Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 92/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 319/17 B ER und L 20 SO 320/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII.
Der 1978 in Deutschland geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Ausweislich eines im Beschwerdeverfahren L 2 AS 1061/17 B ER vorgelegten Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 12.06.2017 stand er vom 04.04.1998 bis 03.07.1999 - unterbrochen von einer Beschäftigung zwischen dem 01.06. und 31.08.1998 - im Bezug von Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Sodann sind Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld II vom 02.06.2008 bis 31.12.2010 sowie rentenrechtliche Zeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 und sodann vom 01.09.2015 bis 31.03.2017 verzeichnet. Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht aufgeführt.
Nach den Eintragungen im vom Senat beigezogenen Ausländerzentralregister hielt sich der Antragsteller zunächst seit dem 20.06.2002 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ein Wiederzuzug erfolgte am 01.06.2004, ein weiterer am 26.10.2007, ohne dass für die Zwischenzeit ein Fortzug in das Ausland vermerkt ist. Ein solcher Fortzug ist sodann am 20.02.2008 vermerkt. Es folgt ein Vermerk über einen erneuten Wiederzuzug aus dem Ausland am 09.03.2015, sodann über einen Fortzug nach Unbekannt am 15.04.2015. Eine einwohnermelderechtliche Erfassung erfolgte anschließend nicht mehr.
Der Antragsteller hielt sich zuletzt im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters S auf, wo er seit September 2015 Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter S bezog; Leistungen nach dem SGB II wurden zuletzt bis zum 31.03.2017 gewährt. Nach Erlass eines vollstreckbaren Räumungstitels durch das Landgericht Bonn wurde das vom Antragsteller bewohnte Zimmer am 29.03.2017 geräumt.
Am 31.03.2017 beantragte der Antragsteller formlos Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter StädteRegion B mit dem Hinweis, er halte sich seit dem 29.03.2017 nunmehr in B auf. Mit Bescheid vom 18.04.2017 versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen mit der Begründung, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Am 26.04.2017 stellte der Antragsteller einen Eilantrag bei dem Sozialgericht Aachen mit dem Begehren, das Jobcenter zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II seit dem Monat März 2017 zu zahlen (S 5 AS 313/17 ER). In jenem Eilverfahren trug der Antragsteller vor, er halte sich seit der Räumung des Zimmers am 29.03.2017 in B auf. Er sei obdachlos gewesen und habe zeitweise in Hotels der Region übernachtet; seit April 2017 habe er ein Appartement in der S Straße 00 zur Zwischenmiete (mtl. 250 EUR inklusive Neben-, Heiz- und Stromkosten) angemietet. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere nicht. Der Hauptmieter sei ein Student, Vermieter das Studierendenwerk. Das Jobcenter verwies in der Antragserwiderung auf den fehlenden Nachweis eines (Dauer-) Aufenthaltsrechts. Hierzu trug der Antragsteller weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sein Aufenthaltsrecht nachzuweisen habe. Er sei griechischer Staatsangehöriger und habe bereits in den 1990er Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie im Jahr 2008 eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Beide habe er nicht mehr, da er eine Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr benötige; diese sei vielmehr bereits 2013 ersatzlos abgeschafft worden. Er sei insbesondere nicht mit neueinreisenden EU-Bürgern zu vergleichen, da er in Deutschland geboren und hier bereits versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18.05.2017 lehnte das Jobcenter die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 41a SGB II ab.
Am 22.05.2017 suchte der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Aachen (S 8 AS 398/17 ER) nach und führte unter Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt B vom 23.01.2008 aus, er sei seit seiner Geburt - nunmehr seit 38 Jahren - in Deutschland wohnhaft. Dies könne bis 2003 lückenlos durch das Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden. Er habe sich sodann ab Juni 2005 erneut in Deutschland aufgehalten und seit August 2006 in seinem Elternhaus in B gewohnt. Gemeldet habe er sich jedoch erst wieder Ende 2006 in L und sodann am 26.10.2007 in B. Dort habe er die Aufenthaltsbescheinigung vom 23.01.2008 erhalten. Im Februar bzw. März 2008 habe er sich zwar in B abgemeldet, sich jedoch weiter in Deutschland aufgehalten. Er habe in L und sodann in E Leistungen nach dem SGB II bezogen. In E habe er bis zum 15.12.2013 gelebt. Da von einem gefestigten Aufenthalt und einem Daueraufenthaltsrecht auszugehen sei, müsse die Antragsgegnerin das Gegenteil beweisen. Die Auskunft des Ausländeramtes sei unzutreffend gewesen.
Mit zwei Beschlüssen vom 26.05.2017 lehnte das Sozialgericht Aachen die beiden Eilanträge S 5 AS 313/17 ER und S 8 AS 398/17 ER ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 15.08.2017 - L 2 AS 1061/17 B ER und L 2 AS 1062/17 B ER).
Am 29.05.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab Ende März 2017. Im Antrag führte er aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, da er sich seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik aufhalte und damit ein gefestigter Aufenthalt vorliege. Er begehre vorläufige Leistungen, da letztlich das Jobcenter zuständig sei. Die Antragsgegnerin forderte ihn mit Schreiben vom 30.05.2017 auf, weitere Unterlagen vorzulegen.
Am 20.06.2017 hat der Antragsteller wiederum um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Aachen nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII seit Ende März 2017 begehrt. Er befinde sich in einer massiven Notlage und habe kein Geld. Der Antragsteller hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; den Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat er nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, die angeforderten Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Zudem gehe der Antragsteller selbst nicht von Erwerbsunfähigkeit aus, wenn er die eigentliche Zuständigkeit beim Jobcenter sehe; dann jedoch seien Leistungen nach dem SGB XII nach § 21 SGB XII ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.06.2017 abgelehnt. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 27.06.2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel (S 4 AS 20/17 und S 11 SO 9/17). Er könne zudem nun in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Stadt B seine Meldung in B von 1978 bis 2003 nachweisen; strittig sei noch eine Meldung bis zum 14.06.2006. Mit einem am 06.07.2017 eingegangen Schriftsatz hat er zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII seit dem 29.03.2017 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es sei von Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gem. § 21 Abs. 1 SGB II ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten zu den Verfahren S 5 AS 313/17 ER Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er kann von der Antragsgegnerin im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Nach dieser Maßgabe ist für den Zeitraum vom 29.03.2017 bis 19.06.2017 (= Tag vor Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht) bereits kein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung erkennbar (Anordnungsgrund). Denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheinen lässt. Die Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit, die üblicherweise keine gegenwärtige akute Notlage auslösen, bleibt hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (siehe z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015 - L 4 AS 375/15 B ER, Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - L 10 B 195/07 AS ER, Rn. 11).
b) Für den Zeitraum ab dem 20.06.2017, für den der Senat für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ein Eilbedürfnis wegen vorgetragener Mittellosigkeit unterstellt, ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch erkennbar.
Etwaigen Zweifeln bezüglich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers dürfte allerdings im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein, soweit es für eine dortige Entscheidung darauf ankommen sollte. Denn ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren S 5 AS 313/17 ER dem Sozialgericht vorlegten Kontoauszugs zum Konto des Antragstellers bei der G hat der Antragsteller selbst noch am 15.02.2017 eine Gutschrift i.H.v. 1.090,94 EUR auf dieses Konto veranlasst, die von einem griechischen Konto des Antragstellers transferiert wurde.
Auch jenseits denkbarer diesbezüglicher Zweifel besteht ohnehin kein Anordnungsanspruch:
aa) Der Antragsteller ist allerdings - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts - nicht schon nach § 21 S. 1 SGB XII von Hilfen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 21 S. 1 SGB XII ist jedoch nicht, wer dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R Rn. 41).
Der Antragsteller ist - nach summarischer Prüfung und vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - jedoch gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand umfasst - ebenso wie nach seiner bisherigen Fassung - diejenigen Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II) und diejenigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II, dazu BT-Drs. 18/10211, 13).
(1) Ein materielles Aufenthaltsrecht in diesem Sinne, welches sich nicht auf dem Aufenthalt zur Arbeitsuche begründet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU), hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FreizügG/EU scheidet mangels Erwerbstätigkeit aus. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ist nicht ersichtlich; rentenrechtliche Zeiten sind für den Antragsteller zuletzt nur seit September 2015 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II vermerkt; der Versicherungsverlauf, der allein Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem AFG bzw. dem SGB II enthält, weist zudem für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.08.2015 eine komplette Lücke auf. Auch eine Freizügigkeitsberechtigung als nichterwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 4 FreizügG/EU hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; er trägt gerade vor, dass er weder über einen Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Die im Übrigen in Betracht kommende Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU (wegen ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf Jahren) ist nicht glaubhaft gemacht. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts verneint. Darüber hinaus verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2017 - S 5 AS 313/17 ER (dort S. 8 f.). Die dortige rechtliche Einschätzung wird insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich durch die Rentenauskunft nachgewiesenen Zeiten des früheren Bezugs von Arbeitslosengeld II widerlegt; denn dieser Leistungsbezug endete danach bereits am 30.04.2011. Der Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 01.05.2011 bis 08.03.2015 (= Tag vor dem Wiederzuzug aus dem Ausland) in der Bundesrepublik (rechtmäßig) aufgehalten hat und damit gegenwärtig die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt; ein ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren (vom Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aus) ist deshalb nicht feststellbar.
(2) Der Leistungsausschluss ist auch nicht seinerseits gem. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausnahmsweise wegen eines verfestigten Aufenthalts ausgeschlossen. Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 5). Einem Leistungsanspruch wegen Verfestigung des Aufenthalts steht somit jedenfalls entgegen, dass sich eine melderechtliche Erfassung des Antragstellers - mit Ausnahme einer vorübergehenden Meldung im Jahr 2015 - nicht feststellen lässt und im Übrigen seit 2015 jedenfalls keine fünf Jahre vergangen sind.
(3) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) steht dem Leistungsausschluss des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht entgegen. Nach Art. 1 des Abkommens, das u.a. die Bundesrepublik Deutschland und Griechenland unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu erbringen, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Zwar unterfällt der Antragsteller dem persönlichen Anwendungsbereich des EFA, weil er griechischer Staatsangehöriger und Griechenland Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. Das EFA ist indes sachlich nicht einschlägig. Nachdem die Bundesregierung am 19.12.2011 gemäß Art. 16 Buchst. b S. 2 EFA einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Leistungen nach SGB II auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden erklärt hat, ist das EFA (bezogen auf Leistungen nach dem SGB II) insoweit nicht (mehr) anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 15/15 R Rn. 23 m.w.N.). Jener Vorbehalt wurde formell und materiell wirksam erklärt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R Rn. 17 ff.).
bb) Der Antragsteller ist jedoch gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von den begehrten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Ausländer keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Der Leistungsausschluss bezieht sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift u.a. auf die hier begehrten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII). Er erfasst nach der zum 29.12.2016 erfolgten gesetzlichen Klarstellung auch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung (Beschluss des Senats vom 17.04.2017 - L 20 SO 174/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER Rn. 31; ferner LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B Rn. 37, sowie BT-Drs. 18/10211, 16; vgl. demgegenüber zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R). Für den von Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII erfassten Personenkreis sind in § 23 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB XII n.F. grundsätzlich nur eingeschränkte Leistungen bis zur Ausreise, längstens für einen Zeitraum von einem Monat, vorgesehen (Überbrückungsleistungen). Nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F. werden andere Leistungen oder Leistungen für einen längeren Zeitraum gewährt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte geboten ist.
(1) Der Antragsteller gehört zu dem von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII n.F. erfassten Personenkreis. Denn es ist nicht erkennbar, dass ihm derzeit ein materielles Aufenthaltsrecht zusteht, welches sich nicht auf dem Aufenthalt zur Arbeitsuche begründet (vgl. dazu die Ausführungen oben).
(a) Er kann sich auch nicht darauf stützen, aufgrund der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise leistungsberechtigt zu sein. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII n.F. kann zwar Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Ausländer, die - wie der Antragsteller - von dem Leistungsausschluss des Abs. 3 erfasst sind, erhalten jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII n.F. keine Leistungen "nach Absatz 1" und damit auch keine Ermessensleistungen nach Abs. 1 S. 3 SGB XII. Dies entspricht dem in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/10211, 8 f.) dokumentierten Willen des Gesetzgebers, dem genannten Personenkreis grundsätzlich nur noch einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für die Dauer bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat innerhalb von zwei Jahren, zuzubilligen. Für die Gewährung von Ermessensleistungen für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII zum 29.12.2016 besteht daher angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kassel (Beschluss vom 14.01.2017 - S 12 SO 8/17 ER, zitiert nach SG Kassel, Beschluss vom 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER Rn. 83 ff.) - kein Raum mehr.
(b) Europarechtliche Bestimmungen stehen dem Ausschluss von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen.
(aa) Auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA kann sich der Antragsteller nicht stützen. Zwar hat die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt nach Art. 16 Buchst. b S. 2 EFA erklärt. Grundsätzlich ist deshalb Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen weiterhin zu erbringen; allerdings müssen hierfür die Anwendungsvoraussetzungen nach dem EFA vorliegen (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R Rn. 20; Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 35).
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger eines Unterzeichnerstaates des EFA (s.o.). Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen nach Art. 1 EFA erfordert allerdings einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus dem Vertragsstaat im Bundesgebiet. Nach Art. 11 Buchst. a S. 1 EFA gilt der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt, als dieser im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) ist Voraussetzung für einen erlaubten Aufenthalt im Sinne des EFA insoweit in Anlehnung an die vormalige Anknüpfung an § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG eine (weiterhin bestehende) materielle Freizügigkeitsberechtigung (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R Rn. 22).
Eine - von den bereits verneinten Freizügigkeitsrechten (s.o.) zu unterscheidende - materielle Freizügigkeitsberechtigung hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Danach sind freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der Antragsteller, der sich bereits länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält, hat jedoch schon nicht dargelegt, dass er (weiterhin) Arbeit sucht. Hierfür genügt jedenfalls nicht die bloße Meldung beim Jobcenter als arbeitsuchend; vielmehr müssen ernsthafte Bewerbungsbemühungen erfolgt und auch dokumentiert sein (LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B Rn. 25; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 16.07.2015 - L 2 AS 399/15 B ER Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - L 5 AS 1357/17 B ER Rn. 4). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; ein Nachweis der weiteren Arbeitsuche und eine begründete Einstellungsaussicht setzt voraus, dass entsprechende Bemühungen des Betreffenden und eine gewisse Erfolgsaussicht solcher Bemühungen feststellbar sind. Hierzu hat der Antragsteller weder irgendetwas vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass er ernsthafte Bewerbungsbemühungen unternommen hätte und weiter unternähme.
(bb) Die Vorschriften über den Leistungsausschluss verletzen keine sonstigen europarechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen kein Aufenthaltsrecht zusteht (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13) oder sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14), mit Unionsrecht vereinbar (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B Rn. 39; Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER).
3) Dem Antragsteller können die begehrten Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung ferner nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zugesprochen werden.
Schon aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, sieht sich der Senat einstweilen gehalten, die leistungsrechtlichen Regelungen des SGB XII bzw. SGB II n.F. anzuwenden. Eine Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG kommt im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 01.06.2010 - L 20 AY 4/10 B ER und dazu BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 sowie Beschluss des Senats vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG; so etwa auch Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, Sgb 2009, 267 ff., 274; eine Verfassungsbeschwerde bleibt dem Antragsteller indes unbenommen). An seiner entsprechenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in aller Regel nicht als verfassungswidrig behandelt werden (so auch Wündrich, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Im Übrigen erscheint es ohnehin durchaus jedenfalls möglich, dass die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII n.F. bzw. nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II n.F. verfassungsgemäß, namentlich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vereinbar sind; denn Überbrückungsleistungen für eine Ausreise etwa in das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, sind durch § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII sichergestellt. Etwaige Zweifel sind insoweit der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.04.2017 - L 20 SO 174/17 B ER und vom 08.05.2017 - L 20 SO 138/17 B ER).
cc) Über weitergehende Ansprüche hat der Senat nicht zu entscheiden.
Dies betrifft insbesondere Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden hilfebedürftigen Ausländern, die dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII n.F. unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken.
(a) Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen stellt im Verhältnis zu dem Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII einen eigenständigen Streitgegenstand dar (so auch LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER). Derartige Leistungen hat der Antragssteller nicht geltend gemacht. Er begehrt solche Leistungen ersichtlich nicht; vielmehr hat er erstinstanzlich ausdrücklich und auch nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren lediglich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt.
(b) Auch ein Härtefall nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F. ist nicht ersichtlich. Danach werden hilfebedürftigen Ausländern, die Überbrückungsleistungen beanspruchen können, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen i.S.v. Abs. 1 der Vorschrift gewährt, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F.). Besondere Umstände oder Härtegründe hat der Antragsteller jedoch weder glaubhaft gemacht, noch sind solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, kein Grund für Leistungen abweichend von bloßen Überbrückungsleistungen. Denn es lässt sich im vorliegenden Einzelfall nicht feststellen, dass der Antragsteller seine Verbindungen zu Deutschland im wesentlichen ununterbrochen aufrechterhalten und Verbindungen zu Griechenland als dem Land seiner Staatsangehörigkeit nicht aufgebaut hat. Dies zeigen schon die wesentlichen Lücken seiner feststellbaren hiesigen Aufenthaltszeiten. Ausweislich des Ausländerzentralregisters hielt sich der Antragsteller seit dem 20.06.2002 bis zum 30.05.2004 im Ausland auf; Gleiches gilt für eine nicht näher dargelegte Zeitspanne vor einer erneuten Wiedereinreise am 26.10.2007; auch für die Zeit vom 20.02.2008 bis zum 08.03.2015 bestand jedenfalls keine Erfassung im Ausländerzentralregister, und nur für einen Teilzeitraum (02.06.2008 bis 30.04.2011) weist insoweit der Versicherungsverlauf in der Rentenversicherung einen hiesigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach. Außerdem unterhält der Antragsteller ausweislich eines von ihm vorgelegten Kontoauszuges ersichtlich ein Bankkonto in Griechenland (s.o.), von dem er noch am 15.02.2017 eine Gutschrift auf sein deutsches Konto bei der G veranlasste.
2. Dem Antragsteller bleibt es anheimgestellt, sich mit der Ausländerbehörde bzw. der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen, um einen etwaigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet in den letzten fünf Jahren aufzuklären bzw. die in einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.05.2017 angeforderten Angaben und Nachweise (u.a. zu seinen Bankkonten - auch in Griechenland -) zu machen bzw. zu erbringen und sonstige anspruchsrelevante Umstände - etwa seiner Bemühungen um Arbeit - näher darzulegen.
3. Ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes somit unbegründet, steht dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags auch Prozesskostenhilfe weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). 4.
Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung zur Prozesskostenhilfe auf § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 5.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII.
Der 1978 in Deutschland geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Ausweislich eines im Beschwerdeverfahren L 2 AS 1061/17 B ER vorgelegten Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung vom 12.06.2017 stand er vom 04.04.1998 bis 03.07.1999 - unterbrochen von einer Beschäftigung zwischen dem 01.06. und 31.08.1998 - im Bezug von Leistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Sodann sind Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld II vom 02.06.2008 bis 31.12.2010 sowie rentenrechtliche Zeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 und sodann vom 01.09.2015 bis 31.03.2017 verzeichnet. Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht aufgeführt.
Nach den Eintragungen im vom Senat beigezogenen Ausländerzentralregister hielt sich der Antragsteller zunächst seit dem 20.06.2002 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ein Wiederzuzug erfolgte am 01.06.2004, ein weiterer am 26.10.2007, ohne dass für die Zwischenzeit ein Fortzug in das Ausland vermerkt ist. Ein solcher Fortzug ist sodann am 20.02.2008 vermerkt. Es folgt ein Vermerk über einen erneuten Wiederzuzug aus dem Ausland am 09.03.2015, sodann über einen Fortzug nach Unbekannt am 15.04.2015. Eine einwohnermelderechtliche Erfassung erfolgte anschließend nicht mehr.
Der Antragsteller hielt sich zuletzt im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters S auf, wo er seit September 2015 Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter S bezog; Leistungen nach dem SGB II wurden zuletzt bis zum 31.03.2017 gewährt. Nach Erlass eines vollstreckbaren Räumungstitels durch das Landgericht Bonn wurde das vom Antragsteller bewohnte Zimmer am 29.03.2017 geräumt.
Am 31.03.2017 beantragte der Antragsteller formlos Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter StädteRegion B mit dem Hinweis, er halte sich seit dem 29.03.2017 nunmehr in B auf. Mit Bescheid vom 18.04.2017 versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen mit der Begründung, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Am 26.04.2017 stellte der Antragsteller einen Eilantrag bei dem Sozialgericht Aachen mit dem Begehren, das Jobcenter zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II seit dem Monat März 2017 zu zahlen (S 5 AS 313/17 ER). In jenem Eilverfahren trug der Antragsteller vor, er halte sich seit der Räumung des Zimmers am 29.03.2017 in B auf. Er sei obdachlos gewesen und habe zeitweise in Hotels der Region übernachtet; seit April 2017 habe er ein Appartement in der S Straße 00 zur Zwischenmiete (mtl. 250 EUR inklusive Neben-, Heiz- und Stromkosten) angemietet. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere nicht. Der Hauptmieter sei ein Student, Vermieter das Studierendenwerk. Das Jobcenter verwies in der Antragserwiderung auf den fehlenden Nachweis eines (Dauer-) Aufenthaltsrechts. Hierzu trug der Antragsteller weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sein Aufenthaltsrecht nachzuweisen habe. Er sei griechischer Staatsangehöriger und habe bereits in den 1990er Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie im Jahr 2008 eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Beide habe er nicht mehr, da er eine Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr benötige; diese sei vielmehr bereits 2013 ersatzlos abgeschafft worden. Er sei insbesondere nicht mit neueinreisenden EU-Bürgern zu vergleichen, da er in Deutschland geboren und hier bereits versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 18.05.2017 lehnte das Jobcenter die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 41a SGB II ab.
Am 22.05.2017 suchte der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Aachen (S 8 AS 398/17 ER) nach und führte unter Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt B vom 23.01.2008 aus, er sei seit seiner Geburt - nunmehr seit 38 Jahren - in Deutschland wohnhaft. Dies könne bis 2003 lückenlos durch das Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden. Er habe sich sodann ab Juni 2005 erneut in Deutschland aufgehalten und seit August 2006 in seinem Elternhaus in B gewohnt. Gemeldet habe er sich jedoch erst wieder Ende 2006 in L und sodann am 26.10.2007 in B. Dort habe er die Aufenthaltsbescheinigung vom 23.01.2008 erhalten. Im Februar bzw. März 2008 habe er sich zwar in B abgemeldet, sich jedoch weiter in Deutschland aufgehalten. Er habe in L und sodann in E Leistungen nach dem SGB II bezogen. In E habe er bis zum 15.12.2013 gelebt. Da von einem gefestigten Aufenthalt und einem Daueraufenthaltsrecht auszugehen sei, müsse die Antragsgegnerin das Gegenteil beweisen. Die Auskunft des Ausländeramtes sei unzutreffend gewesen.
Mit zwei Beschlüssen vom 26.05.2017 lehnte das Sozialgericht Aachen die beiden Eilanträge S 5 AS 313/17 ER und S 8 AS 398/17 ER ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 15.08.2017 - L 2 AS 1061/17 B ER und L 2 AS 1062/17 B ER).
Am 29.05.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab Ende März 2017. Im Antrag führte er aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, da er sich seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik aufhalte und damit ein gefestigter Aufenthalt vorliege. Er begehre vorläufige Leistungen, da letztlich das Jobcenter zuständig sei. Die Antragsgegnerin forderte ihn mit Schreiben vom 30.05.2017 auf, weitere Unterlagen vorzulegen.
Am 20.06.2017 hat der Antragsteller wiederum um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Aachen nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII seit Ende März 2017 begehrt. Er befinde sich in einer massiven Notlage und habe kein Geld. Der Antragsteller hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; den Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat er nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, die angeforderten Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Zudem gehe der Antragsteller selbst nicht von Erwerbsunfähigkeit aus, wenn er die eigentliche Zuständigkeit beim Jobcenter sehe; dann jedoch seien Leistungen nach dem SGB XII nach § 21 SGB XII ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22.06.2017 abgelehnt. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 27.06.2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Kassel (S 4 AS 20/17 und S 11 SO 9/17). Er könne zudem nun in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Stadt B seine Meldung in B von 1978 bis 2003 nachweisen; strittig sei noch eine Meldung bis zum 14.06.2006. Mit einem am 06.07.2017 eingegangen Schriftsatz hat er zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB XII seit dem 29.03.2017 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es sei von Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gem. § 21 Abs. 1 SGB II ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten zu den Verfahren S 5 AS 313/17 ER Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er kann von der Antragsgegnerin im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Nach dieser Maßgabe ist für den Zeitraum vom 29.03.2017 bis 19.06.2017 (= Tag vor Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht) bereits kein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung erkennbar (Anordnungsgrund). Denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar erscheinen lässt. Die Durchsetzung von Ansprüchen für Zeiträume in der Vergangenheit, die üblicherweise keine gegenwärtige akute Notlage auslösen, bleibt hingegen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (siehe z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.06.2015 - L 4 AS 375/15 B ER, Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - L 10 B 195/07 AS ER, Rn. 11).
b) Für den Zeitraum ab dem 20.06.2017, für den der Senat für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ein Eilbedürfnis wegen vorgetragener Mittellosigkeit unterstellt, ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch erkennbar.
Etwaigen Zweifeln bezüglich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers dürfte allerdings im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein, soweit es für eine dortige Entscheidung darauf ankommen sollte. Denn ausweislich eines vom Antragsteller im Verfahren S 5 AS 313/17 ER dem Sozialgericht vorlegten Kontoauszugs zum Konto des Antragstellers bei der G hat der Antragsteller selbst noch am 15.02.2017 eine Gutschrift i.H.v. 1.090,94 EUR auf dieses Konto veranlasst, die von einem griechischen Konto des Antragstellers transferiert wurde.
Auch jenseits denkbarer diesbezüglicher Zweifel besteht ohnehin kein Anordnungsanspruch:
aa) Der Antragsteller ist allerdings - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts - nicht schon nach § 21 S. 1 SGB XII von Hilfen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 21 S. 1 SGB XII ist jedoch nicht, wer dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II unterfällt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R Rn. 41).
Der Antragsteller ist - nach summarischer Prüfung und vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - jedoch gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand umfasst - ebenso wie nach seiner bisherigen Fassung - diejenigen Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II) und diejenigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II, dazu BT-Drs. 18/10211, 13).
(1) Ein materielles Aufenthaltsrecht in diesem Sinne, welches sich nicht auf dem Aufenthalt zur Arbeitsuche begründet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU), hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FreizügG/EU scheidet mangels Erwerbstätigkeit aus. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätiger nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ist nicht ersichtlich; rentenrechtliche Zeiten sind für den Antragsteller zuletzt nur seit September 2015 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II vermerkt; der Versicherungsverlauf, der allein Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem AFG bzw. dem SGB II enthält, weist zudem für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.08.2015 eine komplette Lücke auf. Auch eine Freizügigkeitsberechtigung als nichterwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 4 FreizügG/EU hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; er trägt gerade vor, dass er weder über einen Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Die im Übrigen in Betracht kommende Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU (wegen ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf Jahren) ist nicht glaubhaft gemacht. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin das Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts verneint. Darüber hinaus verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2017 - S 5 AS 313/17 ER (dort S. 8 f.). Die dortige rechtliche Einschätzung wird insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich durch die Rentenauskunft nachgewiesenen Zeiten des früheren Bezugs von Arbeitslosengeld II widerlegt; denn dieser Leistungsbezug endete danach bereits am 30.04.2011. Der Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 01.05.2011 bis 08.03.2015 (= Tag vor dem Wiederzuzug aus dem Ausland) in der Bundesrepublik (rechtmäßig) aufgehalten hat und damit gegenwärtig die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt; ein ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren (vom Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aus) ist deshalb nicht feststellbar.
(2) Der Leistungsausschluss ist auch nicht seinerseits gem. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausnahmsweise wegen eines verfestigten Aufenthalts ausgeschlossen. Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Satz 5). Einem Leistungsanspruch wegen Verfestigung des Aufenthalts steht somit jedenfalls entgegen, dass sich eine melderechtliche Erfassung des Antragstellers - mit Ausnahme einer vorübergehenden Meldung im Jahr 2015 - nicht feststellen lässt und im Übrigen seit 2015 jedenfalls keine fünf Jahre vergangen sind.
(3) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) steht dem Leistungsausschluss des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht entgegen. Nach Art. 1 des Abkommens, das u.a. die Bundesrepublik Deutschland und Griechenland unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu erbringen, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Zwar unterfällt der Antragsteller dem persönlichen Anwendungsbereich des EFA, weil er griechischer Staatsangehöriger und Griechenland Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. Das EFA ist indes sachlich nicht einschlägig. Nachdem die Bundesregierung am 19.12.2011 gemäß Art. 16 Buchst. b S. 2 EFA einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Leistungen nach SGB II auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsschließenden erklärt hat, ist das EFA (bezogen auf Leistungen nach dem SGB II) insoweit nicht (mehr) anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 15/15 R Rn. 23 m.w.N.). Jener Vorbehalt wurde formell und materiell wirksam erklärt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R Rn. 17 ff.).
bb) Der Antragsteller ist jedoch gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII (in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung) von den begehrten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Ausländer keine Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Der Leistungsausschluss bezieht sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift u.a. auf die hier begehrten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII). Er erfasst nach der zum 29.12.2016 erfolgten gesetzlichen Klarstellung auch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung (Beschluss des Senats vom 17.04.2017 - L 20 SO 174/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER Rn. 31; ferner LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B Rn. 37, sowie BT-Drs. 18/10211, 16; vgl. demgegenüber zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R). Für den von Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII erfassten Personenkreis sind in § 23 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB XII n.F. grundsätzlich nur eingeschränkte Leistungen bis zur Ausreise, längstens für einen Zeitraum von einem Monat, vorgesehen (Überbrückungsleistungen). Nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F. werden andere Leistungen oder Leistungen für einen längeren Zeitraum gewährt, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte geboten ist.
(1) Der Antragsteller gehört zu dem von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII n.F. erfassten Personenkreis. Denn es ist nicht erkennbar, dass ihm derzeit ein materielles Aufenthaltsrecht zusteht, welches sich nicht auf dem Aufenthalt zur Arbeitsuche begründet (vgl. dazu die Ausführungen oben).
(a) Er kann sich auch nicht darauf stützen, aufgrund der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise leistungsberechtigt zu sein. Nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII n.F. kann zwar Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Ausländer, die - wie der Antragsteller - von dem Leistungsausschluss des Abs. 3 erfasst sind, erhalten jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII n.F. keine Leistungen "nach Absatz 1" und damit auch keine Ermessensleistungen nach Abs. 1 S. 3 SGB XII. Dies entspricht dem in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/10211, 8 f.) dokumentierten Willen des Gesetzgebers, dem genannten Personenkreis grundsätzlich nur noch einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für die Dauer bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat innerhalb von zwei Jahren, zuzubilligen. Für die Gewährung von Ermessensleistungen für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII zum 29.12.2016 besteht daher angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kassel (Beschluss vom 14.01.2017 - S 12 SO 8/17 ER, zitiert nach SG Kassel, Beschluss vom 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER Rn. 83 ff.) - kein Raum mehr.
(b) Europarechtliche Bestimmungen stehen dem Ausschluss von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen.
(aa) Auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA kann sich der Antragsteller nicht stützen. Zwar hat die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt nach Art. 16 Buchst. b S. 2 EFA erklärt. Grundsätzlich ist deshalb Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen weiterhin zu erbringen; allerdings müssen hierfür die Anwendungsvoraussetzungen nach dem EFA vorliegen (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R Rn. 20; Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 35).
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger eines Unterzeichnerstaates des EFA (s.o.). Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen nach Art. 1 EFA erfordert allerdings einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus dem Vertragsstaat im Bundesgebiet. Nach Art. 11 Buchst. a S. 1 EFA gilt der Aufenthalt eines Ausländers im Gebiet eines der Vertragschließenden solange als erlaubt, als dieser im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) ist Voraussetzung für einen erlaubten Aufenthalt im Sinne des EFA insoweit in Anlehnung an die vormalige Anknüpfung an § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG eine (weiterhin bestehende) materielle Freizügigkeitsberechtigung (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R Rn. 22).
Eine - von den bereits verneinten Freizügigkeitsrechten (s.o.) zu unterscheidende - materielle Freizügigkeitsberechtigung hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Danach sind freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Der Antragsteller, der sich bereits länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhält, hat jedoch schon nicht dargelegt, dass er (weiterhin) Arbeit sucht. Hierfür genügt jedenfalls nicht die bloße Meldung beim Jobcenter als arbeitsuchend; vielmehr müssen ernsthafte Bewerbungsbemühungen erfolgt und auch dokumentiert sein (LSG NRW, Beschluss vom 06.07.2015 - L 19 AS 931/15 B Rn. 25; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 16.07.2015 - L 2 AS 399/15 B ER Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - L 5 AS 1357/17 B ER Rn. 4). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut; ein Nachweis der weiteren Arbeitsuche und eine begründete Einstellungsaussicht setzt voraus, dass entsprechende Bemühungen des Betreffenden und eine gewisse Erfolgsaussicht solcher Bemühungen feststellbar sind. Hierzu hat der Antragsteller weder irgendetwas vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass er ernsthafte Bewerbungsbemühungen unternommen hätte und weiter unternähme.
(bb) Die Vorschriften über den Leistungsausschluss verletzen keine sonstigen europarechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen kein Aufenthaltsrecht zusteht (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13) oder sich ihr Aufenthaltsrecht nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14), mit Unionsrecht vereinbar (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B Rn. 39; Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER).
3) Dem Antragsteller können die begehrten Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung ferner nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zugesprochen werden.
Schon aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, sieht sich der Senat einstweilen gehalten, die leistungsrechtlichen Regelungen des SGB XII bzw. SGB II n.F. anzuwenden. Eine Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG kommt im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 01.06.2010 - L 20 AY 4/10 B ER und dazu BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 sowie Beschluss des Senats vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG; so etwa auch Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, Sgb 2009, 267 ff., 274; eine Verfassungsbeschwerde bleibt dem Antragsteller indes unbenommen). An seiner entsprechenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in aller Regel nicht als verfassungswidrig behandelt werden (so auch Wündrich, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Im Übrigen erscheint es ohnehin durchaus jedenfalls möglich, dass die Leistungsausschlüsse nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII n.F. bzw. nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II n.F. verfassungsgemäß, namentlich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vereinbar sind; denn Überbrückungsleistungen für eine Ausreise etwa in das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, sind durch § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII sichergestellt. Etwaige Zweifel sind insoweit der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.04.2017 - L 20 SO 174/17 B ER und vom 08.05.2017 - L 20 SO 138/17 B ER).
cc) Über weitergehende Ansprüche hat der Senat nicht zu entscheiden.
Dies betrifft insbesondere Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden hilfebedürftigen Ausländern, die dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII n.F. unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken.
(a) Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen stellt im Verhältnis zu dem Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB XII einen eigenständigen Streitgegenstand dar (so auch LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2017 - L 19 AS 190/17 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - L 23 SO 30/17 B ER). Derartige Leistungen hat der Antragssteller nicht geltend gemacht. Er begehrt solche Leistungen ersichtlich nicht; vielmehr hat er erstinstanzlich ausdrücklich und auch nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren lediglich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt.
(b) Auch ein Härtefall nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F. ist nicht ersichtlich. Danach werden hilfebedürftigen Ausländern, die Überbrückungsleistungen beanspruchen können, zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen i.S.v. Abs. 1 der Vorschrift gewährt, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII n.F.). Besondere Umstände oder Härtegründe hat der Antragsteller jedoch weder glaubhaft gemacht, noch sind solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, kein Grund für Leistungen abweichend von bloßen Überbrückungsleistungen. Denn es lässt sich im vorliegenden Einzelfall nicht feststellen, dass der Antragsteller seine Verbindungen zu Deutschland im wesentlichen ununterbrochen aufrechterhalten und Verbindungen zu Griechenland als dem Land seiner Staatsangehörigkeit nicht aufgebaut hat. Dies zeigen schon die wesentlichen Lücken seiner feststellbaren hiesigen Aufenthaltszeiten. Ausweislich des Ausländerzentralregisters hielt sich der Antragsteller seit dem 20.06.2002 bis zum 30.05.2004 im Ausland auf; Gleiches gilt für eine nicht näher dargelegte Zeitspanne vor einer erneuten Wiedereinreise am 26.10.2007; auch für die Zeit vom 20.02.2008 bis zum 08.03.2015 bestand jedenfalls keine Erfassung im Ausländerzentralregister, und nur für einen Teilzeitraum (02.06.2008 bis 30.04.2011) weist insoweit der Versicherungsverlauf in der Rentenversicherung einen hiesigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach. Außerdem unterhält der Antragsteller ausweislich eines von ihm vorgelegten Kontoauszuges ersichtlich ein Bankkonto in Griechenland (s.o.), von dem er noch am 15.02.2017 eine Gutschrift auf sein deutsches Konto bei der G veranlasste.
2. Dem Antragsteller bleibt es anheimgestellt, sich mit der Ausländerbehörde bzw. der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen, um einen etwaigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet in den letzten fünf Jahren aufzuklären bzw. die in einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.05.2017 angeforderten Angaben und Nachweise (u.a. zu seinen Bankkonten - auch in Griechenland -) zu machen bzw. zu erbringen und sonstige anspruchsrelevante Umstände - etwa seiner Bemühungen um Arbeit - näher darzulegen.
3. Ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes somit unbegründet, steht dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilantrags auch Prozesskostenhilfe weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). 4.
Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung zur Prozesskostenhilfe auf § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 5.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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