S 4 R 2755/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2755/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes angestellte Erwägungen ersetzen nicht die Ermessenserwägungen.

Keine Verzugs- bzw. Prozesszinsen im Sozialrecht.
Der Bescheid vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin zu Recht eine Beitragsnachforderung in Höhe von 68.349,82 EUR erhoben hat.

Die Beklagte führte am 18. und 19.02.2004 eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2002 gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bei der Klägerin durch. Die Prüfung hatte die Beklagte am 12.12.2003 angekündigt. Hierbei ergab sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 80.457,54 EUR, die mit Bescheid vom 24.02.2004 festgestellt wurde. Hintergrund dieser Nachforderung waren folgende Feststellungen: - Private Kfz-Nutzung Einer Arbeitnehmerin stand in den Jahren 2000 bis 2002 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung. - Ehegattenbeschäftigungsverhältnisse Von Januar 1999 bis Mai 2000 waren 2 Ehefrauen von Gesellschaftern/Geschäftsführern mit jeweils unangemessenem Arbeitsentgelt angestellt. - Unrichtige Beitragsabführung Die ursprünglichen Beitragsnachweise für das Jahr 1999 zur AOK ... wurden wegen der Erfassung von Korrekturbeitragsnachweisen abgesetzt. Für die Monate September bis November 1999 wurden allerdings keine neuen Beitragsnachweise erfasst. Dadurch wurden für die Monate September bis November 1999 keine Sozialversicherungsbeiträge zur AOK ... abgeführt, weshalb Beiträge nachberechnet werden.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, dass ihrer Ansicht nach die Beiträge aus dem Jahr 1999 bereits verjährt seien.

Die Beklagte prüfte den Verjährungseinwand und half daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 20.04.2004 ab und stellte fest, dass sich der Prüfzeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 erstreckt. Hierdurch errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von 735,17 EUR.

Die Klägerin teilte daraufhin am 27.04.2004 schriftsätzlich mit, dass der Änderungsbescheid akzeptiert und auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet werde. Mit Schreiben vom 28.04.2004 teilte die Beigeladene unter Bezugnahme auf den Widerspruch in der Betriebsprüfungssache der Klägerin mit, dass die Beiträge für die Monate September bis Dezember 1999 im Banklastschriftverfahren bezahlt worden seien und das Beitragskonto zum 31.12.1999 bis auf 0,07 EUR ausgeglichen gewesen sei. Die Beitragsberichtigungen, die zu dem unberechtigten Guthaben geführt hätten, seien erst am 14.01.2000 vorgenommen worden. Dies habe dazu geführt, dass die Beiträge für die Monate Januar 2000, Februar 2000 und teilweise für März 2000 nicht im Banklastschriftverfahren eingezogen worden seien. Somit seien nicht die Beiträge September bis November 1999 nachzufordern, sondern die tatsächlich aufgrund des Erfassungsfehlers nicht bezahlten Beiträge für die Monate Januar bis März 2000. Die Beigeladene regte abschließend an, einen berichtigten Beitragsnachforderungsbescheid an die Klägerin zu erlassen.

Mit Schreiben vom 05.05.2004 führte die Beklagte die Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch. Sie teilte mit, dass entgegen ihren ursprünglichen Feststellungen die Sozialversicherungsbeiträge für September bis Dezember 1999 im Banklastschriftverfahren bezahlt worden seien. Die nachträglich von der Beigeladenen durchgeführten Beitragsberichtigungen seien erst zum 14.01.2000 erfolgt und hätten zu einem unberechtigten Guthaben auf dem Arbeitgeberkonto geführt. Aufgrund dieses angenommenen Guthabens seien die Beiträge für die Monate Januar 2000, Februar 2000 und teilweise März 2000 von der Beigeladenen nicht im Banklastschriftverfahren eingezogen worden. Es sei beabsichtigt, aufgrund dieses Sachverhalts die Beiträge erneut in einem Bescheid zu berücksichtigen.

Die Klägerin entgegnete demgegenüber, dass sich der Änderungsbescheid vom 20.04.2004 auch auf das Jahr 2000 erstreckt habe und dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen handele es sich um Beiträge aus dem Jahre 1999, die verjährt seien. Entscheidend für die Verjährung sei der Beitrag, nicht aber die vorgenommene Verrechnung derselben. Im Übrigen vertrat die Klägerin unter Hinweis auf die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK ... vom 14.02.2000 und 19.06.2000 die Ansicht, dass ihr Vertrauen schutzwürdig sei.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 01.06.2004 unter Hinweis auf die Überprüfung gemäß §§ 44 ff SGB X fest, dass eine Nachforderung in Höhe von 68.349,82 EUR bestehe. Zur Begründung führte sie aus, die Sozialversicherungsbeiträge für Januar, Februar und teilweise März 2000 seien nicht eingezogen worden. Vertrauensschutztatbestände aus dem Änderungsbescheid vom 20.04.2004 würden sich nicht ergeben, da ein Vertrauen des Beitragsschuldners sich nur aufgrund eines konkreten Verhaltens des Versicherungsträgers bilden könne. Hierbei müsse es sich stets um Regelungen eines Einzelfalles handeln und damit um eine Entscheidung über Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit eines Versicherten. Auch die anlässlich der Anhörung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beigeladenen würden keine Vertrauensschutz begründen. Hierdurch werde nur der ausgeglichene, aktuelle Stand des Arbeitgeberkontos bescheinigt. Etwaige Fehler bei der Einreichung von Beitragsnachweisen oder bei Absetzungen bzw. Zusetzungen von Beitragsnachweisen in der Vergangenheit könnten hier nicht berücksichtigt bzw. geprüft werden.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und verwies im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 zurück. Die Beklagte führte aus, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis März 2000 seien aufgrund eines Erfassungsfehlers der Beigeladenen nicht gezahlt worden. Diese Beiträge seien erstmalig mit Bescheid vom 01.06.2004 im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemacht und nachgefordert worden. Dass diese Beiträge von der AOK mit einem angeblichen Guthaben aus dem Jahr 1999 verrechnet worden seien, sei hierbei unerheblich. Der Klägerin hätte im Übrigen bei einer ordnungsgemäßen Buchführung auffallen müssen, dass die Beitragsabführung für einzelne Monate, die sich zwischen 25.000,- und 27.000,- EUR bewegen würden, nicht erfolgt sei.

Die Klägerin hat am 26.08.2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte sei bereits aus formalen Gründen gehindert, Beiträge über einen Prüfungszeitraum, über den bereits durch Bescheid entschieden worden sei, nochmals nachzufordern. Unstreitig sei der Änderungsbescheid vom 20.04.2004 mit dem Prüfzeitraum ab dem 01.01.2000 bestandskräftig geworden. Die Beklagte habe diesen Änderungsbescheid weder widerrufen, noch zurückgenommen oder aufgehoben. Ferner sei der Beklagten der wesentliche Sachverhalt bereits bei der Betriebsprüfung und damit bereits bei der Entscheidung vom 24.02.2004 bzw. bei Erlass des Änderungsbescheides vom 20.04.2004 bekannt gewesen. Streitgegenstand sei die Frage der Durchsetzbarkeit der Beiträge der Klägerin für die Jahr 1999 gewesen. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben vom 29.03.2004 dezidiert die Auffassung vertreten, dass diese Beiträge nicht verjährt seien, sodass die Nachforderung durch Bescheid vom 24.02.2004 zu Recht erhoben worden sei. Hiergegen habe sich die Klägerin erfolgreich mit der Begründung zur Wehr gesetzt, diese Beiträge aus dem Jahre 1999, aus denen die im Wesentlichen behauptete Nachforderung in Höhe von 80.457,55 EUR resultiere, seien verjährt. Diese habe die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.04.2004 auch ausdrücklich akzeptiert. Insoweit treffe es auch nicht zu, dass die Betriebsprüfung angeblich nur stichprobenartig durchgeführt worden sei. Vorsorglich hat die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen geltend gemacht, da sie aufgrund mehrfacher Anfragen und entsprechender Mitteilungen der Beigeladenen davon ausgehen musste, dass ihre Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß berechnet und abgeführt worden seien. So habe die Beigeladene auch bestätigt, dass keine Rückstände der Klägerin vorhanden seien. Inwieweit mögliche Eingabefehler der Beigeladenen vorlägen, entziehe sich vollkommen der Kenntnis der Klägerin. Ferner hat die Klägerin eine Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin ... vom 01.12.2004 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, als der Beitrag für Januar 2000 nicht eingezogen worden sei, habe man sich mit Frau ..., AOK ... in Verbindung gesetzt. Es sei daraufhin mitgeteilt worden, dass sich auf dem Konto der Klägerin ein großes Guthaben aus dem Jahr 1999 befinde und dieses mit den jetzigen und künftigen Beiträgen verrechnet würde. Am Ende des Jahres 1999 habe ein Gesamtausgleich stattgefunden, bei dem ermittelt worden sei, dass die Klägerin die benannte Summe zuviel bezahlt habe. Des weiteren sei ein Kontoauszug der AOK ... erstellt worden, woraus ersichtlich sei, dass das Guthaben Ende Januar 2000 133.619,53 DM, resultierend aus dem Abschluss des Jahres 1999, betragen habe. Hierauf habe man sich klägerseits verlassen.

Die Beigeladene hat geltend gemacht, durch Erfassungsfehler der AOK ... sei auf dem Beitragskonto der Klägerin am 31.01.2000 unberechtigt ein Guthaben von 68.319,49 EUR entstanden. Vom EDV-Programm sei das vermeintliche Guthaben mit den Beiträgen für die Monate Januar, Februar und teilweise März 2000 vorläufig verrechnet worden. Die Beiträge für diese Monate seien daher unbezahlt geblieben. Dies gehe eindeutig aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor. Die Beklagte habe daher zu Recht die Beiträge aus dem Jahr 2000 nachgefordert, die unstrittig nicht verjährt gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bereits gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die mit Bescheid vom 01.06.2004 festgestellte Nachforderung in Höhe von 68,349,82 EUR sowie der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid vom 12.08.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

1. Ausdrücklich offen lässt das Gericht, ob die Beitragsnacherhebung verjährt ist und der Klägerin das Recht zur Verweigerung der Leistung zustand (§ 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 222 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Frage, die danach zu beantworten ist, ob es sich bei den geltend gemachten Beiträgen um Beiträge aus dem Jahr 1999 oder aus dem Jahr 2000 handelt, bedarf keiner Klärung, da der Bescheid vom 01.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 gegen das Verwaltungsverfahrensrecht verstößt (vgl. Ziff. 2).

2. Die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsnachforderung kann sich vorliegend nur auf § 45 SGB X stützen. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist, dass die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 24.02.2004 eine Nachforderung in Höhe von 80,457,54 EUR geltend gemacht hat, die sie nach Erhebung des Widerspruchs und Geltendmachung der Einrede der Verjährung mit Änderungsbescheid vom 20.04.2004 auf 735,17 EUR reduziert hat. Damit hat die Beklagte festgestellt, den wesentlichen Teil der Beitragsnachforderung, die auf der von der AOK ... veranlassten und das Jahr 1999 betreffenden Korrekturvorgänge beruhte, nicht mehr geltend zu machen. Diese bindend gewordene Entscheidung vermag nur über § 45 oder § 48 SGB X korrigiert zu werden. Richtigerweise ist vorliegend § 45 SGB X heranzuziehen. Denn die Beklagte gelangte durch den Vortrag der Beigeladenen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts, sodass - die Richtigkeit dieser Beurteilung unterstellt - der Änderungsbescheid vom 20.04.2004 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die Beklagte im Bescheid vom 01.06.2004 überhaupt eine erneute Regelung für die Vergangenheit treffen wollte. Denn die Beklagte hat die Benennung der Rechtsgrundlage völlig offen gelassen, in dem sie sich lediglich auf eine Überprüfung gemäß §§ 44 ff SGB X bezog und nicht von einer Aufhebung oder Rücknahme der vorangegangenen Entscheidung gesprochen hat, sodass nicht ersichtlich ist, ob ein dementsprechender Regelungswille überhaupt vorhanden war. Ungeachtet dieser Zweifel genügt der Bescheid vom 01.06.2004 jedenfalls nicht den Anforderungen des § 45 SGB X.

Zunächst geht § 45 SGB X von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dem öffentlichen Interesse oder dem Individualinteresse vorliegend der Vorrang einzuräumen ist. Denn der angefochtene Bescheid, auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geht fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung aus. Dies ergibt sich aus der insoweit maßgebenden Begründung des Bescheides vom 01.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004, die keine Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sein könnte (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Hierbei ersetzen etwaige im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes angestellte Erwägungen ausdrücklich nicht die Ermessenserwägungen (vgl. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 19 S. 66 und § 45 Nr. 5 S. 21).

Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) auf dem Gebiet des Versorgungsrechts mehrfach entschieden, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X in der Regel kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung bleibt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen im engeren Sinne erfüllt seien (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 46). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung sind Ermessenserwägungen jedoch grundsätzlich erforderlich (BSGE 67, 232, 234). Eine solche Ermessensbetätigung ist auch in den Fällen der Bösgläubigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht von vornherein kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16 und 17). Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst war. Sie ging ausweislich ihrer Begründung im Bescheid davon aus, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X sie zur Rücknahme gezwungen sei. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Eine andere Entscheidung wäre nur dann zu treffen, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96 - , abgedruckt in JURIS). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zum einen bieten die Feststellungen der Beklagten und der Beigeladenen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Fall betrügerischer Leistungserschleichung vorliegt, der jegliche Ermessenserwägung entbehrlich machen würde. Zum anderen weist auch der Verfahrensablauf wichtige Besonderheiten auf, die im Rahmen einer Ermessensabwägung hätten berücksichtigt werden können: So hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2004 den Sachverhalt abschließend zugunsten der Klägerin geprüft. Die Klägerin musste insoweit nicht damit rechnen, dass der gleiche Sachverhalt kurze Zeit später völlig anders beurteilt werden wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der nicht eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge im Kontakt mit der Beigeladenen stand und um Aufklärung bemüht war. Ferner ist in die Ermessensabwägung der Umstand einzustellen, dass die Falschbuchungen der AOK ... von dieser mehrere Jahre nicht bemerkt worden waren.

Nach alldem hat das Fehlen einer Ermessensentscheidung der Beklagten zur Folge, dass der Bescheid vom 01.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2004 aufzuheben war. Die Beklagte hat die von der Klägerin geleisteten Zahlungen zurückzugewähren.

Für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch fehlt es an einer für Fälle vorliegender Art im Gesetz vorgesehenen rechtlichen Grundlage. Die im Sozialrecht verankerten Zinsvorschriften des § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und des § 27 SGB IV finden hier keine Anwendung, da sie jeweils andere Sachverhaltskonstellationen betreffen. Die §§ 288, 293 BGB, die die Zahlung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen vorsehen, sind im Sozialrecht nicht entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 10.08.1995 - 11 RAR 91/94, abgedruckt in JURIS). Hieran vermag auch die jüngste Entscheidung des BSG vom 23.03.2006 nichts zu ändern (noch nicht veröffentlicht, vgl. Terminbericht Nr. 12/06 (Nachtrag)), da diese einen Rechtsstreit der Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung betraf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wobei es billig erscheint, keinen Kostenauspruch für bzw. gegen die Beigeladene zu treffen, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Demgemäß hat die Beklagte die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Rechtskraft
Aus
Saved