Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 823/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger war von 1977 bis 1987 als Kraftfahrer beschäftigt. Von Januar bis März 1987 bildete er sich zum Berufskraftfahrer fort. Am 21.03.1987 bestand er die Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - vor der Industrie- und Handelskammer W ... Bei der Firma Y. war er bis 1997 als Berufskraftfahrer im Fernverkehr eingesetzt. Ab 01.11.1997 war er wegen Betriebsübergang bei der Firma W. E. Systems GmbH tätig. Zu seinen Aufgaben als Kraftfahrer gehörten die Belieferung der Kunden und Lieferanten im Werksverkehr mit Sattel- und Gliederzug sowie die Fahrzeugpflege. Ab Mai 1999 war er bei verschiedenen Firmen (Spedition S., E., M. W.) als Kraftfahrer eingesetzt. Nach Auskunft der Firma M. W. GmbH & Co. Mülltransport KG fuhr der Kläger dort von Juli bis November 2002 auf einem Hausmüll-Sammelfahrzeug. Die Anlernzeit für diese Tätigkeit betrug 14 Tage, um die Touren kennen zu lernen.
Im Mai 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Internisten und Kardiologen Priv. Doz. Dr. T. untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 24.06.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen vorübergehend aber auch im Gehen und Stehen vollschichtig zu verrichten. Für die letzte Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, da auch das Ein- und Ausladen sowie Heben und Tragen von schweren Gegenständen zu dieser Tätigkeit gehöre. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.07.2003 mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass wenigstens eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege. Denn er sei seit Mai 1976 fast ununterbrochen als Kraftfahrer tätig. Er habe seit der erfolgreichen Absolvierung eines Berufskraftfahrerlehrgangs im März 1987 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Berufskraftfahrer. Er sei auch seit Abschluss dieses Lehrgangs weiterhin bis Nov. 2002 als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Deshalb sei er als Facharbeiter einzustufen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben, da sie u. a. mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden sei, die er aufgrund der vorhandenen Erkrankungen und Behinderungen nicht mehr bewältigen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie nahm Bezug auf die Beurteilung des PD Dr. T., der bei insgesamt guter Pumpfunktion des Herzens eine Belastbarkeit bis zu 125 Watt festgestellt habe. Deshalb könne der Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in mindestens sechsstündigem Umfang eingesetzt werden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 24.12.2003) erhoben. Wie im Widerspruchsverfahren macht er geltend, dass er seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben könne und deshalb berufsunfähig sei.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Beklagtenakte, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes W., Unterlagen der AOK B., der Agentur für Arbeit A., der Firma W., der Firma M. sowie der behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. B.
Die Kammer hat von Amts wegen die Internistin, Kardiologin und Sozialmedizinerin Dr. H. und auf Antrag des Klägers den behandelnden Kardiologen Dr. K. gehört. Beide Sachverständige haben in ihren Gutachten vom 21.02.2006 bzw. 27.07.2006 eine sechsstündige Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für zumutbar gehalten. Beide Sachverständige haben ausgeführt, dass überwiegend leichte Arbeiten in wechselnder Stellung, vorwiegend im Sitzen und möglichst in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können.
Der Kläger stellt den Antrag: 1. Der Bescheid vom 30.07.2003 in Form des Widerspruchsbe scheides vom 03.12.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.06.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten der Dr. H. und des Dr. K. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr zumutbar verrichten kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat ein Berufskraftfahrer grundsätzlich keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Denn reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung aufgrund der in diesem Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Ausbildungszeit für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen, und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbrief und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten, so entsprechen Arbeiten mit "Kraftfahrtätigkeit" dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R mit weiteren Nachweisen).
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zu der Zeit, als er bei der Firma Y. als Fernkraftfahrer eingesetzt war, eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hätte, so hat er sich nach den Auskünften der letzten Arbeitgeber von diesem erlernten Beruf freiwillig und damit im rentenrechtlichen Sinne gelöst. Denn eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Wurde die Arbeit dagegen gezwungermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Lagen hingegene andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.04.2005 (B 5 RJ 27/04 R). Das vom Kläger genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.07.2002 (Az. B 5 RJ 18/01 R) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort wird lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum bisherigen Beruf des Versicherten und zu den möglichen Verweisungsberufen ausgeführt. Zu der Frage, wann sich ein Versicherter vom erlernten Beruf gelöst hat macht, das BSG in letztgenannter Entscheidung keine die Klage stützenden Ausführungen.
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger in den vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema bei der Ermittlung und der Wertigkeit des bisherigen Berufes nicht dem Leitberuf eines Facharbeiters zugeordnet werden kann. Der Kläger kann allenfalls dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" im Sinn des Mehrstufenschemas zugeordnet werden. Die seit 1997 ausgeübten Tätigkeiten lassen sogar die Annahme zu, dass der Kläger seither lediglich ungelernte bis einfache angelernte Tätigkeiten verrichtet hat. Es liegt somit eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Da der Kläger dort vollschichtig einsatzfähig ist, kann nicht von einer teilweisen Erwerbsminderung ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger war von 1977 bis 1987 als Kraftfahrer beschäftigt. Von Januar bis März 1987 bildete er sich zum Berufskraftfahrer fort. Am 21.03.1987 bestand er die Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - vor der Industrie- und Handelskammer W ... Bei der Firma Y. war er bis 1997 als Berufskraftfahrer im Fernverkehr eingesetzt. Ab 01.11.1997 war er wegen Betriebsübergang bei der Firma W. E. Systems GmbH tätig. Zu seinen Aufgaben als Kraftfahrer gehörten die Belieferung der Kunden und Lieferanten im Werksverkehr mit Sattel- und Gliederzug sowie die Fahrzeugpflege. Ab Mai 1999 war er bei verschiedenen Firmen (Spedition S., E., M. W.) als Kraftfahrer eingesetzt. Nach Auskunft der Firma M. W. GmbH & Co. Mülltransport KG fuhr der Kläger dort von Juli bis November 2002 auf einem Hausmüll-Sammelfahrzeug. Die Anlernzeit für diese Tätigkeit betrug 14 Tage, um die Touren kennen zu lernen.
Im Mai 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Internisten und Kardiologen Priv. Doz. Dr. T. untersuchen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 24.06.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen vorübergehend aber auch im Gehen und Stehen vollschichtig zu verrichten. Für die letzte Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, da auch das Ein- und Ausladen sowie Heben und Tragen von schweren Gegenständen zu dieser Tätigkeit gehöre. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.07.2003 mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass wenigstens eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege. Denn er sei seit Mai 1976 fast ununterbrochen als Kraftfahrer tätig. Er habe seit der erfolgreichen Absolvierung eines Berufskraftfahrerlehrgangs im März 1987 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Berufskraftfahrer. Er sei auch seit Abschluss dieses Lehrgangs weiterhin bis Nov. 2002 als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Deshalb sei er als Facharbeiter einzustufen. Diese Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben, da sie u. a. mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden sei, die er aufgrund der vorhandenen Erkrankungen und Behinderungen nicht mehr bewältigen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie nahm Bezug auf die Beurteilung des PD Dr. T., der bei insgesamt guter Pumpfunktion des Herzens eine Belastbarkeit bis zu 125 Watt festgestellt habe. Deshalb könne der Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in mindestens sechsstündigem Umfang eingesetzt werden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 24.12.2003) erhoben. Wie im Widerspruchsverfahren macht er geltend, dass er seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben könne und deshalb berufsunfähig sei.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Beklagtenakte, die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes W., Unterlagen der AOK B., der Agentur für Arbeit A., der Firma W., der Firma M. sowie der behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. B.
Die Kammer hat von Amts wegen die Internistin, Kardiologin und Sozialmedizinerin Dr. H. und auf Antrag des Klägers den behandelnden Kardiologen Dr. K. gehört. Beide Sachverständige haben in ihren Gutachten vom 21.02.2006 bzw. 27.07.2006 eine sechsstündige Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für zumutbar gehalten. Beide Sachverständige haben ausgeführt, dass überwiegend leichte Arbeiten in wechselnder Stellung, vorwiegend im Sitzen und möglichst in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können.
Der Kläger stellt den Antrag: 1. Der Bescheid vom 30.07.2003 in Form des Widerspruchsbe scheides vom 03.12.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.06.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten der Dr. H. und des Dr. K. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr zumutbar verrichten kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat ein Berufskraftfahrer grundsätzlich keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Denn reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung aufgrund der in diesem Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Ausbildungszeit für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen, und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbrief und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten, so entsprechen Arbeiten mit "Kraftfahrtätigkeit" dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.08.2004, B 13 RJ 7/04 R mit weiteren Nachweisen).
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zu der Zeit, als er bei der Firma Y. als Fernkraftfahrer eingesetzt war, eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hätte, so hat er sich nach den Auskünften der letzten Arbeitgeber von diesem erlernten Beruf freiwillig und damit im rentenrechtlichen Sinne gelöst. Denn eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Wurde die Arbeit dagegen gezwungermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Lagen hingegene andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.04.2005 (B 5 RJ 27/04 R). Das vom Kläger genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.07.2002 (Az. B 5 RJ 18/01 R) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort wird lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum bisherigen Beruf des Versicherten und zu den möglichen Verweisungsberufen ausgeführt. Zu der Frage, wann sich ein Versicherter vom erlernten Beruf gelöst hat macht, das BSG in letztgenannter Entscheidung keine die Klage stützenden Ausführungen.
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger in den vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema bei der Ermittlung und der Wertigkeit des bisherigen Berufes nicht dem Leitberuf eines Facharbeiters zugeordnet werden kann. Der Kläger kann allenfalls dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" im Sinn des Mehrstufenschemas zugeordnet werden. Die seit 1997 ausgeübten Tätigkeiten lassen sogar die Annahme zu, dass der Kläger seither lediglich ungelernte bis einfache angelernte Tätigkeiten verrichtet hat. Es liegt somit eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Da der Kläger dort vollschichtig einsatzfähig ist, kann nicht von einer teilweisen Erwerbsminderung ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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