L 3 R 320/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 342/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 320/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Weitergewährung von Halbwaisenrente nach der Mutter des Klägers (nachfolgend: Versicherte).

Der am 00.00.1992 geborene Kläger ist der Sohn der 1957 geborenen und am 00.00.2008 verstorbenen Versicherten.

Auf den Antrag des Klägers vom 08.05.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Halbwaisenrente mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 221,12 EUR für die Zeit vom 00.00.2008 bis zum 30.11.2010, d.h. dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres, und verlängerte diese Bewilligung bis zum bescheinigten Ende des gymnasialen Schulbesuchs, d.h. bis zum 31.07.2012.

Der Kläger teilte mit, dass er ab dem 08.08.2012 ein "Auslandsjahr" in Uganda absolvieren werde. Hierzu legte er eine Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Rechtsnachfolgerin des Deutschen Entwicklungsdienstes (DED), vom 31.05.2012 vor. Der DED sei durch den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als Träger des Entwicklungsdienstes gemäß § 2 Abs 2 Entwicklungshelfergesetz anerkannt worden. Ebenso sei der DED am 01.08.2007 als Träger für die Entsendung von Freiwilligen im Entsendeprogramm "weltwärts" der Bundesregierung und am 19.02.2008 als Träger eines Anderen Dienstes im Ausland (ADiA) nach § 14b Zivildienstgesetz anerkannt worden. Der Kläger habe sich erfolgreich für das GIZ-Entsendeprogramm "weltwärts" beworben und sei für einen 12-monatigen Freiwilligendienst in Uganda ab dem 08.08.2012 vorgesehen.

Mit Bescheid vom 31.07.2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Halbwaisenrente über den 31.07.2012 hinaus ab. Die Halbwaisenrente werde grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur bei bestimmten weiteren Voraussetzungen, insbesondere bei Schul- oder Berufsausbildung, oder wenn ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bzw. ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes abgeleistet werde. Der Freiwilligendienst "weltwärts" erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.08.2012 Widerspruch. Der von ihm ausgeübte Dienst unterfalle als "freiwilliges anderes Jahr" dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Den Bestimmungen des BFDG sei eine Beschränkung auf Dienste im Inland nicht zu entnehmen sei.

Der Kläger hat den Dienst wie angekündigt aufgenommen (Bescheinigung der GIZ vom 03.09.2012).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit einer dem Ausgangsbescheid entsprechenden Begründung zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25.02.2013 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Bei dem von ihm im August 2012 aufgenommenen Dienst handele es sich um ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkanntes Projekt einer anerkannten Entsendeorganisation im Sinne des BFDG. Nach § 5 BFDG bestehe der ADiA auch nach Aussetzung des Zivildienstes fort. Der Kläger erfülle damit die Voraussetzung für die Fortzahlung der Rente. Auch dürfe die Aufzählung der erfassten Dienste in § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht als abschließend erachtet werden. Ihm sei im Übrigen bekannt, dass in anderen Fällen die Halbwaisenrente bei im Ausland abgeleisteten Diensten anstandslos fortgezahlt werde.

Der Kläger hat den Dienst in Uganda am 07.08.2013 beendet.

Nach Anhörung der Beteiligten hierzu hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2015 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen.

Gegen den ihm am 09.04.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.04.2015 Berufung eingelegt und im Wesentlichen die Begründung aus dem Klageverfahren wiederholt. Die mehrfach diskutierte Entscheidung des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R - habe den Europäischen Freiwilligendienst betroffen und sei mit Blick auf einen Zeitraum ergangen, zu dem das - am 03.05.2011 in Kraft getretenen - BFDG nicht gegolten habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente vom 01.08.2012 bis zum 31.08.2013 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Es handele sich bei dem von dem Kläger abgeleisteten Dienst weder um ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) noch um einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des BFDG.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 hat der Kläger Teilnahmebescheinigungen der GIZ vom 11.06.2013 und 08.11.2013 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Senat hat die mündliche Verhandlung vertagt und eine weitere Auskunft der GIZ eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft 01.03.2016 wird ebenfalls Bezug genommen.

Nach erneuter Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass er - wie auch der Kläger - zu dem Termin nicht erscheinen würden. Es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der die Versicherte betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs 1, 110 Abs 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil sein Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung, die ihm am 11.10.2017 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2015 die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 zutreffend eine Weitergewährung der Halbwaisenrente des Klägers für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.08.2013 abgelehnt. Denn der Kläger hatte in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Halbwaisenrente.

Nach § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c SGB 6 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 28.04.2011, in Kraft ab dem 03.05.2011 bis zum 30.06.2015, wird Halbwaisenrente bis grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausnahmsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet.

Der Kläger hat weder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG (siehe nachfolgend unter a)) noch ein freiwilliges bzw. ökologisches Jahr im Sinne des JFDG geleistet (siehe nachfolgend unter b)). Sein im Zuge des GIZ-Entsendeprogramm "weltwärts" in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 07.08.2013 geleisteter Freiwilligendienst in Uganda erfüllt die jeweiligen Voraussetzungen nicht.

a) Nach § 3 Abs 1 Satz 1 BFDG wird der Bundesfreiwilligendienst in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Ein im Ausland geleisteter Dienst erfüllt diese Voraussetzungen nicht (so ausdrücklich in der Begründung zu § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz, BT-Drs 17/4803 S 16). Aus § 5 BFDG kann der Kläger keine hiervon abweichende Rechtsfolge ableiten. Hiernach bleiben bestehende Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes unberührt. Durch diese Regelung bleibt ggf. die Anerkennung von Trägern erhalten, die einen Zivildienst ersetzenden Auslandsdienst anbieten. Der entsprechende Auslandsdienst gewinnt dadurch allerdings nicht den Status eines Bundesfreiwilligendienstes. Denn der Zivildienst begründet seinerseits keinen Anspruch auf Halbwaisenrente, sondern verlängert lediglich den grundsätzlich auf die Vollendung des 27. Lebensjahres beschränkten möglichen Leistungszeitraum der Halbwaisenrente, § 48 Abs 5 SGB VI. Dass ein diese Dienstpflicht ersetzender Dienst nunmehr seinerseits anspruchsbegründend sein soll, bedürfte der ausdrücklich gesetzlichen Anordnung. Hieran fehlte es in dem hier maßgeblichen Zeitraum.

Diese Betrachtung findet ihre systematische Bestätigung in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Bezugsberechtigung von Kindergeld regelt und ausdrücklich zwischen dem Bundesfreiwilligendienst und gerade auch dem hier gegenständlichen Auslandsdienst differenziert. Nach Abs 4 der Vorschrift in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, für die Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz 2008 S 1297) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet. Diese Differenzierung wäre nicht nötig, wenn der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "weltwärts" als freiwilliges soziales Jahr bzw. ökologisches Jahr im Sinne des JFDG oder als Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG anzusehen wäre.

Erst durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.04.2015, BGBl I S 583 (Nr. 15), nimmt die Ausnahmeregel des § 48 Abs 4 S1 Nr 2 Buchst c SGB VI auf § 32 Abs 4 EStG Bezug. In der nunmehr geltenden Fassung ist waisenrentenberechtigt auch derjenige, der einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d des Einkommensteuergesetzes leistet.

Auf diese geänderte Fassung kann der Kläger sein Begehren allerdings nicht stützen. Denn nach Art 15 Abs 7 des 5. SGB IV-ÄndG tritt die in Artikel 3 Nummer 3 geregelte Neufassung des § 48 SGB VI erst am 01.07.2015 in Kraft. Für den Weitergewährungsanspruch des Klägers ist hingegen das zum Zeitpunkt der begehrten Weiterzahlung geltende Recht (August 2012) anzuwenden.

Dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, eine frühere Geltung anzuordnen, ist nicht zu erkennen. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Blick auf den Europäischen Freiwilligendienst überzeugend ausgeführt, dass es nicht willkürlich sei, den Bezug von Halbwaisenrente nur an das freiwillige soziale bzw. ökologische Jahr anzuknüpfen (BSG Urt vom 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R - Rn 38). Wenn der Gesetzgeber bestimmte Dienste vollständig als anspruchsbegründend ausschließen kann, dann gilt dies erst recht für die Frage des Beginns einer solchen Privilegierung. Mit der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Anknüpfung an den nächsten turnusmäßigen Termin zur Erhöhung der Renten, d.h. an den 01.07.2015, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber einen ausreichenden sachlichen Anknüpfungspunkt gewählt.

b) Der Kläger hat auch kein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr im Sinne des JFDG geleistet. Zwar kann nach § 6 Abs 1 JFDG ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG - anders als der Bundesfreiwilligendienst - auch im Ausland geleistet werden. Nach § 6 Abs 3 JFDG muss der entsprechende Dienst allerdings nach Maßgabe des § 11 Abs 1 JFDG mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. Hieran fehlt es vorliegend.

§ 11 Abs 1 Satz 1 JFDG regelt, dass der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Nur zugelassene Träger können eine solche Vereinbarung treffen. Die GIZ ist kein zugelassener Träger in diesem Sinne. Nach § 10 Abs 3 JFDG werden als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes juristische Personen zugelassen, die 1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen, 2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen, 3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift die zuständige Landesbehörde. Die GIZ hat trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats eine für den Freiwilligendienst erforderliche behördliche Genehmigung nicht vorgelegt. Eine Zulassung der GIZ ist auch nicht unmittelbar gesetzlich angeordnet. Dementsprechend enthält die vorgelegte Vereinbarung der GIZ mit dem Kläger auch nicht die gemäß § 11 Abs 1 S 2 Nr 5 JFDG ausdrücklich vorgeschriebene Angabe des entsprechenden Zulassungsbescheides oder die Bezeichnung der gesetzlichen Zulassung des Trägers.

Dass der Dienst des Klägers von einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr zu unterscheiden ist, ergibt sich zudem aus systematischen Erwägungen. Während Teilnehmer des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (vgl. § 6 Abs 1b S 5 SGB VI), beschreibt die GIZ in der übersandten ((Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts")) unter der Rubrik Versicherungsschutz eine solche Absicherung gerade nicht. Ergänzend wird auf der Homepage der Entsendeorganisation ausgeführt, dass die Teilnehmer während des Freiwilligendienstes nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, aber die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht.

Schließlich ist wiederum auf die o.g. Differenzierung der Dienste innerhalb des § 32 EStG zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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