Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 5 AS 120/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bietet der Träger der Abfallentsorgung ein System an, in dem Mülltonnen durch über den Handel gegen Entgelt zu erwerbende Müllbeutel ersetzt werden und in dem bei Verzicht auf die Mülltonne die sonst fällige Abfallzusatzgebühr entfällt, gehören die Aufwendungen für die Beschaffung der Müllsäcke dem Grunde nach zu den Leistungen für die Unterkunft.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 dazu verurteilt, dem Kläger zusätzlich zu den mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährten Leistungen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung der schwarzen Müllsäcke des Kreises Steinburg zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Dem am 1951 geborenen Kläger, der zuvor beim Kreis Steinburg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, wurden auf seinen Antrag vom 11. November 2004 hin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 593,53 Euro für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 31. August 2005 bewilligt. Berücksichtigt wurden dabei neben der Regelleistung für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen in Höhe von 345,- Euro auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 248,53 Euro. Die gegen diesen Ausgangsbescheid erhobenen Widersprüche wies der Beklagte im Februar 2005 als unbegründet zurück.
Bereits am 23. Dezember 2004 hatte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Mitteilung seiner Vermieterin, dass die Abfallbeseitigung in seiner Wohnanlage vom verbrauchsunabhängigen Containersystem auf ein verbrauchsabhängiges System umgestellt werde, ab dem 01. Januar 2005 die Übernahme der Kosten für die schwarzen Müllsäcke des Kreises Steinburg als laufende Beihilfe beantragt.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte der Beklagte die beantragte Leistung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Abfallsäcke bereits von der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II abgedeckt seien. Es handele sich auch nicht um ggf. zu erbringende einmalige Beihilfen, da laufende Kosten in Rede ständen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. Februar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung, die Kosten für die Müllsäcke seien mit der Regelleistung abgegolten, falsch sei. Die Müllabfuhr sei insgesamt eine Leistung der kommunalen Daseinsvorsorge; die entsprechende Grundgebühr werde direkt über die Nebenkosten abgerechnet und zähle - unstreitig - zu den Kosten der Unterkunft. Für die Müllsäcke, die nunmehr das Containersystem lediglich ersetzten, könne deshalb nichts anderes gelten. Er habe einen jährlichen Bedarf von ca. 30 solcher Müllsäcke, woraus sich ein Anspruch von insgesamt ca. 30,- Euro ableite.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte er seine bereits im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen. Die Kosten für die Müllsäcke seien mit der Regelleistung abgegolten. Diese beinhalte u.a. auch monatliche Teilbeträge für "andere Waren und Dienstleistungen" in einem Umfang von 20,16 Euro. Bei einem Maximalbedarf von 26 Müllsäcken im Jahr entständen unter Zugrundelegung eines Preises von zurzeit 17,40 Euro für 20 Müllsäcke jährliche Kosten von ca. 23,- Euro. Des entspreche einer monatlichen Belastung von 1,90 Euro, die ohne Weiteres aus dem genannten Posten zu bestreiten sei.
Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 richtet sich die am 08. April 2005 erhobene Klage.
Zur ihrer Begründung ergänzt der Kläger seine bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen. Er weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Einführung des verbrauchsabhängigen Systems wegen der nun geringeren Abfallgebühren im Bereich der Mietnebenkosten entlastet werde. Diese Entlastung betrage ausweislich der zur Akte gereichten Bescheinigung seiner Vermieterin im Jahr 2005 38,93 Euro (= monatlich 3,24 Euro). Diese Entlastung müsse der Beklagte ihm über die Gewährung der Kosten für die Anschaffung der Müllsäcke zurückgeben.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 dazu zu verurteilen, ihm zusätzlich zu den mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährten Leistungen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung der schwarzen Müllsäcke des Kreises Steinburg zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Der Kammer haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger, der unstreitig zum berechtigten Personenkreis der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -), kann die begehrte Erstattung der Kosten für die Anschaffung der seitens des Kreises Steinburg im Rahmen des Systems der containerunabhängigen Abfallentsorgung vertriebenen schwarzen Müllsäcke grundsätzlich als Kosten der Unterkunft von dem Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der begehrten Leistung erfüllt.
Insbesondere gehören die besagten schwarzen Abfallsäcke, in denen der häusliche Abfall für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen bis zur Abholung durch die Müllabfuhr regelmäßig im Keller zwischengelagert wird, entgegen der Auffassung des Beklagten zum Unterkunftsbedarf und nicht zu den Bedarfen, die grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung abgedeckt sind.
Unter den Begriff der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen zunächst all diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterkunft selbst stehen; dies betrifft bei Mietwohnungen in erster Linie den Kaltmietzins (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 22 Rdnr. 15; vgl. auch Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 22 Rdnr. 10 ff.). Zu den Unterkunftskosten gehören daneben aber auch die (tatsächlichen) Nebenkosten; hierunter fallen insbesondere alle Mietnebenkosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Neben Schornsteinfegergebühren, Kosten für die Straßenreinigung, die Reinigung des gemeinsamen Treppenhauses, für Versicherungen usw. sind dies insbesondere auch die Müllgebühren (Lang, in: Eicher Spellbrink, a.a.O., § 22 Rdnr. 22). Daran gemessen zählen zur Überzeugung der Kammer unter den besonderen Umständen der im Kreis Steinburg betriebenen Art der Abfallbeseitigung auch die schwarzen Abfallsäcke, auch wenn deren Anschaffung dem jeweiligen Wohnungsmieter obliegt und die Kosten daher gerade nicht vom Vermieter über die Nebenkosten umgelegt werden.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung, kraft derer es nicht gerechtfertigt erscheint, die Kosten für die Anschaffung der Müllsäcke als von der Regelleistung erfasst anzusehen. Dafür sind nach Ansicht der Kammer folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Der Kreis Steinburg, der in seinem Gebiet die Abfallentsorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnimmt, räumt insbesondere den Vermietern von Großwohnanlagen die Wahlmöglichkeit ein, ob sie die Zwischenlagerung des Mülls im Wege des klassischen Containersystems mit einer Abfallgrund- und einer containerbezogenen Abfallzusatzgebühr, oder das "Sack-System" mit einer bloßen Abfallgrundgebühr durchführen wollen. Das "Sack-System" dient dabei offenkundig vorrangig dem Zweck, gerade in Großwohnanlagen durch Absenkung der Abfallgebühren gerade beim Restmüll Anreize zur Müllvermeidung zu setzen. Allgemein ist daher bei Erreichung dieses Zwecks davon auszugehen, dass die Summe von Abfallgrundgebühr und Kosten für die Beschaffung der schwarzen Müllsäcke die Summe von Abfallgrund- und Zusatzgebühr nach dem klassischen System nicht erreichen, jedenfalls aber nicht übersteigen wird. Dies zeigt sich bei prognostischer Betrachtung auch im vorliegenden Falle. Während infolge des Systemwechsels die Vermieterin des Klägers die Nebenkosten zum 01. Januar 2005 um monatlich 3,24 Euro gesenkt hat (Bl. 31 der Gerichtsakte), veranschlagt der Kläger für die Beschaffung der Müllsäcke bislang lediglich einen monatlichen Betrag von 1,90 Euro. Bereits die mit dem Systemwechsel verbundene Zielsetzung der Restmüllvermeidung verlangt danach, dass die als Anreiz dienenden Einsparungen bei den Müllgebühren den abfallproduzierenden Mietern unmittelbar zugute kommen. Zwar versagt dieses System, wenn die Abfallentsorgungsosten insgesamt nicht von den Mietern selbst, sondern von Dritten, im Falle des Klägers: vom Beklagten aufgebracht werden. Dennoch dient der Systemwechsel nicht der Entlastung des Sozialhilfe- bzw. des Grundsicherungsträgers. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass es eben nicht der Mieter einer Wohnung in der Hand hat, ob er beim alten Modell verbleiben will, bei dem sowohl die Abfallgrund- als auch die Zusatzgebühren unstreitig von dem Beklagten zu übernehmen sind; diese Entscheidung trifft vielmehr allein der Vermieter.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dr. Groth
Ausgefertigt Sozialgericht Schleswig, 17.10.2005
Schröder Justizangestellte
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.
Dem am 1951 geborenen Kläger, der zuvor beim Kreis Steinburg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hatte, wurden auf seinen Antrag vom 11. November 2004 hin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 593,53 Euro für den Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 31. August 2005 bewilligt. Berücksichtigt wurden dabei neben der Regelleistung für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen in Höhe von 345,- Euro auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 248,53 Euro. Die gegen diesen Ausgangsbescheid erhobenen Widersprüche wies der Beklagte im Februar 2005 als unbegründet zurück.
Bereits am 23. Dezember 2004 hatte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Mitteilung seiner Vermieterin, dass die Abfallbeseitigung in seiner Wohnanlage vom verbrauchsunabhängigen Containersystem auf ein verbrauchsabhängiges System umgestellt werde, ab dem 01. Januar 2005 die Übernahme der Kosten für die schwarzen Müllsäcke des Kreises Steinburg als laufende Beihilfe beantragt.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte der Beklagte die beantragte Leistung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Abfallsäcke bereits von der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II abgedeckt seien. Es handele sich auch nicht um ggf. zu erbringende einmalige Beihilfen, da laufende Kosten in Rede ständen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. Februar 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung, die Kosten für die Müllsäcke seien mit der Regelleistung abgegolten, falsch sei. Die Müllabfuhr sei insgesamt eine Leistung der kommunalen Daseinsvorsorge; die entsprechende Grundgebühr werde direkt über die Nebenkosten abgerechnet und zähle - unstreitig - zu den Kosten der Unterkunft. Für die Müllsäcke, die nunmehr das Containersystem lediglich ersetzten, könne deshalb nichts anderes gelten. Er habe einen jährlichen Bedarf von ca. 30 solcher Müllsäcke, woraus sich ein Anspruch von insgesamt ca. 30,- Euro ableite.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte er seine bereits im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen. Die Kosten für die Müllsäcke seien mit der Regelleistung abgegolten. Diese beinhalte u.a. auch monatliche Teilbeträge für "andere Waren und Dienstleistungen" in einem Umfang von 20,16 Euro. Bei einem Maximalbedarf von 26 Müllsäcken im Jahr entständen unter Zugrundelegung eines Preises von zurzeit 17,40 Euro für 20 Müllsäcke jährliche Kosten von ca. 23,- Euro. Des entspreche einer monatlichen Belastung von 1,90 Euro, die ohne Weiteres aus dem genannten Posten zu bestreiten sei.
Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 richtet sich die am 08. April 2005 erhobene Klage.
Zur ihrer Begründung ergänzt der Kläger seine bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen. Er weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Einführung des verbrauchsabhängigen Systems wegen der nun geringeren Abfallgebühren im Bereich der Mietnebenkosten entlastet werde. Diese Entlastung betrage ausweislich der zur Akte gereichten Bescheinigung seiner Vermieterin im Jahr 2005 38,93 Euro (= monatlich 3,24 Euro). Diese Entlastung müsse der Beklagte ihm über die Gewährung der Kosten für die Anschaffung der Müllsäcke zurückgeben.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 dazu zu verurteilen, ihm zusätzlich zu den mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährten Leistungen weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für die Anschaffung der schwarzen Müllsäcke des Kreises Steinburg zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Der Kammer haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger, der unstreitig zum berechtigten Personenkreis der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -), kann die begehrte Erstattung der Kosten für die Anschaffung der seitens des Kreises Steinburg im Rahmen des Systems der containerunabhängigen Abfallentsorgung vertriebenen schwarzen Müllsäcke grundsätzlich als Kosten der Unterkunft von dem Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der begehrten Leistung erfüllt.
Insbesondere gehören die besagten schwarzen Abfallsäcke, in denen der häusliche Abfall für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen bis zur Abholung durch die Müllabfuhr regelmäßig im Keller zwischengelagert wird, entgegen der Auffassung des Beklagten zum Unterkunftsbedarf und nicht zu den Bedarfen, die grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung abgedeckt sind.
Unter den Begriff der Unterkunftskosten in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fallen zunächst all diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterkunft selbst stehen; dies betrifft bei Mietwohnungen in erster Linie den Kaltmietzins (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, München 2005, § 22 Rdnr. 15; vgl. auch Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 22 Rdnr. 10 ff.). Zu den Unterkunftskosten gehören daneben aber auch die (tatsächlichen) Nebenkosten; hierunter fallen insbesondere alle Mietnebenkosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Neben Schornsteinfegergebühren, Kosten für die Straßenreinigung, die Reinigung des gemeinsamen Treppenhauses, für Versicherungen usw. sind dies insbesondere auch die Müllgebühren (Lang, in: Eicher Spellbrink, a.a.O., § 22 Rdnr. 22). Daran gemessen zählen zur Überzeugung der Kammer unter den besonderen Umständen der im Kreis Steinburg betriebenen Art der Abfallbeseitigung auch die schwarzen Abfallsäcke, auch wenn deren Anschaffung dem jeweiligen Wohnungsmieter obliegt und die Kosten daher gerade nicht vom Vermieter über die Nebenkosten umgelegt werden.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung, kraft derer es nicht gerechtfertigt erscheint, die Kosten für die Anschaffung der Müllsäcke als von der Regelleistung erfasst anzusehen. Dafür sind nach Ansicht der Kammer folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
Der Kreis Steinburg, der in seinem Gebiet die Abfallentsorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnimmt, räumt insbesondere den Vermietern von Großwohnanlagen die Wahlmöglichkeit ein, ob sie die Zwischenlagerung des Mülls im Wege des klassischen Containersystems mit einer Abfallgrund- und einer containerbezogenen Abfallzusatzgebühr, oder das "Sack-System" mit einer bloßen Abfallgrundgebühr durchführen wollen. Das "Sack-System" dient dabei offenkundig vorrangig dem Zweck, gerade in Großwohnanlagen durch Absenkung der Abfallgebühren gerade beim Restmüll Anreize zur Müllvermeidung zu setzen. Allgemein ist daher bei Erreichung dieses Zwecks davon auszugehen, dass die Summe von Abfallgrundgebühr und Kosten für die Beschaffung der schwarzen Müllsäcke die Summe von Abfallgrund- und Zusatzgebühr nach dem klassischen System nicht erreichen, jedenfalls aber nicht übersteigen wird. Dies zeigt sich bei prognostischer Betrachtung auch im vorliegenden Falle. Während infolge des Systemwechsels die Vermieterin des Klägers die Nebenkosten zum 01. Januar 2005 um monatlich 3,24 Euro gesenkt hat (Bl. 31 der Gerichtsakte), veranschlagt der Kläger für die Beschaffung der Müllsäcke bislang lediglich einen monatlichen Betrag von 1,90 Euro. Bereits die mit dem Systemwechsel verbundene Zielsetzung der Restmüllvermeidung verlangt danach, dass die als Anreiz dienenden Einsparungen bei den Müllgebühren den abfallproduzierenden Mietern unmittelbar zugute kommen. Zwar versagt dieses System, wenn die Abfallentsorgungsosten insgesamt nicht von den Mietern selbst, sondern von Dritten, im Falle des Klägers: vom Beklagten aufgebracht werden. Dennoch dient der Systemwechsel nicht der Entlastung des Sozialhilfe- bzw. des Grundsicherungsträgers. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass es eben nicht der Mieter einer Wohnung in der Hand hat, ob er beim alten Modell verbleiben will, bei dem sowohl die Abfallgrund- als auch die Zusatzgebühren unstreitig von dem Beklagten zu übernehmen sind; diese Entscheidung trifft vielmehr allein der Vermieter.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dr. Groth
Ausgefertigt Sozialgericht Schleswig, 17.10.2005
Schröder Justizangestellte
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