Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1473/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1001/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Konkursausfallgeld-Antrag des Klägers als einen fristgemäßen zu bescheiden.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug).
Der Kläger war zuletzt bei der Firma C. GmbH, B-Stadt, beschäftigt. Durch Amtsgerichtsbeschluß vom 11. Dezember 1996 wurde über das Vermögen der Firma der Konkurs eröffnet.
Bei der Beklagten ging am 17. Februar 1997 der vom Kläger unter dem 31. Oktober 1996 unterzeichnete Antrag auf Gewährung von Kaug für Oktober 1996 ein.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. August 1997 ab, weil die Antragsfrist gemäß § 141 e AFG von 2 Monaten nach Konkurseröffnung versäumt sei.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der anwaltlichen Begründung, er habe die Antragstellung sorgfältig gehandhabt, indem er das Antragsformular über die Hauptgesellschafterin seines ehemaligen Arbeitgebers und den Konkursverwalter an das Arbeitsamt geleitet habe. Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung sollten zusammen eingereicht werden, um dem Arbeitsamt eine zügige Antragsbearbeitung zu ermöglichen. Das durch den Konkursverwalter verursachte Fristversäumnis sei ihm nicht zurechenbar, weil es sich hierbei - wie bei allen anderen mit seinem Kaug-Antrag befaßten Personen - rechtlich um eine Hilfsperson - nicht: Vertreter - handele. - Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997, zugegangen am 24. November 1997, zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Der Widerspruchsführer müsse sich das Versäumnis des Konkursverwalters als seines Vertreters zurechnen lassen.
Der Kläger hat dagegen am 24. Dezember 1997 (Eingangsdatum) Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Mit ihr begehrt er weiter die Gewährung von Konkursausfallgeld.
Zur Begründung hat er persönlich sowie anwaltlich vorgetragen: Er habe seine Kaug-Antragstellung verfahrensmäßig mit der Bearbeitung der Verdienstbescheinigung durch den Konkursverwalter verbunden, weil sein Arbeitskollege D., der für eine Gruppe von insgesamt 4 Kollegen die Durchführung des Kaug-Verfahrens federführend übernommen habe, ihm dieses nach dessen Rücksprache mit dem Arbeitsamt so mitgeteilt habe. Herr D. habe dann alle Unterlagen an die Buchhaltung des ehemaligen Arbeitgebers (z. Hd. von Hem E.) gegeben, von wo diese an den Konkursverwalter (Rechtsanwalt F.) weitergereicht worden seien. Er habe zwischenzeitlich auf seine Nachfrage von Herrn D. gehört, daß alles in Ordnung sei. Herr E. habe die Kaug-Fristeinhaltung zugesagt. Er selber habe Herrn E. und den Konkursverwalter Rechtsanwalt F. nicht überprüfen müssen; denn diese seien vertrauenswürdig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Konkursausfallgeld für Oktober 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, der Kläger habe bei der Kaug-Antragstellung nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er den Antrag über Dritte gestellt habe, welche er nicht in der Ausführung überwacht habe, so der Terminsbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 ist rechtswidrig; denn die Kaug-Antragstellung ist fristgemäß.
Der Kläger hat seinen Kaug-Antrag vom 17. Februar 1997 (Eingang bei der Beklagten) innerhalb der Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Ausschlußfrist am 11. Februar 1997 gestellt. Nach unstreitiger Versäumung der Ausschlußfrist von 2 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. § 141 e Absatz 1 Satz 2 AFG) über das Vermögen der Firma C. GmbH ist dem Kläger die Nachfrist von weiteren 2 Monaten gemäß § 141 e Absatz 1 Satz 3 und 4 AFG einzuräumen, weil er die Versäumung der Ausschlußfrist nicht zu vertreten hat; denn er hat sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Die Einschaltung Dritter war nicht sorgfaltswidrig, und die Sorgfaltspflichtverletzung des Konkursverwalters Rechtsanwalt F. ist dem Kläger nicht zurechenbar. Im einzelnen:
1. Die Nicht-Absendung des Kaug-Antrags des Klägers durch das Konkursverwalterbüro vor Ende der Ausschlußfrist hat der Kläger nicht zu vertreten. Ursächlich für das Fristversäumnis ist nach Aussage des Zeugen F., daß dieser den ihm mit dem Verdienstbescheinigungsformular zugesandten Kaug-Antrag des Klägers nicht als Fristsache bebehandelte, was nach den auf Rechtsanwälte im allgemeinen anwendbaren Sorgfaltskriterien pflichtwidrig war. Dieses Fehlverhalten war im Verhältnis zum Kläger indes lediglich dasjenige einer Hilfsperson; denn der Kläger hatte den Konkursverwalter nicht mit der Kaug-Antragstellung betraut. Der Kaug-Antrag des Klägers war von diesem im Zeitpunkt des Zugangs bei dem Konkursverwalter bereits vollständig ausgefüllt und unterschrieben, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat und woran die Kammer keine Zweifel hat. Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er durch die Probleme seiner Kollegen, wie denn mit Mehrarbeitsentgeltforderungen im Kaug-Antrag zu verfahren wäre; nicht belastet war. Danach war die bloße Weiterleitung des Kaug-Antrags im Falle des Klägers - anders im Verfahren des Kollegen D. unter dem Aktenzeichen S 5/AL-1474/97 vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Berufung anhängig) - eine einfache Hilfestellung. Der Konkursverwalter wurde auch nicht dadurch zum Vertreter des Klägers, daß er die Verdienstbescheinigung in genuiner Konkursverwalter-Zuständigkeit erstellen sollte und tatsächlich auch erstellte; denn hierbei handelt es sich in Ermangelung eines Bescheinigungsrechts des Klägers nicht um eine Vertretungshandlung.
2. Die Einschaltung einer Mehrzahl von Hilfspersonen zur Antragseinreichung bei der Beklagten durch den Kläger war nicht sorgfaltswidrig. Der Kläger hat sich bemüht, indem er rechtzeitig vor Fristablauf seinen Kaug-Antrag auf einen Weg zum Arbeitsamt brachte, den er für den richtigen halten durfte; denn er war von seinem Kollegen D. über die Notwendigkeit der Opportunität der verfahrensmäßigen Verbindung von Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung falsch informiert worden. Die Kammer hat dem Kläger, der sich im Kaug-Verfahren rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat hätte verschaffen müssen (zuletzt BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R), zugebilligt, daß dieser den Kollegen D. in Sachen Kaug-Antragverfahren für hinreichend sachkundig halten durfte. Freilich konnte sich dieser Eindruck nur knapp gegenüber dem gegenläufigen Eindruck behaupten, demzufolge das Verhalten des Klägers mehr auf die Entlastung von einer eigenen Verfahrensmitwirkung als auf die Förderung des Verfahrens zielte oder zumindest doch bloßes gruppendynamisches Mitlauf-Phänomen ohne eigenes Bemühen war, wofür schon die im Verfahren ungeklärte Zeitlücke zwischen der Unterzeichnung des Kaug-Antragsformulars am 31. Oktober 1996 und dem Zugang in der Buchhaltung Mitte Januar 1997 als Untätigkeitsindiz, aber auch die bei ihm im Gegensatz zu den Kollegen fehlende Mehrarbeitsentgeltproblematik sprechen. Wenn denn aber dem Kläger ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit der Verbindung von Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung zugebilligt wird und die Verdienstbescheinigung nur durch Arbeitgeber/Konkursverwalter zu erstellen war, ist die - von der Beklagten geforderte - Überwachung eines ehemaligen Personalchefs (Herr E.) und eines Konkursverwalters (Rechtsanwalt F.) vom Kläger nicht zu verlangen; denn diese Personen besaßen mehr Fachkenntnis und einen höheren Sozialstatus.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf 143 SGG.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug).
Der Kläger war zuletzt bei der Firma C. GmbH, B-Stadt, beschäftigt. Durch Amtsgerichtsbeschluß vom 11. Dezember 1996 wurde über das Vermögen der Firma der Konkurs eröffnet.
Bei der Beklagten ging am 17. Februar 1997 der vom Kläger unter dem 31. Oktober 1996 unterzeichnete Antrag auf Gewährung von Kaug für Oktober 1996 ein.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. August 1997 ab, weil die Antragsfrist gemäß § 141 e AFG von 2 Monaten nach Konkurseröffnung versäumt sei.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der anwaltlichen Begründung, er habe die Antragstellung sorgfältig gehandhabt, indem er das Antragsformular über die Hauptgesellschafterin seines ehemaligen Arbeitgebers und den Konkursverwalter an das Arbeitsamt geleitet habe. Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung sollten zusammen eingereicht werden, um dem Arbeitsamt eine zügige Antragsbearbeitung zu ermöglichen. Das durch den Konkursverwalter verursachte Fristversäumnis sei ihm nicht zurechenbar, weil es sich hierbei - wie bei allen anderen mit seinem Kaug-Antrag befaßten Personen - rechtlich um eine Hilfsperson - nicht: Vertreter - handele. - Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997, zugegangen am 24. November 1997, zurück. In den Gründen heißt es ergänzend: Der Widerspruchsführer müsse sich das Versäumnis des Konkursverwalters als seines Vertreters zurechnen lassen.
Der Kläger hat dagegen am 24. Dezember 1997 (Eingangsdatum) Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Mit ihr begehrt er weiter die Gewährung von Konkursausfallgeld.
Zur Begründung hat er persönlich sowie anwaltlich vorgetragen: Er habe seine Kaug-Antragstellung verfahrensmäßig mit der Bearbeitung der Verdienstbescheinigung durch den Konkursverwalter verbunden, weil sein Arbeitskollege D., der für eine Gruppe von insgesamt 4 Kollegen die Durchführung des Kaug-Verfahrens federführend übernommen habe, ihm dieses nach dessen Rücksprache mit dem Arbeitsamt so mitgeteilt habe. Herr D. habe dann alle Unterlagen an die Buchhaltung des ehemaligen Arbeitgebers (z. Hd. von Hem E.) gegeben, von wo diese an den Konkursverwalter (Rechtsanwalt F.) weitergereicht worden seien. Er habe zwischenzeitlich auf seine Nachfrage von Herrn D. gehört, daß alles in Ordnung sei. Herr E. habe die Kaug-Fristeinhaltung zugesagt. Er selber habe Herrn E. und den Konkursverwalter Rechtsanwalt F. nicht überprüfen müssen; denn diese seien vertrauenswürdig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Konkursausfallgeld für Oktober 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, der Kläger habe bei der Kaug-Antragstellung nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet, weil er den Antrag über Dritte gestellt habe, welche er nicht in der Ausführung überwacht habe, so der Terminsbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 ist rechtswidrig; denn die Kaug-Antragstellung ist fristgemäß.
Der Kläger hat seinen Kaug-Antrag vom 17. Februar 1997 (Eingang bei der Beklagten) innerhalb der Nachfrist von 2 Monaten nach Ablauf der Ausschlußfrist am 11. Februar 1997 gestellt. Nach unstreitiger Versäumung der Ausschlußfrist von 2 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. § 141 e Absatz 1 Satz 2 AFG) über das Vermögen der Firma C. GmbH ist dem Kläger die Nachfrist von weiteren 2 Monaten gemäß § 141 e Absatz 1 Satz 3 und 4 AFG einzuräumen, weil er die Versäumung der Ausschlußfrist nicht zu vertreten hat; denn er hat sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Die Einschaltung Dritter war nicht sorgfaltswidrig, und die Sorgfaltspflichtverletzung des Konkursverwalters Rechtsanwalt F. ist dem Kläger nicht zurechenbar. Im einzelnen:
1. Die Nicht-Absendung des Kaug-Antrags des Klägers durch das Konkursverwalterbüro vor Ende der Ausschlußfrist hat der Kläger nicht zu vertreten. Ursächlich für das Fristversäumnis ist nach Aussage des Zeugen F., daß dieser den ihm mit dem Verdienstbescheinigungsformular zugesandten Kaug-Antrag des Klägers nicht als Fristsache bebehandelte, was nach den auf Rechtsanwälte im allgemeinen anwendbaren Sorgfaltskriterien pflichtwidrig war. Dieses Fehlverhalten war im Verhältnis zum Kläger indes lediglich dasjenige einer Hilfsperson; denn der Kläger hatte den Konkursverwalter nicht mit der Kaug-Antragstellung betraut. Der Kaug-Antrag des Klägers war von diesem im Zeitpunkt des Zugangs bei dem Konkursverwalter bereits vollständig ausgefüllt und unterschrieben, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat und woran die Kammer keine Zweifel hat. Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er durch die Probleme seiner Kollegen, wie denn mit Mehrarbeitsentgeltforderungen im Kaug-Antrag zu verfahren wäre; nicht belastet war. Danach war die bloße Weiterleitung des Kaug-Antrags im Falle des Klägers - anders im Verfahren des Kollegen D. unter dem Aktenzeichen S 5/AL-1474/97 vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Berufung anhängig) - eine einfache Hilfestellung. Der Konkursverwalter wurde auch nicht dadurch zum Vertreter des Klägers, daß er die Verdienstbescheinigung in genuiner Konkursverwalter-Zuständigkeit erstellen sollte und tatsächlich auch erstellte; denn hierbei handelt es sich in Ermangelung eines Bescheinigungsrechts des Klägers nicht um eine Vertretungshandlung.
2. Die Einschaltung einer Mehrzahl von Hilfspersonen zur Antragseinreichung bei der Beklagten durch den Kläger war nicht sorgfaltswidrig. Der Kläger hat sich bemüht, indem er rechtzeitig vor Fristablauf seinen Kaug-Antrag auf einen Weg zum Arbeitsamt brachte, den er für den richtigen halten durfte; denn er war von seinem Kollegen D. über die Notwendigkeit der Opportunität der verfahrensmäßigen Verbindung von Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung falsch informiert worden. Die Kammer hat dem Kläger, der sich im Kaug-Verfahren rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat hätte verschaffen müssen (zuletzt BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R), zugebilligt, daß dieser den Kollegen D. in Sachen Kaug-Antragverfahren für hinreichend sachkundig halten durfte. Freilich konnte sich dieser Eindruck nur knapp gegenüber dem gegenläufigen Eindruck behaupten, demzufolge das Verhalten des Klägers mehr auf die Entlastung von einer eigenen Verfahrensmitwirkung als auf die Förderung des Verfahrens zielte oder zumindest doch bloßes gruppendynamisches Mitlauf-Phänomen ohne eigenes Bemühen war, wofür schon die im Verfahren ungeklärte Zeitlücke zwischen der Unterzeichnung des Kaug-Antragsformulars am 31. Oktober 1996 und dem Zugang in der Buchhaltung Mitte Januar 1997 als Untätigkeitsindiz, aber auch die bei ihm im Gegensatz zu den Kollegen fehlende Mehrarbeitsentgeltproblematik sprechen. Wenn denn aber dem Kläger ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit der Verbindung von Kaug-Antrag und Verdienstbescheinigung zugebilligt wird und die Verdienstbescheinigung nur durch Arbeitgeber/Konkursverwalter zu erstellen war, ist die - von der Beklagten geforderte - Überwachung eines ehemaligen Personalchefs (Herr E.) und eines Konkursverwalters (Rechtsanwalt F.) vom Kläger nicht zu verlangen; denn diese Personen besaßen mehr Fachkenntnis und einen höheren Sozialstatus.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf 143 SGG.
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