Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 330/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Justizvollzugsanstalt ist eine stationäre Einrichtung i. S. § 7 Abs 4 SGB II. 2. Bei der Prognose über den Dauer der Unterbringung in einer stationären Einrichtung sind Unterbringungen, die sich im Wesentlichen nahtlos aneinander anschließen, zusammen zu rechnen. Zu berücksichtigen ist die gesamte bereits zurückliegende und/oder noch zu erwartende Dauer der Unterbringung. 3. Die Bindungswirkung einer bestandskräftigen aber fehlerhaften Alg-II- Bewilligung kann im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen für den Krankenversicherungsträger entfallen.
1) Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber der Antragsgegnerin eine Kostenerstattungszusage für die bereits begonnene stationäre Drogenentwöhnungstherapie des Antragsstellers zu geben. 2) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. 3) Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Beigeladene.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie des Antragsstellers (Ast.).
Der am ... geborene Ast. ist drogenabhängig. Aufgrund von Straftaten, die im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit standen, befindet er sich seit 10 Jahren mit Unterbrechungen, zuletzt seit Mai 2003, in Haft. Am 08.11.2005 erfolgte eine Haftentlassung zur direkten Aufnahme in eine stationäre langzeittherapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit im Therapieverbund ... der Drogenhilfe ... Hierfür wurde der Ast. zunächst am 09.11.2005 in das Universitätsklinikum ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht. Am 21.11.2005 erfolgte unmittelbar mit Entlassung aus dem Universitätsklinikum die Wiederaufnahme in die stationäre Langzeittherapie, die zunächst für weniger als 6 Monate vorgesehen war.
Der Beigeladene hatte eine Kostenzusage für die Durchführung der Drogentherapie mit Schreiben vom 20.09.2005 erteilt. Bei Haftentlassung beantragte der Ast. beim Job-Center für den Landkreis ... die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheid vom 14.12.2005 wurde dem Kläger vom Job-Center für den Landkreis ... Alg II ab 09.11.2005 bis 30.04.2006 bewilligt.
Die Drogenhilfe richtete Abrechnungen für die Langzeittherapie an die Antragsgegnerin (Ag.). diese lehnte mit Schreiben vom 17.01.2006 gegenüber der Drogenhilfe und gegenüber dem Ast. eine Kostenzusage ab.
Mit Schreiben vom 24.01.2006 forderte die Drogenhilfe den Ast. auf, sich um die Klärung der Kostenübernahme zu kümmern. Andernfalls sei die für 6 Monaten vorgesehene Therapie gefährdet.
Am 26.01.2006 legte der Ast. daher Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Ag. vom 17.01.2006 ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.
Mit Schreiben vom 02.02.2006 forderte die Ag. das Job-Center für den Landkreis ... auf, die Anmeldung zur Krankenversicherung zu stornieren. Dem Ast. sei zu Unrecht Alg II bewilligt worden. Hierauf entgegnete das Job-Center mit Schreiben vom 16.02.2006, die Bewilligung sei zu Recht erfolgt, die Justizvollzugsanstalt stelle keine stationäre Einrichtung im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dar. Es könne somit nicht von einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung von mehr als 6 Monaten ausgegangen werden. Das Job-Center verwies auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.
Der Ast. trägt vor, die Entscheidung des Job-Centers sei bestandskräftig. Er sei pflichtversichert. Die Ag. müsse die Entscheidung des Job-Center gegen sich gelten lassen. Hilfsweise sei zu beachten, dass maßgeblich für die 6-Monats-Prognose bei Prüfung der Dauer eines stationären Aufenthaltes der Zeitpunkt der Antragsstellung für Alg II sei. Es käme nur darauf an, ob ab diesem Zeitpunkt ein mehr als 6-monatiger stationärer Aufenthalt zu erwarten sei. Nach Absprache zwischen dem Job-Center ... und dem Landkreis ... sollten Teilnehmer an Langzeittherapiemaßnahmen bei Drogenabhängigkeit Alg II erhalten. Im Übrigen sei hilfsweise der Beigeladene zu verpflichten. Die Fortführung der Therapie sei angesichts der ungeklärten Finanzierung gefährdet.
Der Ast. beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Drogenentwöhnungstherapie des Antragstellers im Zeitraum vom 09.11.2005 bis zum 30.04.2006 vorläufig zu übernehmen und der Drogenhilfe ... e.V. eine entsprechende Kostenzusage zu erteilen, hilfsweise, über die AOK Baden-Württemberg zu erklären, dass für den Antragssteller die vollen Aufwendungen der Krankenbehandlung, insbesondere eine Drogenentwöhnungstherapie sowie ein angemessener Teil der Verwaltungskosten übernommen werden, höchst hilfsweise, der beigeladene Landkreis wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Drogenentwöhnungstherapie des Antragstellers vorläufig und Darlehensweise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für 6 Monate zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt zur Erwiderung vor, es bestünde kein Anspruch auf Alg II. Die Dauer des Strafvollzugs und die Dauer der Drogentherapie seien zusammen zu rechnen. Der Ast. sei damit mehr als 6 Monate stationär untergebracht. Diese Sichtweise ergäbe sich auch aus einem Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19.09.2005, das die Ag. vorlegt. Fraglich sei zudem, ob der Ast. überhaupt die AOK als zuständige Krankenkasse wählen konnte. Zudem habe der Beigeladene die Kostenzusage nicht rückgängig gemacht, wobei zuzugeben sei, dass die Geltung dieser Zusage als unsicher zu beurteilen sei. Es könne daher von Seiten der Krankenkasse keine Zusage zu Lasten des Beigeladenen gegeben werden. Ferner läge der Ag. kein formaler Antrag für die Therapie vor.
Mit Beschluss vom 13.02.2006 wurde der Landkreis ... beigeladen. Er trägt vor, entsprechend der Auffassung des Ast. sei Alg II zu Recht bewilligt worden. Nach der Bewilligung des Alg II habe man den Ast. wegen vorrangiger Pflichtversicherung über den Alg II-Bezug rückwirkend aus der zuvor zugesagten Erstattung für die Sachleistungsaushilfe durch die Ag. wieder abgemeldet. Damit sei auch die Erstattungsanzeige vom 20.09.2005 hinfällig geworden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Ag. sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist zulässig. Er hat in dem im Tenor beschriebenen Umfang in der Sache Erfolg. Im Übrigen war er abzuweisen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (dazu 1.), als auch ein Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht werden und eine Folgenabwägung den Erlass der begehrten Regelung rechtfertigt (dazu 3.). Der erforderliche Anordnungsanspruch besteht, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Sache eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Abwendung wesentlicher Nachteile aufweist. Bei der Folgenabwägung sind die Folgen, die sich für die Ast. ergeben würden, wenn der einstweilige Rechtsschutz abgelehnt würde und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass doch ein Anspruch bestanden hätte, den Folgen, die sich für den Ag. bei Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes und nachfolgendem Unterliegen der Ast. im Hauptsacheverfahren ergeben würden, gegenüber zu stellen.
1. Ein Hauptsacheanspruch des Ast. auf eine Leistung der Ag. als originäre Krankenversicherungsleistung besteht nicht, da kein Versicherungsschutz eingetreten ist. Damit kommt die ursprüngliche Kostenzusage des Beigeladenen, die allein aufgrund der vom Beigeladenen gesehenen vorrangigen Zuständigkeit der Ag. nicht mehr aufrecht erhalten wurde, im Ergebnis wieder zum Tragen, das heißt der Beigeladene ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang zu verpflichten gewesen.
Dem Ast. stand ab dem 09.11.2005 kein Alg II zu (dazu 1.1). Die Antragsgegnerin ist an die entgegenstehende, bestandskräftige Bewilligung des Alg II im Hinblick auf den an sich dadurch vermittelten Krankenversicherungsschutz nicht gebunden (dazu 1.2).
1.1 Einem Anspruch des Ast. auf Alg II steht entgegen, dass nach § 7 Abs. 4 Alternative 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Die Durchführung einer Freiheitsstrafe stellt eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Alternative 1 SGB II dar (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar § 7 Randnr. 34 und wohl ebenfalls Brühl in LPK-SGB II Kommentar § 7 Randnr. 54). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis und allgemeiner Lebenserfahrung lässt sich kaum eine Einrichtung denken, in die ein Betroffener noch mehr an einen Ort gebunden, d.h. stationär, untergebracht sein kann, als in einer Justizvollzugsanstalt. Soweit bei einer Unterbringung in einer Einrichtung vorauszusetzen ist, dass diese umfassende Versorgungsstrukturen im Hinblick auf den täglichen Bedarf bietet, ist dies bei einer Justizvollzugsanstalt gegeben. Zwar ist zuzugeben, dass wenn im Bereich des Sozialgesetzbuchs von stationären Einrichtungen die Rede ist, in der Regel Einrichtungen gemeint sind, in denen medizinische Therapien, berufsfördernde Leistungen oder Eingliederungshilfen erbracht werden. Dieser Umstand beruht jedoch auf den im Sozialgesetzbuch geregelten Materien. Zwingend ergeben sich diese besonderen qualitativen Anforderungen aus dem Wortlaut nicht. Zudem ist auch in Justizvollzugsanstalten nicht ausgeschlossen, dass die eben angesprochenen Zielsetzungen verfolgt werden.
Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet es sich, Justizvollzugsanstalten als stationärer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen. Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zwar werden an die Verfügbarkeit für eine Arbeitsvermittlung nicht annähernd so hohe Anforderungen gestellt wie im Bereich des Arbeitsförderungsrecht (SGB III). Die in § 8 SGB II enthaltene Definition der Erwerbsfähigkeit schließt eine solche nur aus, wenn wegen Krankheit oder Behinderung für mehr als 6 Monate keine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit spielen somit allein gesundheitliche Faktoren eine Rolle. Rechtliche Umstände werden lediglich nach § 8 Abs. 2 SGB II bei Ausländern berücksichtigt, bei denen eine Erwerbsfähigkeit verneint wird, wenn ihnen eine Beschäftigungsaufnahme verboten ist und nicht erlaubt werden könnte. Gleichwohl wird aus § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II sowie aus § 9 Abs. 1 SGB II hinreichend deutlich, dass die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, wenn möglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, hilfsweise als Arbeitsgelegenheit von allen Alg II-Beziehern erwartet wird. Soweit in § 10 SGB II Grenzen der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme aufgezeigt werden, ist daraus selbst in diesen Fällen nicht generell zu schließen, dass es Personengruppen gibt, denen gar keine Arbeit abverlangt wird. Dies wurde vom Gesetzgeber mit dem "Grundsatz des Forderns" bezeichnet. Personen, die sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befinden, können diesem Grundsatz des Forderns zum einen grundsätzlich nicht gerecht werden. Sie dürften kaum als Arbeitssuchende im Sinne des Titels des SGB II genannt werden. Ferner ist zu beachten, dass sie wegen der umfassenden Versorgung im Rahmen der Strafhaft mit Ausnahme eventueller Kosten der Unterkunft (dazu siehe unten) keiner besonderen Grundsicherung mehr bedürfen.
Die der hier vertretenen Auffassung entgegen stehende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2005 L 8 AS 196/05 ER (zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) überzeugt nicht. Soweit in dieser Entscheidung zur Begründung, bei einer Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt handle es sich nicht um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 4 SGB II auf Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingewiesen wird, bleibt unbeachtet, dass der Gesichtspunkt der "Arbeitssuche" im SGB XII und im früheren Sozialhilferecht (BSHG) keine zentrale Bedeutung hatte. Bei der vom LSG Niedersachsen-Bremen herangezogenen Regelung des § 98 SGB XII handelt es sich lediglich um eine Zuständigkeitsregelung. Die "Sonderregelung" für Einrichtungen zum Vollzug in § 98 Abs. 4 SGB XII war notwendig, da in § 13 Abs. 2 SGB XII tatsächlich stationäre Einrichtungen als Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarf oder der Erziehung dienen, definiert wurden (früher § 97 Abs. 4 BSHG). Es spricht nichts dafür, diese Definition auf das gesamte Sozialgesetzbuch zu übertragen. Dagegen spricht - wie bereits ausgeführt - dass insbesondere im Bereich des SGB II neue Gesichtspunkte (Arbeitssuche, Erwerbsfähigkeit) eine Rolle spielen, die im Sozialhilferecht bislang keine solch zentrale Bedeutung hatten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in § 98 Abs. 4 SGB XII gerade eine Gleichstellung des Strafvollzugs mit den im Sinne des SGB XII eingeschränkter definierten stationären Einrichtungen erfolgte. Zudem berechtigt die ausdrückliche Definition in § 13 Abs. 2 SGB XII die Annahme, dass der Begriff "stationäre Einrichtung" generell zweckungebunden, d.h. weiter zu sehen ist.
Auch die von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Entscheidungen des Sozialgerichts Nürnberg (07.07.2005 S 8 AS 170/05 ER und 09.05.2005 S 20 SO 106/05 ER) überzeugen nicht. Der Argumentation, Strafgefangene stünden außerhalb des gesellschaftlichen Sozialverhältnisses, kann in dieser Härte nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass eine volle Alimentation während der Strafhaft gegeben sein dürfte. Gerade aber im Hinblick auf die Frage der Übernahme von Kosten der Unterkunft, die Streitgegenstand im Verfahren des Sozialgerichts Nürnberg, das unter dem Aktenzeichen S 8 170/05 ER geführt wurde, waren, ergibt sich, dass auch im Zusammenhang mit einer Strafhaft Bedarfslagen entstehen können, die nicht von der Alimentation im Rahmen der Haft umfasst werden. Zu dieser Frage hat im Übrigen auch das LSG Niedersachsen-Bremen im bereits genannten Beschluss vom 22.09.2005 entschieden und obwohl eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 SGB II verneint wurde, bei der Prüfung, wie lange einem Inhaftierten zuzugestehen ist, eine Wohnung "aufrecht zu erhalten", auf den Maßstab in § 7 Abs. 4 SGB II Bezug genommen.
Da die Strafhaft des Ast. als Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen ist, stand ihm ab dem 09.11.2004 kein Anspruch auf Alg II zu. Entgegen der Ansicht des Ast. darf bei der im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. Es ist vielmehr die gesamte bereits zurückliegende und/oder noch zu erwartende Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen. Dabei sind Unterbringungen in verschiedenen Einrichtungen, die sich im Wesentlichen nahtlos aneinander anschließen, zusammen zu rechnen. Würde man auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, wäre damit zu rechnen, dass sich viele Personen, die sich in stationären Einrichtungen aufhalten, bei einem absehbaren Ende dieses Aufenthalts um die Gewährung von Alg II bemühen. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes: Liegt ein mehr als 6-monatiger stationärer Aufenthalt vor, ist bis zum letzten Tag dieses Aufenthalts keine Leistung nach dem SGB II zu gewähren.
Eine Zusammenrechnung von zusammenhängenden Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen ergibt sich aus den oben dargestellten Gründen für den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II. Schließlich geht es bei dieser Regelung auch um die Vermeidung eines laufenden Zuständigkeitswechsels zwischen verschiedenen Trägern. Es würde ersichtlich keinen Sinn machen, beispielsweise bei einer vorübergehenden Unterbrechung einer Haftstrafe oder einer Langzeitdrogenentwöhnung wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erneut eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II über die Dauer dieses Krankenhausaufenthaltes zu treffen. Im Falle des Ast. war zu beachten, dass die Haftentlassung nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erfolgte und damit ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und in der Langzeitdrogenentwöhnung bzw. dem zunächst erfolgten vorübergehenden Krankenhausaufenthalt bestand.
Die Bewilligung des Alg II erfolgte mithin zu Unrecht.
1.2 Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wegen des Bezugs von Alg II ist trotz der bestandskräftigen Bewilligung und des tatsächlichen Bezugs ausnahmsweise nicht gegeben, da die Leistungsbewilligung fehlerhaft war und die Antragsgegnerin aufgrund der hier bestehenden besonderen Konstellation zwischen dem Job-Center für den Landkreis ... und dem Beigeladenen sowie weiterer Einzelfallumstände (s.u.) einen Anspruch auf eine Korrektur dieser Entscheidung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidung in Erstattungsstreitigkeiten (Urteil 01.09.1999 B 13 RJ 49/98 R zitiert nach Juris) besteht grundsätzlich eine Bindung der beteiligten Sozialleistungsträger an einen Bescheid, mit dem ein Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber über Grund und Höhe des Leistungsanspruchs entschieden hat. Allerdings soll es dem in Anspruch genommenen Leistungsträger dann versagt sein, auf der getroffenen Entscheidung zu beharren, wenn sich diese als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt. Hierbei sei zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht. In einem solchen Fall habe der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren. Offensichtlich sei eine Fehlerhaftigkeit in der Regel nur dann, wenn sie sozusagen "auf der Hand" liege, die Rechtsanwendung des die Leistung bewilligenden Leistungsträgers aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage mithin offenkundig nicht vertretbar sei. In der Regel sei daher bei Streitfragen, die nicht eindeutig durch Gesetz oder Rechtsprechung geklärt seien und für die beide Seiten gute Argumente haben, nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit auszugehen (BSG aaO Randnrn. 21, 22 und 27). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen an. Die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung wurde unter 1.1 festgestellt. Geht man von dem vom BSG für den Regelfall genannten Kriterien aus, liegt allerdings keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor. Denn aus den genannten Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen und des SG Nürnberg ergibt sich, dass zu der unter 1.1 dargestellten Fragestellung keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt und unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Im vorliegenden Fall entfällt die Bindungswirkung jedoch auch bei einem nicht "offensichtlichen" Fehler. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Beigeladene hat ursprünglich eine Kostenzusage im Rahmen des § 264 SGB V abgegeben. Erst deutlich später, lange nach Antritt der Langzeittherapiemaßnahme wurden Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beigeladene gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II neben der Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Das Job-Center weist als Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II Verflechtungen mit dem Beigeladenen auf. Der Beigeladene hatte ein großes Interesse an der Bewilligung des Alg II, da mit dieser Bewilligung seine bereits erfolgte Kostenzusage für eine langfristig und kostenaufwendige Therapie entfallen sollte. Mit der Bewilligung von Alg II wird der Leistungsbezieher Teil der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. Nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt für Alg II Bezieher ein besonderer Beitragssatz, der nach Auffassung des Gesetzgebers für 2004 "kostenneutral" sein sollte. Ob diese Annahme berechtigt ist, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Nach § 251 Abs. 4 SGB V trägt der Bund die Krankenversicherungsbeiträge für Alg II-Bezieher. Da die Beiträge aber bei Alg II-Beziehern sicher im unteren Bereich der Beitragshöhen liegen, ist bei Alg II-Antragstellern, bei denen von vornherein hohe Kosten für Krankenbehandlungen zu erwarten sind, klar, dass Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit, für die nach § 45 SGB II ein Verfahren vor einer gemeinsamen Einigungsstelle vorgesehen ist, nicht nur zwischen den Leistungsträgers nach dem SGB II und den Leistungsträger nach dem SGB XII und dem Rentenversicherungsträger entstehen können, sondern auch mit gleicher Berechtigung zwischen den Leistungsträgern nach dem SGB II und SGB XII und den Krankenversicherungsträgern. Ob diese daher in ein Einigungsverfahren nach § 45 SGB II einbezogen werden sollten, ist an dieser Stelle jedoch nicht zu entscheiden.
Weitere Gesichtspunkte bei der Prüfung der Bindungswirkung der Alg II-Bewilligung ist ein Vergleich mit der Situation bei einer zu Unrecht erfolgten Anmeldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten durch einen Arbeitgeber. In diesen Fällen steht den Krankenkassen ein Prüfungsrecht zu und ein zunächst angenommenes Versicherungsverhältnis kann unter Umständen rückabgewickelt werden.
Ferner ist zu bedenken, dass die Therapiemaßnahme vor dem Datum der tatsächlichen Alg II-Bewilligung begonnen wurde. An sich kam damit die bereits erfolgte Kostenzusage des Beigeladenen bereits zum Tragen. Nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hätte zum Zeitpunkt der Bewilligung des Alg II die Zuständigkeit der bereits begonnenen Therapiemaßnahme geklärt sein müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach § 14 Abs. 4 SGB IX, worauf auch die Ag. hinwies, eine Korrektur möglich ist, wenn sich im Nachhinein im Hauptsacheverfahren eine andere Zuständigkeitsentscheidung ergeben würde.
Ferner kann der Gedanke des § 43 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jedenfalls entsprechend angewandt werden. Der zuerst angegangene Leistungsträger hat vorläufig Leistungen zu erbringen. Dies ist der Beigeladene. Diese Erwägungen sprechen im vorliegenden Einzelfall gegen eine Bindungswirkung der Alg-II-Bewilligung zu Lasten der Ag ...
Der Beigeladene kann vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 des SGG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden. Zwar ist in dieser Norm eine Verurteilung lediglich für Sozialversicherungsträger und nicht für Sozialhilfeträger vorgesehen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Regelungslücke, die aufgrund der zum 01.01.2005 eingetretenen Zuständigkeitsverlagerung von Sozialhilfestreitigkeiten von den Verwaltungsgerichten zu den Sozialgerichten entstanden ist, und die durch eine entsprechende Anwendung dieser Norm zu schließen ist.
2. Ein Anordnungsgrund ist offensichtlich gegeben, da für die Weiterführung der Therapie eine zumindest vorläufige Klärung der Kostenfrage gegenüber dem Leistungserbringer dringend erforderlich ist.
3. Die Folgenabwägung ist für den Ast. neutral. Klar war, dass entweder die Ag. oder der Beigeladene für die Leistung einzusehen hat. Sämtliche hier angesprochenen Streitpunkte können in einem Erstattungsverfahren zwischen den beiden Leistungsträgern endgültig geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie des Antragsstellers (Ast.).
Der am ... geborene Ast. ist drogenabhängig. Aufgrund von Straftaten, die im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit standen, befindet er sich seit 10 Jahren mit Unterbrechungen, zuletzt seit Mai 2003, in Haft. Am 08.11.2005 erfolgte eine Haftentlassung zur direkten Aufnahme in eine stationäre langzeittherapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit im Therapieverbund ... der Drogenhilfe ... Hierfür wurde der Ast. zunächst am 09.11.2005 in das Universitätsklinikum ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, gebracht. Am 21.11.2005 erfolgte unmittelbar mit Entlassung aus dem Universitätsklinikum die Wiederaufnahme in die stationäre Langzeittherapie, die zunächst für weniger als 6 Monate vorgesehen war.
Der Beigeladene hatte eine Kostenzusage für die Durchführung der Drogentherapie mit Schreiben vom 20.09.2005 erteilt. Bei Haftentlassung beantragte der Ast. beim Job-Center für den Landkreis ... die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit Bescheid vom 14.12.2005 wurde dem Kläger vom Job-Center für den Landkreis ... Alg II ab 09.11.2005 bis 30.04.2006 bewilligt.
Die Drogenhilfe richtete Abrechnungen für die Langzeittherapie an die Antragsgegnerin (Ag.). diese lehnte mit Schreiben vom 17.01.2006 gegenüber der Drogenhilfe und gegenüber dem Ast. eine Kostenzusage ab.
Mit Schreiben vom 24.01.2006 forderte die Drogenhilfe den Ast. auf, sich um die Klärung der Kostenübernahme zu kümmern. Andernfalls sei die für 6 Monaten vorgesehene Therapie gefährdet.
Am 26.01.2006 legte der Ast. daher Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Ag. vom 17.01.2006 ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.
Mit Schreiben vom 02.02.2006 forderte die Ag. das Job-Center für den Landkreis ... auf, die Anmeldung zur Krankenversicherung zu stornieren. Dem Ast. sei zu Unrecht Alg II bewilligt worden. Hierauf entgegnete das Job-Center mit Schreiben vom 16.02.2006, die Bewilligung sei zu Recht erfolgt, die Justizvollzugsanstalt stelle keine stationäre Einrichtung im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dar. Es könne somit nicht von einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung von mehr als 6 Monaten ausgegangen werden. Das Job-Center verwies auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.
Der Ast. trägt vor, die Entscheidung des Job-Centers sei bestandskräftig. Er sei pflichtversichert. Die Ag. müsse die Entscheidung des Job-Center gegen sich gelten lassen. Hilfsweise sei zu beachten, dass maßgeblich für die 6-Monats-Prognose bei Prüfung der Dauer eines stationären Aufenthaltes der Zeitpunkt der Antragsstellung für Alg II sei. Es käme nur darauf an, ob ab diesem Zeitpunkt ein mehr als 6-monatiger stationärer Aufenthalt zu erwarten sei. Nach Absprache zwischen dem Job-Center ... und dem Landkreis ... sollten Teilnehmer an Langzeittherapiemaßnahmen bei Drogenabhängigkeit Alg II erhalten. Im Übrigen sei hilfsweise der Beigeladene zu verpflichten. Die Fortführung der Therapie sei angesichts der ungeklärten Finanzierung gefährdet.
Der Ast. beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Drogenentwöhnungstherapie des Antragstellers im Zeitraum vom 09.11.2005 bis zum 30.04.2006 vorläufig zu übernehmen und der Drogenhilfe ... e.V. eine entsprechende Kostenzusage zu erteilen, hilfsweise, über die AOK Baden-Württemberg zu erklären, dass für den Antragssteller die vollen Aufwendungen der Krankenbehandlung, insbesondere eine Drogenentwöhnungstherapie sowie ein angemessener Teil der Verwaltungskosten übernommen werden, höchst hilfsweise, der beigeladene Landkreis wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Drogenentwöhnungstherapie des Antragstellers vorläufig und Darlehensweise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für 6 Monate zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt zur Erwiderung vor, es bestünde kein Anspruch auf Alg II. Die Dauer des Strafvollzugs und die Dauer der Drogentherapie seien zusammen zu rechnen. Der Ast. sei damit mehr als 6 Monate stationär untergebracht. Diese Sichtweise ergäbe sich auch aus einem Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19.09.2005, das die Ag. vorlegt. Fraglich sei zudem, ob der Ast. überhaupt die AOK als zuständige Krankenkasse wählen konnte. Zudem habe der Beigeladene die Kostenzusage nicht rückgängig gemacht, wobei zuzugeben sei, dass die Geltung dieser Zusage als unsicher zu beurteilen sei. Es könne daher von Seiten der Krankenkasse keine Zusage zu Lasten des Beigeladenen gegeben werden. Ferner läge der Ag. kein formaler Antrag für die Therapie vor.
Mit Beschluss vom 13.02.2006 wurde der Landkreis ... beigeladen. Er trägt vor, entsprechend der Auffassung des Ast. sei Alg II zu Recht bewilligt worden. Nach der Bewilligung des Alg II habe man den Ast. wegen vorrangiger Pflichtversicherung über den Alg II-Bezug rückwirkend aus der zuvor zugesagten Erstattung für die Sachleistungsaushilfe durch die Ag. wieder abgemeldet. Damit sei auch die Erstattungsanzeige vom 20.09.2005 hinfällig geworden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Ag. sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ist zulässig. Er hat in dem im Tenor beschriebenen Umfang in der Sache Erfolg. Im Übrigen war er abzuweisen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweiligen Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (dazu 1.), als auch ein Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht werden und eine Folgenabwägung den Erlass der begehrten Regelung rechtfertigt (dazu 3.). Der erforderliche Anordnungsanspruch besteht, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Sache eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Abwendung wesentlicher Nachteile aufweist. Bei der Folgenabwägung sind die Folgen, die sich für die Ast. ergeben würden, wenn der einstweilige Rechtsschutz abgelehnt würde und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass doch ein Anspruch bestanden hätte, den Folgen, die sich für den Ag. bei Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes und nachfolgendem Unterliegen der Ast. im Hauptsacheverfahren ergeben würden, gegenüber zu stellen.
1. Ein Hauptsacheanspruch des Ast. auf eine Leistung der Ag. als originäre Krankenversicherungsleistung besteht nicht, da kein Versicherungsschutz eingetreten ist. Damit kommt die ursprüngliche Kostenzusage des Beigeladenen, die allein aufgrund der vom Beigeladenen gesehenen vorrangigen Zuständigkeit der Ag. nicht mehr aufrecht erhalten wurde, im Ergebnis wieder zum Tragen, das heißt der Beigeladene ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang zu verpflichten gewesen.
Dem Ast. stand ab dem 09.11.2005 kein Alg II zu (dazu 1.1). Die Antragsgegnerin ist an die entgegenstehende, bestandskräftige Bewilligung des Alg II im Hinblick auf den an sich dadurch vermittelten Krankenversicherungsschutz nicht gebunden (dazu 1.2).
1.1 Einem Anspruch des Ast. auf Alg II steht entgegen, dass nach § 7 Abs. 4 Alternative 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Die Durchführung einer Freiheitsstrafe stellt eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 Alternative 1 SGB II dar (so auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II Kommentar § 7 Randnr. 34 und wohl ebenfalls Brühl in LPK-SGB II Kommentar § 7 Randnr. 54). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis und allgemeiner Lebenserfahrung lässt sich kaum eine Einrichtung denken, in die ein Betroffener noch mehr an einen Ort gebunden, d.h. stationär, untergebracht sein kann, als in einer Justizvollzugsanstalt. Soweit bei einer Unterbringung in einer Einrichtung vorauszusetzen ist, dass diese umfassende Versorgungsstrukturen im Hinblick auf den täglichen Bedarf bietet, ist dies bei einer Justizvollzugsanstalt gegeben. Zwar ist zuzugeben, dass wenn im Bereich des Sozialgesetzbuchs von stationären Einrichtungen die Rede ist, in der Regel Einrichtungen gemeint sind, in denen medizinische Therapien, berufsfördernde Leistungen oder Eingliederungshilfen erbracht werden. Dieser Umstand beruht jedoch auf den im Sozialgesetzbuch geregelten Materien. Zwingend ergeben sich diese besonderen qualitativen Anforderungen aus dem Wortlaut nicht. Zudem ist auch in Justizvollzugsanstalten nicht ausgeschlossen, dass die eben angesprochenen Zielsetzungen verfolgt werden.
Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet es sich, Justizvollzugsanstalten als stationärer Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen. Das SGB II regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Zwar werden an die Verfügbarkeit für eine Arbeitsvermittlung nicht annähernd so hohe Anforderungen gestellt wie im Bereich des Arbeitsförderungsrecht (SGB III). Die in § 8 SGB II enthaltene Definition der Erwerbsfähigkeit schließt eine solche nur aus, wenn wegen Krankheit oder Behinderung für mehr als 6 Monate keine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit spielen somit allein gesundheitliche Faktoren eine Rolle. Rechtliche Umstände werden lediglich nach § 8 Abs. 2 SGB II bei Ausländern berücksichtigt, bei denen eine Erwerbsfähigkeit verneint wird, wenn ihnen eine Beschäftigungsaufnahme verboten ist und nicht erlaubt werden könnte. Gleichwohl wird aus § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II sowie aus § 9 Abs. 1 SGB II hinreichend deutlich, dass die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, wenn möglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, hilfsweise als Arbeitsgelegenheit von allen Alg II-Beziehern erwartet wird. Soweit in § 10 SGB II Grenzen der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme aufgezeigt werden, ist daraus selbst in diesen Fällen nicht generell zu schließen, dass es Personengruppen gibt, denen gar keine Arbeit abverlangt wird. Dies wurde vom Gesetzgeber mit dem "Grundsatz des Forderns" bezeichnet. Personen, die sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befinden, können diesem Grundsatz des Forderns zum einen grundsätzlich nicht gerecht werden. Sie dürften kaum als Arbeitssuchende im Sinne des Titels des SGB II genannt werden. Ferner ist zu beachten, dass sie wegen der umfassenden Versorgung im Rahmen der Strafhaft mit Ausnahme eventueller Kosten der Unterkunft (dazu siehe unten) keiner besonderen Grundsicherung mehr bedürfen.
Die der hier vertretenen Auffassung entgegen stehende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2005 L 8 AS 196/05 ER (zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) überzeugt nicht. Soweit in dieser Entscheidung zur Begründung, bei einer Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt handle es sich nicht um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 4 SGB II auf Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hingewiesen wird, bleibt unbeachtet, dass der Gesichtspunkt der "Arbeitssuche" im SGB XII und im früheren Sozialhilferecht (BSHG) keine zentrale Bedeutung hatte. Bei der vom LSG Niedersachsen-Bremen herangezogenen Regelung des § 98 SGB XII handelt es sich lediglich um eine Zuständigkeitsregelung. Die "Sonderregelung" für Einrichtungen zum Vollzug in § 98 Abs. 4 SGB XII war notwendig, da in § 13 Abs. 2 SGB XII tatsächlich stationäre Einrichtungen als Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarf oder der Erziehung dienen, definiert wurden (früher § 97 Abs. 4 BSHG). Es spricht nichts dafür, diese Definition auf das gesamte Sozialgesetzbuch zu übertragen. Dagegen spricht - wie bereits ausgeführt - dass insbesondere im Bereich des SGB II neue Gesichtspunkte (Arbeitssuche, Erwerbsfähigkeit) eine Rolle spielen, die im Sozialhilferecht bislang keine solch zentrale Bedeutung hatten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in § 98 Abs. 4 SGB XII gerade eine Gleichstellung des Strafvollzugs mit den im Sinne des SGB XII eingeschränkter definierten stationären Einrichtungen erfolgte. Zudem berechtigt die ausdrückliche Definition in § 13 Abs. 2 SGB XII die Annahme, dass der Begriff "stationäre Einrichtung" generell zweckungebunden, d.h. weiter zu sehen ist.
Auch die von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Entscheidungen des Sozialgerichts Nürnberg (07.07.2005 S 8 AS 170/05 ER und 09.05.2005 S 20 SO 106/05 ER) überzeugen nicht. Der Argumentation, Strafgefangene stünden außerhalb des gesellschaftlichen Sozialverhältnisses, kann in dieser Härte nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass eine volle Alimentation während der Strafhaft gegeben sein dürfte. Gerade aber im Hinblick auf die Frage der Übernahme von Kosten der Unterkunft, die Streitgegenstand im Verfahren des Sozialgerichts Nürnberg, das unter dem Aktenzeichen S 8 170/05 ER geführt wurde, waren, ergibt sich, dass auch im Zusammenhang mit einer Strafhaft Bedarfslagen entstehen können, die nicht von der Alimentation im Rahmen der Haft umfasst werden. Zu dieser Frage hat im Übrigen auch das LSG Niedersachsen-Bremen im bereits genannten Beschluss vom 22.09.2005 entschieden und obwohl eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 SGB II verneint wurde, bei der Prüfung, wie lange einem Inhaftierten zuzugestehen ist, eine Wohnung "aufrecht zu erhalten", auf den Maßstab in § 7 Abs. 4 SGB II Bezug genommen.
Da die Strafhaft des Ast. als Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen ist, stand ihm ab dem 09.11.2004 kein Anspruch auf Alg II zu. Entgegen der Ansicht des Ast. darf bei der im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II vorzunehmenden Prognoseentscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. Es ist vielmehr die gesamte bereits zurückliegende und/oder noch zu erwartende Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen. Dabei sind Unterbringungen in verschiedenen Einrichtungen, die sich im Wesentlichen nahtlos aneinander anschließen, zusammen zu rechnen. Würde man auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, wäre damit zu rechnen, dass sich viele Personen, die sich in stationären Einrichtungen aufhalten, bei einem absehbaren Ende dieses Aufenthalts um die Gewährung von Alg II bemühen. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes: Liegt ein mehr als 6-monatiger stationärer Aufenthalt vor, ist bis zum letzten Tag dieses Aufenthalts keine Leistung nach dem SGB II zu gewähren.
Eine Zusammenrechnung von zusammenhängenden Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen ergibt sich aus den oben dargestellten Gründen für den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II. Schließlich geht es bei dieser Regelung auch um die Vermeidung eines laufenden Zuständigkeitswechsels zwischen verschiedenen Trägern. Es würde ersichtlich keinen Sinn machen, beispielsweise bei einer vorübergehenden Unterbrechung einer Haftstrafe oder einer Langzeitdrogenentwöhnung wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes erneut eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II über die Dauer dieses Krankenhausaufenthaltes zu treffen. Im Falle des Ast. war zu beachten, dass die Haftentlassung nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erfolgte und damit ein zwingender Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt und in der Langzeitdrogenentwöhnung bzw. dem zunächst erfolgten vorübergehenden Krankenhausaufenthalt bestand.
Die Bewilligung des Alg II erfolgte mithin zu Unrecht.
1.2 Eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wegen des Bezugs von Alg II ist trotz der bestandskräftigen Bewilligung und des tatsächlichen Bezugs ausnahmsweise nicht gegeben, da die Leistungsbewilligung fehlerhaft war und die Antragsgegnerin aufgrund der hier bestehenden besonderen Konstellation zwischen dem Job-Center für den Landkreis ... und dem Beigeladenen sowie weiterer Einzelfallumstände (s.u.) einen Anspruch auf eine Korrektur dieser Entscheidung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidung in Erstattungsstreitigkeiten (Urteil 01.09.1999 B 13 RJ 49/98 R zitiert nach Juris) besteht grundsätzlich eine Bindung der beteiligten Sozialleistungsträger an einen Bescheid, mit dem ein Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber über Grund und Höhe des Leistungsanspruchs entschieden hat. Allerdings soll es dem in Anspruch genommenen Leistungsträger dann versagt sein, auf der getroffenen Entscheidung zu beharren, wenn sich diese als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt. Hierbei sei zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht. In einem solchen Fall habe der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren. Offensichtlich sei eine Fehlerhaftigkeit in der Regel nur dann, wenn sie sozusagen "auf der Hand" liege, die Rechtsanwendung des die Leistung bewilligenden Leistungsträgers aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage mithin offenkundig nicht vertretbar sei. In der Regel sei daher bei Streitfragen, die nicht eindeutig durch Gesetz oder Rechtsprechung geklärt seien und für die beide Seiten gute Argumente haben, nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit auszugehen (BSG aaO Randnrn. 21, 22 und 27). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen an. Die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung wurde unter 1.1 festgestellt. Geht man von dem vom BSG für den Regelfall genannten Kriterien aus, liegt allerdings keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vor. Denn aus den genannten Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen und des SG Nürnberg ergibt sich, dass zu der unter 1.1 dargestellten Fragestellung keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt und unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Im vorliegenden Fall entfällt die Bindungswirkung jedoch auch bei einem nicht "offensichtlichen" Fehler. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Beigeladene hat ursprünglich eine Kostenzusage im Rahmen des § 264 SGB V abgegeben. Erst deutlich später, lange nach Antritt der Langzeittherapiemaßnahme wurden Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beigeladene gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II neben der Bundesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Das Job-Center weist als Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II Verflechtungen mit dem Beigeladenen auf. Der Beigeladene hatte ein großes Interesse an der Bewilligung des Alg II, da mit dieser Bewilligung seine bereits erfolgte Kostenzusage für eine langfristig und kostenaufwendige Therapie entfallen sollte. Mit der Bewilligung von Alg II wird der Leistungsbezieher Teil der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. Nach § 232a Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt für Alg II Bezieher ein besonderer Beitragssatz, der nach Auffassung des Gesetzgebers für 2004 "kostenneutral" sein sollte. Ob diese Annahme berechtigt ist, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Nach § 251 Abs. 4 SGB V trägt der Bund die Krankenversicherungsbeiträge für Alg II-Bezieher. Da die Beiträge aber bei Alg II-Beziehern sicher im unteren Bereich der Beitragshöhen liegen, ist bei Alg II-Antragstellern, bei denen von vornherein hohe Kosten für Krankenbehandlungen zu erwarten sind, klar, dass Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit, für die nach § 45 SGB II ein Verfahren vor einer gemeinsamen Einigungsstelle vorgesehen ist, nicht nur zwischen den Leistungsträgers nach dem SGB II und den Leistungsträger nach dem SGB XII und dem Rentenversicherungsträger entstehen können, sondern auch mit gleicher Berechtigung zwischen den Leistungsträgern nach dem SGB II und SGB XII und den Krankenversicherungsträgern. Ob diese daher in ein Einigungsverfahren nach § 45 SGB II einbezogen werden sollten, ist an dieser Stelle jedoch nicht zu entscheiden.
Weitere Gesichtspunkte bei der Prüfung der Bindungswirkung der Alg II-Bewilligung ist ein Vergleich mit der Situation bei einer zu Unrecht erfolgten Anmeldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigten durch einen Arbeitgeber. In diesen Fällen steht den Krankenkassen ein Prüfungsrecht zu und ein zunächst angenommenes Versicherungsverhältnis kann unter Umständen rückabgewickelt werden.
Ferner ist zu bedenken, dass die Therapiemaßnahme vor dem Datum der tatsächlichen Alg II-Bewilligung begonnen wurde. An sich kam damit die bereits erfolgte Kostenzusage des Beigeladenen bereits zum Tragen. Nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hätte zum Zeitpunkt der Bewilligung des Alg II die Zuständigkeit der bereits begonnenen Therapiemaßnahme geklärt sein müssen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach § 14 Abs. 4 SGB IX, worauf auch die Ag. hinwies, eine Korrektur möglich ist, wenn sich im Nachhinein im Hauptsacheverfahren eine andere Zuständigkeitsentscheidung ergeben würde.
Ferner kann der Gedanke des § 43 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jedenfalls entsprechend angewandt werden. Der zuerst angegangene Leistungsträger hat vorläufig Leistungen zu erbringen. Dies ist der Beigeladene. Diese Erwägungen sprechen im vorliegenden Einzelfall gegen eine Bindungswirkung der Alg-II-Bewilligung zu Lasten der Ag ...
Der Beigeladene kann vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 des SGG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden. Zwar ist in dieser Norm eine Verurteilung lediglich für Sozialversicherungsträger und nicht für Sozialhilfeträger vorgesehen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Regelungslücke, die aufgrund der zum 01.01.2005 eingetretenen Zuständigkeitsverlagerung von Sozialhilfestreitigkeiten von den Verwaltungsgerichten zu den Sozialgerichten entstanden ist, und die durch eine entsprechende Anwendung dieser Norm zu schließen ist.
2. Ein Anordnungsgrund ist offensichtlich gegeben, da für die Weiterführung der Therapie eine zumindest vorläufige Klärung der Kostenfrage gegenüber dem Leistungserbringer dringend erforderlich ist.
3. Die Folgenabwägung ist für den Ast. neutral. Klar war, dass entweder die Ag. oder der Beigeladene für die Leistung einzusehen hat. Sämtliche hier angesprochenen Streitpunkte können in einem Erstattungsverfahren zwischen den beiden Leistungsträgern endgültig geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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