Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1859/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1433/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 24.02.2017 nicht angeordnet und (für Zeiten nach dem 30.06.2017) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weitergehenden Begründung der Beschwerdeentscheidung ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine andere Entscheidung nicht ergehen konnte. Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (siehe dazu die Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 04.01.2017 und vom 16.02.2017) sind von den Antragstellern bis zum Erlass des Entziehungsbescheides nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden, so dass die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) nicht zu beanstanden ist. Aus den gleichen Gründen kann auch eine vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch zu Gunsten der Antragsteller für Leistungszeiträume ab 01.07.2017 nicht erfolgen. Aufgrund ungenügender Mitwirkung im Gerichtsverfahren sind die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller noch immer nicht hinreichend geklärt, so dass deren Mittelbedürftigkeit als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft ist.
Im Einzelnen: Trotz Aufforderung wurden nicht von allen Konten Nachweise über den aktuellen Kontostand und die Kontenbewegungen in den letzten Monaten zum Verfahren gereicht. In Bezug auf das vom Antragsteller bei der Deutschen Bank geführte Konto wurde trotz mehrfacher Aufforderung lediglich eine Bescheinigung dieses Kreditinstituts vom 25.07.2017 darüber, dass ein Konto (eine Kontonummer wird in der Bescheinigung nicht genannt) am 09.02.2017 geschlossen wurde. Angaben zum Saldo dieses Kontos im Zeitpunkt der Auflösung sowie Nachweise über etwaige Kontenbewegungen in der Zeit vor der Auflösung durch Kontoauszüge oder andere geeignete Dokumente erfolgten nicht. Zudem liegen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Kontos vor. Bei einer persönlichen Befragung des Antragstellers zu 1) im Jobcenter am 20.01.2017 (Bl. 739 der Verwaltungsakten) hatte dieser das Konto als bereits aufgelöst bezeichnet. Bezüglich des vom Antragsteller zu 1) bei der Sparkasse N geführten Kontos wurden nicht sämtliche Auszüge zum Verfahren gereicht (es fehlt beispielsweise der Auszug Nr. 14 für 2017). Gänzlich unterblieben im Verfahren trotz wiederholter Aufforderung sind Angaben und Nachweise der Antragsteller über die Schlusssalden der bereits zuvor aufgelösten Bankkonten und die Verwendung etwaiger Guthaben.
Unabhängig davon bestehen auch aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Mittelbedürftigkeit der Antragsteller. Nach Angaben von Zeugen werden vom Antragsteller zu 1) in erheblichem Umfang dem Antragsgegner gegenüber verschwiegene Einnahmen aus "Provisionen" bzw. "Vermittlungsdiensten" erzielt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen es zu einer Durchsuchung mit Beschlagnahme von Beweismitteln in der Wohnung der Antragsteller gekommen ist, wurde aus diesem Grund bereits eingeleitet. Die Erzielung von Bareinkünften ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auf dem Konto der Antragsteller zu 1) und 2) wiederholt Bareinzahlungen erfolgten, die von den Antragstellern nicht plausibel erklärt werden konnten, wahrscheinlich. Bareinzahlungen erfolgten zum Teil in beträchtlichem Umfang während des Leistungsbezugs (beispielsweise i.H.v. 1050 EUR am 29.06.2016). Es wurden im übrigen auch nicht alle sonstigen Einkünfte benannt. Für eine Pflegetätigkeit wurden dem Antragsteller zu 1) im Dezember 2016 insgesamt 560 EUR von der AOK gutgeschrieben. In dem im Januar 2017 gestellten Fortzahlungsantrag erfolgten aber keine Angaben zu diesen Einkünften. Die Einlassung des Antragstellers, die Einkünfte seien dem Antragsgegner bereits aufgrund früherer Mitteilungen bekannt gewesen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil auch im Rahmen eines Fortzahlungsantrags nicht lediglich neu hinzugekommenen Einkünfte, sondern selbstverständlich sämtliche erzielten Einkünfte anzugeben sind. Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung dieser Einkünfte auf die Leistungen zu erfolgen hat, ist erst in einem nächsten Schritt von der Behörde zu beurteilen, so dass der Antragsteller auch nicht mit der (im übrigen rechtlich unzutreffenden) Begründung, er sei von einer Anrechnungsfreiheit dieser Einkünfte ausgegangen, die unterlassene Mitteilung über die Erzielung derartige Einkünfte rechtfertigen kann.
Der Senat geht zudem davon aus, dass die Antragsteller auch in Bezug auf weitere Einkünfte unzutreffende Angaben machen. Wegen einer Hausmeistertätigkeit des Antragstellers zu 1) war vom Hauseigentümer S auf Anfrage des Antragsgegners noch im Dezember 2016 angegeben worden, die Tätigkeit werde aufgrund freundlicher Verbundenheit unentgeltlich ausgeübt. Sodann wurde ein Arbeitsvertrag über eine am 01.02.2017 beginnende Tätigkeit als Hausmeister zum Verfahren gereicht. In § 3 des Vertrags heiße es, die Vergütung betrage 150 EUR brutto monatlich und werde jeweils am fünften Bankarbeitstag des folgenden Kalendermonats fällig. Erste Einkünfte aufgrund dieser Tätigkeit wären dem Antragsteller deshalb erst Anfang März auszuzahlen gewesen. Aus den Kontoauszügen ist allerdings ein Zahlungseingang wegen Hausmeistertätigkeit bereits am 27.01.2017 i.H.v. 150 EUR ersichtlich. Dies berücksichtigend ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Hausmeistertätigkeiten ausgeübt werden, zumal von den Antragstellern auch keine plausible Erklärung dafür gegeben wurde, warum diese Zahlungen auf das Konto der Antragstellerin zu 3) geleistet werden.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass von den Antragstellern monatliche Nettoeinkünfte von deutlich über 900 EUR (Antragsteller zu 1) 150 EUR, Antragstellerin zu 2) 260 EUR, Antragstellerin zu 3) 320 EUR sowie Kindergeld i.H.v. 192 EUR) eingeräumt werden, die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehen. Eine einstweilige Anordnung wegen Unterkunftskosten erschien nicht nötig. Es ist bereits fraglich, ob derzeit Unterkunftskosten überhaupt anfallen, denn in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe wurden Wohnkosten nicht geltend gemacht. Zudem bewohnen die Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners (im Schriftsatz vom 24.08.2017) eine einer weiteren Tochter der Antragsteller zu 1) und 2) gehörende Wohnung, so dass bei einer lebensnahen Betrachtung nicht die Gefahr von Nachteilen bei vorübergehender Nichtzahlung der Miete besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 24.02.2017 nicht angeordnet und (für Zeiten nach dem 30.06.2017) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weitergehenden Begründung der Beschwerdeentscheidung ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine andere Entscheidung nicht ergehen konnte. Die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (siehe dazu die Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 04.01.2017 und vom 16.02.2017) sind von den Antragstellern bis zum Erlass des Entziehungsbescheides nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden, so dass die Entziehung der bereits bewilligten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) nicht zu beanstanden ist. Aus den gleichen Gründen kann auch eine vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch zu Gunsten der Antragsteller für Leistungszeiträume ab 01.07.2017 nicht erfolgen. Aufgrund ungenügender Mitwirkung im Gerichtsverfahren sind die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller noch immer nicht hinreichend geklärt, so dass deren Mittelbedürftigkeit als Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft ist.
Im Einzelnen: Trotz Aufforderung wurden nicht von allen Konten Nachweise über den aktuellen Kontostand und die Kontenbewegungen in den letzten Monaten zum Verfahren gereicht. In Bezug auf das vom Antragsteller bei der Deutschen Bank geführte Konto wurde trotz mehrfacher Aufforderung lediglich eine Bescheinigung dieses Kreditinstituts vom 25.07.2017 darüber, dass ein Konto (eine Kontonummer wird in der Bescheinigung nicht genannt) am 09.02.2017 geschlossen wurde. Angaben zum Saldo dieses Kontos im Zeitpunkt der Auflösung sowie Nachweise über etwaige Kontenbewegungen in der Zeit vor der Auflösung durch Kontoauszüge oder andere geeignete Dokumente erfolgten nicht. Zudem liegen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Kontos vor. Bei einer persönlichen Befragung des Antragstellers zu 1) im Jobcenter am 20.01.2017 (Bl. 739 der Verwaltungsakten) hatte dieser das Konto als bereits aufgelöst bezeichnet. Bezüglich des vom Antragsteller zu 1) bei der Sparkasse N geführten Kontos wurden nicht sämtliche Auszüge zum Verfahren gereicht (es fehlt beispielsweise der Auszug Nr. 14 für 2017). Gänzlich unterblieben im Verfahren trotz wiederholter Aufforderung sind Angaben und Nachweise der Antragsteller über die Schlusssalden der bereits zuvor aufgelösten Bankkonten und die Verwendung etwaiger Guthaben.
Unabhängig davon bestehen auch aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Mittelbedürftigkeit der Antragsteller. Nach Angaben von Zeugen werden vom Antragsteller zu 1) in erheblichem Umfang dem Antragsgegner gegenüber verschwiegene Einnahmen aus "Provisionen" bzw. "Vermittlungsdiensten" erzielt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen es zu einer Durchsuchung mit Beschlagnahme von Beweismitteln in der Wohnung der Antragsteller gekommen ist, wurde aus diesem Grund bereits eingeleitet. Die Erzielung von Bareinkünften ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auf dem Konto der Antragsteller zu 1) und 2) wiederholt Bareinzahlungen erfolgten, die von den Antragstellern nicht plausibel erklärt werden konnten, wahrscheinlich. Bareinzahlungen erfolgten zum Teil in beträchtlichem Umfang während des Leistungsbezugs (beispielsweise i.H.v. 1050 EUR am 29.06.2016). Es wurden im übrigen auch nicht alle sonstigen Einkünfte benannt. Für eine Pflegetätigkeit wurden dem Antragsteller zu 1) im Dezember 2016 insgesamt 560 EUR von der AOK gutgeschrieben. In dem im Januar 2017 gestellten Fortzahlungsantrag erfolgten aber keine Angaben zu diesen Einkünften. Die Einlassung des Antragstellers, die Einkünfte seien dem Antragsgegner bereits aufgrund früherer Mitteilungen bekannt gewesen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil auch im Rahmen eines Fortzahlungsantrags nicht lediglich neu hinzugekommenen Einkünfte, sondern selbstverständlich sämtliche erzielten Einkünfte anzugeben sind. Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung dieser Einkünfte auf die Leistungen zu erfolgen hat, ist erst in einem nächsten Schritt von der Behörde zu beurteilen, so dass der Antragsteller auch nicht mit der (im übrigen rechtlich unzutreffenden) Begründung, er sei von einer Anrechnungsfreiheit dieser Einkünfte ausgegangen, die unterlassene Mitteilung über die Erzielung derartige Einkünfte rechtfertigen kann.
Der Senat geht zudem davon aus, dass die Antragsteller auch in Bezug auf weitere Einkünfte unzutreffende Angaben machen. Wegen einer Hausmeistertätigkeit des Antragstellers zu 1) war vom Hauseigentümer S auf Anfrage des Antragsgegners noch im Dezember 2016 angegeben worden, die Tätigkeit werde aufgrund freundlicher Verbundenheit unentgeltlich ausgeübt. Sodann wurde ein Arbeitsvertrag über eine am 01.02.2017 beginnende Tätigkeit als Hausmeister zum Verfahren gereicht. In § 3 des Vertrags heiße es, die Vergütung betrage 150 EUR brutto monatlich und werde jeweils am fünften Bankarbeitstag des folgenden Kalendermonats fällig. Erste Einkünfte aufgrund dieser Tätigkeit wären dem Antragsteller deshalb erst Anfang März auszuzahlen gewesen. Aus den Kontoauszügen ist allerdings ein Zahlungseingang wegen Hausmeistertätigkeit bereits am 27.01.2017 i.H.v. 150 EUR ersichtlich. Dies berücksichtigend ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Hausmeistertätigkeiten ausgeübt werden, zumal von den Antragstellern auch keine plausible Erklärung dafür gegeben wurde, warum diese Zahlungen auf das Konto der Antragstellerin zu 3) geleistet werden.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass von den Antragstellern monatliche Nettoeinkünfte von deutlich über 900 EUR (Antragsteller zu 1) 150 EUR, Antragstellerin zu 2) 260 EUR, Antragstellerin zu 3) 320 EUR sowie Kindergeld i.H.v. 192 EUR) eingeräumt werden, die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehen. Eine einstweilige Anordnung wegen Unterkunftskosten erschien nicht nötig. Es ist bereits fraglich, ob derzeit Unterkunftskosten überhaupt anfallen, denn in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe wurden Wohnkosten nicht geltend gemacht. Zudem bewohnen die Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners (im Schriftsatz vom 24.08.2017) eine einer weiteren Tochter der Antragsteller zu 1) und 2) gehörende Wohnung, so dass bei einer lebensnahen Betrachtung nicht die Gefahr von Nachteilen bei vorübergehender Nichtzahlung der Miete besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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