden insoweit wiederhergestellt.
Gründe:
I.
Der Beigeladene zu 7) (Beschwerdeführer) beantragte am 20.05.2014 im Wege des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut in G zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen zu werden. Nach Antragsänderung ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu (Sitzung vom 08.12.2014). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Antragstellerin) wies der Berufungsausschuss (Antragsgegner) zurück (Beschluss vom 21.09.2016). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 08.12.2014 an. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das Sozialgericht (SG) Köln statt, indem es die angeordneten Sofortvollzug aufhob (Beschluss vom 02.05.2017). Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) ist seit dem 12.05.2017 vor dem Senat anhängig. Die Beteiligten haben seither Schriftsätze zur Sach- und Rechtslage ausgetauscht. Ferner hat der Beigeladene zu 7) am 03.07.2017 eindringlich auf die aus seiner Sicht bestehende Eilbedürftigkeit hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.
II.
Angesichts des Zeitablaufs und wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erlässt der Senat einen sog. Hängebeschluss. Dieser ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (hierzu Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, § 86b Rdn. 133 m.w.N.). Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist (Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 134 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 7) vom 03.07.2017 wird Bezug genommen.
Die Zwischenregelung kann auch noch im Beschwerdeverfahren ergehen. Eines Antrag bedarf es nicht. Das Gericht kann die Entscheidung von Amt wegen treffen, wenn es meint, dass anderenfalls in Individualgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen wird.
Dieser Beschluss bewirkt, dass der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug wieder greift. Der Beigeladene zu 7) ist insoweit vorerst befugt, vertragspsychotherapeutische Leistungen in den durch die Zulassungsgremien definierten Grenzen zu erbringen und abzurechnen.
III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
I.
Der Beigeladene zu 7) (Beschwerdeführer) beantragte am 20.05.2014 im Wege des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut in G zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen zu werden. Nach Antragsänderung ließ der Zulassungsausschuss den Beigeladenen mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zu (Sitzung vom 08.12.2014). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Antragstellerin) wies der Berufungsausschuss (Antragsgegner) zurück (Beschluss vom 21.09.2016). Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 08.12.2014 an. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gab das Sozialgericht (SG) Köln statt, indem es die angeordneten Sofortvollzug aufhob (Beschluss vom 02.05.2017). Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) ist seit dem 12.05.2017 vor dem Senat anhängig. Die Beteiligten haben seither Schriftsätze zur Sach- und Rechtslage ausgetauscht. Ferner hat der Beigeladene zu 7) am 03.07.2017 eindringlich auf die aus seiner Sicht bestehende Eilbedürftigkeit hingewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.
II.
Angesichts des Zeitablaufs und wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erlässt der Senat einen sog. Hängebeschluss. Dieser ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (hierzu Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Auflage, § 86b Rdn. 133 m.w.N.). Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist (Frehse, a.a.O., § 86b Rdn. 134 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 7) vom 03.07.2017 wird Bezug genommen.
Die Zwischenregelung kann auch noch im Beschwerdeverfahren ergehen. Eines Antrag bedarf es nicht. Das Gericht kann die Entscheidung von Amt wegen treffen, wenn es meint, dass anderenfalls in Individualgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG eingegriffen wird.
Dieser Beschluss bewirkt, dass der vom Antragsgegner angeordnete Sofortvollzug wieder greift. Der Beigeladene zu 7) ist insoweit vorerst befugt, vertragspsychotherapeutische Leistungen in den durch die Zulassungsgremien definierten Grenzen zu erbringen und abzurechnen.
III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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