Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 J 84/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 1240/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht zur Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984.
Der Kläger war bis zum 31.03.1993 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er selbständig. Bis zum 31.03.1993 ist sein Versicherungsverlauf mit rentenrechtlich relevanten Zeiten gefüllt, außer der Zeit vom 01.06.1984 bis zum 04.07.1984. Während dieses Zeitraumes wurden durch seinen damaligen Arbeitgeber (der Firma C. AG) aufgrund eines Arbeitskampfes weder Arbeitsentgelte noch Beiträge zur Sozialversicherung geleistet.
Mit Schreiben vom 07.06.1993 beantragte der Kläger die Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in der Mindesthöhe ab 01.04.1993, welche die Beklagte mit Mitteilung vom 09.03.1994 zuließ.
Im Hinblick auf einen von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf, der u. a. die Lücke vom 01.06.1984 bis zum 04.07.1984 aufweist, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.1994 die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984. Mit Schreiben vom 25.03.1994 stellte er (hilfsweise) einen Antrag auf Pflichtversicherung als Selbständiger. Mit Bescheid vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984 ab. In den Gründen wird ausgeführt, daß die Frist des § 197 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) versäumt sei und eine besondere Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI nicht vorliege. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Berufs- bzw. einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei derzeit erfüllt und könnten auch aufgrund des bereits vorliegenden Antrages auf Pflichtversicherung gemäß § 4 Absatz 2 SGB VI weiterhin aufrechterhalten werden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 19.01.1995 bei der Stadt Mainz und am 03.02.1995 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, daß bei ihm ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI vorliege. Die Verweisung auf die Antragsversicherung stelle eine besondere Härte dar, weil sie in aller Regel erheblich teuerer werde als die freiwillige Versicherung unter Zahlung der Mindestbeiträge.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 zu verurteilen, die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat kein Recht auf Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984. Das Gericht sieht im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994, der das Gericht folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit der Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Absatz 2 SGB VI - einen entsprechenden Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 25.03.1994 gestellt - stellt im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Gerichts schon deswegen keine unbillige Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI dar, weil die Beiträge gemäß § 165 Absatz 1 SGB VI bei selbständig Tätigen nach dem Arbeitseinkommen und damit nach der finanziellen Leistungsfähigkeit festgesetzt werden können. Bei Nachweis eines Arbeitseinkommens, welches unterhalb der Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) liegt, richtet sich der Beitrag dann nach diesem Arbeitseinkommen (vgl. im einzelnen § 165 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über ein Recht zur Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984.
Der Kläger war bis zum 31.03.1993 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er selbständig. Bis zum 31.03.1993 ist sein Versicherungsverlauf mit rentenrechtlich relevanten Zeiten gefüllt, außer der Zeit vom 01.06.1984 bis zum 04.07.1984. Während dieses Zeitraumes wurden durch seinen damaligen Arbeitgeber (der Firma C. AG) aufgrund eines Arbeitskampfes weder Arbeitsentgelte noch Beiträge zur Sozialversicherung geleistet.
Mit Schreiben vom 07.06.1993 beantragte der Kläger die Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in der Mindesthöhe ab 01.04.1993, welche die Beklagte mit Mitteilung vom 09.03.1994 zuließ.
Im Hinblick auf einen von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf, der u. a. die Lücke vom 01.06.1984 bis zum 04.07.1984 aufweist, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.1994 die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984. Mit Schreiben vom 25.03.1994 stellte er (hilfsweise) einen Antrag auf Pflichtversicherung als Selbständiger. Mit Bescheid vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984 ab. In den Gründen wird ausgeführt, daß die Frist des § 197 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) versäumt sei und eine besondere Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI nicht vorliege. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Berufs- bzw. einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei derzeit erfüllt und könnten auch aufgrund des bereits vorliegenden Antrages auf Pflichtversicherung gemäß § 4 Absatz 2 SGB VI weiterhin aufrechterhalten werden.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 19.01.1995 bei der Stadt Mainz und am 03.02.1995 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen ist.
Der Kläger ist der Auffassung, daß bei ihm ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI vorliege. Die Verweisung auf die Antragsversicherung stelle eine besondere Härte dar, weil sie in aller Regel erheblich teuerer werde als die freiwillige Versicherung unter Zahlung der Mindestbeiträge.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 zu verurteilen, die Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihren Bescheiden fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat kein Recht auf Nachzahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat Juni 1984. Das Gericht sieht im Hinblick auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 02.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1994, der das Gericht folgt, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Möglichkeit der Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Absatz 2 SGB VI - einen entsprechenden Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 25.03.1994 gestellt - stellt im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Gerichts schon deswegen keine unbillige Härte im Sinne von § 197 Absatz 3 SGB VI dar, weil die Beiträge gemäß § 165 Absatz 1 SGB VI bei selbständig Tätigen nach dem Arbeitseinkommen und damit nach der finanziellen Leistungsfähigkeit festgesetzt werden können. Bei Nachweis eines Arbeitseinkommens, welches unterhalb der Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) liegt, richtet sich der Beitrag dann nach diesem Arbeitseinkommen (vgl. im einzelnen § 165 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Rechtskraft
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