Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 341/06.ER.Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Erinnerung des Antragstellers vom 12.01.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2007 wird - teilweise - abgeholfen.
II. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 710,50 (in Worten: Siebenhundertzehn) Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Sozialgericht in 1. Instanz.
Der Bevollmächtigte hat den Antragsteller in dem Antragsverfahren S 9 AS 341/06 ER vor dem Sozialgericht Würzburg und im anschließenden Beschwerdeverfahren L 11 B 674/06 AS ER vor dem Bayerischen Landessozialgericht vertreten. Am 27.07.2006 stellte er Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg. Mit seiner siebenseitigen Antragsschrift begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers den Eilantrag. Da die Antragsgegnerin im Oktober 2006 sich bereit erklärte, dem Antragsteller vorläufig ab 01.10.2006 Regelleistungen zu bewilligen, erklärte der Antragsteller am 23.10.2006 das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren für erledigt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 15.11.2006 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers folgende außergerichtlichen Kosten geltend:
Verfahren Sozialgericht Würzburg
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 305,00
Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 325,00 Euro
Verfahren Bayer. LSG
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 105,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 235,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 360,00 Euro
Zwischensumme gesamt 685,00 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 109,60 Euro
---
Endbetrag 794,60 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2007 setzte die Kostenbeamtin die außergerichtlichen Kosten auf 635,10 Euro fest.
Dem Beschluss lag folgende Berechnung zugrunde:
1. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 190,00 Euro
2. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 87,50 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 357,50 Euro
Zwischensumme gesamt 547,50 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 87,60 Euro
---
Endbetrag 635,10 Euro
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.01.2007 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Gebührenvorschrift Nr. 3102 VV RVG sei einschlägig, da keine Tätigkeiten in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren lägen. Der Gebührenrahmen stehe auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich vollständig zur Verfügung. Ein Grundsatz, wonach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine unter der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr in Betracht komme, liege nicht vor. Die vom Bevollmächtigten in Ansatz gebrachten Gebühren seien angemessen. Denn aufgrund der hohen Bedeutung der Existenz sichernden Leistungen für den Auftraggeber und der für ein sozialgerichtliches Eilverfahren nach den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2007 durchaus unüblichen Aufwandes von drei Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren rechtfertige eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr. Außerdem bewege sich die in Ansatz gebrachte Gebühr im Toleranzbereich, der dem Rechtsanwalt zustehe. Eine Absetzung wegen Unbilligkeit sei damit ausgeschlossen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur Entscheidung dem für die Kostenentscheidung zuständigen Kostenrichter vorgelegt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (S 9 AS 341/06 ER, L 11 B 674/06 AS ER und L 11 B 811/06 AS PKH) Bezug genommen.
II.
Die nach § 573 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - , § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2007 ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.
Die Verfahrensgebühr im Verfahren 1. Instanz ist nach Nr. 3102 VV RVG zu berechnen, da eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist. Die Mittelgebühr von 250,00 Euro ist noch angemessen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, also in Verfahren wie dem vorliegenden mit nach § 183 SGG kostenprivilegierten Antragstellern entstehen Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände ... nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG darf und muss der Rechtsanwalt im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis sicherzustellen, ist dabei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2006 - L B 4/05 KR SF).
1.
Die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Bevollmächtigten des Antragstellers ist unbillig. Bei durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Ansatz der "Mittelgebühr" vorzunehmen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Bevollmächtigte lediglich einen Schriftsatz von gut sechs Seiten verfasst. Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK - läuft das normale sozialgerichtliche Verfahren so ab, dass ein Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können.
In dem vorliegenden Verfahren ist ein Großteil dieser Arbeit für den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht angefallen. Lediglich im Hinblick auf den umfangreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint der Ansatz der Mittelgebühr gerade noch gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr ist unbillig.
2.
Oben genannte Überlegungen zur Verfahrensgebühr in der 1. Instanz gelten auch für die Festsetzung einer entsprechenden Gebühr im Beschwerdeverfahren. Die vom Bevollmächtigten angesetzte Gebühr von 105,00 Euro liegt über der gerade noch vertretbaren Mittelgebühr von 87,50 Euro. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (Beschwerdeschrift, Begründung und kurze Erwiderung) liegen im Durchschnitt. Auch wenn der Bevollmächtigte grundsätzlich einen Ermessensspielraum hat (das Bundessozialgericht sieht diesen Ermessensspielraum teilweise bis zu einem Bereich von 20 %) ist auch hier ein Überschreiten der Mittelgebühr unbillig.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
1. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 270,00 Euro
Beschwerdeverfahren
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 87,50 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 235,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 342,50 Euro
Zwischensumme gesamt 612,50 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,00 Euro
---
Endbetrag 710,50 Euro
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG).
II. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 710,50 (in Worten: Siebenhundertzehn) Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem Sozialgericht in 1. Instanz.
Der Bevollmächtigte hat den Antragsteller in dem Antragsverfahren S 9 AS 341/06 ER vor dem Sozialgericht Würzburg und im anschließenden Beschwerdeverfahren L 11 B 674/06 AS ER vor dem Bayerischen Landessozialgericht vertreten. Am 27.07.2006 stellte er Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg. Mit seiner siebenseitigen Antragsschrift begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers den Eilantrag. Da die Antragsgegnerin im Oktober 2006 sich bereit erklärte, dem Antragsteller vorläufig ab 01.10.2006 Regelleistungen zu bewilligen, erklärte der Antragsteller am 23.10.2006 das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren für erledigt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 15.11.2006 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers folgende außergerichtlichen Kosten geltend:
Verfahren Sozialgericht Würzburg
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 305,00
Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 325,00 Euro
Verfahren Bayer. LSG
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 105,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 235,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 360,00 Euro
Zwischensumme gesamt 685,00 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 109,60 Euro
---
Endbetrag 794,60 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2007 setzte die Kostenbeamtin die außergerichtlichen Kosten auf 635,10 Euro fest.
Dem Beschluss lag folgende Berechnung zugrunde:
1. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 190,00 Euro
2. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 87,50 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 357,50 Euro
Zwischensumme gesamt 547,50 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 87,60 Euro
---
Endbetrag 635,10 Euro
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.01.2007 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Gebührenvorschrift Nr. 3102 VV RVG sei einschlägig, da keine Tätigkeiten in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren lägen. Der Gebührenrahmen stehe auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich vollständig zur Verfügung. Ein Grundsatz, wonach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich eine unter der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr in Betracht komme, liege nicht vor. Die vom Bevollmächtigten in Ansatz gebrachten Gebühren seien angemessen. Denn aufgrund der hohen Bedeutung der Existenz sichernden Leistungen für den Auftraggeber und der für ein sozialgerichtliches Eilverfahren nach den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2007 durchaus unüblichen Aufwandes von drei Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren rechtfertige eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr. Außerdem bewege sich die in Ansatz gebrachte Gebühr im Toleranzbereich, der dem Rechtsanwalt zustehe. Eine Absetzung wegen Unbilligkeit sei damit ausgeschlossen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur Entscheidung dem für die Kostenentscheidung zuständigen Kostenrichter vorgelegt (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (S 9 AS 341/06 ER, L 11 B 674/06 AS ER und L 11 B 811/06 AS PKH) Bezug genommen.
II.
Die nach § 573 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - , § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2007 ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.
Die Verfahrensgebühr im Verfahren 1. Instanz ist nach Nr. 3102 VV RVG zu berechnen, da eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist. Die Mittelgebühr von 250,00 Euro ist noch angemessen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, also in Verfahren wie dem vorliegenden mit nach § 183 SGG kostenprivilegierten Antragstellern entstehen Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände ... nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Bei der Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG darf und muss der Rechtsanwalt im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Um eine einigermaßen gleichmäßige Berechnungspraxis sicherzustellen, ist dabei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2006 - L B 4/05 KR SF).
1.
Die Bestimmung der Verfahrensgebühr durch den Bevollmächtigten des Antragstellers ist unbillig. Bei durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Ansatz der "Mittelgebühr" vorzunehmen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Bevollmächtigte lediglich einen Schriftsatz von gut sechs Seiten verfasst. Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK - läuft das normale sozialgerichtliche Verfahren so ab, dass ein Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können.
In dem vorliegenden Verfahren ist ein Großteil dieser Arbeit für den Bevollmächtigten des Antragstellers nicht angefallen. Lediglich im Hinblick auf den umfangreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint der Ansatz der Mittelgebühr gerade noch gerechtfertigt. Eine höhere Gebühr ist unbillig.
2.
Oben genannte Überlegungen zur Verfahrensgebühr in der 1. Instanz gelten auch für die Festsetzung einer entsprechenden Gebühr im Beschwerdeverfahren. Die vom Bevollmächtigten angesetzte Gebühr von 105,00 Euro liegt über der gerade noch vertretbaren Mittelgebühr von 87,50 Euro. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (Beschwerdeschrift, Begründung und kurze Erwiderung) liegen im Durchschnitt. Auch wenn der Bevollmächtigte grundsätzlich einen Ermessensspielraum hat (das Bundessozialgericht sieht diesen Ermessensspielraum teilweise bis zu einem Bereich von 20 %) ist auch hier ein Überschreiten der Mittelgebühr unbillig.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
1. Instanz
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 1: 270,00 Euro
Beschwerdeverfahren
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 87,50 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 235,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
---
Zwischensumme 2: 342,50 Euro
Zwischensumme gesamt 612,50 Euro
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,00 Euro
---
Endbetrag 710,50 Euro
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG).
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