L 21 R 863/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 R 784/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 863/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 30/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine abschlagsfreie Rente ab Vollendung des 62. Lebensjahres oder jedenfalls eine Verringerung der Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente.

Der Kläger ist am 00.00.1953 geboren.

Am 17.11.2006 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung ab, wonach er in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2012 in Vollzeit tätig und vom 01.06.2012 bis 30.11.2015 in der Freistellungsphase sein sollte. Am 03.06.2015 beantragte er ausdrücklich eine Altersrente für langjährig Versicherte; das Antragsformular sah auch die Möglichkeit der Beantragung einer Rente für besonders langjährig Versicherte vor. Mit Bescheid vom 21.09.2015 wurde die beantragte Rente ab dem 01.12.2015 mit Abschlägen für 36 Kalendermonate bewilligt. Bei Renteneintritt lagen bei dem Kläger 526 Monate mit vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor. Die Wartezeit von 45 Jahren war zu diesem ebenfalls Zeitpunkt erfüllt.

Gegen den Rentenbescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 29.09.2015, begründet mit Schreiben vom 13.12.2015. Der Kläger war der Auffassung, nach § 236b Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hätte er Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Im Jahr 2006, als er die Vereinbarung über die Altersteilzeit getroffen habe, hätte er nicht voraussehen können, dass eine Rente für besonders langjährig Versicherte geschaffen werden würde. Der Gesetzgeber hätte daher bei Schaffung dieser Rentenart den Personenkreis berücksichtigen müssen, der - wie er - die Voraussetzungen der neuen Rente erfüllen würde. Ihm sei dabei bewusst, dass er dann bis zum 63. Lebensjahr (zzgl. 2 Monate) hätte arbeiten müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 34 Abs. 4 SGB VI sei der Wechsel in eine andere Rentenart nicht möglich.

Dagegen hat der Kläger am 09.06.2016 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Der Kläger wies zur Begründung darauf hin, dass er bereits bei Vollendung des 62. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren für eine Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) erfüllt habe. Er war der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, wenn er an der Rente für langjährig Versicherte mit den entsprechenden Abschlägen wegen einer Inanspruchnahme ab dem 62. Lebensjahr festgehalten werde. Seiner Auffassung nach enthielten die §§ 38, 236b SGB VI eine Benachteiligung für diejenigen, deren Rentenkonto mit Vollendung des 62. Lebensjahres eine höhere Wartezeit aufweise als das derjenigen, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Wartezeit von 45 Jahren und damit die Voraussetzung des § 236b SGB VI erfüllt. Eine Differenzierung nach dem Lebensalter sei sachwidrig. Zudem liege eine gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung des Renteneigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der monatliche Geldwert des Rentenstammrechts werde durch den Abschlag während der gesamten Dauer des Rentenbezugs vermindert. Die betroffenen Vorschriften hätten von der Beklagten verfassungskonform ausgelegt werden müssen. Hilfsweise führte er aus, jedenfalls der Zugangsfaktor sei unzutreffend ermittelt. Ab dem 01.02.2017 stehe ihm die Rente nach § 236b SGB VI zu. Allenfalls für die 14 Monate zwischen der vorzeitigen Inanspruchnahme und dem Erreichen der Altersgrenze des § 236b SGB VI hätte der Abschlag vorgenommen werden dürfen.

Die Beklagte hat auf die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI verwiesen.

Mit Urteil vom 12.09.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das SGB VI sei wegen des eindeutigen Wortlautes nicht dahingehend auszulegen, dass eine Inanspruchnahme für besonders langjährige Versicherte bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich sei. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Dem Gesetzgeber sei eine gewisse Typisierung gestattet. Dies gelte jedenfalls, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Auch sei keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG gegeben. Die bei einem vorzeitigen Altersrentenbeginn wegfallende Möglichkeit, weitere Altersrentenanwartschaften zu erwerben, stelle keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Es handele sich um eine zulässige Schrankenbestimmung, die dem Gemeinwohl diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.09.2016 zugestellte Urteil habe dieser am 28.09.2016 bei dem Landessozialgericht fristwahrend Berufung eingelegt.

Ergänzend zu den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Verfahren wird vorgetragen, dass es sich bei den Personen, die bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres 45 Jahre Wartezeit erfüllt hätten, nicht lediglich um eine verhältnismäßig kleine Zahl von Betroffenen handele. Zudem sei der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv. Ein Dispositionsrecht habe der Kläger nicht gehabt. Wegen des gewählten Altersteilzeitmodells mit einem Rentenbeginn von 62 Jahren sei dem Kläger die Möglichkeit verschlossen gewesen, die Rente erst mit 63 in Anspruch zu nehmen.

Jedenfalls aber sei der Zugangsfaktor fehlerhaft ermittelt. § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sei so zu verstehen, dass sich die "Vorzeitigkeit" der Inanspruchnahme nur auf die Zeit zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte und dem Renteneintrittsalter für die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehe. Nur insoweit bestehe ein Vorteil des Klägers wegen eines längeren Rentenbezuges. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, ein Wechsel in einen Bezug einer Rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.02.2017 unter Rückzahlung der ab dem 01.12.2015 bezogenen Rente komme für ihn nicht in Betracht, weil sich dies schädlich auf seinen Anspruch auf Betriebsrente auswirken würde.

Der Kläger beantragt wörtlich,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 zu verurteilen, ihm Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte ohne Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ab 01.12.2015 zu gewähren,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe rechtmäßig festgesetzt.

1) Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 ist rechtmäßig.

a) Der Rentenabschlag ist von der Beklagten zutreffend mit 36 Monaten ermittelt. Nach § 236 Abs. 3 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte des Geburtsjahrgangs des Klägers (1953) nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich; nach § 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist die abschlagsfreie Inanspruchnahme unter den dort genannten Voraussetzungen, welche bei dem Kläger zutreffen, mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Der Kläger hat diese Altersrente daher von 36 Monate vorzeitig in Anspruch genommen.

b) Ein Anspruch des Klägers auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI vor dem in § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgesehenen Renteneintrittsalter ist einfachrechtlich nicht vorgesehen.

c) Auch ist es dem Kläger einfachrechtlich nicht möglich, nachträglich von der Altersrente nach § 236 SGB VI in eine solche nach § 236b SGB VI zu wechseln. Dem steht § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI entgegen. Es handelt sich, wie die Regelung des § 33 Abs. 2 SGB VI zeigt, auch um zwei unterschiedliche "Renten wegen Alters". Gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R -, juris Rn. 27 ff.). Die Ausnahmemöglichkeit des Wechsels in eine Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. § 34 Abs. 4 SGB VI), ist nicht gegeben (dazu BSG, Urteil vom 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R -, juris Rn. 14). Die Rente für besonders langjährig Versicherte ist vor dem Rentenantrag des Klägers gesetzlich eingeführt worden, so dass sich insofern Aspekte des Vertrauensschutzes von vornherein nicht ergeben. Ob eine Wechselmöglichkeit unter Zurückzahlung der bezogenen Rente noch bestünde, kann offenbleiben, denn der Kläger hat einen solchen Wechsel ausgeschlossen.

d) Anstelle des Vertrauensschutzes (im Übrigen) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

Vertrauensschutzaspekte könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass der Kläger vor der gesetzlichen Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte, nämlich am 17.11.2006, mit seinem damaligen Arbeitsgeber den Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatte. Ein etwaiger Vertrauensschutz könnte sich lediglich aus Verfassungsrecht ergeben, was jedoch nicht der Fall ist.

Weder ergibt sich aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf den Bezug einer Rente entsprechend § 236b SGB VI bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres noch ein Anspruch auf einen Wechsel zu dieser Rente mit Vollendung des Eintrittsalters von 63 Jahren und 2 Monaten (siehe zu einer vergleichbaren Fallkonstellation auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15 -, juris Rn. 24 ff. mit Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BSG, Beschluss vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B -, juris Rn. 11 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - L 7 R 5354/14 -, juris Rn. 25 und dazugehörig Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 2408/15 -; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.06.2017 - L 19 R 567/15 -, juris Rn. 24 f.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW-, Urteil vom 07.10.2016 - L 14 R 534/16 -, juris Rn. 29 f. mit ausführlicher Begründung).

Zu den von Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 53, 257, 289 f.; 74, 129, 148; 87, 1, 41). Dieser grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus Art. 14 GG gegen die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt hat, ebenso wie der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG, keinen leistungsrechtlichen, sondern nur einen abwehrrechtlichen Gehalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. Dies ist nicht der Fall, denn durch § 236b SGB VI wird das vermögenswerte Recht erst zugewiesen. Die Altersgrenze gehört nicht zum feststehenden Inhalt der (geschützten) Anwartschaft (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1967 - 2 BvL 1/65 -, juris Rn. 37).

Mit Bewilligung der Rente erstarkt zudem die Anwartschaft zum Vollrecht, so dass daher der aus Art. 14 GG abgeleitete Schutz der Anwartschaft von vornherein nicht einschlägig sein kann (dazu LSG NRW, a. a. O.).

Vertrauensschutzaspekte ergeben sich deshalb aus Art. 14 GG nicht. Der Kläger wehrt sich nicht dagegen, dass in ein Recht eingegriffen worden ist, welches bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages bestand oder im Vertrauen auf dessen Bestand er den Vertrag abgeschlossen hat. Der Kläger hat sich in Kenntnis des konkreten Abschlags für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Er hatte für diesen Zuwachs an Freiheit im Alter mit einer dauerhaften Kürzung der Rente zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, juris, zur Verfassungsmäßigkeit von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente). Der Kläger begehrt vielmehr, von einer erst später geschaffenen, für ihm vorteilhafteren Regelung zu profitiert. Es geht ihm damit nicht um die Abwehr eines Eingriffs; denn in seine ihm gewährte und aufgrund seiner persönlichen Vorleistung berechnete Altersrente wird unstreitig nicht eingegriffen.

Dieses Ergebnis führt auch zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108, 117 f.; 84, 348, 359). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfGE 75, 157). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wie er in der Rentenversicherung Aspekte des Versicherungssystems (Länge der Beitragszeit) und der sozialen Schutzbedürftigkeit (Ausgestaltung des Renteneintrittsalters) berücksichtigt. Es lässt sich aus der Verfassung kein Grundsatz herleiten, dass bereits die Erfüllung der Wartezeit unabhängig vom allgemeinen Lebensalter zu einem früheren abschlagsfreien Renteneintritt führen muss.

e) Es gibt schließlich keinerlei Gründe oder Belege für die Behauptung des Klägers, die "Vorzeitigkeit" iSd. § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sei an einer anderen Rente wegen Alters zu bemessen als an der, aus der Leistungen bezogen werden sollen. Maßstab ist die jeweilige Rente; anders ist der eindeutige Wortlaut nicht zu verstehen. Auch die Bevollmächtigte des Klägers konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, welche andere Rente als die jeweilige Rente wegen Alters insofern herangezogen werden sollte.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber von Verfassung wegen verpflichtet ist, bestimmte Rentenarten einzuführen, ist bereits beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auf die Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung verwiesen. Angesichts dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidungen fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Rechtskraft
Aus
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