Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 3960/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2138/17 B ER und L 19 AS 2139/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2017 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden sind unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen nicht vor (1). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren gegeben (2).
1. Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer als in den Bescheiden vom 10.10.2017 bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Denn der Widerspruch vom 25.07.2017, auf den in der Antragschrift Bezug genommen wird, bezieht sich auf den Bescheid vom 18.07.2017, mit dem die Gewährung von Leistungen abgelehnt worden war. Diesem Widerspruch ist mit den Bescheiden vom 10.10.2107 (teilweise) abgeholfen worden.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Für den Erlass einer Regelungsanordnung betreffend den Zeitraum vor Antragsstellung bei Gericht am 09.10.2017 ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, soweit ein Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, das heißt gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin kann für den vergangenen Zeitraum zumutbar auf das laufende Widerspruchsverfahren verwiesen werden. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.10.2017 hat sie gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.10.2017 Widerspruch erhoben und damit deutlich gemacht, dass sie mit Erlass der Bewilligungsbescheide vom 10.10.2017 den Widerspruch vom 25.07.2017 gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.07.2017 als nicht voll abgeholfen ansieht.
Im Oktober 2017 hat die Antragstellerin ihren gesamten Bedarf aus Einkünften von 2312,29 EUR decken können. Daher fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches für den Monat Oktober 2017 unabhängig davon, dass es sich bei der Gutschrift des Lohns i.H.v. 1305,14 EUR um ein einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II und bei den zugeflossenen Grundsicherungsleistungen teilweise um Nachzahlungen des Antragsgegners gehandelt hat.
Auch für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 ist hinsichtlich des Regelbedarfes kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Regelbedarf der Antragstellerin ist durch die Summe der bewilligten Grundsicherungsleistungen i.H.v. 256,84 EUR monatlich und Erwerbseinkommen von 250,00 bis 300,00 EUR (Angabe im Prozesskostenhilfeformular) gedeckt. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren sind keine Freibeträge nach § 11b SGB II abzusetzen.
Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist kein Anordnungsgrund ersichtlich. Ein solcher liegt nur vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht anders als durch Erlass der einstweiligen Anordnung abgewendet und durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Es fehlt an einem nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag betreffend die Gefährdung der konkreten Wohnung.
Der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, ersetzt nicht die Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer Nachteil droht. Ein solcher ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.09 2017 - 1 BvR 1719/17 zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 90 Abs.2 S.2 BVerfGG).
Hierzu ist in Bezug auf Bedarfe der Unterkunft und Heizung nichts vorgetragen und aus den vorgelegten Unterlagen auch nichts zu erkennen, zumal die Antragstellerin nach ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nur kopfteilig an den Kosten der Unterkunft und Heizung beteiligt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
2. Nach Vorstehendem fehlt es zugleich an hinreichender Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren, §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im erstinstanzlichen Verfahren am 10.10.2017 war ein (etwaiger) Anordnungsgrund betreffend den Regelbedarfbereits entfallen. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn die Antragstellerin einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Die Stellungnahme des Antragsgegners ist im Verfahren am 10.10.2017 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkkonnte die Antragstellerin ihren Regelbedarf i.H.v. 409,00 EUR aus den bereits zugeflossenen 493,47 EUR decken (Antragserwiderung vom 10.10.2017). Zugleich erlangte sie Kenntnis davon, dass ihr für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab dem 01.09.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden waren, die zusammen mit dem zu erwartenden Erwerbseinkommen ihren Regelbedarf zukünftig decken würden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht erstattungsfähig, §3 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerden sind unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen nicht vor (1). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren gegeben (2).
1. Der Senat legt das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer als in den Bescheiden vom 10.10.2017 bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Denn der Widerspruch vom 25.07.2017, auf den in der Antragschrift Bezug genommen wird, bezieht sich auf den Bescheid vom 18.07.2017, mit dem die Gewährung von Leistungen abgelehnt worden war. Diesem Widerspruch ist mit den Bescheiden vom 10.10.2107 (teilweise) abgeholfen worden.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Für den Erlass einer Regelungsanordnung betreffend den Zeitraum vor Antragsstellung bei Gericht am 09.10.2017 ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, soweit ein Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht bereits zurückliegenden Zeitraum begehrt. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, das heißt gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolge dessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Solche Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin kann für den vergangenen Zeitraum zumutbar auf das laufende Widerspruchsverfahren verwiesen werden. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.10.2017 hat sie gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.10.2017 Widerspruch erhoben und damit deutlich gemacht, dass sie mit Erlass der Bewilligungsbescheide vom 10.10.2017 den Widerspruch vom 25.07.2017 gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.07.2017 als nicht voll abgeholfen ansieht.
Im Oktober 2017 hat die Antragstellerin ihren gesamten Bedarf aus Einkünften von 2312,29 EUR decken können. Daher fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches für den Monat Oktober 2017 unabhängig davon, dass es sich bei der Gutschrift des Lohns i.H.v. 1305,14 EUR um ein einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II und bei den zugeflossenen Grundsicherungsleistungen teilweise um Nachzahlungen des Antragsgegners gehandelt hat.
Auch für den Zeitraum ab dem 01.11.2017 ist hinsichtlich des Regelbedarfes kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Regelbedarf der Antragstellerin ist durch die Summe der bewilligten Grundsicherungsleistungen i.H.v. 256,84 EUR monatlich und Erwerbseinkommen von 250,00 bis 300,00 EUR (Angabe im Prozesskostenhilfeformular) gedeckt. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren sind keine Freibeträge nach § 11b SGB II abzusetzen.
Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist kein Anordnungsgrund ersichtlich. Ein solcher liegt nur vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht anders als durch Erlass der einstweiligen Anordnung abgewendet und durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Es fehlt an einem nachvollziehbaren und substantiierten Vortrag betreffend die Gefährdung der konkreten Wohnung.
Der Umstand, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, ersetzt nicht die Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer Nachteil droht. Ein solcher ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.09 2017 - 1 BvR 1719/17 zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 90 Abs.2 S.2 BVerfGG).
Hierzu ist in Bezug auf Bedarfe der Unterkunft und Heizung nichts vorgetragen und aus den vorgelegten Unterlagen auch nichts zu erkennen, zumal die Antragstellerin nach ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nur kopfteilig an den Kosten der Unterkunft und Heizung beteiligt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
2. Nach Vorstehendem fehlt es zugleich an hinreichender Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren, §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im erstinstanzlichen Verfahren am 10.10.2017 war ein (etwaiger) Anordnungsgrund betreffend den Regelbedarfbereits entfallen. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn die Antragstellerin einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Die Stellungnahme des Antragsgegners ist im Verfahren am 10.10.2017 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkkonnte die Antragstellerin ihren Regelbedarf i.H.v. 409,00 EUR aus den bereits zugeflossenen 493,47 EUR decken (Antragserwiderung vom 10.10.2017). Zugleich erlangte sie Kenntnis davon, dass ihr für die Dauer von sechs Monaten beginnend ab dem 01.09.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden waren, die zusammen mit dem zu erwartenden Erwerbseinkommen ihren Regelbedarf zukünftig decken würden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht erstattungsfähig, §3 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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