S 2 AS 4659/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4659/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Zum Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Die am ... geborene Klägerin studierte bis einschließlich Sommersemester 2006 vier Semester Biologie. Für diesen Studiengang erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem sie eine zur Fortsetzung des Studiums notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden hatte, wurde sie von der Hochschule exmatrikuliert.

Seit dem 4. Oktober 2006 besucht die Klägerin die Berufsfachschule für Ergotherapie der ... Die Ausbildung wird in Vollzeitunterricht durchgeführt und soll am 30. September 2009 mit der Prüfungskonferenz und staatlichen Anerkennung durch das Regierungspräsidium ... enden.

Am 2. Oktober 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da ihre Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei.

Der hiergegen am 13. November 2006 von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer am 13. Dezember 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass sie zumindest darlehensweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Es sei ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise dauerhaft zu sichern. Sie werde zwar von ihren Eltern finanziell unterstützt, soweit diesen die Unterstützung möglich sei; da sie allerdings kein Einzelkind sei, sondern auch die jüngeren Geschwister versorgt werden müssten, werde es den Eltern nicht für die gesamte Ausbildungsdauer möglich sein, die finanziellen Mittel aufzubringen. Sollten ihr dauerhaft Leistungen nach dem SGB II verwehrt werden, bestehe die große Gefahr, dass sie ihre Ausbildung aus finanziellen Gründen abbrechen müsse. Dies wäre weder in ihrem Sinne noch im Sinne der Beklagten, die sodann nicht nur leistungspflichtig würde, sondern darüber hinaus gehalten wäre, ihr einen Weg in das Berufsleben zu vermitteln. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass zu berücksichtigten sei, dass die Wartezeit auf notwendige Prüfungen und der Zeitpunkt, wann die jeweiligen Fachprüfungen angeboten werden, nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege. Sie habe nur im geringen Maße die Zeitspanne eines folgenlosen Abbruchs des Studiums überschritten, was im konkreten Fall besondere Bedeutung beizumessen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 18. Oktober 2006 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II, zumindest darlehensweise, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend ist sie der Ansicht, dass auch eine darlehensweise Leistungsgewährung nicht in Betracht komme, da kein Härtefall erkennbar sei.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf – auch nur darlehensweise – Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II scheidet schon aufgrund von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus.

a) Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" ist allein entscheidend, ob die angestrebte Ausbildung ihrer Art nach den mit diesen Gesetzen erfassten schulischen und beruflichen Ausbildungen zugeordnet werden kann (vgl. zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 22 Rn. 18). Maßgeblich ist insoweit zuvörderst die Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG (vgl. zur Parallelvorschrift des § 22 SGB XII Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 14, 19).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. geleistet für den Besuch von Berufsfachschulen, also Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 Rn. 12). Damit ist die Klägerin seit dem 4. Oktober 2006 dem Grunde nach förderungsberechtigt. Dies ist zwischen den Beteiligten im übrigen auch unstreitig.

Ob die Klägerin im konkreten Fall einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat, ist demgegenüber unerheblich (SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER; im Anschluss daran SG Reutlingen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: S 6 AS 4940/06 ER; zuvor etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 12 AS 2707/05; Spellbrink, in Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 7 Rn. 43; zahlreiche weitere Nachweise bei SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER; vgl. zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 26; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 22 Rn. 18 f.). Insbesondere haben individuelle Ausschließungsgründe außer Betracht zu bleiben (SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER; SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 12 AS 2707/05; vgl. zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 26; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 22 Rn. 20). Entsprechend ist es ohne Belang – und kann für den nach § 7 Abs. 5 SGB II zu beurteilenden Anspruch dahinstehen –, ob die Klägerin aufgrund von § 7 BAföG keinen weiteren Anspruch auf Förderung hat, weil es sich nicht um die Erstausbildung handelt bzw. die Voraussetzungen für eine Förderung der Zweitausbildung nicht vorliegen.

b) Die Bedingungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegen bei der Klägerin nicht vor, da hierfür Voraussetzung wäre, dass sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebt (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 5 B 1351/05 AS ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 7 Rn. 45).

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen.

Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Die Formulierung des Gesetzes bringt bereits unmittelbar zum Ausdruck, dass ein einfacher Härtefall nicht ausreichend ist, sondern auch an das Vorliegen eines Härtefalls noch einmal gesteigerte – eben besondere – Voraussetzungen geknüpft werden müssen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 33; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 22 Rn. 23). Die Vorschrift ist daher eng auszulegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS; SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER).

Daraus folgt, dass nicht jeder atypische Sachverhalt bereits die Anwendung der Härtefallklausel auslöst (vgl. zu Parallelvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 22 Rn. 23). Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorliegen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben (SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER). Der besondere Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen (SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER; im Anschluss daran LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007, Az.: L 7 AS 925/07 ER-B; SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER). Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07 AS ER, m.w.N.). Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Leistungen zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwGE 94, 224 [228]; vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS; zahlreiche weitere Nachweise bei SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER). Allein dies trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Förderung der Berufsausbildung von bestimmten persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und dies nicht auf einer "zweiten Ebene" durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu unterlaufen (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 12 AS 2707/05; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az.: S 59 AS 9016/05 ER, m.w.N.).

Ein besonderer Härtefall wird etwa dann angenommen, wenn die Versagung der Leistung zum Abbruch einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung zwingen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: S 1 B 300/06; SG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: S 104 AS 1270/06 ER). Atypische Situationen werden unter Umständen auch bei Kranken, behinderten Menschen, Schwangeren und Alleinerziehenden angenommen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 39, 46 m.w.N.; eingehend zu anerkannten Härtefällen SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER).

Weder liegt hier eine dieser Fallkonstellationen vor noch ist eine damit vergleichbare atypische Situation gegeben, die einen besonderen Härtefall begründen könnte. Der drohende Abbruch einer – wie im vorliegenden Fall – noch nicht weit fortgeschrittenen Ausbildung stellt keinen besonderen Härtefall dar. Auch dass die Klägerin über keine Einkünfte verfügt, stellt für sich allein genommen schon deshalb keine besondere Härte dar, weil es sich hierbei nicht um eine in der Person der Klägerin liegende besondere Fallgestaltung handelt (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az.: S 59 AS 9016/05 ER, m.w.N.). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Eltern nur in eingeschränktem Maße zur finanziellen Unterstützung ihrer klagenden Tochter in der Lage sind. Keine Berücksichtigung kann hier schließlich finden, ob die Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung nach dem BAföG in zeitlicher Hinsicht nur knapp verfehlt wurde, weil auch dies nicht auf einem atypischen Sachverhalt beruht.

Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung auch nicht zu berücksichtigen, ob die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II angesichts der unter Umständen daraus resultierenden – und auch von der Klägerin angedeuteten – Konsequenz, dass der jeweils Betroffene seine Ausbildung abbricht und sodann zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, aber nicht über eine Ausbildung verfügt, die ihm ein Leben ohne Transferleistungen der Allgemeinheit ermöglicht, sinnvoll ist, da dies eine politische Entscheidung des Gesetzgebers ist, die von der rechtsprechenden Gewalt zu akzeptieren ist. Im übrigen dürfte es zumutbar sein und die beschriebenen Konsequenzen vermeiden, wenn der jeweils Betroffene eine Ausbildung beginnt, die vergütet wird, so dass er seinen Lebensunterhalt damit finanzieren kann.

3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung aus § 22 Abs. 7 SGB II.

Einen solchen Anspruch haben – abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II – Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Voraussetzung ist insofern – anders als bei § 7 Abs. 5 SGB II –, dass ein entsprechender Leistungsbezug tatsächlich erfolgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut und wird durch die entstehungsgeschichtlichen Dokumente bestätigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es auch nach Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB II für Auszubildende, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie für Auszubildende, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, bei der bisherigen Rechtslage, nach der in besonderen Härtefällen allenfalls eine Darlehensgewährung möglich ist, bleiben (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundestags-Drucksache 16/1410; vgl. auch SG Reutlingen, Beschluss vom 15.01.2007, Az.: S 6 As 4940/06 ER). Die somit nötige Voraussetzung eines tatsächlichen Leistungsbezuges liegt hier aber gerade nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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