Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1210/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 116/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die (Höhe der) Beitragspflicht des Klägers bei der Beklagten.
Der am 00.00.1978 geborene Kläger war bis zum 05.05.2007 gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Februar 2010 beantragte er bei der Beklagten, freiwilliges Mitglied zu werden. Die Beklagte verneinte die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der Kläger könne jedoch mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert werden. Er müsse dann allerdings 4.359,17 EUR an Beiträgen für die Zeit vom 06.05.2007 bis zum 31.01.2010 nachzahlen. Dies lehnte der Kläger ab.
Im Dezember 2013 beantragte er erneut, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen zu werden. Zugleich sollten ihm die Beitragsrückstände und Säumniszuschläge für die Vergangenheit erlassen werden. Bezüglich seines Einkommens fügte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 bei. Daraus ergaben sich ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beklagte nahm den Kläger in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf. Die Höhe der Beiträge bemaß sie nach der Mindestbemessungsgrundlage und bezifferte sie monatlich auf 158,53 EUR. Für die Vergangenheit erließ die Beklagte dem Kläger die Beitragsrückstände (Bescheid vom 20.01.2014).
Mit Schreiben vom 24.11.2014 "kündigte" der Kläger die Kranken- und Pflegeversicherung fristlos. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse könne er die Beiträge nicht mehr aufbringen. Da der Kläger keine neue Pflichtversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nachwies, setzten die Beteiligten das Versicherungsverhältnis (faktisch) fort.
Auf Anforderung der Beklagten wies der Kläger sein aktuelles Einkommen nach. Hierzu legte er die Steuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 vor. Daraus ergaben sich gestiegene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zuletzt 41.193,00 EUR und Einkünfte aus Kapitalerträgen i.H.v. 434,00 EUR. Die Beklagte berechnete daraus zunächst ein beitragsrelevantes Einkommen von monatlich 3.432,75 EUR und Beiträge (zur Kranken- und Pflegeversicherung) i.H.v. 628,19 EUR/Monat sowie Beitragsrückstände von 1.922,42 EUR (Bescheid vom 19.02.2016). Ohne nähere Begründung ermittelte die Beklagte bereits knapp einen Monat später das Einkommen des Klägers mit 3.464,67 EUR neu und bezifferte die Beitragshöhe in der Krankenversicherung mit 543,96 EUR/Monat und zur Pflegeversicherung i.H.v. 90,08 EUR (Bescheid vom 15.03.2016). Für den Zeitraum vom 01.11.2015 (Monat nach Erteilung des letzten Steuerbescheids) bis zum 20.02.2016 ergebe sich ein Beitragsrückstand von 1.972,75 EUR.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Beitragsnachforderung auf unbestimmte Zeit zu stunden bzw. auszusetzen (Schreiben vom 15.03.2016). Er habe gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, auf dem die Beitragserhöhungen beruhten, Widerspruch eingelegt. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei deutlich geringer, als das nach dem Steuerbescheid zu versteuernde Einkommen vermuten ließe. Das tatsächlich für ihn frei verfügbare Einkommen belaufe sich lediglich auf 1.041,01 EUR/Monat. Würde man hiervon noch Versicherungsbeiträge i.H.v. 628,19 EUR abziehen, könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Gegen die rückwirkende Erhebung höherer Beiträge und den fehlenden Anspruch auf Krankengeld habe er (verfassungsrechtliche) Bedenken.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 kündigte der Kläger sein Versicherungsverhältnis bei der Beklagten "sofort und rückwirkend". Sein Einkommen liege tatsächlich niedriger als im letzten Steuerbescheid ausgewiesen. Aus diesem Grund habe er bereits 2015 trotz grundsätzlich bestehendem Krankenversicherungsschutz und einem schweren Schuppenflechteleiden aus Kostengründen Leistungen der Beklagten nicht in Anspruch genommen. Die dabei anfallenden Zuzahlungen hätte er sich nicht leisten können.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine rückwirkende Kündigung nicht möglich sei. Sie werde vielmehr erst zum 31.05.2016 wirksam und dies auch nur, wenn er oder eine andere verpflichtete Stelle für die danach liegende Zeit die Mitgliedschaft bei einer anderen Versicherungsgesellschaft nachweise. Ansonsten verbleibe es beim bisherigen Versicherungsverhältnis (Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V vom 17.03.2016).
Mit Schreiben vom 11.04.2016 widersprach der Kläger erneut den erhöhten Beiträgen und beantragte, diese zu stunden oder auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Schreiben vom 03.06.2016 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass seine Kündigung (erneut) mangels Nachweises eines sich anschließenden Versicherungsverhältnisses nicht wirksam geworden sei. Zudem führte sie zu den unter dem 15.03. und 11.04.2016 eingelegten Widersprüchen aus: Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (Spitzenverband GKV) gelte als Nachweis der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der letzte aktuelle Einkommensteuerbescheid. Das nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Einkommen bleibe für die Beitragshöhe maßgebend, bis der nächste Steuerbescheid erteilt werde. Auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für 2014 ergäben sich beitragsrelevante, monatliche Einkünfte von 3.464,67 EUR (Mieteinnahmen i.H.v. 41.193,00 EUR zzgl. Kapitaleinkünfte i.H.v. 434,00 EUR abzgl. 51,00 EUR Werbungskostenpauschale geteilt durch 12 Monate). Danach berechneten sich die Beiträge für die Zeit ab November 2015 wie folgt: 3.464,67 EUR * 14,0% (ermäßigter Beitragssatz) = 485,06 EUR, 3.464,67 EUR * 0,9% (kassenindividueller Beitragssatz) = 31,18 EUR, 3.464,67 EUR * 2,6% (Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag) = 90,08 EUR. Für die Zeit ab dem 01.01.2016 gelte: 3.464,67 EUR * 14,0% (ermäßigter Beitragssatz) = 485,06 EUR, 3.464,67 EUR * 1,7% (kassenindividueller Beitragssatz) = 58,90 EUR, 3.464,67 EUR * 2,6% (Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag) = 90,08 EUR. Damit belaufe sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.11.2015 auf insgesamt 606,32 EUR und ab dem 01.01.2016 auf 634,04 EUR monatlich. "Auf Grund der Widersprüche und des laufenden Klageverfahrens mit dem Finanzamt, hebe man die Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 hiermit auf. Gleichzeitig berechne man die Beiträge ab dem 01.11.2015 erneut auf der Grundlage des vorliegenden, aktuellen Einkommenssteuerbescheides 2014, setze die Beiträge allerdings bis zum Ausgang des Klageverfahrens unter Vorbehalt, also vorläufig, fest." (Teilabhilfebescheide vom 08. und 11.07.2016). Sollte das Finanzamt aufgrund des Klageverfahrens einen neuen Steuerbescheid für das Jahr 2014 erstellen, werde man unter Berücksichtigung des neuen Steuerbescheides die Beitragseinstufung überprüfen und rückwirkend ab dem 01.11.2015 korrigieren. Die bis dato erhobenen Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 136,00 EUR habe man storniert.
Die vom Kläger dennoch aufrecht erhaltenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016). Der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Dies sei beim Kläger der Fall, der somit auch beitragspflichtig sei (§ 223 Abs. 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Durch den Spitzenverband GKV würden insoweit die Einzelheiten der Beitragspflicht geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Als beitragspflichtige Einnahmen seien alle Einnahmen und Geldmittel zu berücksichtigen, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten (§ 3 Abs. 1 BVSzGs). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten u.a. solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Vermietung eigenen Wohnraums stellten grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die erzielten Einkünfte steuerrechtlich als solche aus Gewerbebetrieb gelten würden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen sei zudem ein Betrag von 51,00 EUR pro Kalenderjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen würden (§ 3 Abs. 1b BVSzGs). Als Nachweise für Einkünfte aus Vermietung sei ein Einkommensfragebogen und der aktuelle Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Dies alles sei vorliegend beachtet und bei der Beitragsermittlung beachtet worden. Nachgewiesene Änderungen in den Einkommensverhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich seien, seien vom Zeitpunkt ihrer Änderung an wirksam (§ 7 Abs. 7 BVSzGs; § 6 Abs. 4 und 6 BVSzGs). Auch dies habe man hier beachtet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 sei am 09.10.2015 erstellt worden. Das Einkommen in Höhe von 3.467,67 EUR sei daher ab dem 01.11.2015 für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, gelte dabei der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung, er betrage 14,00 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 243 SGB V). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hätten Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Anspruch auf Krankengeld, soweit sie abhängig und nicht nach §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig beschäftigt seien. Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige könnten gegenüber der Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (Wahlerklärung; § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Kläger sei zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert, stehe aber weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch sei er hauptberuflich selbständig tätig. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe demzufolge nicht. Daher gelte für ihn der ermäßigte Beitragssatz. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt sei, habe sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben werde (individueller Zusatzbeitragssatz; § 242 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V). Nach § 9 Satzung der VIACTIV Krankenkasse vom 01.10.2012 in der Fassung des 12. Nachtrags erhebe die Kasse ab dem 01.01.2016 einen Zusatzbeitrag i.H.v. 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds (§ 242 Abs. 1 SGB V). Für die Zeit bis zum 31.12.2015 habe er sich auf 0,9 % belaufen. Der Zusatzbeitrag werde gem. den Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 1a BVSzGs berechnet und gerundet. Nach § 76 Abs. 1 SGB IV seien die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nach § 10 Abs. 1 BVSzGs würden die Beiträge für den jeweiligen Beitragsmonat bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats fällig. Der Kläger habe seit Februar 2016 trotz fortbestehender Mitgliedschaft keine Beiträge mehr entrichtet. Es seien Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben gewesen (§ 24 Abs. 1 SGB IV, § 19 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)). Am 23.06.2016 hätten sich die Beitragsrückstände auf 4.010,87 EUR belaufen. Aufgrund des (bisher) vorliegenden Steuerbescheides für das Jahr 2014 habe man die Beiträge nicht anders bemessen können als bisher. Wegen des noch anhängigen Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf habe man die Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 dennoch aufgehoben, um sie durch den nunmehr vorläufigen Beitragsbescheid vom 08.07.2016 zu ersetzen. Nach alledem sei dem Widerspruch nicht stattzugeben gewesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Beitragsbescheide vom 19.02., 15.03. und 23.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2016 aufzuheben. Er habe rechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide: so sei der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig. Er sei erst seit dem 01.01.2014 Mitglied der Beklagten und nicht bereits seit dem 06.05.2007. Er habe lediglich geringfügige Einnahmen, die anderslautenden Angaben der Beklagten beruhten auf einen unzutreffenden Steuerbescheid. Soweit bei ihm Beiträge - anders als bei Arbeitnehmern - nicht nur auf Basis des Arbeitseinkommens erhoben würden, sondern auch unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und aus Kapitalvermögen verstoße dies gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Berücksichtigung von Mindestbeiträge führe bei jährlichen Schwankungen des Vermietungseinkommens im Mittel zu einem zu hohen Beitragssatz. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege auch darin, dass er - anders als Arbeitnehmer - für die Kassenbeiträge allein aufkommen müsse, sich kein Arbeitgeber beteilige. Hinzu komme, dass die Höhe der Beiträge von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt würden, zu dem ein neuer Steuerbescheid vorliege. Finanzamt und Krankenversicherung könnten miteinander kommunizieren und die Höhe der Beiträge steuern. Die angefochtenen Bescheide seien für ihn nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend aufgeschlüsselt worden. Er könne nicht nachvollziehen, wie und wofür seine Beiträge verwandt würden. Beim Zusatzbeitrag für "Kinderlose" erschließe sich dem Kläger kein Versicherungszweck. Durch die Beitragshöhe werde sein Existenzminimum gefährdet und sein (Immobilien-) Eigentum ausgehöhlt.
Das SG hat abgelehnt, dem Kläger für die vorstehende Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren (Beschluss vom 19.01.2017). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Kläger werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Wegen der Einzelheiten der Berechnung sowie der Bemessung des Beitrags werde auf die zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 verwiesen. Ergänzend werde ausgeführt: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien auch bei nicht hauptberuflich Selbstständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Der Kläger gehöre zu dieser Gruppe, wie sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergebe. Da gemäß § 227 SGB V der § 240 SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen entsprechend gelte, sei vorgenannte Rechtsprechung auch für die Beitragsfestsetzung hinsichtlich des Klägers maßgebend. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl. § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sei, sei allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Dies gelte auch hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung freiwillig Versicherter. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Gebot des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Der Gesetzgeber sei auch berechtigt gewesen, die Beitragsbemessung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten gleichermaßen wie die der freiwillig Versicherten zu regeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die subsidiäre Auffangpflichtversicherung nicht diejenigen durch günstigere Konditionen bevorteilen soll, die auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung verzichten. Aus § 250 SGB V ergebe sich, dass Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu tragenden Beiträge allein tragen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend mache, dass die volle Beitragslast doppelt so hoch sei, als die durch ein Arbeitsverhältnis sich ergebende, begründe dies insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten zuzurechnen sei. Freiwillig Versicherte seien schon bisher hinsichtlich aller Einnahmearten selbst Schuldner der entsprechenden Beitragsforderungen der Krankenkassen und blieben mit den hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Folgen endgültig belastet (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Insofern ergebe sich generell für alle Einnahmearten die Situation, dass sowohl freiwillige Mitglieder als auch Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gemäß § 250 SGB V den Beitrag allein zu tragen hätten. Schon theoretisch fehle es damit an einem Bedürfnis, das wegen der anteiligen Beitragstragung bei einigen anderen Einkunftsarten unerwünschte Ergebnis einer vollen Beitragstragung durch eine Halbierung des Beitragssatzes zu "korrigieren". Dies sei schon bei Versicherungspflichtigen systemwidrig gewesen und könne auch unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht begehrt werden. Es sei, gemessen am System des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr geboten, aus Einkunftsarten, die zulässigerweise der Beitragspflicht unterworfen werden, Beiträge von den Mitgliedern stets nach dem vollen Beitragssatz zu erheben und eine Entlastung der Mitglieder von der Beitragslast nur bei tatsächlicher Verschiebung der Beitragslast auf Dritte zuzulassen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 31.01.2017 macht der Kläger geltend, dass das Versicherungsverhältnis von ihm mit Schreiben vom 24.11.2014 und 15.03.2016 gekündigt worden sei und daher nicht mehr bestehe. Er sei zur Kündigung auch berechtigt gewesen, denn er verfüge nicht über hinreichendes Einkommen, um die Beiträge zu entrichten. Die Krankenkasse verlange somit Beiträge, ohne Leistungen erbringen zu müssen. Wegen der Nichtleistung von Beiträgen in der Vergangenheit habe die Beklagte ihm den Versicherungsschutz "entzogen". Das sei demütigend. Der Beitragsbescheid sei zudem von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern erlassen worden. Diese seien für ihn nicht zuständig, denn er gehöre keiner der beiden Gruppen an. Darüber hinaus sei die Beitragsbemessung auch der Höhe nach zu beanstanden. So werde zu Unrecht ein Zuschlag wegen Kinderlosigkeit gefordert. Auch müsse er, anders als Arbeitnehmer, einen Mindestbeitrag entrichten, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoße. Arbeitnehmer müssten keine Beiträge auf sonstige Einkünfte leisten, genau dies werde jedoch von ihm verlangt. Zu Unrecht würden bei ihm nicht nur Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt, sondern auch "entschädigungsähnliche Einkünfte" wie z.B. Einkünfte aus Rechtsstreitigkeiten oder Rückerstattungen aus früheren Steuerjahren, in denen keine Versicherungspflicht bestanden habe. Gegenüber Arbeitgebern würde er ebenfalls ungleich behandelt. Diese könnten ihren Anteil an den Krankenversorgungsbeiträgen voll von der Steuer absetzen, das sei ihm nicht möglich. Die Einkommensteuerbescheide würden seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht richtig darstellen. Der angefochtene Bescheid leide auch unter Begründungsmängeln, so werde die Höhe des Zusatzbeitrages nicht erläutert, ebenso die Höhe der Beitragsermäßigung für das Krankengeld. Das Verhalten der Beklagten sei insgesamt rechtsmissbräuchlich. Wenn sie obsiege müsse er sein Immobilieneigentum verkaufen und verlöre seine Lebensgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint und dem Kläger keine PKH gewährt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag nämlich nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht ist dabei regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. PKH darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -; Senat, Beschluss vom 17.12.2014 - L 11 SF 832/14 EK AS PKH -).
Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.01.2017 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Kläger dagegen mit seiner Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die ursprünglichen Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 wendet, fehlt es bereits am Rechtschutzbedürfnis der Klage. Diese beiden Bescheide sind durch den Bescheid vom 08.07.2016 aufgehoben worden, belasten den Kläger i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz bereits aus diesem Grund nicht (mehr).
Die kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger auch nicht durch die von ihm mehrfach ausgesprochenen Kündigungen beendet. Sie bestehen kraft Gesetzes fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Kläger gegenwärtig und/oder in der Vergangenheit Leistungen dieser Versicherungen bei der Beklagten in Anspruch genommen hat.
Die Höhe der daraus folgenden, vom Kläger zu erbringenden Beiträge hat die Beklagte im Bescheid vom 08.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2016 nachvollziehbar und grds. zutreffend berechnet. Gem. § 227 SGB V richten sich die beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) - wie es der Kläger einer ist - nach § 240 SGB V. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt: Die Beitragsbemessung wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Krankenkassenmitglieds berücksichtigt. Dazu zählen auch die Einkünfte des Klägers aus Vermietung sowie aus Kapitalvermögen (§ 3 Abs. 1b BVSzGs; BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 -; Senat, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13 -) oder die vom Kläger angesprochenen "Einkünfte" aus Rechtsstreitigkeiten oder Steuererstattungen. Sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Dass die Beklagte gegen diese Vorgaben verstoßen haben könnte, ist (bisher) nicht zu erkennen.
Zu Recht stellt die Beklagte zum Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auf die insoweit ergangenen Einkommensteuerbescheide ab. Insoweit folgt die Beklagte und das SG im angefochtenen Beschluss der Rechtsprechung des BSG zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind, und freiwillig Versicherter mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nur so kann dem Gebot des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprochen und sichergestellt werden, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern. Dass der Einkommensteuerbescheid zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung resultierenden Gewinns allein maßgeblich ist, ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommenssteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - und 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R -). Dass und warum im Fall des Klägers andere Überlegungen gelten sollen, ist nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommenssteuerbescheide mittels Klage vor dem Finanzgericht angegriffen hat, hat die Beklagte hierüber ausdrücklich noch nicht endgültig entscheiden, sondern nur vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klagen vor dem Finanzgericht. Die vom Kläger im Übrigen behaupteten, aber nicht näher dargelegten Begründungsmängel der Beitragsberechnung kann der Senat nicht erkennen.
Die Zulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte wie den Kläger ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 55 Abs. 3 SGB XI; § 59 Abs. 1 und 5 SGB XI). Das BSG hat bestätigt, dass sie zulässig sind (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R -). Der vom Kläger kritisierte Umstand, dass Versicherte zumindest Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage zu leisten haben, ist für die Rechtmäßigkeit der vorliegend strittigen Beitragsbemessung ohne Belang. Strittig ist hier nicht diese Untergrenze, sondern die Frage, ob der Kläger über Einkünfte verfügt, die diese Grenze überschreiten.
Gem. § 194 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle in der Satzung der Krankenversicherung festzulegen. Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung nicht die nächsthöhere Behörde, sondern die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle innerhalb der Ausgangsbehörde. § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Sozialversicherungsträger, den Erlass von Widerspruchsbescheiden durch Satzung besonderen Ausschüssen der Selbstverwaltung zu übertragen. Nach § 36a Abs. 2 SGB IV muss die Satzung ggf. insbesondere die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder regeln. Die Satzung kann auch die Mitwirkung von Bediensteten der Versicherungsträger vorsehen (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 194 Rdn. 40). Anders als der Kläger annimmt, fordert das Gesetz also keine (ausschließliche oder hälftige) Teilnahme von Vertretern an der Widerspruchsentscheidung, deren beitragsrelevante Einkommenssituation derjenigen des beitragspflichtigen Versicherten entspricht.
Der Kläger wird auch nicht grundgesetzwidrig gegenüber Arbeitgebern schlechter gestellt. Diese könne - ebenso wie er - die eigenen, als Arbeitgeber zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge nicht "voll" (als Werbungskosten) "von der Steuer absetzen".
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die (Höhe der) Beitragspflicht des Klägers bei der Beklagten.
Der am 00.00.1978 geborene Kläger war bis zum 05.05.2007 gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Februar 2010 beantragte er bei der Beklagten, freiwilliges Mitglied zu werden. Die Beklagte verneinte die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der Kläger könne jedoch mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert werden. Er müsse dann allerdings 4.359,17 EUR an Beiträgen für die Zeit vom 06.05.2007 bis zum 31.01.2010 nachzahlen. Dies lehnte der Kläger ab.
Im Dezember 2013 beantragte er erneut, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen zu werden. Zugleich sollten ihm die Beitragsrückstände und Säumniszuschläge für die Vergangenheit erlassen werden. Bezüglich seines Einkommens fügte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 bei. Daraus ergaben sich ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Beklagte nahm den Kläger in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf. Die Höhe der Beiträge bemaß sie nach der Mindestbemessungsgrundlage und bezifferte sie monatlich auf 158,53 EUR. Für die Vergangenheit erließ die Beklagte dem Kläger die Beitragsrückstände (Bescheid vom 20.01.2014).
Mit Schreiben vom 24.11.2014 "kündigte" der Kläger die Kranken- und Pflegeversicherung fristlos. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse könne er die Beiträge nicht mehr aufbringen. Da der Kläger keine neue Pflichtversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nachwies, setzten die Beteiligten das Versicherungsverhältnis (faktisch) fort.
Auf Anforderung der Beklagten wies der Kläger sein aktuelles Einkommen nach. Hierzu legte er die Steuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 vor. Daraus ergaben sich gestiegene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zuletzt 41.193,00 EUR und Einkünfte aus Kapitalerträgen i.H.v. 434,00 EUR. Die Beklagte berechnete daraus zunächst ein beitragsrelevantes Einkommen von monatlich 3.432,75 EUR und Beiträge (zur Kranken- und Pflegeversicherung) i.H.v. 628,19 EUR/Monat sowie Beitragsrückstände von 1.922,42 EUR (Bescheid vom 19.02.2016). Ohne nähere Begründung ermittelte die Beklagte bereits knapp einen Monat später das Einkommen des Klägers mit 3.464,67 EUR neu und bezifferte die Beitragshöhe in der Krankenversicherung mit 543,96 EUR/Monat und zur Pflegeversicherung i.H.v. 90,08 EUR (Bescheid vom 15.03.2016). Für den Zeitraum vom 01.11.2015 (Monat nach Erteilung des letzten Steuerbescheids) bis zum 20.02.2016 ergebe sich ein Beitragsrückstand von 1.972,75 EUR.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte die Beitragsnachforderung auf unbestimmte Zeit zu stunden bzw. auszusetzen (Schreiben vom 15.03.2016). Er habe gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, auf dem die Beitragserhöhungen beruhten, Widerspruch eingelegt. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei deutlich geringer, als das nach dem Steuerbescheid zu versteuernde Einkommen vermuten ließe. Das tatsächlich für ihn frei verfügbare Einkommen belaufe sich lediglich auf 1.041,01 EUR/Monat. Würde man hiervon noch Versicherungsbeiträge i.H.v. 628,19 EUR abziehen, könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Gegen die rückwirkende Erhebung höherer Beiträge und den fehlenden Anspruch auf Krankengeld habe er (verfassungsrechtliche) Bedenken.
Mit Schreiben vom 15.03.2016 kündigte der Kläger sein Versicherungsverhältnis bei der Beklagten "sofort und rückwirkend". Sein Einkommen liege tatsächlich niedriger als im letzten Steuerbescheid ausgewiesen. Aus diesem Grund habe er bereits 2015 trotz grundsätzlich bestehendem Krankenversicherungsschutz und einem schweren Schuppenflechteleiden aus Kostengründen Leistungen der Beklagten nicht in Anspruch genommen. Die dabei anfallenden Zuzahlungen hätte er sich nicht leisten können.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine rückwirkende Kündigung nicht möglich sei. Sie werde vielmehr erst zum 31.05.2016 wirksam und dies auch nur, wenn er oder eine andere verpflichtete Stelle für die danach liegende Zeit die Mitgliedschaft bei einer anderen Versicherungsgesellschaft nachweise. Ansonsten verbleibe es beim bisherigen Versicherungsverhältnis (Kündigungsbestätigung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V vom 17.03.2016).
Mit Schreiben vom 11.04.2016 widersprach der Kläger erneut den erhöhten Beiträgen und beantragte, diese zu stunden oder auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Mit Schreiben vom 03.06.2016 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass seine Kündigung (erneut) mangels Nachweises eines sich anschließenden Versicherungsverhältnisses nicht wirksam geworden sei. Zudem führte sie zu den unter dem 15.03. und 11.04.2016 eingelegten Widersprüchen aus: Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (Spitzenverband GKV) gelte als Nachweis der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der letzte aktuelle Einkommensteuerbescheid. Das nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid festgesetzte Einkommen bleibe für die Beitragshöhe maßgebend, bis der nächste Steuerbescheid erteilt werde. Auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für 2014 ergäben sich beitragsrelevante, monatliche Einkünfte von 3.464,67 EUR (Mieteinnahmen i.H.v. 41.193,00 EUR zzgl. Kapitaleinkünfte i.H.v. 434,00 EUR abzgl. 51,00 EUR Werbungskostenpauschale geteilt durch 12 Monate). Danach berechneten sich die Beiträge für die Zeit ab November 2015 wie folgt: 3.464,67 EUR * 14,0% (ermäßigter Beitragssatz) = 485,06 EUR, 3.464,67 EUR * 0,9% (kassenindividueller Beitragssatz) = 31,18 EUR, 3.464,67 EUR * 2,6% (Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag) = 90,08 EUR. Für die Zeit ab dem 01.01.2016 gelte: 3.464,67 EUR * 14,0% (ermäßigter Beitragssatz) = 485,06 EUR, 3.464,67 EUR * 1,7% (kassenindividueller Beitragssatz) = 58,90 EUR, 3.464,67 EUR * 2,6% (Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag) = 90,08 EUR. Damit belaufe sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.11.2015 auf insgesamt 606,32 EUR und ab dem 01.01.2016 auf 634,04 EUR monatlich. "Auf Grund der Widersprüche und des laufenden Klageverfahrens mit dem Finanzamt, hebe man die Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 hiermit auf. Gleichzeitig berechne man die Beiträge ab dem 01.11.2015 erneut auf der Grundlage des vorliegenden, aktuellen Einkommenssteuerbescheides 2014, setze die Beiträge allerdings bis zum Ausgang des Klageverfahrens unter Vorbehalt, also vorläufig, fest." (Teilabhilfebescheide vom 08. und 11.07.2016). Sollte das Finanzamt aufgrund des Klageverfahrens einen neuen Steuerbescheid für das Jahr 2014 erstellen, werde man unter Berücksichtigung des neuen Steuerbescheides die Beitragseinstufung überprüfen und rückwirkend ab dem 01.11.2015 korrigieren. Die bis dato erhobenen Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 136,00 EUR habe man storniert.
Die vom Kläger dennoch aufrecht erhaltenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016). Der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Dies sei beim Kläger der Fall, der somit auch beitragspflichtig sei (§ 223 Abs. 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Durch den Spitzenverband GKV würden insoweit die Einzelheiten der Beitragspflicht geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Als beitragspflichtige Einnahmen seien alle Einnahmen und Geldmittel zu berücksichtigen, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten (§ 3 Abs. 1 BVSzGs). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten u.a. solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Vermietung eigenen Wohnraums stellten grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit dar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die erzielten Einkünfte steuerrechtlich als solche aus Gewerbebetrieb gelten würden. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen sei zudem ein Betrag von 51,00 EUR pro Kalenderjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen würden (§ 3 Abs. 1b BVSzGs). Als Nachweise für Einkünfte aus Vermietung sei ein Einkommensfragebogen und der aktuelle Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Dies alles sei vorliegend beachtet und bei der Beitragsermittlung beachtet worden. Nachgewiesene Änderungen in den Einkommensverhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich seien, seien vom Zeitpunkt ihrer Änderung an wirksam (§ 7 Abs. 7 BVSzGs; § 6 Abs. 4 und 6 BVSzGs). Auch dies habe man hier beachtet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 sei am 09.10.2015 erstellt worden. Das Einkommen in Höhe von 3.467,67 EUR sei daher ab dem 01.11.2015 für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, gelte dabei der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung, er betrage 14,00 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 243 SGB V). Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hätten Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Anspruch auf Krankengeld, soweit sie abhängig und nicht nach §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig beschäftigt seien. Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige könnten gegenüber der Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (Wahlerklärung; § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Kläger sei zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert, stehe aber weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch sei er hauptberuflich selbständig tätig. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe demzufolge nicht. Daher gelte für ihn der ermäßigte Beitragssatz. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt sei, habe sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben werde (individueller Zusatzbeitragssatz; § 242 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V). Nach § 9 Satzung der VIACTIV Krankenkasse vom 01.10.2012 in der Fassung des 12. Nachtrags erhebe die Kasse ab dem 01.01.2016 einen Zusatzbeitrag i.H.v. 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds (§ 242 Abs. 1 SGB V). Für die Zeit bis zum 31.12.2015 habe er sich auf 0,9 % belaufen. Der Zusatzbeitrag werde gem. den Vorgaben des § 9 Abs. 1 und 1a BVSzGs berechnet und gerundet. Nach § 76 Abs. 1 SGB IV seien die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nach § 10 Abs. 1 BVSzGs würden die Beiträge für den jeweiligen Beitragsmonat bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats fällig. Der Kläger habe seit Februar 2016 trotz fortbestehender Mitgliedschaft keine Beiträge mehr entrichtet. Es seien Mahngebühren und Säumniszuschläge zu erheben gewesen (§ 24 Abs. 1 SGB IV, § 19 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)). Am 23.06.2016 hätten sich die Beitragsrückstände auf 4.010,87 EUR belaufen. Aufgrund des (bisher) vorliegenden Steuerbescheides für das Jahr 2014 habe man die Beiträge nicht anders bemessen können als bisher. Wegen des noch anhängigen Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf habe man die Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 dennoch aufgehoben, um sie durch den nunmehr vorläufigen Beitragsbescheid vom 08.07.2016 zu ersetzen. Nach alledem sei dem Widerspruch nicht stattzugeben gewesen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Beitragsbescheide vom 19.02., 15.03. und 23.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2016 aufzuheben. Er habe rechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide: so sei der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig. Er sei erst seit dem 01.01.2014 Mitglied der Beklagten und nicht bereits seit dem 06.05.2007. Er habe lediglich geringfügige Einnahmen, die anderslautenden Angaben der Beklagten beruhten auf einen unzutreffenden Steuerbescheid. Soweit bei ihm Beiträge - anders als bei Arbeitnehmern - nicht nur auf Basis des Arbeitseinkommens erhoben würden, sondern auch unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und aus Kapitalvermögen verstoße dies gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Berücksichtigung von Mindestbeiträge führe bei jährlichen Schwankungen des Vermietungseinkommens im Mittel zu einem zu hohen Beitragssatz. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege auch darin, dass er - anders als Arbeitnehmer - für die Kassenbeiträge allein aufkommen müsse, sich kein Arbeitgeber beteilige. Hinzu komme, dass die Höhe der Beiträge von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt würden, zu dem ein neuer Steuerbescheid vorliege. Finanzamt und Krankenversicherung könnten miteinander kommunizieren und die Höhe der Beiträge steuern. Die angefochtenen Bescheide seien für ihn nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend aufgeschlüsselt worden. Er könne nicht nachvollziehen, wie und wofür seine Beiträge verwandt würden. Beim Zusatzbeitrag für "Kinderlose" erschließe sich dem Kläger kein Versicherungszweck. Durch die Beitragshöhe werde sein Existenzminimum gefährdet und sein (Immobilien-) Eigentum ausgehöhlt.
Das SG hat abgelehnt, dem Kläger für die vorstehende Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren (Beschluss vom 19.01.2017). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Kläger werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Wegen der Einzelheiten der Berechnung sowie der Bemessung des Beitrags werde auf die zutreffenden Feststellungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 verwiesen. Ergänzend werde ausgeführt: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien auch bei nicht hauptberuflich Selbstständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Der Kläger gehöre zu dieser Gruppe, wie sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergebe. Da gemäß § 227 SGB V der § 240 SGB V für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen entsprechend gelte, sei vorgenannte Rechtsprechung auch für die Beitragsfestsetzung hinsichtlich des Klägers maßgebend. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legendes Gesamteinkommen (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl. § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sei, sei allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Dies gelte auch hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung freiwillig Versicherter. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Gebot des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Der Gesetzgeber sei auch berechtigt gewesen, die Beitragsbemessung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten gleichermaßen wie die der freiwillig Versicherten zu regeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die subsidiäre Auffangpflichtversicherung nicht diejenigen durch günstigere Konditionen bevorteilen soll, die auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung verzichten. Aus § 250 SGB V ergebe sich, dass Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu tragenden Beiträge allein tragen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend mache, dass die volle Beitragslast doppelt so hoch sei, als die durch ein Arbeitsverhältnis sich ergebende, begründe dies insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten zuzurechnen sei. Freiwillig Versicherte seien schon bisher hinsichtlich aller Einnahmearten selbst Schuldner der entsprechenden Beitragsforderungen der Krankenkassen und blieben mit den hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Folgen endgültig belastet (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Insofern ergebe sich generell für alle Einnahmearten die Situation, dass sowohl freiwillige Mitglieder als auch Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gemäß § 250 SGB V den Beitrag allein zu tragen hätten. Schon theoretisch fehle es damit an einem Bedürfnis, das wegen der anteiligen Beitragstragung bei einigen anderen Einkunftsarten unerwünschte Ergebnis einer vollen Beitragstragung durch eine Halbierung des Beitragssatzes zu "korrigieren". Dies sei schon bei Versicherungspflichtigen systemwidrig gewesen und könne auch unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht begehrt werden. Es sei, gemessen am System des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr geboten, aus Einkunftsarten, die zulässigerweise der Beitragspflicht unterworfen werden, Beiträge von den Mitgliedern stets nach dem vollen Beitragssatz zu erheben und eine Entlastung der Mitglieder von der Beitragslast nur bei tatsächlicher Verschiebung der Beitragslast auf Dritte zuzulassen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 31.01.2017 macht der Kläger geltend, dass das Versicherungsverhältnis von ihm mit Schreiben vom 24.11.2014 und 15.03.2016 gekündigt worden sei und daher nicht mehr bestehe. Er sei zur Kündigung auch berechtigt gewesen, denn er verfüge nicht über hinreichendes Einkommen, um die Beiträge zu entrichten. Die Krankenkasse verlange somit Beiträge, ohne Leistungen erbringen zu müssen. Wegen der Nichtleistung von Beiträgen in der Vergangenheit habe die Beklagte ihm den Versicherungsschutz "entzogen". Das sei demütigend. Der Beitragsbescheid sei zudem von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern erlassen worden. Diese seien für ihn nicht zuständig, denn er gehöre keiner der beiden Gruppen an. Darüber hinaus sei die Beitragsbemessung auch der Höhe nach zu beanstanden. So werde zu Unrecht ein Zuschlag wegen Kinderlosigkeit gefordert. Auch müsse er, anders als Arbeitnehmer, einen Mindestbeitrag entrichten, was gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verstoße. Arbeitnehmer müssten keine Beiträge auf sonstige Einkünfte leisten, genau dies werde jedoch von ihm verlangt. Zu Unrecht würden bei ihm nicht nur Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt, sondern auch "entschädigungsähnliche Einkünfte" wie z.B. Einkünfte aus Rechtsstreitigkeiten oder Rückerstattungen aus früheren Steuerjahren, in denen keine Versicherungspflicht bestanden habe. Gegenüber Arbeitgebern würde er ebenfalls ungleich behandelt. Diese könnten ihren Anteil an den Krankenversorgungsbeiträgen voll von der Steuer absetzen, das sei ihm nicht möglich. Die Einkommensteuerbescheide würden seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht richtig darstellen. Der angefochtene Bescheid leide auch unter Begründungsmängeln, so werde die Höhe des Zusatzbeitrages nicht erläutert, ebenso die Höhe der Beitragsermäßigung für das Krankengeld. Das Verhalten der Beklagten sei insgesamt rechtsmissbräuchlich. Wenn sie obsiege müsse er sein Immobilieneigentum verkaufen und verlöre seine Lebensgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint und dem Kläger keine PKH gewährt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag nämlich nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht ist dabei regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. PKH darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -; Senat, Beschluss vom 17.12.2014 - L 11 SF 832/14 EK AS PKH -).
Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.01.2017 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Kläger dagegen mit seiner Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Soweit der Kläger sich mit seiner Klage gegen die ursprünglichen Beitragsbescheide vom 19.02. und 15.03.2016 wendet, fehlt es bereits am Rechtschutzbedürfnis der Klage. Diese beiden Bescheide sind durch den Bescheid vom 08.07.2016 aufgehoben worden, belasten den Kläger i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz bereits aus diesem Grund nicht (mehr).
Die kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger auch nicht durch die von ihm mehrfach ausgesprochenen Kündigungen beendet. Sie bestehen kraft Gesetzes fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Kläger gegenwärtig und/oder in der Vergangenheit Leistungen dieser Versicherungen bei der Beklagten in Anspruch genommen hat.
Die Höhe der daraus folgenden, vom Kläger zu erbringenden Beiträge hat die Beklagte im Bescheid vom 08.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2016 nachvollziehbar und grds. zutreffend berechnet. Gem. § 227 SGB V richten sich die beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) - wie es der Kläger einer ist - nach § 240 SGB V. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt: Die Beitragsbemessung wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Krankenkassenmitglieds berücksichtigt. Dazu zählen auch die Einkünfte des Klägers aus Vermietung sowie aus Kapitalvermögen (§ 3 Abs. 1b BVSzGs; BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 -; Senat, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13 -) oder die vom Kläger angesprochenen "Einkünfte" aus Rechtsstreitigkeiten oder Steuererstattungen. Sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Dass die Beklagte gegen diese Vorgaben verstoßen haben könnte, ist (bisher) nicht zu erkennen.
Zu Recht stellt die Beklagte zum Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auf die insoweit ergangenen Einkommensteuerbescheide ab. Insoweit folgt die Beklagte und das SG im angefochtenen Beschluss der Rechtsprechung des BSG zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind, und freiwillig Versicherter mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nur so kann dem Gebot des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprochen und sichergestellt werden, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Ob, in welchem Umfang und welcher Person Miet- und Pachteinkünfte einschließlich darauf bezogener einkommensmindernder Aufwendungen zuzurechnen sind, ist für Zwecke der Beitragsbemessung zuverlässig allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht entgegen, dass den Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. Insbesondere übersteigt es den den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern. Dass der Einkommensteuerbescheid zum Nachweis des aus Vermietung und Verpachtung resultierenden Gewinns allein maßgeblich ist, ergibt sich auch aus der im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommenssteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - und 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R -). Dass und warum im Fall des Klägers andere Überlegungen gelten sollen, ist nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Einkommenssteuerbescheide mittels Klage vor dem Finanzgericht angegriffen hat, hat die Beklagte hierüber ausdrücklich noch nicht endgültig entscheiden, sondern nur vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klagen vor dem Finanzgericht. Die vom Kläger im Übrigen behaupteten, aber nicht näher dargelegten Begründungsmängel der Beitragsberechnung kann der Senat nicht erkennen.
Die Zulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte wie den Kläger ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 55 Abs. 3 SGB XI; § 59 Abs. 1 und 5 SGB XI). Das BSG hat bestätigt, dass sie zulässig sind (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R -). Der vom Kläger kritisierte Umstand, dass Versicherte zumindest Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage zu leisten haben, ist für die Rechtmäßigkeit der vorliegend strittigen Beitragsbemessung ohne Belang. Strittig ist hier nicht diese Untergrenze, sondern die Frage, ob der Kläger über Einkünfte verfügt, die diese Grenze überschreiten.
Gem. § 194 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle in der Satzung der Krankenversicherung festzulegen. Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung nicht die nächsthöhere Behörde, sondern die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle innerhalb der Ausgangsbehörde. § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Sozialversicherungsträger, den Erlass von Widerspruchsbescheiden durch Satzung besonderen Ausschüssen der Selbstverwaltung zu übertragen. Nach § 36a Abs. 2 SGB IV muss die Satzung ggf. insbesondere die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder regeln. Die Satzung kann auch die Mitwirkung von Bediensteten der Versicherungsträger vorsehen (Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage, 2016, § 194 Rdn. 40). Anders als der Kläger annimmt, fordert das Gesetz also keine (ausschließliche oder hälftige) Teilnahme von Vertretern an der Widerspruchsentscheidung, deren beitragsrelevante Einkommenssituation derjenigen des beitragspflichtigen Versicherten entspricht.
Der Kläger wird auch nicht grundgesetzwidrig gegenüber Arbeitgebern schlechter gestellt. Diese könne - ebenso wie er - die eigenen, als Arbeitgeber zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge nicht "voll" (als Werbungskosten) "von der Steuer absetzen".
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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