S 14 SO 71/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
14
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 14 SO 71/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 162/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 70/17 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen der Beklagte dem Kläger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wegen fehlender Mitwirkung jeweils um 20% gekürzt hat.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem ein von dem Beklagten veranlasstes amtsärztliches Gutachten vom 27. Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger wegen einer unbehandelten floriden chronischen Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit fehlender Krankheitseinsicht Leistungsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit besteht, stellte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zum 30. Juni 2009 ein und gewährte dem Kläger stattdessen mit Bescheiden 26. Juni 2009 und vom 18. April 2011 ab dem 1. Juli 2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das vorliegende amtsärztliche Gutachten zur Weitergewährung von Leistungen nicht mehr ausreiche und er zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers verpflichtet sei, den Rentenversicherungsträger einzuschalten. Dafür müsse der Kläger bis zum 16. März 2012 seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und einen Befundbericht seines behandelnden Arztes vorlegen. Der Kläger werde darauf aufmerksam gemacht, dass er nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet sei. Außerdem werde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine bisher gewährten Leistungen zum 1. April 2012 wegen fehlender Mitwirkung einstellen werde, wenn der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorlege. Der Kläger reichte keine Unterlagen ein.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2012 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zum 1. April 2012 ein und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 als unbegründet zurück. Am 10. April 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben (Az. S 26 SO 80/12) und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 26 SO 79/12 ER) gestellt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Sozialgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 16. Juli 2012 zurückgewiesen. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hob das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26. September 2012 diesen Beschluss auf und ordnete die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 21. März 2012 an (L 4 SO 191/12 B ER).

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 seinen Bescheid vom 21. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 auf und gewährte dem Kläger Sozialhilfe in bisheriger Höhe weiter.

Darüber hinaus forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 erneut auf, eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht und einen ärztlichen Befundbericht vorzulegen. Dabei wies der Beklagte erneut darauf hin, dass Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei, dass eine befristete Erwerbsunfähigkeit und somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehe. Die Feststellung, ob eine befristete oder eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe, sei nur bindend, wenn diese durch den Rentenversicherungsträger getroffen werde. Das vorliegende Gutachten des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten könne für eine weitere Leistungsgewährung nach dem SGB XII nicht zugrunde gelegt werden. Derjenige, der Sozialleistungen erhalte, solle sich gemäß § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistungen erforderlich seien. Da die Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung für die Entscheidung, welche Hilfeart dem Widerspruchsführer zustehe, sei, sei die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes und der Entbindung von der Schweigepflicht unabdingbar, da diese Unterlagen Grundlage für die anstehende Beurteilung bei der Deutschen Rentenversicherung seien. Nur so könne sich die Deutsche Rentenversicherung ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Klägers machen. Gemäß § 60 SGB I habe derjenige, der Sozialleistungen beantragt alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Komme derjenige, der eine Sozialleistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalte, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 62 bis 65 SGB I nicht nach und sei unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert werde, könne der Leistungsträger nach § 66 Abs. 2 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung teilweise oder ganz versagen. Sollte der Kläger dem Beklagten die Entbindung von der Schweigepflicht und den ärztlichen Befundbericht nicht bis zum 7. November 2012 ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt haben, sei beabsichtigt, ab 1. Dezember 2012 den aktuellen Regelbedarf um 20% zu kürzen und den Leistungsanspruch teilweise zu versagen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass weiter stufenweise Leistungskürzungen folgen werden, wenn der Kläger auch nach dem 7. November 2012 die Vorlage der genannten Unterlagen verweigere.

Der Kläger reichte bei dem Beklagten keine Unterlagen ein. Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. November 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2012 nur noch unter Zugrundelegung eines um 20% gekürzten Regelsatzes und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 gebeten worden sei, eine Entbindung von der Schweigepflicht und einen ärztlichen Befundbericht vorzulegen. Diese Unterlagen seien nicht eingegangen. Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe sei jedoch, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Dies könne jedoch wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht festgestellt werden.

Die informelle Selbstbestimmung finde bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen insofern eine Grenze, da Sozialleistungen nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gewährt werden könnten. In § 45 SGB XII und § 44a Abs. 2 SGB II sei gesetzlich festgehalten, dass nur die Deutsche Rentenversicherung eine bindende Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit treffen könne. Somit sei diese Feststellung auch für die Entscheidung des Anspruch auf Sozialhilfe bindend, da diese nur gewährt werden könne, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem 4. Kapitel des SGB XII bestehe. Der Beklagte habe keine Möglichkeit diese Informationen anderweitig einzuholen und sei daher auf die Mitwirkung des Klägers, die diesem auch zumutbar sei, angewiesen. Da die Sozialhilfe im ersten Schritt nur um 20 % des Regelbedarfs gekürzt werde, sei gewährleistet, dass dem Kläger die materielle Existenzgrundlage nicht sofort vollständig entzogen werde. Der Kläger habe somit die Möglichkeit seinen Lebensunterhalt weiterhin, wenn auch eingeschränkt, sicherzustellen. Da die Kürzung nach Vorlage der rechtmäßig angeforderten Unterlagen aufgehoben werde, bedürfe es auch keines langwierigen Rechtsstreites, sondern lediglich der Einsicht des Klägers. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, die angeforderten Unterlagen bis 11. Januar 2013 vorzulegen, andernfalls werde die Sozialhilfe um weitere 20% gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 als unbegründet zurückwies.

Da der Kläger weiterhin keine Unterlagen einreichte, kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2013 die Regelleistungen ab 1. Februar 2013 um weitere 20% und ordnete mit der gleichen Begründung wie in dem Bescheid vom 28. Dezember 2012 auch den Sofortvollzug an. In dem Bescheid forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und setzte dafür eine Frist bis 11. Februar 2013, andernfalls werde die Sozialhilfe um weitere 20% gekürzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 als unbegründet zurückwies.

Unterlagen reichte er bei dem Beklagte weiterhin nicht ein. Daraufhin kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2013 die Regelleistungen ab 1. Februar 2013 um weitere 20% und ordnete mit der gleichen Begründung wie in dem Bescheid vom 28. Dezember 2012 auch den Sofortvollzug an. In diesem Bescheid forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und setzte dafür eine Frist bis zum 11. März 2013, andernfalls werde die Sozialhilfe um weitere 20% gekürzt.

Nachdem der Kläger weiterhin keine Unterlagen einreichte, kürzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2013 die Regelleistungen ab 1. April 2013 um weitere 20% und ordnete mit der gleichen Begründung wie in ihrem Bescheid vom 28. Dezember 2012 auch den Sofortvollzug an. In diesem Bescheid forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und setzte dafür eine Frist bis zum 12. April 2013, andernfalls werde die Sozialhilfe um weitere 20% gekürzt.

Der Kläger hat am 18.04.2013 Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013, gegen den Bescheid vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 sowie gegen die Bescheide vom 20.02.2013 und 19.03.2013 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkungen seiner Klagen und Widersprüche beantragt (S 26 SO 72/13 ER).

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, von ihm eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht und die Vorlage von Befundberichten zu verlangen. Daher habe er auch nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen, so dass die Kürzung der Leistung zu Unrecht erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 13.06.2013 hat das Sozialgericht Wiesbaden den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorgenannten Klagen und Widersprüche zurückgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 13.06.2013 mit Beschluss vom 16.08.2013 zurückgewiesen (L 4 SO 153/13 B ER).

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 13.04.2016 zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG angehört. Der Kläger hat den Vorsitzenden Richter am Sozialgericht C. daraufhin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 28.11.2012, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides gar erst vom 02.04.2013, vom 15.02.2013, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides erst vom 10.04.2013, vom 20.02.2013 sowie nach derzeitigem Stand zuletzt vom 19.03.2013, welche so die Hilfe zum Lebensunterhalt mit sofortiger Wirkung um jeweils weitere zwanzig vom Hundert kürzen und stets bereits auch die vollständige Einstellung androhen, ferner hierzu stets sogleich die sofortige Vollziehung anzuordnen, werden aufgehoben und zudem der Beklagte verpflichtet, die Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit seines Verlangens jede weitere Kürzung oder Streichung dieser Hilfe zum Lebensunterhalt dauerhaft zu unterlassen, sie damit vollständig zu gewähren, einschließlich der sofortigen Nachzahlung der bisher verweigerten Leistungen.

Die Beklagte ferner zu verpflichten, für die seit dem 01.04.2012 immer wieder ganz oder in (wesentlichen) Teilen vorenthaltene Hilfe zum Lebensunterhalt Zinsen zu entrichten, zu einem Zinssatz entsprechend der Rechtslage aus dem Sozialgesetzbuch, damit als in Höhe 5% pro Monat, mindestens jedoch den gesetzlichen Zins, ferner jeden etwaigen weitergehenden Verzugsschaden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens S 26 SO 72/13 ER und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter der 14. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden, Richter am Sozialgericht C., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig, mit der Folge das der abgelehnte Richter hierüber selbst zu entscheiden hat.

Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nur in Ausnahmefällen kann der abgelehnte Richter selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierte Angriffe wegen einer angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (BVerfG Beschluss vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11).

Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in einer allgemeinen Kritik an der Rechtsprechung und dem bisherigen Verfahrensgang. Sie vermögen das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Richter offenkundig nicht zu tragen und waren daher als unzulässig zu behandeln.

Die Klage ist unzulässig soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 20.02.2013 und 19.03.2013 begehrt. Gemäß § 78 Abs. 1, 2 SGG ist vor der Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Widerspruchsverfahren gegen die vorgenannten Bescheide noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte hat die Widersprüche des Klägers erst mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2013 eine weitere Klage erhoben (S 14 SO 189/13). Der Widerspruchsbescheid ist daher auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens geworden.

Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 28.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013 und vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 SGG).

Der Beklagte hat die dem Kläger mit Bescheiden vom 26. Juni 2009 und vom 18. April 2011 seit 1. Juli 2009 gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu Recht um jeweils 20% gekürzt.

Hierzu hat das Gericht bereits in dem Verfahren S 26 SO 72/13 ER mit Beschluss vom 13.06.2013, mit dem der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, zutreffend folgendes ausgeführt:

"Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Der Antragsteller erhält aufgrund der Bescheide vom 26. Juni 2009 und vom 18. April 2011 seit 1. Juli 2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3, Kapitel des SGB XII.

Der Antragsteller hat auch seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die von ihm geforderte Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den von ihm geforderten ärztlichen Befundbericht nicht vorgelegt hat. Hierdurch ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Nach § 62 SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Der Antragsteller ist hier durch Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 2012 aufgefordert worden, zur Vorbereitung einer ärztlichen Untersuchung seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und einen Befundbericht seines behandelnden Arztes vorlegen. Diese Unterlagen hat der Antragsteller nicht eingereicht. Da die Leistungen nach dem SGB XII im Gegensatz zu den Leistungen nach dem SGB II nur gewährt werden, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt (s. § 21 SGB XII), war, nachdem das letzte amtsärztliche Gutachten, das die Erwerbsunfähigkeit bestätigt hat, bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, eine neue ärztliche Untersuchung notwendig, um überprüfen zu können, ob er Antragsteller weiterhin erwerbsunfähig ist. Zu dieser Untersuchung zählen auch die Auswertung bestehender ärztlicher Unterlagen und eines Befundberichts eines den Antragsteller aktuell behandelnden Arztes. Deshalb waren die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen und Erklärungen für die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB XII erforderlich unabhängig davon, ob die ärztliche Untersuchung letztlich von dem Antragsgegner durch einen Amtsarzt oder von der Bundesagentur unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung (s. § 21 Satz 3 SGB XII oder bei einem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII s. § 45 SGB XII) durchgeführt wird. Dadurch, dass der Antragsteller diese Unterlagen nicht vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB XII in jedem Fall nicht nachgewiesen. Auch wenn Frau Dr. N. in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, dass beim Antragsteller Leistungsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe, sind die medizinischen Voraussetzungen nach Ablauf von mehr als drei Jahren neu zu überprüfen, da sich aus dem Gutachten gerade nicht ergibt, dass der Antragsteller auf Dauer nicht erwerbsfähig ist.

Damit konnte der Antragsgegner ohne weitere Ermittlungen, eine Entscheidung treffen, ob er die Leistung ganz oder teilweise entzieht. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat sein Ermessen, ob er die Leistungen einstellt und ob er dies ganz oder teilweise tut, auch ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.

Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung jedoch nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Antragsteller durch Schreiben vom 15. Oktober 2012 darauf hingewiesen wurde, dass die bisher gewährten Leistungen zum 1. Dezember 2012 um 20% gekürzt würden, wenn der Antragsteller nicht bis zum 7. November 2012 seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet und einen Befundbericht seines behandelnden Arztes vorlegt und er keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Entsprechende Hinweise ergingen in den Bescheiden des Antraggegners vom 28. November 2012 mit Fristsetzung zum 11. Januar 2013, vom 15. Januar 2013 mit Fristsetzung zum 11. Februar 2013, vom 20. Februar 2013 mit Fristsetzung zum 11. März 2013 und vom 19. März 2013 mit Fristsetzung zum 12. April 2013."

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 13.06.2013 hat das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 16.08.2013 zurückgewiesen (L 4 SO 153/13 B ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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