S 3 KR 476/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 476/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 28/05 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Grundrente nach dem BVG ist bei freiwillig Krankenversicherten eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt.
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragseinstufung zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.07.2004.

Der im Jahr ... geborene Kläger ist seit Januar 1982 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.

Mit Beitragsbescheid vom ... setzte die Beklagte die Beiträge ab 01.07.2004 fest. Sie legte der Beitragsbemessung ein Einkommen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 213,93, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 1.214,82 und eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von EUR 439,00 zugrunde. Die Rente nach dem BVG setzt sich aus einer Grundrente in Höhe von EUR 299,00 und einem Berufsschadensausgleich zusammen. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen wandte die Beklagte einen Beitragssatz von 13,9 % für die übrigen Einkünfte von 14,9 % an. Daraus ermittelte sie einen Monatsbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt EUR 276,16 und zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 31,75.

Am ... erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich gegen die Berücksichtigung der Grundrente nach dem BVG. Diese stelle wie bisher eine beitragsfreie Rentenleistung dar. Er nahm Bezug auf Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 14.03.2002 und 07.05.2004. Ferner verwies er auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.09.2001 (B 12 KR 14/00 R). Die Grundrente sei nach wie vor eine zweckbestimmte Sozialleistung und zähle nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Nach Anhörung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... den Widerspruch zurück. Nach § 19 ihrer Satzung seien alle Einnahmen und Geldmittel beitragspflichtig, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Seit 01.01.2004 sei bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Grundrente sei auch als zweckgerichtete Rentenleistung beitragspflichtig. Die Rundschrieben der Spitzenverbände würden sich mit Regelungen zur Belastungsgrenze und zur Familienversicherung befassen. Andere Einkommensbegriffe würden dadurch nicht erfasst werden. Das vom Kläger herangezogenen BSG-Urteil stehe in keinem Zusammenhang.

Deswegen erhob der Kläger am ... Klage. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ergänzt, im Jahr 2004 sei keine Rechtsänderung eingetreten, die die Heranziehung der BVG-Grundrente rechtfertige. Diese Rente werde im Gesetz nicht als Versorgungsbezug bezeichnet. Versorgungsbezüge müssten einen Bezug zum Erwerbsleben haben. Deswegen dürfe nur der Berufsschadensausgleich einbezogen werden, da er an eine Erwerbstätigkeit anknüpfe. Auch im Steuer- und Sozialhilferecht gehöre die Grundrente nicht zum Einkommen.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... wird insoweit aufgehoben, als die dem Kläger nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlte Grundrente in die beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eingerechneten worden ist.

Im Falle des Unterliegens beantragt der Kläger,

die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Falle des Unterliegens beantragt die Beklagte,

die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte nimmt zur Erwiderung auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Sie ergänzt, die vom Kläger herangezogene BSG-Rechtsprechung rechtfertige ihre Sichtweise. Die Rechtsprechung zu Leistungen der Unfallversicherung sei auf BVG-Renten übertragbar. Das BSG betone, es käme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an. Daher könne eine Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten keinen Bestand mehr haben. Anderweitige Regelungen im Sozialhilferecht würden nur für das dortige Rechtsgebiet gelten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist in vollem Umfang zutreffend. Auch die Rente nach dem BVG ist bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V. mit § 19 der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 19 der Satzung der Beklagten sind beitragspflichtig alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten.

Die vom Kläger bezogene Grundrente nach dem BVG ist eine solche monatliche Einnahme, die vom Kläger zum Lebensunterhalt verbraucht wird oder zumindest verbraucht werden könnte. Sie bestimmt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers.

Bei der Beitragsbemessung sind nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V nämlich nicht nur bestimmte Einnahmen (Arbeitsentgelt und vergleichbare Einnahmen zum Lebensunterhalt) zugrunde zu legen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BSG 19.12.2000 4.b B 12 KR 1/00 R zitiert nach Juris). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die BVG-Grundrente erhöht. Es muss unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dieser Rente um eine sogenannte "zweckgerichtete" Sozialleistung handelt. Vom Bundessozialgericht wurde im Urteil vom 06.09.2001 (B 12 KR 14/00 R zitiert nach Juris) entschieden, die Forderung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen, solle die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso aufheben wie die einnahmenmindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen bei Einkünften. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bestimmt. Für die Beitragsbemessung mache es keinen Unterschied, ob bei zwei Mitgliedern mit denselben gesundheitlichen Einschränkungen und gleich hohen Renteneinnahmen das eine Mitglied ausschließlich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, das andere Mitglied dagegen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag beziehe. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit all dieser Mitglieder sei gleich. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Sie ist auf den Bezug einer BVG-Grundrente übertragbar. Aus der eben genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.09.2001 kann nicht geschlossen werden, dass BVG-Grundrenten bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben müssen. Über diese Frage wurde vom BVG im eben genannten Urteil nicht entschieden. Es wurde jedoch in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, es bestehe kein Grundsatz, dass bei einer Verletztenrente eine Beitragsfreiheit in Höhe der Grundrente nach dem BVG geboten sei, weil dieser Betrag im Sozialrecht allgemein als Einnahme unberücksichtigt bliebe. Gestützt darauf ist die Kammer der Überzeugung, dass die Begriffe des Einkommens in § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), des Gesamteinkommens nach §§ 10 SGB V, 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und jährliche Bruttoeinnahmen im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch wenn dies wünschenswert wäre, tatsächlich nicht notwendigerweise deckungsgleich sein müssen, mit dem Begriff der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 SGB V (so auch Seewald in Kassler Kommentar § 16 SGB IV Nr. 8, differenzierend und im Bezug auf die BVG-Grundrente mit anderem Ergebnis Gerlach in Hauck SGB V 51. Ergänzungslieferung § 240 Randnr. 29). Die Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, auf die die Klägerseite hinweist, sind damit nicht ergiebig, da sie - wie von der Beklagten zu Recht bemerkt - nur Regelungen zur Belastungsgrenze und zur Familienversicherung (§§ 10, 62 SGB V) enthalten.

Die unterschiedliche Begrifflichkeit erklärt sich auch durch den unterschiedlichen Wortlaut der Normen. Dies zeigt vor allem ein Vergleich des Wortlauts von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII mit dem des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und den Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Es wird ein Einkommensbegriff geregelt, der an die vorhandenen Einkünfte anknüpft und davon einzelne Ausnahmen macht. Eine solche Regelung enthält § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade nicht. Diese Norm nimmt allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bezug. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" ist damit in Beziehung zu der Formulierung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" zu setzen. Zu diesen Einkünften gehört, wie sich aus der weiteren Formulierung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt, auch die BVG-Grundrente.

Auch wenn es der Übersichtlichkeit dienlich wäre, ist es vom Sinn und Zweck her nicht geboten, einen Gleichklang zwischen dem Begriff des Einkommens nach Sozialhilferecht und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V herzustellen. Im Sozialhilferecht war die Frage zu regeln, ob BVG-Grundrentenbezieher sich im Rahmen der Bedürftigkeit diese Grundrente anrechnen lassen müssen. Vom Gesetzgeber wurde dies verneint mit der Konsequenz, dass diesen Rentenempfängern eine wirtschaftliche Lebensgrundlage sichergestellt wird, die über dem Sozialhilfesatz liegt. Diese sozialpolitische Grundentscheidung kann nicht mit der Frage gleichgestellt werden, ob Beiträge aus vorhandenen Einnahmen zu entrichten sind.

Werden hiernach bei freiwilligen Mitgliedern BVG-Grundrenten als beitragspflichtige Einnahmen behandelt, so erscheint allerdings die Behandlung er BVG-Grundrenten bei der Beitragsbemessung in der Krankenpflichtversicherung nicht widerspruchsfrei (vgl. zu den Unfallrenten BSG 06.09.2001 aa0). Bei Pflichtversicherten sind BVG-Grundrenten allgemein nicht beitragspflichtig (§§ 226 ff SGB V). Ob die Beitragsfreiheit von BVG-Grundrenten bei Pflichtversicherten gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Vom Bundesverfassungsgericht wurde im Beschluss vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 NJW 2000, 2730, 2732) die Frage aufgeworfen, ob im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung noch zutreffend angenommen werden kann, freiwillige Versicherte seien bei typisierender Betrachtung im Rentenalter wirtschaftlich leistungsfähiger als Pflichtversicherte. Hintergrund dieses Beschlusses war ein Streit über die verschärften Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR - Pflichtversicherung). Gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beitragsbelastungen freiwilliger und pflichtversicherter Mitglieder wurde vom Bundesverfassungsgericht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt. Dem Gesetzgeber wurde Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben. Vom Bundessozialgericht wurde in der Entscheidung vom 06.09.2001 keine Beanstandung der Beitragsbelastung von freiwillig Versicherten, die eine private Unfallversicherungsrente beziehen, mit dem Hinweis auf die Beitragsfreiheit der Verletztenrente bei den Pflichtversicherten vorgenommen, da zum damaligen Zeitpunkt die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Frist zur Neuregelung noch nicht abgelaufen war. Zwischenzeitlich ist die Frist, die bis zum 31.03.2002 gesetzt wurde, allerdings verstrichen, ohne dass die beitragsrechtlichen Regelungen geändert wurden. Die nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung erweckt Bedenken. Die Kammer konnte sich jedoch nicht vom Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verfassung überzeugen. Hintergrund dafür ist wiederum der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 (aa0). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum zugebilligt. Es hat aufgezeigt, dass der Gesetzgeber den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner für Versicherte öffnen kann, deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweiten Hälfte maßgeblich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder davon geprägt war, dass sie jedenfalls überwiegend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren. Alternativ hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit aufgezeigt, die beitragsrechtlichen Folgen der Zuordnung von Versicherten zur KVdR dadurch abzuschwächen, dass die Beitragsregelungen für die pflichtversicherten Rentner einerseits und die für die freiwillig versicherten Rentner andererseits angenähert werden. Der Gesetzgeber hat durch eine Untätigkeit faktisch die erste Gestaltungsmöglichkeit gewählt. Der Zugang zur KVdR ist seit 01.04.2002 auf der Grundlage des Untätigbleibens des Gesetzgebers und der Bestimmung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15.03.2000 erweitert. Damit ist der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Behebung des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes aber in vollem Umfang Rechnung getragen worden. Denn die beiden vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten wurden, wie sich aus der Formulierung unter I 4. Satz 3 "er kann aber auch" ergibt, ausdrücklich alternativ genannt. Vom Bundesverfassungsgericht wurde nicht vorgegeben, dass auf jeden Fall eine Änderung der beitragsrechtlichen Vorschriften erfolgen müsse.

Nach alledem ist die Beitragserhebung auf die BVG-Grundrente zutreffend.

Frühere Beitragsbescheide mussten nicht nach §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten erfolgte eine jährliche Anfrage zur Anpassung an die Einkommensentwicklung bzw. zur Feststellung und Berechnung des monatlichen Beitrages. Der Kläger hat sich nicht auf eine bindende Beitragsfestsetzung aus früherer Zeit berufen.

Allerdings kann dies anhand der Verwaltungsakte nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Der letzte Beitragsbescheid vor dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid datiert vom 19.06.2000 und enthält keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben sind. Zwar ist entgegen den Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren zum 01.01.2004 keine Änderung des § 240 Abs. 1 SGB V erfolgt. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann jedoch auch im Zusammenhang mit einer Rechtsprechungs-Änderung gesehen werden (Steinwedel in Kassler Kommentar § 48 SGB X Randnr. 18). Eine solche Rechtsprechungs-Änderung kann in den bereits zitierten BSG-Urteilen gesehen werden. Im Urteil vom 19.12.2000 (aa0) wird ausdrücklich formuliert, die bisherige Rechtsprechung zum Beitragsrecht sei unter Geltung des § 240 SGB V zu modifizieren. An diese Entscheidung wurde im Urteil vom 06.09.2001 (aa0) angeknüpft. Die Aufhebung eines eventuell ohne zeitliche Beschränkung ergangenen Beitragsbescheides war damit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bindend vorgegeben.

Die Klage war nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.

Die Sprungrevision war gemäß § 161 i.V. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Über die Behandlung von BVG-Grundrenten im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vom Bundessozialgericht bislang noch nicht entschieden. Eine ausdrückliche höchstrichterliche Klärung ist mit Rücksicht auf Wiederholung in ähnlichen Fällen erwünscht.
Rechtskraft
Aus
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