Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 512/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 145/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1997 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit an einem anderen Ort in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebend, ab Juli 2015 dann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebend und in den Haushalt der Mutter ihres Freundes aufgenommen Alg II. Mit Bescheid vom 07.07.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung nach § 20 SGB II für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016. Durch einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGVA) vom 18.07.2016 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.v. § 16d SGB II vom 25.07.2016 bis 24.01.2017.
Die Klägerin trat die Maßnahme an. In den 30 Tagen der Maßnahmedauer vom 25.07.2016 bis 02.09.2016 war sie an 4 Tagen erkrankt, fehlte einen Tag entschuldigt und 22 Tage unentschuldigt, weswegen sie zweifach und unter Androhung des Maßnahmeabbruchs abgemahnt wurde. Mit Schreiben vom 06.09.2016 meldete der Maßnahmeträger die Klägerin beim Beklagten wegen unentschuldigter Fehlzeiten aus der Maßnahme ab.
Mit Bescheid vom 02.11.2016 stellte der Beklagte eine Minderung des Alg II der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 einhergehend mit einer Minderung ihres Alg II i.H.v. 404,00 Euro monatlich fest, weil die Klägerin trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Anlass zum Ausschluss aus einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit gegeben habe. Gründe, die ihr Verhalten erklären und als wichtige Gründe anerkannt werden könnten, seien nicht genannt worden. Aufgrund der Pflichtverletzung würden die Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31a Abs. 2, 31b SGB II).
Mit Änderungsbescheid vom 02.11.2016 änderte die Antragsgegnerin die Bewilligung vom 07.07.2016 im Umfang der festgestellten Minderung ab. Für die Zeit von Dezember 2016 bis Februar 2017 ergebe sich eine Minderung i.H.v. 404,00 Euro monatlich. Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen für Dezember 2016 mit einem Anspruch von "0" beigefügt.
Gegen beide Bescheide vom 02.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Sanktion sei rechtswidrig und berücksichtige weder ihre Vermittlungssituation noch ihre Vermittlungshemmnisse. Der Beklagte wies die beiden Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2017 zurück.
Am 15.02.2017 hat die Klägerin Klage, S 33 AS 490/17, gegen den Änderungsbescheid vom 02.11.2106 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhoben. Gegen das in diesem Verfahren verkündete Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen, welches die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin Berufung, L 7 AS 2354/17, eingelegt.
Am 20.02.2017 hat die Klägerin Klage, S 33 AS 512/17, gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhoben.
Durch Beschluss vom 18.01.2018 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 - bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO. Die gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhobene Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Denn der Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 bildet mit dem Änderungsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.04.20115 - B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr.1 und vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Durch den Änderungsbescheid vom 02.11.2016 ist als herabsetzender Änderungsbescheid (vgl. zum Charakter eines herabsetzenden Änderungsbescheides als Aufhebungsbescheid: BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R -, BSGE 107, 106) die mit Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 festgestellte Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin um 100% für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 28.02.2017 zeitgleich umgesetzt worden, indem durch den Änderungsbescheid vom 02.11.2016 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung für die Zukunft , d.h. ab dem 01.12.2016 aufgehoben worden ist. Damit ist der Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 Gegenstand des Verfahrens S 33 AS 490/17 bzw. L 7 AS 2354/17 geworden. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid über den Eintritt einer Sanktion nach § 31 SGB II und die sich daraus ergebende prozentuale Minderung des Alg II-Anspruchs ist nur dann zulässig, wenn nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang die Sanktion durch Änderung der vorher ergangenen Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt umgesetzt worden ist (BSG, Urteil vom 29.04.2015 , a.a.O.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die am 00.00.1997 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit an einem anderen Ort in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebend, ab Juli 2015 dann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebend und in den Haushalt der Mutter ihres Freundes aufgenommen Alg II. Mit Bescheid vom 07.07.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung nach § 20 SGB II für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016. Durch einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGVA) vom 18.07.2016 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.v. § 16d SGB II vom 25.07.2016 bis 24.01.2017.
Die Klägerin trat die Maßnahme an. In den 30 Tagen der Maßnahmedauer vom 25.07.2016 bis 02.09.2016 war sie an 4 Tagen erkrankt, fehlte einen Tag entschuldigt und 22 Tage unentschuldigt, weswegen sie zweifach und unter Androhung des Maßnahmeabbruchs abgemahnt wurde. Mit Schreiben vom 06.09.2016 meldete der Maßnahmeträger die Klägerin beim Beklagten wegen unentschuldigter Fehlzeiten aus der Maßnahme ab.
Mit Bescheid vom 02.11.2016 stellte der Beklagte eine Minderung des Alg II der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 einhergehend mit einer Minderung ihres Alg II i.H.v. 404,00 Euro monatlich fest, weil die Klägerin trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Anlass zum Ausschluss aus einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit gegeben habe. Gründe, die ihr Verhalten erklären und als wichtige Gründe anerkannt werden könnten, seien nicht genannt worden. Aufgrund der Pflichtverletzung würden die Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 31a Abs. 2, 31b SGB II).
Mit Änderungsbescheid vom 02.11.2016 änderte die Antragsgegnerin die Bewilligung vom 07.07.2016 im Umfang der festgestellten Minderung ab. Für die Zeit von Dezember 2016 bis Februar 2017 ergebe sich eine Minderung i.H.v. 404,00 Euro monatlich. Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen für Dezember 2016 mit einem Anspruch von "0" beigefügt.
Gegen beide Bescheide vom 02.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die Sanktion sei rechtswidrig und berücksichtige weder ihre Vermittlungssituation noch ihre Vermittlungshemmnisse. Der Beklagte wies die beiden Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2017 zurück.
Am 15.02.2017 hat die Klägerin Klage, S 33 AS 490/17, gegen den Änderungsbescheid vom 02.11.2106 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhoben. Gegen das in diesem Verfahren verkündete Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen, welches die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin Berufung, L 7 AS 2354/17, eingelegt.
Am 20.02.2017 hat die Klägerin Klage, S 33 AS 512/17, gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhoben.
Durch Beschluss vom 18.01.2018 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 - bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO. Die gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 erhobene Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Denn der Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 bildet mit dem Änderungsbescheid vom 02.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2017 eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.04.20115 - B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr.1 und vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4). Durch den Änderungsbescheid vom 02.11.2016 ist als herabsetzender Änderungsbescheid (vgl. zum Charakter eines herabsetzenden Änderungsbescheides als Aufhebungsbescheid: BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R -, BSGE 107, 106) die mit Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 festgestellte Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin um 100% für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 28.02.2017 zeitgleich umgesetzt worden, indem durch den Änderungsbescheid vom 02.11.2016 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung für die Zukunft , d.h. ab dem 01.12.2016 aufgehoben worden ist. Damit ist der Sanktionsbescheid vom 02.11.2016 Gegenstand des Verfahrens S 33 AS 490/17 bzw. L 7 AS 2354/17 geworden. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid über den Eintritt einer Sanktion nach § 31 SGB II und die sich daraus ergebende prozentuale Minderung des Alg II-Anspruchs ist nur dann zulässig, wenn nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang die Sanktion durch Änderung der vorher ergangenen Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt umgesetzt worden ist (BSG, Urteil vom 29.04.2015 , a.a.O.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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