Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 565/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Freibetrag des § 12 Abs. 2 Ziffer 1a SGB II schützt nur das Vermögen des jeweiligen Kindes, mindert aber nicht das zu berücksichtigende Vermögen der Eltern, stellt also keinen den Eltern zugute kommenden Kinderfreibetrag dar. 2. Der Leistungsträger darf dem Hilfebedürftigen dessen berücksichtigungsfähiges Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, solange und soweit es nicht tatsächlich verbraucht worden ist; eine lediglich fiktive Berechnung des Vermögensverbrauchs ist nicht statthaft. 3. Die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der am ... geborene Antragssteller beantragte am 8. November 2006 für sich sowie seine am ... geborene Ehegattin, den ... geborenen Sohn ... und die ... geborene Tochter ... Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Bl. 139 f. der Akte der Antragsgegnerin) gab der Antragsteller an, dass die Bedarfsgemeinschaft über das folgende Vermögen verfüge: 1. Girokonto ... bei der ...: 6.000,00 EUR 2. Girokonto ... bei der ...: 2.200,00 EUR 3. Sparbuch ... bei der ... (Kontoinhaber: der Antragsteller): 1.019,00 EUR 4. Sparbuch ... bei der ... (Kontoinhaber: die Ehefrau): 381,00 EUR 5. Sparbücher ... und ... bei der ... (Kontoinhaber: die Kinder): 2.207,00 EUR 6. Investmentfonds (Kontoinhaber: der Antragsteller): 3.665,00 EUR 7. Bausparvertrag: 2.480,00 EUR
Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 15.745,00 EUR und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,00 EUR.
Aus den vom Antragsteller beigefügten Kopien der Sparbücher bzw. Kontoauszüge ergibt sich folgendes Vermögen: 1. Girokonto ...: 8.652,35 EUR am 02.11.2006 (Bl. 144 der Akte der Antragsgegnerin) 2. Girokonto ...: 2.198,04 EUR am 11.10.2006 (Bl. 161 der Akte der Antragsgegnerin) 3. Sparkonto ...: 1.019,59 EUR am 19.06.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin) 4. Sparkonto ...: 381,25 EUR am 20.06.2006 (Bl. 143 der Akte der Antragsgegnerin) 5 a. Sparkonto ...: 695,03 EUR am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin) 5 b. Sparkonto ...: 1.512,69 EUR am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin)
Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.251,23 EUR und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,72 EUR. Bereits früher nachgewiesen hatte der Antragsteller den Wert einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Höhe von 3.665.52 EUR (nachgewiesen zum Stand 30.09.2005, Bl. 82 der Akte der Antragsgegnerin) sowie des Bausparvertrages mit der Nummer ... bei der ... in Höhe von 2.480,99 EUR (nachgewiesen zum Stand 31.12.2005, Bl. 78 der Akte der Antragsgegnerin). Dies führt in der Summe zu einem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 18.397,74 EUR. Ein weiterer Bausparvertrag bei der ... mit der Kontonummer ... wurde zum 31. August 2006 an den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 5.112,92 EUR ausgezahlt, wobei der Betrag ein Darlehen in Höhe von 2.786,12 EUR enthielt (Bl. 141 der Akte der Antragsgegnerin). Aus den Kontoauszügen des Girokontos ... ergibt sich zudem eine monatliche Einzahlung auf das Bausparkonto ... in Höhe von jeweils 150,00 EUR (vgl. etwa Bl. 147, 150, 156 der Akte der Antragsgegnerin).
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Leistungsgewährung mit Bescheid vom 8. Januar 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, da er seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vor allem aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige die Grundfreibeträge.
Der Antragsteller legte am 19. Januar 2007 Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007. Zugleich stellte er einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit dem am 12. Februar 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Grundfreibeträge der Kinder von jeweils mindestens 3.100,00 EUR zu berücksichtigen versäumt habe. Außerdem sei das Bausparvermögen zweifach und damit unzulässigerweise berücksichtigt worden. Ferner habe es die Antragsgegnerin versäumt, die monatlichen Aufwendungen des Antragstellers in Abzug zu bringen. Er benötige ca. 860,00 EUR monatlich für die Wohnkosten (Kreditrückführung: 650,00 EUR; Nebenkosten: 210,00 EUR). Außerdem sei der Antragsteller freiwillig versichert und müsse ca. 125,00 EUR Versicherungskosten bezahlen. Selbst nach Berechnung der Antragsgegnerin sei das übersteigende Vermögen bereits nach 77 Tagen aufgebraucht, so dass spätestens am 24. Januar 2007 Leistungen zu gewähren gewesen wären. Er dürfe nicht auf den vollständigen Verbrauch seines Schonvermögens verwiesen werden, weil dies sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG) verletze. Außerdem benötige er das Geld für möglicherweise notwendige Instandhaltungs- und Reparaturkosten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Das zu berücksichtigende Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau stehe einer Leistungsgewährung entgegen. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da es dem Antragsteller zuzumuten sei, nach Abschluss des Vorverfahrens in der Hauptsache den Rechtsstreit zu führen, da sonst durch den vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache vorweggenommen werden würde.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt – das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind zwar umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, Az.: L 8 AS 518/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B). Andererseits begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichtes (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 133/03, 133 A/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.08.2005, Az.: L 3 B 94/05 AS-ER; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2004, Az.: 15 CE 04.1780; VG Regensburg, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: RN 3 E 05.00476).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER u.a.). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER u.a.).
b) Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Denn es fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
aa) Anspruch auf Leistung nach dem SGB II hat nur derjenige, der hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II). Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Mit dem Verweis auf das vorhandene Vermögen konkretisiert § 9 Abs. 1 SGB II den bereits an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
bb) Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können.
(1) Grundsätzlich sind gem. § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bereits nach den Angaben des Antragstellers verfügen er und seine Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 15.745 EUR. Aus den vorgelegten Nachweisen ergibt sich indes ein Gesamtvermögen in Höhe von 20.197,74 EUR. Dies setzt sich aus den im Tatbestand dargestellten Kontoständen der beiden Girokonten, der beiden Sparbücher, der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Bausparvertrag ... zusammen, wobei bei letzterem zu dem zum 31. Dezember 2005 nachgewiesenen Betrag von 2.480,99 EUR zumindest bis zum Dezember 2006 eine monatliche Einzahlung in Höhe von jeweils 150 EUR zu addieren ist, so dass sich insoweit ein Betrag 4.280,99 EUR ergibt. Selbst wenn man nun mit der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers das zum 31. August 2006 ausgezahlte Bauspardarlehen (aus dem Konto ...) in Höhe von 2.786,12 EUR subtrahiert, ergibt sich ein Vermögen in Höhe von 17.411,62 EUR. Ansonsten findet der Bausparvertrag ... entgegen der Vermutung des Antragsstellers keine Berücksichtigung mehr.
Gem. § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR abzusetzen. Dies führt zu einem Freibetrag in Höhe von insgesamt 12.150 EUR (Antragsteller: 6.000 EUR; Ehefrau: 6.150 EUR), wenn man zugunsten beider Personen von ihrem Alter im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeht. Weiterhin ist gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II ein Betrag von insgesamt 3.000 EUR (750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen) abzusetzen. Damit sind insgesamt 15.150 EUR abzusetzen.
Das berücksichtige Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau wird indes nicht gemindert durch den nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1a SGB II abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Zwar führt dies dazu, dass das Vermögen der beiden Kinder, weil es unterhalb dieses Freibetrages liegt, nicht berücksichtigt werden darf. Der insoweit nicht erschöpfte Freibetrag mindert aber nicht das zu berücksichtigende Vermögen der Eltern. § 12 Abs. 2 Ziffer 1 a SGB II ist nämlich kein Kinderfreibetrag, sondern mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst (dazu näher SG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006, Az.: S 23 AS 104/06; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 42; ferner SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006, Az.: S 55 AS 7521/05; SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006, Az.: S 11 AS 34/06; a.A. wohl nur SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006, Az.: S 15 AS 107/05; SG Aurich, Beschluss vom 18.08.2006, Az.: S 15 AS 333/06).
(2) Der monatliche Bedarf der vom Antragsteller vertretenen (§ 38 SGB II) Bedarfsgemeinschaft beträgt höchstens 1.713 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Regelleistungen für den Antragsteller und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 311 EUR (§ 20 Abs. 3 SGB II) sowie den Regelleistungen für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 207 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 SGB II), zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung von – nach den Angaben des Antragstellers – höchstens 860 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II) sowie Kosten für eine private Krankenversicherung in Höhe von höchstens 125 EUR (§ 26 SGB II) abzüglich des als Einkommen zu berücksichtigenden Kindergeldes in Höhe von 308 EUR (§ 11 SGB II).
(3) Damit übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen den monatlichen Bedarf. Solange aber vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Dabei darf die Antragsgegnerin entsprechend des regelmäßigen Zahlungszeitraumes (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) dem Antragsteller dessen Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (vgl. zu den Parallelvorschriften §§ 11, 88 BSHG BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090; vgl. auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 34). Nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen steht also, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, einem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch dann nicht entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1999, Az.: 12 B 97.2067; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090). Entsprechend wird das Vermögen nicht durch – die vom Antragsteller aufgestellten – fiktiven Berechnungen über dessen angeblichen Verbrauch gemindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1993, Az.: 8 A 278/92). – Schließlich kommt es auch auf etwaige zusätzliche Kosten – die der Antragsteller im Hinblick auf möglicherweise (!) notwendige Instandhaltungs- und Reparaturkosten geltend macht – nicht an, zumal dies bereits durch den Freibetrag des § 12 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II Berücksichtigung findet.
(4) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in dem Verweis – des Gesetzes, nicht bloß der Antragsgegnerin – auf das vorhandene Vermögen keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Bürger hat nämlich keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, sein Vermögen vom eigenen Verbrauch unangetastet zu lassen, sich aber zugleich seinen Lebensunterhalt durch die Gemeinschaft der Steuerzahler finanzieren zu lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.01.2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 1 AL 36/06). Die Nutzung des eigenen Vermögens stellt nicht einmal einen Grundrechtseingriff dar, sondern ist im Gegenteil Grundrechtsausübung. Entsprechend sind auch die Freibeträge des § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB II nicht von Verfassungs wegen erforderlich, sondern Resultat der politischen Erwägung, dass dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben soll – nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Hilfe unabhängig zu machen (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der am ... geborene Antragssteller beantragte am 8. November 2006 für sich sowie seine am ... geborene Ehegattin, den ... geborenen Sohn ... und die ... geborene Tochter ... Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Bl. 139 f. der Akte der Antragsgegnerin) gab der Antragsteller an, dass die Bedarfsgemeinschaft über das folgende Vermögen verfüge: 1. Girokonto ... bei der ...: 6.000,00 EUR 2. Girokonto ... bei der ...: 2.200,00 EUR 3. Sparbuch ... bei der ... (Kontoinhaber: der Antragsteller): 1.019,00 EUR 4. Sparbuch ... bei der ... (Kontoinhaber: die Ehefrau): 381,00 EUR 5. Sparbücher ... und ... bei der ... (Kontoinhaber: die Kinder): 2.207,00 EUR 6. Investmentfonds (Kontoinhaber: der Antragsteller): 3.665,00 EUR 7. Bausparvertrag: 2.480,00 EUR
Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 15.745,00 EUR und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,00 EUR.
Aus den vom Antragsteller beigefügten Kopien der Sparbücher bzw. Kontoauszüge ergibt sich folgendes Vermögen: 1. Girokonto ...: 8.652,35 EUR am 02.11.2006 (Bl. 144 der Akte der Antragsgegnerin) 2. Girokonto ...: 2.198,04 EUR am 11.10.2006 (Bl. 161 der Akte der Antragsgegnerin) 3. Sparkonto ...: 1.019,59 EUR am 19.06.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin) 4. Sparkonto ...: 381,25 EUR am 20.06.2006 (Bl. 143 der Akte der Antragsgegnerin) 5 a. Sparkonto ...: 695,03 EUR am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin) 5 b. Sparkonto ...: 1.512,69 EUR am 31.07.2006 (Bl. 142 der Akte der Antragsgegnerin)
Dies ergibt für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.251,23 EUR und für ihre Kinder in Höhe von insgesamt 2.207,72 EUR. Bereits früher nachgewiesen hatte der Antragsteller den Wert einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Höhe von 3.665.52 EUR (nachgewiesen zum Stand 30.09.2005, Bl. 82 der Akte der Antragsgegnerin) sowie des Bausparvertrages mit der Nummer ... bei der ... in Höhe von 2.480,99 EUR (nachgewiesen zum Stand 31.12.2005, Bl. 78 der Akte der Antragsgegnerin). Dies führt in der Summe zu einem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 18.397,74 EUR. Ein weiterer Bausparvertrag bei der ... mit der Kontonummer ... wurde zum 31. August 2006 an den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 5.112,92 EUR ausgezahlt, wobei der Betrag ein Darlehen in Höhe von 2.786,12 EUR enthielt (Bl. 141 der Akte der Antragsgegnerin). Aus den Kontoauszügen des Girokontos ... ergibt sich zudem eine monatliche Einzahlung auf das Bausparkonto ... in Höhe von jeweils 150,00 EUR (vgl. etwa Bl. 147, 150, 156 der Akte der Antragsgegnerin).
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Leistungsgewährung mit Bescheid vom 8. Januar 2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, da er seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vor allem aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Das zu berücksichtigende Vermögen übersteige die Grundfreibeträge.
Der Antragsteller legte am 19. Januar 2007 Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007. Zugleich stellte er einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, über den bislang nicht entschieden ist.
Mit dem am 12. Februar 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Grundfreibeträge der Kinder von jeweils mindestens 3.100,00 EUR zu berücksichtigen versäumt habe. Außerdem sei das Bausparvermögen zweifach und damit unzulässigerweise berücksichtigt worden. Ferner habe es die Antragsgegnerin versäumt, die monatlichen Aufwendungen des Antragstellers in Abzug zu bringen. Er benötige ca. 860,00 EUR monatlich für die Wohnkosten (Kreditrückführung: 650,00 EUR; Nebenkosten: 210,00 EUR). Außerdem sei der Antragsteller freiwillig versichert und müsse ca. 125,00 EUR Versicherungskosten bezahlen. Selbst nach Berechnung der Antragsgegnerin sei das übersteigende Vermögen bereits nach 77 Tagen aufgebraucht, so dass spätestens am 24. Januar 2007 Leistungen zu gewähren gewesen wären. Er dürfe nicht auf den vollständigen Verbrauch seines Schonvermögens verwiesen werden, weil dies sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz (GG) verletze. Außerdem benötige er das Geld für möglicherweise notwendige Instandhaltungs- und Reparaturkosten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Das zu berücksichtigende Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau stehe einer Leistungsgewährung entgegen. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da es dem Antragsteller zuzumuten sei, nach Abschluss des Vorverfahrens in der Hauptsache den Rechtsstreit zu führen, da sonst durch den vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache vorweggenommen werden würde.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt – das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsachebehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind zwar umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, Az.: L 8 AS 518/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B). Andererseits begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichtes (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 29.08.2003, Az.: 133/03, 133 A/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.08.2005, Az.: L 3 B 94/05 AS-ER; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2004, Az.: 15 CE 04.1780; VG Regensburg, Beschluss vom 02.05.2005, Az.: RN 3 E 05.00476).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007, Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER u.a.). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Hessen, Beschluss vom 29.06.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER u.a.).
b) Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Denn es fehlt jedenfalls ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
aa) Anspruch auf Leistung nach dem SGB II hat nur derjenige, der hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB II). Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Mit dem Verweis auf das vorhandene Vermögen konkretisiert § 9 Abs. 1 SGB II den bereits an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
bb) Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nicht hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können.
(1) Grundsätzlich sind gem. § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bereits nach den Angaben des Antragstellers verfügen er und seine Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 15.745 EUR. Aus den vorgelegten Nachweisen ergibt sich indes ein Gesamtvermögen in Höhe von 20.197,74 EUR. Dies setzt sich aus den im Tatbestand dargestellten Kontoständen der beiden Girokonten, der beiden Sparbücher, der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie dem Bausparvertrag ... zusammen, wobei bei letzterem zu dem zum 31. Dezember 2005 nachgewiesenen Betrag von 2.480,99 EUR zumindest bis zum Dezember 2006 eine monatliche Einzahlung in Höhe von jeweils 150 EUR zu addieren ist, so dass sich insoweit ein Betrag 4.280,99 EUR ergibt. Selbst wenn man nun mit der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers das zum 31. August 2006 ausgezahlte Bauspardarlehen (aus dem Konto ...) in Höhe von 2.786,12 EUR subtrahiert, ergibt sich ein Vermögen in Höhe von 17.411,62 EUR. Ansonsten findet der Bausparvertrag ... entgegen der Vermutung des Antragsstellers keine Berücksichtigung mehr.
Gem. § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR abzusetzen. Dies führt zu einem Freibetrag in Höhe von insgesamt 12.150 EUR (Antragsteller: 6.000 EUR; Ehefrau: 6.150 EUR), wenn man zugunsten beider Personen von ihrem Alter im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeht. Weiterhin ist gemäß § 12 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II ein Betrag von insgesamt 3.000 EUR (750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen) abzusetzen. Damit sind insgesamt 15.150 EUR abzusetzen.
Das berücksichtige Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau wird indes nicht gemindert durch den nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1a SGB II abzusetzenden Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Zwar führt dies dazu, dass das Vermögen der beiden Kinder, weil es unterhalb dieses Freibetrages liegt, nicht berücksichtigt werden darf. Der insoweit nicht erschöpfte Freibetrag mindert aber nicht das zu berücksichtigende Vermögen der Eltern. § 12 Abs. 2 Ziffer 1 a SGB II ist nämlich kein Kinderfreibetrag, sondern mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst (dazu näher SG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006, Az.: S 23 AS 104/06; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 42; ferner SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006, Az.: S 55 AS 7521/05; SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006, Az.: S 11 AS 34/06; a.A. wohl nur SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006, Az.: S 15 AS 107/05; SG Aurich, Beschluss vom 18.08.2006, Az.: S 15 AS 333/06).
(2) Der monatliche Bedarf der vom Antragsteller vertretenen (§ 38 SGB II) Bedarfsgemeinschaft beträgt höchstens 1.713 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Regelleistungen für den Antragsteller und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 311 EUR (§ 20 Abs. 3 SGB II) sowie den Regelleistungen für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 207 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 SGB II), zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung von – nach den Angaben des Antragstellers – höchstens 860 EUR (§ 22 Abs. 1 SGB II) sowie Kosten für eine private Krankenversicherung in Höhe von höchstens 125 EUR (§ 26 SGB II) abzüglich des als Einkommen zu berücksichtigenden Kindergeldes in Höhe von 308 EUR (§ 11 SGB II).
(3) Damit übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen den monatlichen Bedarf. Solange aber vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Dabei darf die Antragsgegnerin entsprechend des regelmäßigen Zahlungszeitraumes (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) dem Antragsteller dessen Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (vgl. zu den Parallelvorschriften §§ 11, 88 BSHG BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090; vgl. auch Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 34). Nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen steht also, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, einem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch dann nicht entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1999, Az.: 12 B 97.2067; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090). Entsprechend wird das Vermögen nicht durch – die vom Antragsteller aufgestellten – fiktiven Berechnungen über dessen angeblichen Verbrauch gemindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2004, Az.: 12 CE 04.2090; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1993, Az.: 8 A 278/92). – Schließlich kommt es auch auf etwaige zusätzliche Kosten – die der Antragsteller im Hinblick auf möglicherweise (!) notwendige Instandhaltungs- und Reparaturkosten geltend macht – nicht an, zumal dies bereits durch den Freibetrag des § 12 Abs. 2 Ziffer 4 SGB II Berücksichtigung findet.
(4) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in dem Verweis – des Gesetzes, nicht bloß der Antragsgegnerin – auf das vorhandene Vermögen keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Bürger hat nämlich keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, sein Vermögen vom eigenen Verbrauch unangetastet zu lassen, sich aber zugleich seinen Lebensunterhalt durch die Gemeinschaft der Steuerzahler finanzieren zu lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.01.2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2007, Az.: L 1 AL 36/06). Die Nutzung des eigenen Vermögens stellt nicht einmal einen Grundrechtseingriff dar, sondern ist im Gegenteil Grundrechtsausübung. Entsprechend sind auch die Freibeträge des § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB II nicht von Verfassungs wegen erforderlich, sondern Resultat der politischen Erwägung, dass dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben soll – nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Hilfe unabhängig zu machen (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
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