Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 238/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 160/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1949 geborene Kläger bezog bis 28.02.2000 Arbeitslosengeld und war folglich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten versichert. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem 28.02.2000 erschöpft war, beantragte er beim Arbeitsamt Tirschenreuth am 31.01.2000 Arbeitslosenhilfe, dieser wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Tirschenreuth vom 03.02.2000 abge- lehnt, da für einen Zeitraum von 108 Wochen keine Bedürftigkeit vorliege.
Auf einen Widerspruch des Klägers hin wurde vom Arbeitsamt ein Bescheid vom 07.04.2000 erlassen, mit dem die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum von 87 Wochen mangels Bedürftigkeit verneint wurde. Ein weiterer Antrag des Klägers vom 19.07.2000 auf Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 29.09.2000 abgelehnt, da für einen Zeitraum von 84 Wochen Bedürftigkeit nicht vorliege.
Am 18.12.2000 stellten die Bevollmächtigten des Klägers beim Arbeitsamt Antrag, die Bescheide vom 03.02.2000 und vom 07.04.2000 als rechtswidrig aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001 hob das Arbeitsamt die Bescheide vom 03.02.2000 und 07.04.2000 auf, lehnte aber weiterhin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab und zwar mit der Begründung, der Kläger sei ab 14.02.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit könne er wegen fehlender Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben. Eine gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage (S 8 Al 101/01) wurde am 19.09.2002 von den Bevollmächtigten zurückgenommen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.03.2000 die Zahlung von Krankengeld wegen der seit 24.02.2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab mit der Begründung, Krankengeld werde als Lohnersatzleistung gewährt, der Kläger erziele aber derzeit kein Einkommen, also weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe und habe somit auch keinen Lohnausfall, eine Krankengeldzahlung könne deshalb im Moment nicht erfolgen. Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2000 Widerspruch, mit Schreiben vom 13.06.2000 stellte die Beklagte ihm die Rechtslage aus ihrer Sicht dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück, da nach ihrer Auffassung im Falle der Krankheit das Krankengeld das durch Arbeitsunfähigkeit entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzt, wenn also kein regelmäßiges Entgelt bezogen werde, das ersetzt werden müsse, könne auch keine Krankengeldzahlung erfolgen, eine Zahlung von Krankengeld in diesem Falle würde zu einer Besserstellung eines arbeitsunfähigen Versicherten gegenüber einem arbeitsfähigen Versicherten führen.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten am 20.11.2000 Klage mit der Begründung, der Kläger vertrete die Auffassung, dass Krankengeld an ihn zu zahlen sei, da er bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit Schriftsatz vom 09.12.2002 begründeten die Bevollmächtigten ihre Klage weiter damit, das Arbeitsamt habe mittlerweile nicht mehr wegen mangelnder Bedürftigkeit, sondern weil der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, die Arbeitslosenhilfe abgelehnt, folglich habe der Kläger Anspruch auf Krankengeld.
Mit Beschluss vom 13.05.2004 wurde die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 Krankengeld zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen und die erledigte Streitsache S 8 Al 101/01. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für den Zeitraum vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 dem Kläger Krankengeld zu gewähren.
Dabei geht das Gericht von der Überzeugung aus, dass die beiden - später aufgehobenen - Bescheide des Arbeitsamtes Tirschenreuth vom 03.02. und 07.04.2000 zutreffend feststellten, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bedürftig war im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, das damals noch anzuwenden war, und er folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Folglich hat die Beklagte zutreffend die Gewährung von Krankengeld abgelehnt mit der Begründung, dieses habe Lohnersatz bzw. Entgeltersatzfunktion. Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich. Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az. B 1 KR 27/03 B).
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47 b Abs. 1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d.h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1949 geborene Kläger bezog bis 28.02.2000 Arbeitslosengeld und war folglich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten versichert. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem 28.02.2000 erschöpft war, beantragte er beim Arbeitsamt Tirschenreuth am 31.01.2000 Arbeitslosenhilfe, dieser wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes Tirschenreuth vom 03.02.2000 abge- lehnt, da für einen Zeitraum von 108 Wochen keine Bedürftigkeit vorliege.
Auf einen Widerspruch des Klägers hin wurde vom Arbeitsamt ein Bescheid vom 07.04.2000 erlassen, mit dem die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum von 87 Wochen mangels Bedürftigkeit verneint wurde. Ein weiterer Antrag des Klägers vom 19.07.2000 auf Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 29.09.2000 abgelehnt, da für einen Zeitraum von 84 Wochen Bedürftigkeit nicht vorliege.
Am 18.12.2000 stellten die Bevollmächtigten des Klägers beim Arbeitsamt Antrag, die Bescheide vom 03.02.2000 und vom 07.04.2000 als rechtswidrig aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2001 hob das Arbeitsamt die Bescheide vom 03.02.2000 und 07.04.2000 auf, lehnte aber weiterhin die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab und zwar mit der Begründung, der Kläger sei ab 14.02.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit könne er wegen fehlender Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben. Eine gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage (S 8 Al 101/01) wurde am 19.09.2002 von den Bevollmächtigten zurückgenommen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.03.2000 die Zahlung von Krankengeld wegen der seit 24.02.2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab mit der Begründung, Krankengeld werde als Lohnersatzleistung gewährt, der Kläger erziele aber derzeit kein Einkommen, also weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe und habe somit auch keinen Lohnausfall, eine Krankengeldzahlung könne deshalb im Moment nicht erfolgen. Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2000 Widerspruch, mit Schreiben vom 13.06.2000 stellte die Beklagte ihm die Rechtslage aus ihrer Sicht dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf als unbegründet zurück, da nach ihrer Auffassung im Falle der Krankheit das Krankengeld das durch Arbeitsunfähigkeit entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzt, wenn also kein regelmäßiges Entgelt bezogen werde, das ersetzt werden müsse, könne auch keine Krankengeldzahlung erfolgen, eine Zahlung von Krankengeld in diesem Falle würde zu einer Besserstellung eines arbeitsunfähigen Versicherten gegenüber einem arbeitsfähigen Versicherten führen.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten am 20.11.2000 Klage mit der Begründung, der Kläger vertrete die Auffassung, dass Krankengeld an ihn zu zahlen sei, da er bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit Schriftsatz vom 09.12.2002 begründeten die Bevollmächtigten ihre Klage weiter damit, das Arbeitsamt habe mittlerweile nicht mehr wegen mangelnder Bedürftigkeit, sondern weil der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, die Arbeitslosenhilfe abgelehnt, folglich habe der Kläger Anspruch auf Krankengeld.
Mit Beschluss vom 13.05.2004 wurde die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 Krankengeld zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen und die erledigte Streitsache S 8 Al 101/01. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für den Zeitraum vom 01.03.2000 bis 19.06.2000 dem Kläger Krankengeld zu gewähren.
Dabei geht das Gericht von der Überzeugung aus, dass die beiden - später aufgehobenen - Bescheide des Arbeitsamtes Tirschenreuth vom 03.02. und 07.04.2000 zutreffend feststellten, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bedürftig war im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, das damals noch anzuwenden war, und er folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Folglich hat die Beklagte zutreffend die Gewährung von Krankengeld abgelehnt mit der Begründung, dieses habe Lohnersatz bzw. Entgeltersatzfunktion. Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich. Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az. B 1 KR 27/03 B).
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47 b Abs. 1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d.h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
Rechtskraft
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