Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 349/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 81/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 1.6.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist (Regel-)Altersrente.
Der (am 00.00. ?) 1942 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko.
Von 1970 bis 1984 war er - mit Unterbrechungen - in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, vom 5.5.1970 bis 15.11.1971 im Bergbau, ab dem 1.1.1973 als Arbeiter außerhalb des Bergbaus, zuletzt vom 17.7.1973 bis zum 31.5.1984 bei der S AG I in I. Er entrichtete Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, zuletzt zur (damaligen) Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (seit 2005 und fortan im Text: DRV Westfalen).
Am 14.6.1984 beantragte der Kläger bei der DRV Westfalen die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge und schaltete zur Abwicklung die J GmbH in E ein, der er - notariell beglaubigte - Vollmachten erteilte. Am gleichen Tag schloss er mit der Teilzahlungsbank T (W GmbH & Co KG) zur Vorfinanzierung seines Erstattungsanspruchs einen Darlehensvertrag über 28.115 DM, trat den Erstattungsanspruch zur Sicherung des Darlehens in dieser Höhe unwiderruflich an die Teilzahlungsbank T ab und zeigte die Abtretung der DRV Westfalen an. Die Teilzahlungsbank T zog von der Darlehenssumme Darlehnszinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren der J GmbH in Höhe von zusammen 4.214 DM ("effektiver Jahreszins: 22,5%") ab und zahlte das Restdarlehen von 23.901 DM an den Kläger aus. Am 15.6.1984 kehrte der Kläger nach Marokko zurück.
Die DRV Westfalen erstattete dem Kläger (Arbeitnehmer-)Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 5.5.1970 bis zum 31.5.1984 in Höhe von insgesamt 28.161,17 DM (Bescheid vom 22.8.1984 zugestellt am 10.9.1984 an die J GmbH in E). Die Auszahlung des Gesamtbetrages von DM 28.161,17 an die Teilzahlungsbank T ordnete sie am 7.9.1984 an.
Nach den bei der Beklagten gespeicherten Daten sollen bereits 2000 und 2002 (bei der DRV Schwaben gestellte?) Rentenanträge des Klägers erfolglos geblieben sein, weil die Wartezeit nicht erfüllt war. Auch ein weiterer im Dezember 2004 - erstmals bei der Beklagten - gestellter Antrag auf Altersrente blieb erfolglos, weil das Versicherungsverhältnis durch die 1984 erfolgte Beitragserstattung aufgelöst worden sei (Bescheid vom 17.12.2004, Widerspruchsbescheid vom 8.7.2005; Sozialgericht (SG) Dortmund, Gerichtsbescheid vom 11.12.2006, Aktenzeichen (Az) S 24 KN 328/05; Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 29.5.2008, Az L 2 KN 124/07).
Ein weiterer, im April 2012 gestellter Antrag auf Altersrente blieb ebenfalls wegen der 1984 erfolgten Beitragserstattung erfolglos (Bescheid vom 27.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 4.9.2012; Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 28.10.2013).
Im Mai 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut erfolglos Regelaltersrente (Bescheid vom 9.6.2015, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015). Er teilte der Beklagten mit, er sei ohne weiteres Einkommen in seine Heimat zurückgekehrt und habe damals entschieden, sich die Beiträge erstatten zu lassen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Familie zu unterhalten (Schreiben vom 8.11.2015).
Der Kläger hat am 21.12.2015 unter Beifügung von Nachweisen zu seiner Beschäftigung in der Deutschland Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 erhoben und weiter Regelaltersrente begehrt.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Dass eine Beitragserstattung bereits 1984 stattgefunden hat, habe das LSG NRW bereits mit Urteil vom 29.5.2008 bestätigt. Die Beitragserstattung führe zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versicherungsverhältnisses. Damit seien weitere Ansprüche - insbesondere auf Rente - aus der Zeit bis zur Erstattung ausgeschlossen (Gerichtsbescheid vom 1.6.2016).
Mit seiner Berufung vom 19.7.2016 wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und begehrt weiter Regelaltersrente.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung per Einschreiben mit Rückschein mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Vorprozessakten des SG Dortmund mit den Az S 24 KN 265/08 (L 2 AR 5/10 LSG NRW), S 6 KN 297/12 (L 18 KN 136/12 LSG NRW) und S 24 KN 328/05 (L 2 KN 124/07 LSG NRW) sowie des LSG NRW zum Az L 18 AR 5/16 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann trotz Ausbleibens des Klägers im Termin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 SGG, 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9.6.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015, § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf (Regel-)Altersrente (erneut) ablehnt. Nur gegen diese ablehnende Regelung wendet sich der Kläger, wenn er mit Schreiben vom 14.11./3.12.2016 als Betreff "Altersrente" ausweist und auf gerichtliche Nachfrage klarstellt, dass er wegen Erreichens des 65. Lebensjahres keine Beitragserstattung wünsche.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung (aF) haben Versicherte Anspruch auf (Regel)Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung (Mai 2015) bereits 73 Jahre alt und hatte damit die für ihn noch bei 65 Jahren liegende Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2007 erreicht. Es fehlt indes an der zweiten Anspruchsvoraussetzung. Wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben, hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten nicht erfüllt.
Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre, § 50 Abs 1 SGB VI. Die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ursprünglich erworbenen Beitragszeiten können nicht (mehr) auf die Wartezeit angerechnet werden. Deshalb liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten (§§ 51 Abs 1 und 4, 54f SGB VI) überhaupt nicht (mehr) vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
Zwar trifft zu, dass der Kläger (mit kurzen Unterbrechungen) vom 5.5.1970 bis zum 15.11.1971 sowie vom 1.1.1973 bis zum 31.5.1984 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm die gezahlten Beiträge 1984 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: § 1303 Abs 7 RVO). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2).
Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger 1984 sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen [vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08, L 18 (2) KN 239/09, Urteil vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11und L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, vom 19.8.2017, L 63/10 und L 18KN 45/11 und zuletzt vom 14.6.2016, Az L 18 KN 33/12 und L 18 KN 31/14, alle bei juris]. Das ergibt sich hier mit wünschenswerter Klarheit aus den aktenkundigen Unterlagen. Der Kläger stellte am 14.6.1984 einen Erstattungsantrag bei der DRV Westfalen. Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 22.8.1984, der der empfangsbevollmächtigten Firma J GmbH am 10.9.1984 bekannt gegeben wurde, dahingehend statt, dass dem Kläger sämtliche bis dahin entrichteten Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von DM 28.161,17 erstattet werden, und erfüllte diesen Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgende Leistung an die Teilzahlungsbank T. An diese hatte der Kläger zur Sicherung des ihm von dieser gewährten Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die LVA Westfalen rechtswirksam abgetreten. Wenn auch der Eingang des Erstattungsbetrags auf dem Konto der Zessionarin nicht durch Urkunden belegt ist, ist doch auch diese Voraussetzungen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) erfüllt. Dies folgt zunächst aus der Zahlungsanordnung vom 7.9.1984 und ergänzend aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog. prima facie - Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017. § 128 Rdnr 9 mwN). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer aaO Rdnr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. Rndnr 9e mwN). Ein durch nachweislich bekannt gegebenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, Az L 4 RJ 12/03; LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN).
Hier ist ein solcher typischer Geschehensablauf erwiesen. Der Kläger hat sich - wie sein eigener Vortrag bestätigt - die Erstattungsforderung vorfinanzieren lassen, um nicht den Abschluss des Verwaltungsverfahren abwarten zu müssen, sondern bereits im Zeitpunkt der Ausreise am 15.6.1984 über den entsprechenden Geldbetrag verfügen zu können. Ist ein Beitragserstattungsverfahren aktenkundig dokumentiert und besteht kein besonderer, konkreter Anlass zu zweifeln, dass der verfolgte Zweck auch erfüllt worden ist, darf regelmäßig auf ein ordnungsgemäß durch Bewirken der Leistung abgeschlossenes Verfahren geschlossen werden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Erstattung von zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen erwartet, nachfragt, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Da sich im Folgenden die Teilzahlungsbank T weder an die DRV Westfalen noch an die Bevollmächtigte des Klägers gewandt hat, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die DRV Westfalen die Leistung an die neue Gläubigerin bewirkt hat. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein Kreditinstitut bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht auf die ihm zustehende Sicherheit zugreift, sich also nicht beim Rentenversicherungsträger meldet, wenn die Zahlung nicht eingeht. Dass eine solche Rückfrage nicht erfolgt ist, schließt der Senat aus den offenbar noch vollständig erhaltenen, insoweit negativ ergiebigen Verwaltungsakten der DRV Westfalen.
Ob der Kläger gegen die Beklagte einen restlichen Erstattungsanspruch in Höhe von DM 28161,17 - DM 28.115 = DM 46,17 (= EUR 23,61) hat, weil sie insoweit - über die Abtretung hinausgehend - nicht mit befreiender Wirkung an die Teilzahlungsbank T leisten konnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Tatbestand:
Streitig ist (Regel-)Altersrente.
Der (am 00.00. ?) 1942 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko.
Von 1970 bis 1984 war er - mit Unterbrechungen - in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, vom 5.5.1970 bis 15.11.1971 im Bergbau, ab dem 1.1.1973 als Arbeiter außerhalb des Bergbaus, zuletzt vom 17.7.1973 bis zum 31.5.1984 bei der S AG I in I. Er entrichtete Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, zuletzt zur (damaligen) Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (seit 2005 und fortan im Text: DRV Westfalen).
Am 14.6.1984 beantragte der Kläger bei der DRV Westfalen die Erstattung der von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge und schaltete zur Abwicklung die J GmbH in E ein, der er - notariell beglaubigte - Vollmachten erteilte. Am gleichen Tag schloss er mit der Teilzahlungsbank T (W GmbH & Co KG) zur Vorfinanzierung seines Erstattungsanspruchs einen Darlehensvertrag über 28.115 DM, trat den Erstattungsanspruch zur Sicherung des Darlehens in dieser Höhe unwiderruflich an die Teilzahlungsbank T ab und zeigte die Abtretung der DRV Westfalen an. Die Teilzahlungsbank T zog von der Darlehenssumme Darlehnszinsen sowie Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren der J GmbH in Höhe von zusammen 4.214 DM ("effektiver Jahreszins: 22,5%") ab und zahlte das Restdarlehen von 23.901 DM an den Kläger aus. Am 15.6.1984 kehrte der Kläger nach Marokko zurück.
Die DRV Westfalen erstattete dem Kläger (Arbeitnehmer-)Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 5.5.1970 bis zum 31.5.1984 in Höhe von insgesamt 28.161,17 DM (Bescheid vom 22.8.1984 zugestellt am 10.9.1984 an die J GmbH in E). Die Auszahlung des Gesamtbetrages von DM 28.161,17 an die Teilzahlungsbank T ordnete sie am 7.9.1984 an.
Nach den bei der Beklagten gespeicherten Daten sollen bereits 2000 und 2002 (bei der DRV Schwaben gestellte?) Rentenanträge des Klägers erfolglos geblieben sein, weil die Wartezeit nicht erfüllt war. Auch ein weiterer im Dezember 2004 - erstmals bei der Beklagten - gestellter Antrag auf Altersrente blieb erfolglos, weil das Versicherungsverhältnis durch die 1984 erfolgte Beitragserstattung aufgelöst worden sei (Bescheid vom 17.12.2004, Widerspruchsbescheid vom 8.7.2005; Sozialgericht (SG) Dortmund, Gerichtsbescheid vom 11.12.2006, Aktenzeichen (Az) S 24 KN 328/05; Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 29.5.2008, Az L 2 KN 124/07).
Ein weiterer, im April 2012 gestellter Antrag auf Altersrente blieb ebenfalls wegen der 1984 erfolgten Beitragserstattung erfolglos (Bescheid vom 27.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 4.9.2012; Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 28.10.2013).
Im Mai 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut erfolglos Regelaltersrente (Bescheid vom 9.6.2015, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015). Er teilte der Beklagten mit, er sei ohne weiteres Einkommen in seine Heimat zurückgekehrt und habe damals entschieden, sich die Beiträge erstatten zu lassen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Familie zu unterhalten (Schreiben vom 8.11.2015).
Der Kläger hat am 21.12.2015 unter Beifügung von Nachweisen zu seiner Beschäftigung in der Deutschland Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 erhoben und weiter Regelaltersrente begehrt.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 Bezug genommen.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Dass eine Beitragserstattung bereits 1984 stattgefunden hat, habe das LSG NRW bereits mit Urteil vom 29.5.2008 bestätigt. Die Beitragserstattung führe zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versicherungsverhältnisses. Damit seien weitere Ansprüche - insbesondere auf Rente - aus der Zeit bis zur Erstattung ausgeschlossen (Gerichtsbescheid vom 1.6.2016).
Mit seiner Berufung vom 19.7.2016 wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und begehrt weiter Regelaltersrente.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung per Einschreiben mit Rückschein mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf den Inhalt der Vorprozessakten des SG Dortmund mit den Az S 24 KN 265/08 (L 2 AR 5/10 LSG NRW), S 6 KN 297/12 (L 18 KN 136/12 LSG NRW) und S 24 KN 328/05 (L 2 KN 124/07 LSG NRW) sowie des LSG NRW zum Az L 18 AR 5/16 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann trotz Ausbleibens des Klägers im Termin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 SGG, 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 62 SGG.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9.6.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015, § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf (Regel-)Altersrente (erneut) ablehnt. Nur gegen diese ablehnende Regelung wendet sich der Kläger, wenn er mit Schreiben vom 14.11./3.12.2016 als Betreff "Altersrente" ausweist und auf gerichtliche Nachfrage klarstellt, dass er wegen Erreichens des 65. Lebensjahres keine Beitragserstattung wünsche.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Regel-)Altersrente.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung (aF) haben Versicherte Anspruch auf (Regel)Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung (Mai 2015) bereits 73 Jahre alt und hatte damit die für ihn noch bei 65 Jahren liegende Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2007 erreicht. Es fehlt indes an der zweiten Anspruchsvoraussetzung. Wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben, hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten nicht erfüllt.
Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre, § 50 Abs 1 SGB VI. Die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ursprünglich erworbenen Beitragszeiten können nicht (mehr) auf die Wartezeit angerechnet werden. Deshalb liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten (§§ 51 Abs 1 und 4, 54f SGB VI) überhaupt nicht (mehr) vor (vgl dazu BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
Zwar trifft zu, dass der Kläger (mit kurzen Unterbrechungen) vom 5.5.1970 bis zum 15.11.1971 sowie vom 1.1.1973 bis zum 31.5.1984 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm die gezahlten Beiträge 1984 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: § 1303 Abs 7 RVO). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Kläger nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten war und erstattet wurde (BSG, Beschluss vom 7.4.2008, Az 5b KN 1/08 BH), und ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG SozR 3-2600 § 210 Nr 2).
Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger 1984 sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass nachweislich ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen [vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08, L 18 (2) KN 239/09, Urteil vom 24.4.2012, Az L 18 KN 32/10, vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11und L 18 KN 120/12, vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11, vom 19.8.2017, L 63/10 und L 18KN 45/11 und zuletzt vom 14.6.2016, Az L 18 KN 33/12 und L 18 KN 31/14, alle bei juris]. Das ergibt sich hier mit wünschenswerter Klarheit aus den aktenkundigen Unterlagen. Der Kläger stellte am 14.6.1984 einen Erstattungsantrag bei der DRV Westfalen. Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 22.8.1984, der der empfangsbevollmächtigten Firma J GmbH am 10.9.1984 bekannt gegeben wurde, dahingehend statt, dass dem Kläger sämtliche bis dahin entrichteten Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von DM 28.161,17 erstattet werden, und erfüllte diesen Erstattungsanspruch durch rechtswirksame, mit befreiender Wirkung erfolgende Leistung an die Teilzahlungsbank T. An diese hatte der Kläger zur Sicherung des ihm von dieser gewährten Darlehens den Erstattungsanspruch gegen die LVA Westfalen rechtswirksam abgetreten. Wenn auch der Eingang des Erstattungsbetrags auf dem Konto der Zessionarin nicht durch Urkunden belegt ist, ist doch auch diese Voraussetzungen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) erfüllt. Dies folgt zunächst aus der Zahlungsanordnung vom 7.9.1984 und ergänzend aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog. prima facie - Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017. § 128 Rdnr 9 mwN). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer aaO Rdnr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. Rndnr 9e mwN). Ein durch nachweislich bekannt gegebenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, Az L 4 RJ 12/03; LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN).
Hier ist ein solcher typischer Geschehensablauf erwiesen. Der Kläger hat sich - wie sein eigener Vortrag bestätigt - die Erstattungsforderung vorfinanzieren lassen, um nicht den Abschluss des Verwaltungsverfahren abwarten zu müssen, sondern bereits im Zeitpunkt der Ausreise am 15.6.1984 über den entsprechenden Geldbetrag verfügen zu können. Ist ein Beitragserstattungsverfahren aktenkundig dokumentiert und besteht kein besonderer, konkreter Anlass zu zweifeln, dass der verfolgte Zweck auch erfüllt worden ist, darf regelmäßig auf ein ordnungsgemäß durch Bewirken der Leistung abgeschlossenes Verfahren geschlossen werden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Erstattung von zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen erwartet, nachfragt, wenn die Zahlung nicht erfolgt. Da sich im Folgenden die Teilzahlungsbank T weder an die DRV Westfalen noch an die Bevollmächtigte des Klägers gewandt hat, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die DRV Westfalen die Leistung an die neue Gläubigerin bewirkt hat. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein Kreditinstitut bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht auf die ihm zustehende Sicherheit zugreift, sich also nicht beim Rentenversicherungsträger meldet, wenn die Zahlung nicht eingeht. Dass eine solche Rückfrage nicht erfolgt ist, schließt der Senat aus den offenbar noch vollständig erhaltenen, insoweit negativ ergiebigen Verwaltungsakten der DRV Westfalen.
Ob der Kläger gegen die Beklagte einen restlichen Erstattungsanspruch in Höhe von DM 28161,17 - DM 28.115 = DM 46,17 (= EUR 23,61) hat, weil sie insoweit - über die Abtretung hinausgehend - nicht mit befreiender Wirkung an die Teilzahlungsbank T leisten konnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
D. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
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