S 1 U 73/05

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 73/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 265/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 96/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten stehen Ansprüche der Klägerin auf Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall und von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Ereignisses in Streit.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin ist von Beruf selbstständige Taxifahrerin.

Nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. B. vom 23. Juni 2003 befand sich die Klägerin dort am 21. Juni 2003 in ärztlicher Behandlung, wobei als Diagnose ein Verdacht auf Außenbandruptur des linken Außenknöchels gestellt wurde. Zum Hergang der Verletzung habe die Klägerin angegeben, am selben Tag von einem Fahrgast gegen den linken Fuß getreten und gegen das Taxi gestoßen worden zu sein. Nach der Unfallanzeige der Klägerin vom 15. September 2003 will sie am 21. Juni 2003 gegen 22.45 Uhr in A-Stadt einen Fahrgast befördert haben, der nicht hätte bezahlen wollen. Als sie ihm nachgelaufen sei, habe der Fahrgast sie gegen das Taxi gestoßen, sie sei auf den Boden gefallen und habe sich das linke Bein und die rechte Schulter verletzt.

Am 21. Juni 2003 gegen 20.00 Uhr hatte die Klägerin bei der Polizei eine Strafanzeige erstattet (VNr: STxxx1) und angegeben, sich am selben Tage gegen 15.30 Uhr mit dem Zeugen C. C. bei ihr zu Hause zum Pizzaessen getroffen zu haben. Als sie zum Kaffeekochen in die Küche gegangen sei, habe der Zeuge aus ihrer im Wohnzimmer liegenden Handtasche 1.000 Euro entwendet. Nach dem Ermittlungsbericht des 5. Polizeireviers vom 21. Juni 2003 hatte die Ehefrau des Zeugen C. C., Frau D. C. angegeben, dass der Zeuge ein Verhältnis mit der Klägerin gehabt und in den letzten Wochen wohl ständig bei ihr gewohnt habe. Auf der Fahrt zu der Stammkneipe des Zeugen C. sei die Funkstreife auf ein abgestelltes Taxi aufmerksam geworden, neben dem übereinander zwei Personen ineinander "verkeilt" gelegen hätten. Die Beteiligten hätten zunächst angegeben, gestürzt zu sein. Offensichtlich habe sich die Klägerin selbstständig zur Gaststätte "E." begeben, da sie den Zeugen dort vermutet gehabt habe. Anschließend seien beide mit dem Taxi unterwegs gewesen, bis der Zeuge hätte aussteigen wollen. Die Klägerin hätte ihn am Weggehen hindern wollen, dabei hätte sie einen Stoß erhalten und beide seien zu Boden gegangen. Der Zeuge habe bestätigt, zwei 500 Euro Scheine bei sich zu tragen und am Nachmittag in der Wohnung der Klägerin gewesen zu sein. Er hätte mitteilen wollen, die Beziehung zu ihr beenden zu wollen. Daraufhin habe die Klägerin 1.000 Euro von ihm verlangt. Unter Druck gesetzt habe er diesem Verlangen zum Schein nachgegeben, das Geld in einem geeigneten Moment jedoch wieder an sich genommen. Das Geld stamme aus einem Verkauf im Rahmen seines Geschäfts mit antiken Büchern.

Ausweislich einer Strafanzeige vom 22. Juni 2003 (VNr. STxxx2) wurde das 3. Polizeirevier am 22. Juni 2003 gegen 16.00 Uhr durch die Klägerin informiert, dass der Zeuge C. ihr gegenüber Suizidabsichten geäußert und mitgeteilt habe, bereits Schlaftabletten genommen zu haben. Der daraufhin von der Polizei aufgesuchte Zeuge C. gab an, dass die Klägerin seine Ex-Freundin sei, von der er sich am Vortag getrennt und die sich bereits am Vortag dadurch gerächt habe, dass sie ihn wegen Diebstahls angezeigt habe. Im Rahmen ihrer Vernehmung auf dem 5. Polizeirevier am 27. Juni 2003 gab die Klägerin an, dass die in Rede stehenden 1.000 Euro ihr gehören und aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Taxifahrerin stammen würden. Bei dem mit dem Zeugen geführten Streit und der anschließenden körperlichen Auseinandersetzung habe sie sich erheblich verletzt. Sie habe sich mit dem Zeugen C. geeinigt, dass er für ihre finanziellen Probleme, die durch die Verletzung entstehen würden, aufkommen werde, wobei allerdings noch nicht feststehe, wie sie das regeln wollten. Um dem Zeugen C. das Leben nicht noch schwerer zu machen, verzichte sie auf die Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung.

Durch Bescheid vom 24. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 21. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Klägerin diese Verletzungen im Rahmen eines Streits mit ihrem Bekannten zugezogen habe, dem rein private Motive zugrunde gelegen hätten. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstrecke sich nicht auf Unfälle des persönlichen Lebensbereichs. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil sich die Klägerin die Verletzung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.

Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, den Zeugen C. vor dem 21. Juni 2003 nur als Fahrgast gekannt zu haben. Er sei in ihr Taxi gestiegen und sie habe ihn befördert, dann habe er die Fahrt nicht bezahlen wollen, weshalb es zu dem in Rede stehenden Streit gekommen sei. Privat habe sie sich nur einmal mit ihm getroffen, wobei er ihr 1.000 Euro gestohlen habe. Sie habe dem Zeugen C. in der Vergangenheit geholfen, u.a. beim Umzug und bei seinen Geschäftsvorfällen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur zu gewähren seien, wenn ein Arbeitsunfall vorliege. Dies setze einen wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie zwischen dem Unfallereignis und dem bestehenden Körperschäden voraus. Der ursächliche Zusammenhang müsse hinreichend wahrscheinlich sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reiche nicht aus. Unfälle infolge von Überfällen bzw. tätlichen Auseinandersetzungen stünden mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang, wenn die Tätlichkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit aus der Betriebszugehörigkeit unmittelbar hervorgegangen sei, ohne dass es eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedürfe, und wenn nicht ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer zum Überfall bzw. zur Auseinandersetzung geführt habe. Bei einer Auseinandersetzung aus persönlichen Motiven bestehe die widerlegbare Rechtsvermutung, wonach der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegenüber der überragenden Bedeutung des rechtlich wesentlichen Motivs zurücktrete, z.B. beim Angriff aus persönlicher Feindschaft. Diese Rechtsvermutung sei widerlegt, wenn besondere Verhältnisse der Tätigkeit oder des Weges (Dunkelheit, Umgebung, Behinderung durch rücksichtslose Fahrweise eines anderen) oder auch ein einsam gelegener Wohnort die tätliche Auseinandersetzung erst ermögliche oder entscheidend begünstigt habe. Nach den Ermittlungen der Beklagten habe die Klägerin am 21. Juni 2003 gegen 20.00 Uhr den Zeugen C. des Diebstahls bezichtigt und mitgeteilt, dass es sich um einen Bekannten handele, mit dem sie sich am Nachmittag des 21. Juni 2003 in ihrer Wohnung aufgehalten habe, wobei er ihr etwa 1.000 Euro gestohlen habe. Nach Angaben der Ehefrau des Zeugen C. habe dieser in den letzten Wochen ständig bei der Klägerin gewohnt. Die Klägerin sei mit dem Zeugen C. mit dem Taxi unterwegs gewesen. Als dieser hätte aussteigen wollen und sie ihn am aussteigen hindern wollen, seien beide zu Boden gegangen. Der Zeuge C. habe angegeben, zur Klägerin ein außereheliches Verhältnis gehabt zu haben, welches er zwischenzeitlich hätte beenden wollen. Ein mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Taxifahrerin zusammenhängender Grund für den Streit und die anschließende körperliche Auseinandersetzung sei danach nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Auseinandersetzung ganz offensichtlich einen rein privaten Hintergrund.

Mit am 02. März 2005 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26. Februar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die ausgeführt, am 21. Juni 2003 gegen 20 Uhr einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, als ein betrunkener Fahrgast die Fahrtkosten nicht hätte bezahlen wollen. Im Rahmen der daraufhin entstandenen Auseinandersetzung seien sie zu Boden gefallen und die Klägerin hätte sich verletzt. Bei dem Fahrgast handele es sich um einen Stammkunden, mit dem sie entgegen anders lautenden Behauptungen keine Beziehung gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2005 zu verurteilen, das Ereignis vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und wegen der Folgen dieses Unfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Fristüberprüfung habe ergeben, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Im Übrigen bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall und demzufolge auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen dieses Ereignisses abgelehnt. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide, dem die Kammer folgt (vgl. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (Bundessozialgericht, BSGE 63, 273). Der innere Zusammenhang ist zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76; 61, 127). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG 58, 80; 61, 127). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund (BSG, SozR 3-2200, § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, SozR 3-2200, § 550 Nr. 4 und Nr. 19), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, SozR 3-2200, § 548 Nr. 90). Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (BSG, SozR 3-2200, § 539 Nr. 25 und 28; BSG, SozR 3-2200, § 548 Nr. 30). Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 21. Juni 2003 als Arbeitsunfall nicht erfüllt bzw. bewiesen. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass die Klägerin sich die in Rede stehenden Verletzungen im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung und dem von ihr behaupteten Streit um die Bezahlung des Fahrpreises erlitten hat. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin ist vielmehr davon auszugehen, dass sowohl der Streit, wie auch die ihm vorausgegangene Fahrt, auf privaten Umständen beruhte. Die Klägerin hat selber eingeräumt, den Zeugen C. bereits lange Zeit vor dem Ereignis vom 21. Juni 2003 gekannt, ihn verschiedentlich u.a. beim Umzug und im Zusammenhang mit seinem Geschäft geholfen zu haben. Sie hat bestätigt, am Nachmittag des 21. Juni 2003 mit ihm in ihrer Wohnung zusammen gesessen und eine Pizza gegessen zu haben. Sie hat schließlich, wie sich bereits aus den von der Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten der Polizei ergibt, bestätigt, dem Zeugen C. vorgeworfen zu haben, dass dieser ihr am Nachmittag des 21. Juni 2003 etwa 1.000 Euro gestohlen habe. Sie hat schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, auch während der in Rede stehenden Fahrt mit dem Taxi mit dem Zeugen C. über den Vorwurf, ihr 1.000 Euro gestohlen zu haben, gesprochen zu haben. Bereits unter Zugrundelegung dieser, von der Klägerin selbst gemachten Angaben, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Taxifahrt nicht gewerblich, sondern privat motiviert war. Berücksichtigt man darüber hinaus die von der Klägerin bestrittene – Behauptung des Zeugen C., die auch von dessen Ehefrau gegenüber der Polizei bestätigt worden ist, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen C. bis zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Juni 2003 eine intime Beziehung bestanden und der Zeuge C. über einen gewissen Zeitraum bei der Klägerin gewohnt hatte, kann an dem privaten Charakter der Fahrt mit dem Taxi am Abend des 21. Juni 2003 erst Recht keinerlei Zweifel mehr bestehen. Schließlich wird das persönliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen C. auch durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin der Polizei am Tag nach dem Ereignis, dem 22. Juni 2003 von den angeblichen Suizidabsichten des Zeugen C. berichtet und der Zeuge C. gegenüber der Polizei angegeben hat, dass diese Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihm am 21. Juni 2003 vollzogenen Trennung von der Klägerin zusammenhingen. Die Klägerin hat schließlich auch auf Strafanzeige gegen den Zeugen C. wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juni 2003 verzichtet.

Der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Zusammenhang zwischen dem Ereignis am Abend des 21. Juni 2003 und ihrer beruflichen Tätigkeit ist danach nicht erbracht. Die allein denkbare weitere Beweiserhebung durch Einvernahme des Zeugen C. scheidet bereits deshalb aus, weil der Zeuge nach eigenen Angaben der Klägerin zwischenzeitlich untergetaucht ist. Im Übrigen hat der Zeuge die Darstellung der Klägerin im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen in wesentlichen Punkten gerade nicht bestätigt. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin geschilderten, o.g. Abläufe stellt das Ereignis vom 21. Juni 2003 keinen Arbeitsunfall dar.

Nach alledem ist das Ereignis vom 21. Juni 2003 nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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