S 2 AS 1647/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1647/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Für die Ermittlung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung bei vom Hilfebedürftigen selbst bewohnten Wohneigentum kommt ein Rückgriff auf die in § 7 Abs. 2 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII genannten Ausgaben nicht in Betracht. 2. Im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eng auszulegen ist, sind bei einem vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Wohneigentum nur solche Erhaltungsaufwendungen erstattungsfähig, die zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind. 3. Schenkungen sind zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 4. Zum sog. Fremdvergleich bei behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 13. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 verurteilt, der Klägerin insgesamt weitere 1,96 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 und um die Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen.

Die Klägerin ist am ... geboren. Sie bewohnt alleine eine Eigentumswohnung in ... und zahlt hierfür Schuldzinsen in Höhe von monatlich 38,81 EUR und Betriebskosten in Höhe von monatlich 30,61 EUR. Sie erzielt ein Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 163,80 EUR. Am 3. Juni 2005 beantragte sie erstmals Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28. Juni 2006 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2006 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 363,38 EUR.

Am 11. Dezember 2006 stellte die Klägerin abermals einen Fortzahlungsantrag. Aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Kontoauszügen geht eine Bareinzahlung in Höhe von 400 EUR am 31. August 2006 sowie eine Überweisung des Herrn ..., dem Vater der Klägerin, in Höhe von 1.500 EUR am 19. September 2006 hervor. Außerdem zahlen die Eltern der Klägerin seit November 2006 monatlich 100 EUR. Desweiteren geht aus den Kontoauszügen eine Überweisung des Herrn ...in Höhe von 1.000 EUR am 6. Dezember 2006 hervor.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 leitete die Beklagte die Anhörung der Klägerin zu den genannten Zahlungen ein.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2007 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass es sich bei der Überweisung vom 31. August 2006 um eine Leihgabe gehandelt habe, damit sie ihre Heizölrechnung bezahlen könne. Bei der Überweisung vom 19. September 2006 handele es sich um eine einmalige Schenkung ihrer Eltern zur Renovierung des Bodenbelages. Auch bei den Überweisungen im November und Dezember 2006 in Höhe von 100 EUR handele es sich ebenfalls um finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Die Überweisung vom 6. Dezember 2006 sei eine Leihgabe, damit sie am Jahresende ihre anfallenden Kosten abdecken könne. Die Leihgabe zahle sie monatlich zurück. Beigefügt war außerdem eine Bestätigung von Herrn ... vom 7. Januar 2007, in dem er bestätigt, dass er der Klägerin am 31. August 2006 400 EUR geliehen habe, damit sie ihre Heizölrechnung begleichen könne.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 105,06 EUR. Bei der Bedarfsberechnung wurde Einkommen in Höhe von monatlich 309,36 EUR berücksichtigt, nämlich Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 81,04 EUR sowie sonstiges Einkommen in Höhe von 258,32 EUR. Dies beruht auf einer Berücksichtigung der Überweisung vom 6. Dezember 2006 in Höhe von 1000 EUR, verteilt auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007, sowie auf der Verteilung der einmaligen Zahlungen in Höhe von jeweils 100 EUR vom 6. November 2006 auf die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 und vom 1. Dezember 2006 auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise in Höhe von 774,97 EUR auf. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraumes Einkommen erzielt habe, das zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit und damit des Leistungsanspruches geführt habe. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung des Betrages auf.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2007 änderte die Beklagte ihre Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und bewilligte für August 2006 Leistungen in Höhe von 330,05 EUR, für September 2006 in Höhe von 205,05 EUR, für November 2006 in Höhe von 196,72 EUR sowie für Dezember 2006 in Höhe von 105,06 EUR. Diese Änderungen beruhen auf der Berücksichtigung der Zahlung vom 31. August 2006 in Höhe von 400 EUR, verteilt auf die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007, auf der Berücksichtigung der Einmalzahlung in Höhe von 1.500 EUR vom 19. September 2006, verteilt auf die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007, auf der Berücksichtigung der Zahlung vom 6. November 2006 in Höhe von 100 EUR, verteilt auf die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007, auf der Berücksichtigung der Einnahme vom 1. Dezember 2006 in Höhe von 100 EUR, verteilt auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007, sowie auf der Berücksichtigung der Einnahme in Höhe von 1.000 EUR vom 6. Dezember 2006, verteilt auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

Am 6. Februar 2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Januar 2007, gegen den Änderungsbescheid vom 19. Januar 2007 und gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2007 ein. Beigefügt war eine Bescheinigung von Herrn ... vom 4. Februar 2007, in der er bestätigt, dass er die der Klägerin geleisteten 400 EUR von ihr zurückerhalten habe. Außerdem war beigefügt eine Bescheinigung des Herrn ... vom 15. Januar 2007, in der er bescheinigt, der Klägerin 1.000 EUR überwiesen bzw. geliehen zu haben.

Mit Bescheid vom 13. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und bewilligte nunmehr für November 2006 Leistungen in Höhe von 105,05 EUR und für Dezember 2006 in Höhe von 21,72 EUR und berücksichtigte dabei die monatliche Unterstützung durch die Eltern der Klägerin in Höhe von 100 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung ebenso für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 und bewilligte nunmehr Leistungen in Höhe von monatlich 21,72 EUR und berücksichtigte dabei die monatliche Unterstützung durch ihre Eltern in Höhe von 100 EUR.

Mit Bescheid vom 3. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hob ihre Entscheidung über die Bewilligung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise in Höhe von 949,98 EUR auf und verfügte die Erstattung dieses Betrages. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Zahlungen der Eltern der Klägerin sowie die Zahlungen von Herrn ... und Herrn ... als Einkommen zu berücksichtigen seien und die Hilfebedürftigkeit der Klägerin gemindert hätten. Auch für den Fall, dass die Klägerin die Geldzuwendungen als Darlehen erhalten habe, seien diese jedenfalls in dem Monat, in dem sie zufließen, anzurechnen, auch wenn sie die Gelder wieder zurückzahlen müsse. Denn die Klägerin habe das ihr überlassene Geld zu ihrer Verfügung, ohne einer Beschränkung zu unterliegen. Daher sei es auch unerheblich, zu welchem Zweck ein Darlehen gewährt werde und ob und wann der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen werde. Entscheidend sei allein, dass der überlassene Geldbetrag geeignet sei, für den Lebensunterhalt eingesetzt zu werden.

Mit ihrer am 26. April 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die darlehensweisen Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Das Darlehen von Herrn ... sei Ende September 2007 zurückgezahlt worden. Bei den Zahlungen der Eltern habe es sich zwar um Schenkungen gehandelt. Diese hätten jedoch der Erneuerung des 45 Jahre alten Teppichbodens gedient. Da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, diese Erneuerungsmaßnahme zu finanzieren, könne sie die Anrechnung der Schenkung nicht vornehmen, da sie zugleich verpflichtet gewesen wäre, die Kosten der Erneuerung des Teppichbodens zu übernehmen. Entsprechendes gelte für die Geldzuwendungen in Höhe von 100 EUR am 6. November 2006 und am 1. Dezember 2006.

Die Klägerin beantragt,

1. die Bewilligungsbescheide vom 18. Januar 2007 und den Änderungsbescheid vom 19. Januar 2007, beide in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. März 2007, sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2007, sämtliche Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens von monatlich 51,04 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Klägerin trug weiter mit Schriftsatz vom 5. November 2007 vor, dass die Rückzahlung des Darlehens an Herrn ... in bar erfolgt sei. Die Darlehenssumme sei monatlich in Raten sowie zu je 100 EUR beginnend im Oktober 2006 und endend im Januar 2007 an Herrn ... zurückgezahlt worden. Beigefügt war ein Schreiben des Herrn ... vom 2. November 2007, in dem er diesen Vortrag bestätigt.

Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Kammer hat die maßgeblichen Fragen bereits unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden (Urteil vom 02.10.2007, Az.: S 2 AS 2931/07, Juris; Urteil vom 27.11.2007, Az.: S 2 AS 977/07, n.v.).

2. Die zulässige Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. Januar 2007 und vom 19. Januar 2007, beide in der Fassung der Änderungsbescheide vom 13. März 2007, sowie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2007, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007, sind nur insoweit rechtswidrig und die Rechte der Klägerin verletzend, als ihr für Dezember 2006 bis Juni 2007 nur Leistungen in Höhe von monatlich 21,72 EUR bewilligt wurden. Sie hatte Anspruch auf Leistungen in Höhe von monatlich 22 EUR. Im übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte hat bei ihrer Leistungsberechnung zu Recht die Zahlung von 400 EUR am 31. August 2006 durch Herrn ..., die Zahlung von 1.500 EUR am 19. September 2006 durch den Vater der Klägerin, die monatlichen Zahlungen seit November 2006 in Höhe von 100 EUR durch die Eltern der Klägerin sowie die Zahlung von 1.000 EUR am 6. Dezember 2006 durch Herrn ... als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd berücksichtigt (dazu unter a). Entsprechend hat sie zu Recht die Bewilligung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise aufgehoben (dazu unter b) und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 geringere Leistungen als von der Klägerin begehrt gewährt (dazu unter c).

a) Einkommen sind – in Abgrenzung zum nach § 12 SGB II zu beurteilenden Vermögen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: L 7 AS 690/07 ER-B, Juris, Rdnr. 5). Der Einkommensbegriff ist weit auszulegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: L 7 AS 1431/07, Juris, Rdnr. 19). Dies trägt dem an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung (vgl. Urteil der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris, Rdnr. 26; Beschluss der Kammer vom 19.02.2007, Az.: S 2 AS 565/07 ER, Juris, Rdnr. 23) Rechnung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dies spricht dafür, jedes erzielte Einkommen leistungsreduzierend zu berücksichtigen (so auch Spellbrink, JZ 2007, 28 [31]). Die Hilfeleistung durch Verwandte und Freunde stellt sich damit als geradezu vorbildliche Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes dar und erfüllt ihn mit Leben.

aa) Bei den Zahlungen ihrer Eltern an die Klägerin – Einmalzahlung in Höhe von 1.500 EUR am 19. September 2006 und monatliche Zahlungen in Höhe von 100 EUR ab November 2006 – handelt es sich unstreitig um Schenkungen.

Schenkungen sind ohne weiteres zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: L 7 AS 2129/06 ER-B, Juris, Rdnr. 5; Mecke, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 26; unzutreffend dagegen Brühl, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 9, der Schenkungen ohne Begründung dem Vermögen zuordnet), was im übrigen auch sowohl im Kontext der Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 11.02.1976, Az.: 7 RAr 159/74; BSGE 41, 187 [189]) als auch der Sozialhilfe (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 2 BSHG bzw. § 84 Abs. 2 SGB XII; vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 09.03.2006, Az.: L 11 SO 11/05, Juris, Rdnr. 31; VG Münster, Urteil vom 04.03.2003, Az.: 5 K 723/99, Juris, Rdnr. 58) anerkannt war bzw. ist. Diese Einordnung wird im Wege eines Umkehrschlusses bestätigt durch § 1 Abs. 1 Ziffer 2 ALG II-Verordnung, nach dem Zuwendungen Dritter nur dann nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen sind, wenn sie einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt sind.

Zu Recht unstreitig ist auch, dass die Schenkungen der Eltern dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienten, so dass § 11 Abs. 3 SGB II und § 1 Abs. 1 Ziffer 2 ALG-II-Verordnung nicht eingreift, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob mit der Zahlung Leistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II oder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II substituiert werden sollen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie der Einkommensberücksichtigung nicht entgegenhalten, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern um Zahlungen gehandelt habe, die eigentlich die Beklagte zu leisten gehabt hätte. Zum ist die Beklagte generell nicht verpflichtet, die Erneuerung eines Teppichs zu finanzieren (dazu unter (1)), und zum anderen könnte selbst bei insofern anderer Sichtweise dies im konkreten Fall nicht zur Nichtberücksichtigung der elterlichen Zuwendungen als Einkommen führen (dazu unter (2)).

(1) Die Beklagte wäre nicht verpflichtet gewesen, die Aufwendungen für den neuen Teppich in der Wohnung der Klägerin zu übernehmen. Ein solcher Anspruch folgt entgegen der klägerischen Auffassung nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit dieses angemessen sind. Der daraus resultierende Leistungsanspruch ist zwar nicht auf die unmittelbaren Unterkunftskosten, also namentlich die Erstattung des Mietzinses, beschränkt, sondern reicht darüber hinaus und erfasst auch solche Aufwendungen, die zur Erhaltung der Unterkunft erforderlich sind. Das Kriterium der Erforderlichkeit beschreibt allerdings zugleich auch die Grenze des Erstattungsanspruchs mittelbarer Unterkunftskosten. Dies folgt schon daraus, dass Aufwendungen, die nicht erforderlich sind, erst Recht nicht angemessen sein können (für dieses Verhältnis von Erforderlichkeit und Angemessenheit wohl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az.: L 12 AS 3932/06, Juris, Rdnr. 25). Die Angemessenheit ist aber ausdrückliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzung.

Für die Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Wohneigentum ist ein Rückgriff auf die in § 7 Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII genannten Ausgaben (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az.: L 12 AS 3932/06, FEVS 58 [2007], S. 461 [463]; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER, FEVS 58 [2007], S. 414 [415], im Anschluss an Lang, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007, Az.: L 9 B 136/07 AS ER, Juris, Rdnr. 19, im Anschluss an Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 22; ebenso SG Berlin, Urteil vom 28.02.2007, Az.: S 102 AS 1964/06, Juris, Rdnr. 14) weder notwendig noch weiterführend; er erscheint auch methodisch äußerst zweifelhaft. Letzteres ist der Fall, weil § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zum einen gerade nicht die Leistungsgewährung nach dem SGB II betrifft, sondern diejenige nach dem SGB XII, und zum anderen nicht den Umfang des Leistungsanspruchs regelt, sondern lediglich bestimmt, welche mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verbundenen notwendigen Ausgaben von den erzielten Einkünften (also aus nicht selbstgenutztem Wohneigentum) vor deren Anrechnung auf den Leistungsanspruch zur Berechnung des Überschusses abzusetzen sind. Wollte man also § 7 Abs. 2 der Verordnung zu 82 SGB XII für die Bestimmung des Anspruchsinhaltes von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II heranziehen, müsste man einen zweifachen Analogieschluss ziehen; insofern ist aber weder eine Regelungslücke noch deren Planwidrigkeit ersichtlich (vgl. auch Groth/Siebel-Huffmann, NZS 2007, 69 [74]). Der Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Ziffer 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII würde im übrigen auch nicht weiterführen, da er die Auslegungsfrage nicht lösen, sondern nur zu der Frage, was Erhaltungsaufwendungen sind, verlagern würde, die auch durch § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII nicht hinreichend beantwortet wird.

Ist also der Umfang der erstattungsfähigen Erhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbständig zu bestimmen (widersprüchlich Hessisches LSG, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER, FEVS 58 [2007], S. 414 [415 f.]), streitet die Tatsache, dass es sich um von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistungen handelt und dass für solche Sozialleistungen das Subsidaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Ausgaben gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94, NZS 1996, 397 [398]; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: L 15 B 132/06 SO PKH, Juris, Rdnr. 9), für eine restriktive Auslegung. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistungen finanzierenden Steuerzahlern erweist. Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion aber gegenüber der Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. zu diesem Zusammenhang Höfling/Rixen, RdA 2007, 360 [366]).

Erstattungsfähig sind demnach nur solche Aufwendungen, die zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind. Die Umschreibung der erstattungsfähigen Kosten mit den Begriffen der "Instandhaltungsarbeiten" und "Instandsetzungsarbeiten" (so Hessisches LSG, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER, FEVS 58 [2007], S. 414 [416]) erscheint nicht präzise genug. Eine Absenkung des Wohnstandards ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten ist jedenfalls hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsgrad gewahrt bleibt (zutreffend Hessisches LSG, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER, FEVS 58 [2007], S. 414 [416]).

An diesen Maßstäben gemessen sind die Kosten für den neuen Teppich nicht erstattungsfähig. Dass die Erneuerung des Teppichs aus Gründen der Gesunderhaltung notwendig gewesen wäre (gegen einen Erstattungsanspruch auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung im übrigen SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.07.2006, Az.: S 53 SO 31/06, Juris, Rdnr. 39), hat auch die Klägerin – auch in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – nicht behauptet. Das Alter des Teppichs als solches ist ohne Belang. Aufwendungen, die lediglich zum Zwecke der Renovierung oder Verschönerung der Wohnräumlichkeiten entstehen, sind aber bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig (a.A. Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [490]). Kosten für Schönheitsreparaturen sind aus der Regelleistung zu finanzieren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 13 AS 16/06 ER, Juris, Rdnr. 16). Soweit in der Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten wurde (so wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az.: L 12 As 3932/06, FEVS 58 [2007], S. 461 [463], bzgl. einer Instandhaltungspauschale), betraf dies Fallgestaltungen, in denen der Hilfebedürftige die Erstattung von Kosten verlangte, die er aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen nicht vermeiden konnte (ausdrücklich auf der Merkmal der mietvertraglichen Verpflichtung im Rahmen von § 29 SGB XII abstellend etwa SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.07.2006, Az.: S 53 SO 31/06, Juris, Rdnr. 20 ff.). Entsprechend ist auch im Sozialhilferecht bereits höchstrichterlich entschieden, das es für den Kostenerstattungsanspruch darauf ankommt, ob die Kosten aufgrund des Mietvertrages unabwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001, Az.: 5 C 9/01, NJW 2002, 1284). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin aber freiwillig zu der Investition entschieden und die Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt.

Eine andere Auffassung ließe sich im übrigen auch kaum mit § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II in Einklang bringen. Nach diesen Vorschriften sind Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nicht von der Regelleistung erfasst, sondern werden gesondert erbracht. Dies betrifft neben den ausdrücklich, aber nicht abschließend genannten Haushaltsgeräten unter anderem auch Teppiche (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2006, Az.: L 6 As 170/06 ER, NZS 2006, 540 [541]; SG Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2006, Az.: S 47 As 1027/95 ER, Juris, Rdnr. 40; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: S 11 AS 25/05 ER, Juris, Rdnr. 6). Im Umkehrschluss folgt daraus aber zwingend, dass die Zweitausstattung bzw. der Ersatz von Elementen der Erstausstattung eben gerade aus der Regelleistung zu finanzieren sind und nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähig sind (so im Kontext des SGB XII ausdrücklich für die Erneuerung eines Teppichs auch SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 31.07.2006, Az.: S 53 SO 31/06, Juris, Rdnr. 38 ff.).

(2) Selbst wenn man einen grundsätzlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten des neuen Teppichs annehmen würde, könnte dies der Berücksichtigung der Zuwendungen ihrer Eltern nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Der Erstattungsanspruch scheitert nämlich bereits daran, dass die Klägerin bezüglich dieser Sonderaufwendung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Leistungen werden aber nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der ursprüngliche Leistungsantrag vom 3. Juni 2005 bzw. die Fortzahlungsanträge reichen insofern nicht aus, weil sie nicht auch den Antrag auf Erstattung von einmaligen Sonderaufwendungen, von den die Beklagte ohne Mitteilung der Klägerin schwerlich Kenntnis erlangen konnte, umfasste. Damit kann auch dahinstehen, ob die Kosten für den Teppich auch der Höhe nach überhaupt angemessen sind, was durchaus fraglich ist.

bb) Bei den Einnahmen in Höhe von 400 EUR am 31. August 2006 und von 1.000 EUR am 6. Dezember 2006 handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Rückzahlungsverpflichtung dieser Zuordnung entgegenstünde (siehe dazu das Urteil der Kammer vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 4151/06, Juris, Rdnr. 24 ff. = ZFSH/SGB 2007, 672 [674 f.]).

Behauptete Schuldverpflichtungen sind nämlich – sofern sie bei der Prüfung von Sozialleistungsansprüchen überhaupt Berücksichtigung finden können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2007, Az.: L 7 AS 117/07 ER-B, NZS 2007, 604 [605]) – nur dann beachtlich, wenn der behauptete Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteil vom 24.05.2006, Az.: B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238 [244, Rdnr. 27], m.w.N. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 13.09.2006, B 11a AL 19/06 R, Juris, Rdnr. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, Az.: L 8 AL 666/05, Juris, Rdnr. 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2007, Az.: L 7 AS 117/07 ER-B, NZS 2007, 604 [605]; OVG Bremen, Beschluss vom 14.09.2007, S 2 B 305/07, Juris, Rdnr. 16; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 24.04.2007, 13 A 1100/05, Juris, Rdnr. 39; zum Fremdvergleich bei "Mietverträgen" siehe das Urteil der Kammer vom 02.10.2007, Az.: S 2 AS 4900/06, Juris, Rdnr. 18 f.). Daran fehlt es unter anderem, wenn weder die Überlassung des Geldes noch die Rückzahlungsverpflichtung schriftlich niedergelegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2007, Az.: L 7 AS 117/07 ER-B, NZS 2007, 604 [605]; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, Az.: L 8 AL 666/05, Juris, Rdnr. 44; vgl. auch VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 24.04.2007, 13 A 1100/05, Juris, Rdnr. 39, m.w.N.) und es an der üblichen Vereinbarung über Zinsen fehlt (OVG Bremen, Beschluss vom 14.09.2007, S 2 B 305/07, Juris, Rdnr. 17). An beidem mangelt es im vorliegenden Fall. Es entspricht überdies nicht den bei Fremden üblichen Gepflogenheiten, dass die Zuwendungen selbst unbar erfolgen, die behaupteten Rückzahlungen dann aber in bar erfolgen. Die entsprechende Behauptung der Klägerin ist nicht glaubhaft.

Dass diese Anforderungen zu Recht bestehen, wird im vorliegenden Fall im übrigen auch dadurch deutlich, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die behauptete Rückzahlung der Zuwendung von Herrn ... widerspruchsfrei darzustellen. In der Klagebegründung vom 15. August 2007 wird behauptet, dass der Betrag Ende September 2007 (gemeint ist wohl: Ende September 2006) zurückgezahlt worden sei. Im Schriftsatz vom 5. November 2007 wird dagegen behauptet, dass die Rückzahlung im Januar 2007 abgeschlossen worden sei. Ein entsprechendes Schreiben des Herrn ... vom 2. November 2007 ist mit Schriftsatz vom 7. November 2007 vorgelegt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der sog. Fremdvergleich kein Hilfskriterium für die Beurteilung, ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Es ist vielmehr ein selbständiges Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Rückzahlungsverpflichtung überhaupt beachtlich ist. Die Verneinung dieser Beachtlichkeit aufgrund des Fremdvergleiches ist nicht gleichbedeutend mit der Verneinung des Bestehens der Rückzahlungsverpflichtung als solcher. In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht nicht etwa ausgeführt, dass bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen der entsprechende Vertrag unwirksam sei, wenn er dem Fremdvergleich nicht standhält, sondern allein, dass die Schuldverpflichtung unbeachtlich sei (BSG, Urteil vom 24.05.2006, Az.: B 11a AL 7/05 R, BSGE 96, 238 [244, Rdnr. 27]).

Schließlich ist – auch wenn es darauf nach dem Vorstehenden nicht ankommt – noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der klägerischen Auffassung die Kammer in ihrem Urteil vom 24. April 2007 (Az.: S 2 AS 4151/06, Juris = ZFSH/SGB 2007, 672 ff.) nicht entschieden hat, dass darlehensweise Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung innerhalb des Bezugszeitraumes von Leistungen nach dem SGB II liegt. Die Kammer hat dies vielmehr ausdrücklich offen gelassen (a.a.O., Juris, Rdnr. 29 = ZFSH/SGB 2007, 672 [675]).

Sind also die Zahlungen von Herrn ... und Herrn ... ohne Rücksicht auf die behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen zu werten, handelt es sich um Schenkungen, die nach dem Dargelegten als Einkommen zu berücksichtigen sind.

b) Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen für August 2006 in Höhe von 330,05 EUR (gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet auf 330 EUR), für September 2006 und Oktober 2006 in Höhe von 205,05 EUR (gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet auf 205 EUR), für November 2006 in Höhe von 105,05 EUR (gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet auf 105 EUR) und für Dezember 2006 in Höhe von 21,72 EUR (gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet auf 22 EUR). Die Rundungsvorschrift hat die Beklagte bei ihrer Bewilligung in den zuletzt ergangenen und maßgeblichen Bescheiden vom 19. Januar 2007 (bezüglich August bis Oktober 2006) und vom 13. März 2007 (bezüglich November und Dezember 2006) nicht berücksichtigt; dies wirkt sich aber nur im Dezember 2006 zu Lasten der Klägerin aus, so dass der Bescheid vom 13. März 2007 insoweit abzuändern und der Klägerin der Differenzbetrag zuzusprechen war. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.

Der Bedarf der Klägerin besteht aus dem Regelsatz in Höhe von 345 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 69,42 EUR, so dass insgesamt ein Bedarf von 414,42 EUR zugrunde zulegen ist.

Dem stand ab August 2006 Erwerbseinkommen in Höhe von 51,04 EUR sowie die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-Verordnung durch zwölf geteilte Zuwendung durch Herrn ... in Höhe von 400 EUR, also 33,33 EUR, gegenüber. Seit September 2006 trat als weiteres Einkommen die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-Verordnung durch zwölf geteilte Zuwendung durch die Eltern der Klägerin in Höhe von 1.500 EUR, also 125 EUR, hinzu. Seit November 2006 kam die monatliche Zahlung der Eltern der Klägerin in Höhe von 100 EUR hinzu. Seit Dezember 2006 ist zusätzlich die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-Verordnung durch zwölf geteilte Zuwendung durch Herrn ... in Höhe von 1.000 EUR, also 83,33 EUR, zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund ihre ursprüngliche Bewilligung vom 3. Juli 2006 zu Recht in Höhe der Differenz zwischen dem zunächst bewilligten und den tatsächlich zustehenden Leistungen aufgehoben und die Erstattung verfügt. Die Aufhebung findet ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X. Ermessen stand der Beklagten hierbei nicht zu (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Erstattungsverfügung findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II war gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anzuwenden, da die Leistungsbewilligung nur teilweise aufgehoben wurde.

c) Die Klägerin hatte in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlungen in Höhe von monatlich 21,71 EUR, gemäß § 41 Abs. 2 SGB II gerundet auf 22 EUR. Diese Rundungsvorschrift hat die Beklagte bei ihrer Bewilligung im zuletzt ergangenen und maßgeblichen Bescheid vom 13. März 2007 nicht berücksichtigt, so dass der Bescheid insoweit abzuändern und der Klägerin der Differenzbetrag zuzusprechen war. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.

Der Bedarf der Klägerin besteht aus dem Regelsatz in Höhe von 345 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 69,42 EUR, so dass insgesamt ein Bedarf von 414,42 EUR zugrunde zulegen ist.

Dem steht zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von insgesamt 392,71 EUR gegenüber. Die Summe setzt sich zusammen aus den monatlichen Zahlungen ihrer Eltern in Höhe von 100 EUR, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-Verordnung im jeweiligen Zuflussmonat zu berücksichtigen sind, aus Erwerbseinkommen nach Abzug der Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, § 30 SGB II in Höhe von – insoweit unstreitig – 51,04 EUR, sowie den jeweils gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-Verordnung durch zwölf geteilten Einmalzahlungen der Eltern der Klägerin im September 2006 (1.500), von Herrn ... im August 2006 (400 EUR) und Herrn ... im Dezember 2006 (1.000 EUR) in Höhe von insgesamt 241,67 EUR.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei entsprach es billigem Ermessen, das nur äußerst geringfügige Obsiegen der Klägerin, das allein auf der fehlenden Rundung des Leistungsanspruches durch die Beklagte beruht, nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007, Az.: L 8 AS 1462/07, Juris, Rdnr. 37).
Rechtskraft
Aus
Saved