Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 300/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 371/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auf einen Fall des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006, BGBl I S. 2670) findet das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) keine Anwendung.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, L, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2016 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten kann keinen Erfolg haben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet nicht in ausreichendem Maße Aussicht auf Erfolg im o.a. Sinne. Denn die nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung gegen das o.a. Urteil hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat die auf Bewilligung eines Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) auch für die Zeit von April 2014 bis Februar 2015 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG, soweit sie ihm den Mehrbedarf wegen Behinderung erst ab dem Monat März 2015 bewilligt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 SGG auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Diese entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Bewilligung des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für die Zeit ab Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch in der seit dem 07.12.2006 geltenden Fassung der Norm nicht in Betracht kommt (s. Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 16 ff.; Beschl. v. 20.07.2017 - L 9 SO 268/17 B - n.v.; Beschl. v. 27.10.2017 - L 9 SO 144/17 NZB - n.v.).
Der Kläger kann sich für seine abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) berufen. Denn dieses findet auf Fälle des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bereits keine Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Zwar steht diese Regelung durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur UN-BRK m.W.v. 01.01.2009 im Range eines einfachen Bundesgesetzes und ist insoweit geltendes innerstaatliches Recht, speziell ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar (vgl. BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 19 ff., 29). Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbietet freilich dann eine Ungleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten, wenn durch Normen oder sonstige Rechtsakte der Vertragsstaaten an die Behinderung des Betroffenen zu dessen Nachteil angeknüpft wird ("aufgrund von Behinderung"). Dies ist bei der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gerade nicht der Fall. Denn die Vorschrift differenziert nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, sondern lediglich - und dann auch nur faktisch, weil bezogen auf die Dauer bis zur Erteilung eines Bescheides bzw. Schwerbehindertenausweises - zwischen den Personengruppen, die im Besitz eines Ausweises bzw. Bescheides über die Feststellung des Merkzeichens "G" sind und denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist. Innerhalb dieser Personengruppen werden hingegen alle Betroffenen gleich behandelt. Eine Differenzierung ist damit nicht schon in der Norm angelegt, die ohne Unterschied den Besitz des Schwerbehindertenausweises bzw. eines entsprechenden Bescheides mit dem bzw. über das Merkzeichen "G" fordert (BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 25). Deswegen hat das BSG die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (a.F.) in seinem o.a. Urteil folgerichtig "nur" am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht aber an dem speziellen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gemessen und zu Recht für verfassungsgemäß befunden (juris Rn. 24 ff.). Die im vorliegenden Fall anwendbare Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, die den Leistungsberechtigten über die Vorlage des Bescheides der zuständigen Behörde den Zugang zu den Leistungen erleichtert, aber hinsichtlich einer nicht möglichen, rückwirkenden Leistungsgewährung bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens "G" ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts sowie des Willens des Gesetzgebers keine sachliche Änderung herbeigeführt hat (s. Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 19), vermag an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts zu ändern.
Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits noch darauf ankommt, könnte der Kläger selbst für den Fall einer Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK keine weitergehenden Rechte als im SGB XII vorgesehen herleiten. Das Diskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (s. BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 31). Beide Normen machen jedoch keine konkreten Vorgaben, wie dem Diskriminierungsverbot auf einfachgesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden soll. Insbesondere ist auch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, der erst dann überschritten wird, wenn die entsprechende Regelung zu unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen für den betroffenen Personenkreis führt (s. auch BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 33). Hiervon kann in Ansehung des Ausschlusses einer rückwirkenden Gewährung des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII keine Rede sein. Eine solche Rückwirkung würde im Grundsatz dem auf Behebung gegenwärtiger Notlagen ausgerichteten System der Sozialhilfe widersprechen (s. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 24). Auch hat der Kläger im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts einen tatsächlich ungedeckten, konkreten Bedarf, dem im streitigen Zeitraum durch eine Erhöhung des Regelsatzes nach Maßgabe des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII hätte Rechnung getragen werden können, nicht näher dargelegt. Inwieweit dann eine von dem Kläger nicht näher spezifizierte Diskriminierung gegenüber Nichtbehinderten vorliegen soll, wenn ihm - bei ohnehin bestehenden rechtlichen Vorteilen, die sich aus der Feststellung seiner Schwerbehinderung (GdB 100 und Merkzeichen "G") ergeben - keine rückwirkenden pauschalen Leistungen gewährt werden, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund dieses eindeutigen, ohne Weiteres durch Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen gewonnenen Ergebnisses kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur hiesigen Rechtsfrage für Bewilligungszeiträume nach innerstaatlichem Inkrafttreten der UN-BRK vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2016 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten kann keinen Erfolg haben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet nicht in ausreichendem Maße Aussicht auf Erfolg im o.a. Sinne. Denn die nach Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung gegen das o.a. Urteil hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat die auf Bewilligung eines Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) auch für die Zeit von April 2014 bis Februar 2015 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 24.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG, soweit sie ihm den Mehrbedarf wegen Behinderung erst ab dem Monat März 2015 bewilligt hat.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 SGG auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Diese entsprechen auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Bewilligung des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für die Zeit ab Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch in der seit dem 07.12.2006 geltenden Fassung der Norm nicht in Betracht kommt (s. Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 16 ff.; Beschl. v. 20.07.2017 - L 9 SO 268/17 B - n.v.; Beschl. v. 27.10.2017 - L 9 SO 144/17 NZB - n.v.).
Der Kläger kann sich für seine abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) berufen. Denn dieses findet auf Fälle des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bereits keine Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Zwar steht diese Regelung durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur UN-BRK m.W.v. 01.01.2009 im Range eines einfachen Bundesgesetzes und ist insoweit geltendes innerstaatliches Recht, speziell ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar (vgl. BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 19 ff., 29). Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbietet freilich dann eine Ungleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten, wenn durch Normen oder sonstige Rechtsakte der Vertragsstaaten an die Behinderung des Betroffenen zu dessen Nachteil angeknüpft wird ("aufgrund von Behinderung"). Dies ist bei der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gerade nicht der Fall. Denn die Vorschrift differenziert nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, sondern lediglich - und dann auch nur faktisch, weil bezogen auf die Dauer bis zur Erteilung eines Bescheides bzw. Schwerbehindertenausweises - zwischen den Personengruppen, die im Besitz eines Ausweises bzw. Bescheides über die Feststellung des Merkzeichens "G" sind und denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist. Innerhalb dieser Personengruppen werden hingegen alle Betroffenen gleich behandelt. Eine Differenzierung ist damit nicht schon in der Norm angelegt, die ohne Unterschied den Besitz des Schwerbehindertenausweises bzw. eines entsprechenden Bescheides mit dem bzw. über das Merkzeichen "G" fordert (BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 25). Deswegen hat das BSG die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (a.F.) in seinem o.a. Urteil folgerichtig "nur" am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht aber an dem speziellen Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gemessen und zu Recht für verfassungsgemäß befunden (juris Rn. 24 ff.). Die im vorliegenden Fall anwendbare Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, die den Leistungsberechtigten über die Vorlage des Bescheides der zuständigen Behörde den Zugang zu den Leistungen erleichtert, aber hinsichtlich einer nicht möglichen, rückwirkenden Leistungsgewährung bezogen auf den Zeitpunkt der Feststellungswirkung des Merkzeichens "G" ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts sowie des Willens des Gesetzgebers keine sachliche Änderung herbeigeführt hat (s. Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 19), vermag an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts zu ändern.
Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits noch darauf ankommt, könnte der Kläger selbst für den Fall einer Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK keine weitergehenden Rechte als im SGB XII vorgesehen herleiten. Das Diskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (s. BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 31). Beide Normen machen jedoch keine konkreten Vorgaben, wie dem Diskriminierungsverbot auf einfachgesetzlicher Ebene Rechnung getragen werden soll. Insbesondere ist auch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten, der erst dann überschritten wird, wenn die entsprechende Regelung zu unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen für den betroffenen Personenkreis führt (s. auch BSG, Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 33). Hiervon kann in Ansehung des Ausschlusses einer rückwirkenden Gewährung des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII keine Rede sein. Eine solche Rückwirkung würde im Grundsatz dem auf Behebung gegenwärtiger Notlagen ausgerichteten System der Sozialhilfe widersprechen (s. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 26; Senat, Beschl. v. 08.05.2014 - L 9 SO 55/14 B -, juris Rn. 24). Auch hat der Kläger im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts einen tatsächlich ungedeckten, konkreten Bedarf, dem im streitigen Zeitraum durch eine Erhöhung des Regelsatzes nach Maßgabe des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII hätte Rechnung getragen werden können, nicht näher dargelegt. Inwieweit dann eine von dem Kläger nicht näher spezifizierte Diskriminierung gegenüber Nichtbehinderten vorliegen soll, wenn ihm - bei ohnehin bestehenden rechtlichen Vorteilen, die sich aus der Feststellung seiner Schwerbehinderung (GdB 100 und Merkzeichen "G") ergeben - keine rückwirkenden pauschalen Leistungen gewährt werden, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund dieses eindeutigen, ohne Weiteres durch Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen gewonnenen Ergebnisses kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung nicht allein der Tatsache entnommen werden, dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur hiesigen Rechtsfrage für Bewilligungszeiträume nach innerstaatlichem Inkrafttreten der UN-BRK vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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