Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1505/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Unfallversicherungsschutz eines Versicherten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII, der auf dem Weg zur Familienwohnung umkehrte, um Arbeitsunterlagen in seiner Unterkunft zu holen.
Der Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Ereignisses vom ... als Wegeunfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei einem am ... erlittenen Verkehrsunfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der am ... geborene Kläger war ab 1.10.1998 bei der Firma ..., ..., als Konstrukteur beschäftigt. Nachdem er zunächst in ... eingesetzt wurde, wechselte er im März 1999 an den Standort ... Er behielt während der gesamten Zeit seine Familienwohnung in ... bei. Von der Firma ... wurde ihm während der Tätigkeit in ... zunächst ein Hotelzimmer und ab Anfang April eine Mietwohnung in ...- ... als Firmenunterkunft überlassen.
Der Unfall ereignete sich am ... gegen 20.10 Uhr in der Ortschaft ... Der Kläger hatte sein Fahrzeug gewendet, um entgegen der bisherigen Fahrtrichtung in die Straße Richtung ... einzubiegen. Beim Linksabbiegen übersah er ein von links kommendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug und es kam zum Zusammenstoß. Der Kläger wurde mit Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus ... gefahren. Dort wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine Halskrawatte verordnet. Eine Fraktur wurde auf den angefertigten Röntgenaufnahmen nicht gesehen. Der Kläger ging am nächsten Tag zunächst zur Arbeit, ließ sich jedoch dann wegen zunehmender Beschwerden bis 26.4.1999 arbeitsunfähig schreiben. Am 17.5.1999 trat er seinen Jahrsurlaub an. Ab 2.6.1999 war er wiederum arbeitsunfähig. Er litt unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen. Am 12.7.1999 wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... eine HWK-II-Fraktur Anderson III festgestellt, die auf den Unfall zurückzuführen sei und zunächst übersehen worden war. Es erfolgte deshalb ein stationäres Heilverfahren vom 10.8. bis 11.9.1999 sowie eine stationäre Rehabilitation in den ... Kliniken. Der Kläger litt auch nach dieser Behandlung unter starken Schmerzen im Bereich der HWS sowie Sensibilitätsstörungen im Gesicht und im Bereich des rechten Armes und schweren Schwindelattacken. Am 4.10.2000 stellte Dr ... für die BfA u.a. eine anhaltende somatoforme Funktionsstörung bei dringendem Verdacht auf Anpassungsstörungen, beginnender posttraumatischer Belastungsstörung fest. Er hielt den Kläger bis zum erfolgreichen Abschluss einer Rehabilitation nicht für in der Lage, erwerbstätig zu sein. Wegen einer Chronifizierung des Krankheitsbildes erhält er inzwischen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Die Beklagte erfuhr von dem Unfall zunächst durch den Durchgangsarztbericht des Krankenhauses ... Darin wird angegeben, der Unfall habe sich auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet. Von der Firma ... wurde am 21.7.1999 eine Unfallanzeige erstellt. Die Beklagte übernahm daraufhin zunächst die Kosten und zahlte dem Kläger Verletztengeld. Parallel dazu stellte sie Ermittlungen zum genauen Unfallhergang an. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit Schreiben vom 9.8.1999 der Beklagten mit, er wisse nur noch, dass er in seine Familienwohnung nach ... fahren und dabei die Autobahn Kempten - Ulm benutzen wollte, da diese Strecke zeitlich kürzer sei als die Strecke über ... Weiter teilte er mit: "Da mir von der Firma ... eine Ferienwohnung in der Ortschaft ... gestellt wurde, aber ich schon vorbeigefahren war, um noch etwas zu holen, wendete ich auf dem Parkplatz ..." Weiter teilte er mit, er habe am Unfalltag von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet. Der gewöhnliche Weg zu seiner Familienwohnung in ... sei ca. 120 km lang. Für die Strecke benötige er ca. 2 Std ... Aus dem vom Kläger vorgelegten Kartenmaterial ergibt sich, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem direkten Weg zur Autobahn A 96 befand, die er für seine Heimfahrt benutzen wollte. Die ca. 1,5 km (vgl. Marcopolo-Routenplaner) entfernte Abzweigung zu seiner Werkswohnung in ... hatte er bereits passiert.
Mit Bescheid vom ... lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalles ab. Zur Begründung wird ausgeführt, versicherte Tätigkeit sei das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nicht versichert hingegen sei ein sogenannter Abweg. Dies sei jeder Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führe. Bei dem Unfall habe sich der Kläger auf einem solchen Abweg befunden. Er habe nämlich seinen ursprünglichen Weg Richtung Autobahn Lindau - Ulm verlassen, um in entgegengesetzter Richtung, also vom Ziel weg, zu fahren. Mit dem Wenden des Fahrzeuges habe er den inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit (direkter Weg von der Arbeit zur Wohnung) und somit den Versicherungsschutz unterbrochen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom ... Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, er habe notwendige Konstruktionsunterlagen der Firma ... für den von ihm bearbeiteten Prototypen eines Rettungswagens aus seiner Unterkunft holen wollen. Aus diesem Grund habe er sein Fahrzeug gewendet. Die Fahrt sei insoweit ausschließlich betrieblich und durch die Heimfahrt bedingt gewesen. Eigenwirtschaftliche Gründe oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen seien nicht gegeben gewesen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten wurde von den Bevollmächtigten des Klägers noch vorgetragen, der Kläger sei Projektleiter der Konstruktion des Prototyps gewesen. Er habe die Unterlagen gebraucht, um notwendige Änderungen vorzunehmen, damit er am nächsten Morgen zu Arbeitsbeginn gegen ca. 6.30 Uhr die Beschäftigten der Fertigung aufgrund der überarbeiteten Unterlagen einweisen konnte. Er habe beabsichtigt, am Abend noch eine Stunde zu Hause an den Unterlagen zu arbeiten. Seit er in ... beschäftigt gewesen sei, sei er außer am Wochenende auch einmal in der Mitte der Woche nach Hause zu seiner Frau und seinen beiden Kindern gefahren.
Dr ... von der Firma ... teilte der Beklagten mit, inzwischen seien in der Firma wegen Auftragsmängel ca. die Hälfte der Mitarbeiter entlassen worden. Außerdem habe zum 01.01. und 01.10.1999 jeweils ein Gesellschafterwechsel mit Personalaustausch in Schlüsselpositionen stattgefunden. Genaue Angaben zu den Verhältnissen zur Zeit des Unfalles seien daher schwierig. Die vom Kläger angefertigten Zeitaufschreibungen für April 1999 seien in der Personalakte nicht vorhanden. Da es einige Projekte in der Konstruktionsabteilung mit fixen Endterminen gegeben habe, könne es vorgekommen sein, dass länger im Büro oder auch zu Hause gearbeitet wurde.
Frau ..., damals Mitarbeiterin in der Konstruktionsabteilung der Firma ..., teilte auf Anfrage der Beklagten mit, sie könne nicht bestätigen, dass der Kläger öfters bis 19.30 Uhr gearbeitet habe. Sie halte dies für sehr fraglich. Ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter, Herr ..., teilte mit, er sei am 21. und 22.4.1999 auf Dienstreise gewesen. Eine Arbeitszeit bis 19.30 Uhr sei für den Kläger nicht ungewöhnlich gewesen. Das Projekt, an dem der Kläger gearbeitet habe, sei zu dieser Zeit gerade in Hardware umgesetzt worden. Dies habe einen erheblichen Arbeitseinsatz zur Folge gehabt. Außerdem habe der Kläger dadurch freitags früher nach Hause fahren können. Ihm sei auch bekannt, dass der Kläger auch an normalen Wochentagen öfters zu seinem Familienwohnsitz nach ... gefahren sei. Es sei auch mitunter für das Projekt von Vorteil gewesen, dass der Kläger Unterlagen mit nach Hause genommen habe. In der Nähe von ... seien Zulieferer der Firma ansässig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich gewesen, dass der Kläger Pläne mit nach Hause nahm. Dies sei bei früheren Projekten durchaus üblich gewesen. Ob dies auch bei dem damals aktuellen Projekt nötig und üblich gewesen sei, könne er nicht sagen, da er an diesem Projekt nicht so stark beteiligt gewesen sei.
Von Seiten der Firma ... wurde mit weiteren Schreiben bestätigt, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt enormer Zeitdruck in der Konstruktionsabteilung geherrscht habe. Dem Kläger sei es möglich gewesen, Unterlagen für das Projekt "Prototyp RTW" mit nach Hause zu nehmen. Der genaue Fortgang und die exakte Entwicklung des Projektes sei nicht mehr nachvollziehbar, da die beteiligten Kollegen aus der Firma ausgeschieden seien.
Auf Ersuchen der Beklagten wurde dann noch vom Sozialgericht Konstanz am 7.11.2001 in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers der ehemalige Mitarbeiter der Firma ..., ..., vernommen. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Zeuge im April 1999 als Elektriker in der Produktion der Firma ... beschäftigt war. Mit dem Konstruktionsbüro habe es einen Dialog über technische Fragen in Zusammenhang mit der Entwicklung des Prototyps RTW gegeben. In diesem Zusammenhang habe er auch mit dem Kläger zu tun gehabt, insbesondere wegen der Lochbildfestlegung. Es sei ihm allerdings nicht bekannt, ob der Kläger gelegentlich von zu Hause überarbeitete Pläne mitgebracht habe, die dann in die Produktion umzusetzen waren. Überstunden seien bei der Firma ... von Zeit zu Zeit gang und gäbe gewesen. Allgemein herrsche in jeder Fertigung ein gewisser Zeit- und Termindruck.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2002 ließ der Kläger noch "klarstellen", dass er den Entschluss, die Unterlagen aus seiner Firmenunterkunft abzuholen, bereits vor Fahrtantritt gefasst hatte. Er sei dann wegen Ortsunkenntnis irrtümlich an der Ausfahrt vorbeigefahren, die ihn eigentlich zu seiner Firmenunterkunft führen sollte. Nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, habe er gewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt aus unfallrechtlicher Sicht auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Die nachträglich angeführten betrieblichen Gründe für die Umkehr seien nicht voll bewiesen. Durch die Angaben der befragten Zeugen hätten die Behauptungen objektiv nicht bestätigt bzw. belegt werden können. Betriebliche Gründe, die den Kläger zur Umkehr zur Firmenunterkunft bewogen haben könnten, seien daher nicht voll nachgewiesen. Die bloße Möglichkeit sei nicht ausreichend. Gesetzt den Fall, dass der Kläger sich ungeachtet seiner ursprünglichen Angaben und betrieblicher Gründe tatsächlich zunächst zur Firmenunterkunft begeben wollte, könnte aufgrund von Ortsunkenntnis für die irrtümliche Wegeabweichung ausnahmsweise dann Versicherungsschutz bestehen, wenn sich Art und Dauer des "Verirrens" noch in vertretbaren Grenzen halten würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom ... erhobene Klage. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, der Kläger habe sich auf dem Weg von der Arbeit zu der von der Firma ... gestellten Firmenwohnung befunden. Die Tatsache, dass er von dort noch den Heimweg nach ... habe antreten wollen, ändere nichts daran, dass der Weg zu der Firmenwohnung in ... versichert gewesen sei. Da er die Wohnung in ... erst wenige Tage vor dem Unfall bezogen habe, sei er noch nicht ortskundig gewesen. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Dämmerung und des regnerischen Wetters habe sich der Kläger trotz des irrtümlichen Vorbeifahrens an der Abzweigung zu seiner Werkswohnung bei dem Unfall noch auf einem versicherten Weg befunden. Hilfsweise folge dies auch daraus, dass der Kläger betriebliche Unterlagen aus seiner Werkswohnung holen wollte.
Das Gericht hat noch die Akten der BfA beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr ... sowie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr ... zu den Akten genommen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit dem Unfall unter zunehmenden Schmerzen leidet, weshalb er erwerbsunfähig ist.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom ... Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen verneint.
Bei dem Verkehrsunfall des Klägers vom ... handelt es sich um einen Unfall auf einer sogenannten Familienheimfahrt, § 8 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Eine versicherte Tätigkeit ist u.a. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) sowie das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung zur Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheidet vorliegend aus, da der Kläger sich auf dem Weg zu seiner Familienwohnung befunden hat und insoweit die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII eingreift.
Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII hängt davon ab, dass es sich bei dem Ziel des Weges oder seinem Ausgangspunkt um die ständige Familienwohnung des Versicherten handelt und der Versicherte am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe nur eine Unterkunft hat. Ständige Familienwohnung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13). Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - ggf. - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSG a.a.O.). Insoweit gibt es vorliegend keinen Zweifel daran, dass beim Kläger der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse auch für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma ... seine Wohnung in ... geblieben ist. Bei der Wohnung in ... handelt es sich lediglich um eine Unterkunft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII.
Der Kläger befand sich ferner - jedenfalls zunächst - auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Familienwohnung. Auch die Beklagte geht in den streitbefangenen Bescheiden hiervon aus. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger gleich im Anschluss an das Arbeitsende von ... seinen Heimweg angetreten hat. So hat der Kläger von Anfang an - siehe hierzu den Durchgangsarztbericht vom 04.05.1999 - mitgeteilt, dass er auf dem Heimweg von der Arbeit verunfallt ist. Seine Angaben werden im Ergebnis bestätigt durch die Auskünfte der Firma ... und des ehemaligen Arbeitskollegen ... Beide haben ausgeführt, dass eine Arbeitszeit bis 19.30 Uhr für den Kläger nicht ungewöhnlich bzw. ein längeres Arbeiten im Büro vorgekommen ist. Den insoweit anders lautenden Bekundungen der ehemaligen Kollegin ... vermag die Kammer schon deshalb keine Bedeutung beizumessen, da diese aus der Firma ... bereits Ende März ausgeschieden ist und somit zu den Verhältnissen zum Unfallzeitpunkt, die nach Angaben des Arbeitgebers durch einen enormen Zeitdruck in der Abteilung des Klägers geprägt waren, keine Angaben machen kann. Lediglich ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die strengen Anforderungen hinsichtlich des Beginns des Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Fahrtantritt innerhalb von 2 Stunden seit Beendigung der versicherten Tätigkeit) für den Versicherungsschutz auf Familienheimfahrten nicht zu stellen sind (BSGE 56, 244; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2004, L 9 U 155/02, abgedruckt in JURIS). Eine für alle Familienheimfahrten einheitliche Zeitbegrenzung für den Antritt des Weges von dem Ort der Tätigkeit, wie dies im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wegen der durch die Dauer von 2 Stunden vertretbaren Typisierung möglich ist, lässt sich wegen der Vielfalt der für eine solche Begrenzung zu berücksichtigenden Fallgestaltungen bei Familienheimfahrten nicht begründbar festlegen (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 23/89, abgedruckt in JURIS). Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall durch einen großen zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Arbeit und dem Beginn des Heimweges der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst sein könnte, bei dem bekannten aktenkundigen zeitlichen Ablauf nicht feststellen. Als Zwischenergebnis bleibt somit festzustellen, dass der Kläger auf seiner Familienheimfahrt unter Versicherungsschutz gestanden hat.
Der Versicherungsschutz ist auch nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger auf dem Weg zu seiner Familienwohnung in ... umgekehrt und entgegen der bisherigen Fahrtrichtung weitergefahren ist. Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes tritt dann ein, wenn ein Versicherter aus privaten Gründen umkehrt und in Richtung auf den Ausgangspunkt seines Weges zurückfährt. In solchen Fällen wird von höchstrichterlicher Rechtsprechung unmittelbar mit der Richtungsänderung eine Unterbrechung angenommen ungeachtet der Frage, ob der Betreffende im Straßenraum verblieben und dort verunglückt war (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, § 550 Nr. 1). Ein solcher Abweg unterscheidet sich sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Weg. Hingegen ist Versicherungsschutz weiterhin zu bejahen, wenn der Weg in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, d.h. ihr wesentlich dient (BSGE 43, 113, 114). Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht aus privaten, sondern rein aus betrieblich motivierten Gründen umgekehrt ist. Der Kläger hat von Anfang an angegeben, dass er umgekehrt ist, um etwas zu holen. Im weiteren Verlauf hat er ergänzend vorgetragen, dass er Konstruktionsunterlagen, die den von ihm bearbeiteten Prototyp eines Rettungswagens betrafen, holen wollte, um diese zu Hause zu überarbeiten. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Bekundungen des Arbeitgebers damals ein enormer Zeitdruck in der Abteilung des Klägers herrschte und es dem Kläger auch gestattet war, Arbeitsunterlagen mit nach Hause zu nehmen, sind die Angaben des Klägers glaubwürdig. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger erst spät (gegen 21.30 Uhr) zu Hause angekommen wäre und gleich am nächsten Morgen früh wieder zu seiner Arbeitsstelle hätte zurückkehren müssen. Auch der ehemalige Arbeitskollege ... hat bestätigt, dass der Kläger häufig Arbeitsunterlagen mit nach Hause genommen hat um dort zu arbeiten. Die Verwendung einer CAD-Anlage - wie die ehemalige Arbeitskollegin ... ausgeführt hat - war für die Überarbeitung der Pläne an dem Prototyp RTW nach den Bekundungen der Firma ... nicht notwendig, sodass insgesamt keine Argumente ersichtlich sind, die gegen die Angaben des Klägers sprechen. Keine Bedeutung misst die Kammer der Tatsache bei, dass der Kläger erst im Widerspruchsverfahren die Gründe seiner Umkehr mitgeteilt hat. Aus seiner Sicht hatte vor diesem Zeitpunkt kein Anlass für nähere Angaben bestanden. Hingegen hätte die Beklagte die näheren Umstände zeitnah zu dem Unfallereignis erfragen können. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann - insbesondere in Anbetracht der widerspruchsfreien Angaben des Klägers - sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken.
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert ein Versicherungsschutz auch nicht daran, dass der Kläger nach seinen Angaben die Abzweigung zu seiner Unterkunft nach ... verpasst hat und sich Art und Dauer des Verirrens nicht mehr in vertretbaren Grenzen halten würden. Zwar besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Strecke durch einen Abweg erheblich ist. Eine schematische Betrachtung der Längenunterschiede zwischen dem direkten und dem durch Um- bzw. Abweg eingeschlagenen Weg ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr sind alle rechtserheblichen Umstände heranzuziehen, welche den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem gewählten Weg begründen oder ausschließen. Hierzu gehören insbesondere die jeweiligen Verkehrsverhältnisse, die Art des benutzten Verkehrsmittels, die Dauer des üblichen Weges und sonstige in der Person des Versicherten begründeten Umstände (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R, abgedruckt in JURIS). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Lösung des inneren Zusammenhangs und damit ein Verlust des Versicherungsschutzes nicht festzustellen. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger erst seit Anfang April in ... wohnte, es sich bei der Abzweigung zu der Unterkunft nicht um eine größere gut sichtbare Kreuzung handelte, es ferner bereits dunkel war und somit die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren. Darüber hinaus beträgt die durch das Verfehlen der Abzweigung verursachte Verlängerung des Weges nur 1,5 km, die in Anbetracht des Gesamtweges von ... nach ... nicht als erheblich gewertet werden kann. Auch haben keine in der Person des Klägers liegenden Umstände zu der Verlängerung des Weges geführt (z.B. angeregte Unterhaltung, vgl. hierzu BSG a.a.O.).
Somit stand der Kläger bei seiner Fahrt am ... unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der Folge, dass ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren sind (vgl. zum Grundurteil § 130 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei einem am ... erlittenen Verkehrsunfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der am ... geborene Kläger war ab 1.10.1998 bei der Firma ..., ..., als Konstrukteur beschäftigt. Nachdem er zunächst in ... eingesetzt wurde, wechselte er im März 1999 an den Standort ... Er behielt während der gesamten Zeit seine Familienwohnung in ... bei. Von der Firma ... wurde ihm während der Tätigkeit in ... zunächst ein Hotelzimmer und ab Anfang April eine Mietwohnung in ...- ... als Firmenunterkunft überlassen.
Der Unfall ereignete sich am ... gegen 20.10 Uhr in der Ortschaft ... Der Kläger hatte sein Fahrzeug gewendet, um entgegen der bisherigen Fahrtrichtung in die Straße Richtung ... einzubiegen. Beim Linksabbiegen übersah er ein von links kommendes vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug und es kam zum Zusammenstoß. Der Kläger wurde mit Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus ... gefahren. Dort wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine Halskrawatte verordnet. Eine Fraktur wurde auf den angefertigten Röntgenaufnahmen nicht gesehen. Der Kläger ging am nächsten Tag zunächst zur Arbeit, ließ sich jedoch dann wegen zunehmender Beschwerden bis 26.4.1999 arbeitsunfähig schreiben. Am 17.5.1999 trat er seinen Jahrsurlaub an. Ab 2.6.1999 war er wiederum arbeitsunfähig. Er litt unter Schwindelanfällen und Kopfschmerzen. Am 12.7.1999 wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... eine HWK-II-Fraktur Anderson III festgestellt, die auf den Unfall zurückzuführen sei und zunächst übersehen worden war. Es erfolgte deshalb ein stationäres Heilverfahren vom 10.8. bis 11.9.1999 sowie eine stationäre Rehabilitation in den ... Kliniken. Der Kläger litt auch nach dieser Behandlung unter starken Schmerzen im Bereich der HWS sowie Sensibilitätsstörungen im Gesicht und im Bereich des rechten Armes und schweren Schwindelattacken. Am 4.10.2000 stellte Dr ... für die BfA u.a. eine anhaltende somatoforme Funktionsstörung bei dringendem Verdacht auf Anpassungsstörungen, beginnender posttraumatischer Belastungsstörung fest. Er hielt den Kläger bis zum erfolgreichen Abschluss einer Rehabilitation nicht für in der Lage, erwerbstätig zu sein. Wegen einer Chronifizierung des Krankheitsbildes erhält er inzwischen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Die Beklagte erfuhr von dem Unfall zunächst durch den Durchgangsarztbericht des Krankenhauses ... Darin wird angegeben, der Unfall habe sich auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet. Von der Firma ... wurde am 21.7.1999 eine Unfallanzeige erstellt. Die Beklagte übernahm daraufhin zunächst die Kosten und zahlte dem Kläger Verletztengeld. Parallel dazu stellte sie Ermittlungen zum genauen Unfallhergang an. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit Schreiben vom 9.8.1999 der Beklagten mit, er wisse nur noch, dass er in seine Familienwohnung nach ... fahren und dabei die Autobahn Kempten - Ulm benutzen wollte, da diese Strecke zeitlich kürzer sei als die Strecke über ... Weiter teilte er mit: "Da mir von der Firma ... eine Ferienwohnung in der Ortschaft ... gestellt wurde, aber ich schon vorbeigefahren war, um noch etwas zu holen, wendete ich auf dem Parkplatz ..." Weiter teilte er mit, er habe am Unfalltag von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet. Der gewöhnliche Weg zu seiner Familienwohnung in ... sei ca. 120 km lang. Für die Strecke benötige er ca. 2 Std ... Aus dem vom Kläger vorgelegten Kartenmaterial ergibt sich, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem direkten Weg zur Autobahn A 96 befand, die er für seine Heimfahrt benutzen wollte. Die ca. 1,5 km (vgl. Marcopolo-Routenplaner) entfernte Abzweigung zu seiner Werkswohnung in ... hatte er bereits passiert.
Mit Bescheid vom ... lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalles ab. Zur Begründung wird ausgeführt, versicherte Tätigkeit sei das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nicht versichert hingegen sei ein sogenannter Abweg. Dies sei jeder Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führe. Bei dem Unfall habe sich der Kläger auf einem solchen Abweg befunden. Er habe nämlich seinen ursprünglichen Weg Richtung Autobahn Lindau - Ulm verlassen, um in entgegengesetzter Richtung, also vom Ziel weg, zu fahren. Mit dem Wenden des Fahrzeuges habe er den inneren Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit (direkter Weg von der Arbeit zur Wohnung) und somit den Versicherungsschutz unterbrochen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom ... Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, er habe notwendige Konstruktionsunterlagen der Firma ... für den von ihm bearbeiteten Prototypen eines Rettungswagens aus seiner Unterkunft holen wollen. Aus diesem Grund habe er sein Fahrzeug gewendet. Die Fahrt sei insoweit ausschließlich betrieblich und durch die Heimfahrt bedingt gewesen. Eigenwirtschaftliche Gründe oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen seien nicht gegeben gewesen. Auf weitere Nachfrage der Beklagten wurde von den Bevollmächtigten des Klägers noch vorgetragen, der Kläger sei Projektleiter der Konstruktion des Prototyps gewesen. Er habe die Unterlagen gebraucht, um notwendige Änderungen vorzunehmen, damit er am nächsten Morgen zu Arbeitsbeginn gegen ca. 6.30 Uhr die Beschäftigten der Fertigung aufgrund der überarbeiteten Unterlagen einweisen konnte. Er habe beabsichtigt, am Abend noch eine Stunde zu Hause an den Unterlagen zu arbeiten. Seit er in ... beschäftigt gewesen sei, sei er außer am Wochenende auch einmal in der Mitte der Woche nach Hause zu seiner Frau und seinen beiden Kindern gefahren.
Dr ... von der Firma ... teilte der Beklagten mit, inzwischen seien in der Firma wegen Auftragsmängel ca. die Hälfte der Mitarbeiter entlassen worden. Außerdem habe zum 01.01. und 01.10.1999 jeweils ein Gesellschafterwechsel mit Personalaustausch in Schlüsselpositionen stattgefunden. Genaue Angaben zu den Verhältnissen zur Zeit des Unfalles seien daher schwierig. Die vom Kläger angefertigten Zeitaufschreibungen für April 1999 seien in der Personalakte nicht vorhanden. Da es einige Projekte in der Konstruktionsabteilung mit fixen Endterminen gegeben habe, könne es vorgekommen sein, dass länger im Büro oder auch zu Hause gearbeitet wurde.
Frau ..., damals Mitarbeiterin in der Konstruktionsabteilung der Firma ..., teilte auf Anfrage der Beklagten mit, sie könne nicht bestätigen, dass der Kläger öfters bis 19.30 Uhr gearbeitet habe. Sie halte dies für sehr fraglich. Ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter, Herr ..., teilte mit, er sei am 21. und 22.4.1999 auf Dienstreise gewesen. Eine Arbeitszeit bis 19.30 Uhr sei für den Kläger nicht ungewöhnlich gewesen. Das Projekt, an dem der Kläger gearbeitet habe, sei zu dieser Zeit gerade in Hardware umgesetzt worden. Dies habe einen erheblichen Arbeitseinsatz zur Folge gehabt. Außerdem habe der Kläger dadurch freitags früher nach Hause fahren können. Ihm sei auch bekannt, dass der Kläger auch an normalen Wochentagen öfters zu seinem Familienwohnsitz nach ... gefahren sei. Es sei auch mitunter für das Projekt von Vorteil gewesen, dass der Kläger Unterlagen mit nach Hause genommen habe. In der Nähe von ... seien Zulieferer der Firma ansässig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich gewesen, dass der Kläger Pläne mit nach Hause nahm. Dies sei bei früheren Projekten durchaus üblich gewesen. Ob dies auch bei dem damals aktuellen Projekt nötig und üblich gewesen sei, könne er nicht sagen, da er an diesem Projekt nicht so stark beteiligt gewesen sei.
Von Seiten der Firma ... wurde mit weiteren Schreiben bestätigt, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt enormer Zeitdruck in der Konstruktionsabteilung geherrscht habe. Dem Kläger sei es möglich gewesen, Unterlagen für das Projekt "Prototyp RTW" mit nach Hause zu nehmen. Der genaue Fortgang und die exakte Entwicklung des Projektes sei nicht mehr nachvollziehbar, da die beteiligten Kollegen aus der Firma ausgeschieden seien.
Auf Ersuchen der Beklagten wurde dann noch vom Sozialgericht Konstanz am 7.11.2001 in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers der ehemalige Mitarbeiter der Firma ..., ..., vernommen. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der Zeuge im April 1999 als Elektriker in der Produktion der Firma ... beschäftigt war. Mit dem Konstruktionsbüro habe es einen Dialog über technische Fragen in Zusammenhang mit der Entwicklung des Prototyps RTW gegeben. In diesem Zusammenhang habe er auch mit dem Kläger zu tun gehabt, insbesondere wegen der Lochbildfestlegung. Es sei ihm allerdings nicht bekannt, ob der Kläger gelegentlich von zu Hause überarbeitete Pläne mitgebracht habe, die dann in die Produktion umzusetzen waren. Überstunden seien bei der Firma ... von Zeit zu Zeit gang und gäbe gewesen. Allgemein herrsche in jeder Fertigung ein gewisser Zeit- und Termindruck.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2002 ließ der Kläger noch "klarstellen", dass er den Entschluss, die Unterlagen aus seiner Firmenunterkunft abzuholen, bereits vor Fahrtantritt gefasst hatte. Er sei dann wegen Ortsunkenntnis irrtümlich an der Ausfahrt vorbeigefahren, die ihn eigentlich zu seiner Firmenunterkunft führen sollte. Nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, habe er gewendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der weiteren Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt aus unfallrechtlicher Sicht auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Die nachträglich angeführten betrieblichen Gründe für die Umkehr seien nicht voll bewiesen. Durch die Angaben der befragten Zeugen hätten die Behauptungen objektiv nicht bestätigt bzw. belegt werden können. Betriebliche Gründe, die den Kläger zur Umkehr zur Firmenunterkunft bewogen haben könnten, seien daher nicht voll nachgewiesen. Die bloße Möglichkeit sei nicht ausreichend. Gesetzt den Fall, dass der Kläger sich ungeachtet seiner ursprünglichen Angaben und betrieblicher Gründe tatsächlich zunächst zur Firmenunterkunft begeben wollte, könnte aufgrund von Ortsunkenntnis für die irrtümliche Wegeabweichung ausnahmsweise dann Versicherungsschutz bestehen, wenn sich Art und Dauer des "Verirrens" noch in vertretbaren Grenzen halten würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom ... erhobene Klage. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, der Kläger habe sich auf dem Weg von der Arbeit zu der von der Firma ... gestellten Firmenwohnung befunden. Die Tatsache, dass er von dort noch den Heimweg nach ... habe antreten wollen, ändere nichts daran, dass der Weg zu der Firmenwohnung in ... versichert gewesen sei. Da er die Wohnung in ... erst wenige Tage vor dem Unfall bezogen habe, sei er noch nicht ortskundig gewesen. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Dämmerung und des regnerischen Wetters habe sich der Kläger trotz des irrtümlichen Vorbeifahrens an der Abzweigung zu seiner Werkswohnung bei dem Unfall noch auf einem versicherten Weg befunden. Hilfsweise folge dies auch daraus, dass der Kläger betriebliche Unterlagen aus seiner Werkswohnung holen wollte.
Das Gericht hat noch die Akten der BfA beigezogen und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr ... sowie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr ... zu den Akten genommen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit dem Unfall unter zunehmenden Schmerzen leidet, weshalb er erwerbsunfähig ist.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom ... Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen verneint.
Bei dem Verkehrsunfall des Klägers vom ... handelt es sich um einen Unfall auf einer sogenannten Familienheimfahrt, § 8 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Eine versicherte Tätigkeit ist u.a. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) sowie das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung zur Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheidet vorliegend aus, da der Kläger sich auf dem Weg zu seiner Familienwohnung befunden hat und insoweit die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII eingreift.
Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII hängt davon ab, dass es sich bei dem Ziel des Weges oder seinem Ausgangspunkt um die ständige Familienwohnung des Versicherten handelt und der Versicherte am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe nur eine Unterkunft hat. Ständige Familienwohnung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13). Bei einem verheirateten Versicherten befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort, an dem sich der Ehepartner und - ggf. - die gemeinsamen Kinder nicht nur vorübergehend aufhalten (BSG a.a.O.). Insoweit gibt es vorliegend keinen Zweifel daran, dass beim Kläger der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse auch für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma ... seine Wohnung in ... geblieben ist. Bei der Wohnung in ... handelt es sich lediglich um eine Unterkunft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII.
Der Kläger befand sich ferner - jedenfalls zunächst - auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zur Familienwohnung. Auch die Beklagte geht in den streitbefangenen Bescheiden hiervon aus. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger gleich im Anschluss an das Arbeitsende von ... seinen Heimweg angetreten hat. So hat der Kläger von Anfang an - siehe hierzu den Durchgangsarztbericht vom 04.05.1999 - mitgeteilt, dass er auf dem Heimweg von der Arbeit verunfallt ist. Seine Angaben werden im Ergebnis bestätigt durch die Auskünfte der Firma ... und des ehemaligen Arbeitskollegen ... Beide haben ausgeführt, dass eine Arbeitszeit bis 19.30 Uhr für den Kläger nicht ungewöhnlich bzw. ein längeres Arbeiten im Büro vorgekommen ist. Den insoweit anders lautenden Bekundungen der ehemaligen Kollegin ... vermag die Kammer schon deshalb keine Bedeutung beizumessen, da diese aus der Firma ... bereits Ende März ausgeschieden ist und somit zu den Verhältnissen zum Unfallzeitpunkt, die nach Angaben des Arbeitgebers durch einen enormen Zeitdruck in der Abteilung des Klägers geprägt waren, keine Angaben machen kann. Lediglich ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die strengen Anforderungen hinsichtlich des Beginns des Weges nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Fahrtantritt innerhalb von 2 Stunden seit Beendigung der versicherten Tätigkeit) für den Versicherungsschutz auf Familienheimfahrten nicht zu stellen sind (BSGE 56, 244; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2004, L 9 U 155/02, abgedruckt in JURIS). Eine für alle Familienheimfahrten einheitliche Zeitbegrenzung für den Antritt des Weges von dem Ort der Tätigkeit, wie dies im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wegen der durch die Dauer von 2 Stunden vertretbaren Typisierung möglich ist, lässt sich wegen der Vielfalt der für eine solche Begrenzung zu berücksichtigenden Fallgestaltungen bei Familienheimfahrten nicht begründbar festlegen (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 23/89, abgedruckt in JURIS). Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall durch einen großen zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Arbeit und dem Beginn des Heimweges der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst sein könnte, bei dem bekannten aktenkundigen zeitlichen Ablauf nicht feststellen. Als Zwischenergebnis bleibt somit festzustellen, dass der Kläger auf seiner Familienheimfahrt unter Versicherungsschutz gestanden hat.
Der Versicherungsschutz ist auch nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger auf dem Weg zu seiner Familienwohnung in ... umgekehrt und entgegen der bisherigen Fahrtrichtung weitergefahren ist. Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes tritt dann ein, wenn ein Versicherter aus privaten Gründen umkehrt und in Richtung auf den Ausgangspunkt seines Weges zurückfährt. In solchen Fällen wird von höchstrichterlicher Rechtsprechung unmittelbar mit der Richtungsänderung eine Unterbrechung angenommen ungeachtet der Frage, ob der Betreffende im Straßenraum verblieben und dort verunglückt war (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, § 550 Nr. 1). Ein solcher Abweg unterscheidet sich sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Weg. Hingegen ist Versicherungsschutz weiterhin zu bejahen, wenn der Weg in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, d.h. ihr wesentlich dient (BSGE 43, 113, 114). Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht aus privaten, sondern rein aus betrieblich motivierten Gründen umgekehrt ist. Der Kläger hat von Anfang an angegeben, dass er umgekehrt ist, um etwas zu holen. Im weiteren Verlauf hat er ergänzend vorgetragen, dass er Konstruktionsunterlagen, die den von ihm bearbeiteten Prototyp eines Rettungswagens betrafen, holen wollte, um diese zu Hause zu überarbeiten. In Anbetracht der Tatsache, dass nach den Bekundungen des Arbeitgebers damals ein enormer Zeitdruck in der Abteilung des Klägers herrschte und es dem Kläger auch gestattet war, Arbeitsunterlagen mit nach Hause zu nehmen, sind die Angaben des Klägers glaubwürdig. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger erst spät (gegen 21.30 Uhr) zu Hause angekommen wäre und gleich am nächsten Morgen früh wieder zu seiner Arbeitsstelle hätte zurückkehren müssen. Auch der ehemalige Arbeitskollege ... hat bestätigt, dass der Kläger häufig Arbeitsunterlagen mit nach Hause genommen hat um dort zu arbeiten. Die Verwendung einer CAD-Anlage - wie die ehemalige Arbeitskollegin ... ausgeführt hat - war für die Überarbeitung der Pläne an dem Prototyp RTW nach den Bekundungen der Firma ... nicht notwendig, sodass insgesamt keine Argumente ersichtlich sind, die gegen die Angaben des Klägers sprechen. Keine Bedeutung misst die Kammer der Tatsache bei, dass der Kläger erst im Widerspruchsverfahren die Gründe seiner Umkehr mitgeteilt hat. Aus seiner Sicht hatte vor diesem Zeitpunkt kein Anlass für nähere Angaben bestanden. Hingegen hätte die Beklagte die näheren Umstände zeitnah zu dem Unfallereignis erfragen können. Dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann - insbesondere in Anbetracht der widerspruchsfreien Angaben des Klägers - sich nicht zum Nachteil des Klägers auswirken.
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert ein Versicherungsschutz auch nicht daran, dass der Kläger nach seinen Angaben die Abzweigung zu seiner Unterkunft nach ... verpasst hat und sich Art und Dauer des Verirrens nicht mehr in vertretbaren Grenzen halten würden. Zwar besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Strecke durch einen Abweg erheblich ist. Eine schematische Betrachtung der Längenunterschiede zwischen dem direkten und dem durch Um- bzw. Abweg eingeschlagenen Weg ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr sind alle rechtserheblichen Umstände heranzuziehen, welche den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem gewählten Weg begründen oder ausschließen. Hierzu gehören insbesondere die jeweiligen Verkehrsverhältnisse, die Art des benutzten Verkehrsmittels, die Dauer des üblichen Weges und sonstige in der Person des Versicherten begründeten Umstände (BSG, Urteil vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R, abgedruckt in JURIS). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Lösung des inneren Zusammenhangs und damit ein Verlust des Versicherungsschutzes nicht festzustellen. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger erst seit Anfang April in ... wohnte, es sich bei der Abzweigung zu der Unterkunft nicht um eine größere gut sichtbare Kreuzung handelte, es ferner bereits dunkel war und somit die Sichtverhältnisse eingeschränkt waren. Darüber hinaus beträgt die durch das Verfehlen der Abzweigung verursachte Verlängerung des Weges nur 1,5 km, die in Anbetracht des Gesamtweges von ... nach ... nicht als erheblich gewertet werden kann. Auch haben keine in der Person des Klägers liegenden Umstände zu der Verlängerung des Weges geführt (z.B. angeregte Unterhaltung, vgl. hierzu BSG a.a.O.).
Somit stand der Kläger bei seiner Fahrt am ... unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der Folge, dass ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren sind (vgl. zum Grundurteil § 130 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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