L 2 AS 1018/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 323/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1018/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2017 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.06.2017 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Beschluss in der Sache beruht auf § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG); der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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