Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4198/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 17.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2006 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 01.01.1998 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Studium "Theologie im Fernkurs" an der Katholischen Akademie D. in W. vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen ist.
Die 1959 geborene Klägerin erlernte von 1977 bis 1980 den Beruf einer Krankenschwester und war bis 1985 in diesem Beruf tätig. Von 1986 bis 1995 pausierte sie wegen Erziehung von drei Kindern. Von Mai 1995 bis Mai 1999 wurde sie an der Katholischen Akademie D. in W. - Theologie im Fernkurs - zur Religionslehrerin ausgebildet. Seit 1999 ist sie als Religionslehrerin für das Bischöfliche Ordinariat in W. beschäftigt.
Im Februar 2006 beantragte die Klägerin im Rahmen einer Kontenklärung das Studium "Theologie im Fernkurs" vom Mai 1995 bis Mai 1999 als Anrechnungszeit anzuerkennen. Aus den beigelegten Unterlagen über die Ausbildung ergebe sich, dass ihr wöchentlicher Zeitaufwand in allen drei Kursstufen sich auf mehr als 20 Wochenstunden belaufen habe.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 lehnte die Beklagte unter anderem die Zeit des Fernstudiums vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Fernunterricht sei nur dann eine solche Ausbildung, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen sei. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien könne die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein. Die Ausbildung bei "Theologie im Fernkurs" - Katholische Akademie D. W. - sei keine Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungslehrgängen erfordere keinen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 zurückgewiesen, weil die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungslehrgängen unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen nicht mindestens einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 30.06.2006) erhoben. Der Studiengang habe drei Kursstufen umfasst. Sie habe von Mai 1995 bis September 1996 am Grundkurs teilgenommen. Von Oktober 1996 bis Januar 1998 sei der Aufbaukurs erfolgt und von Januar 1998 bis April 1999 der religionspädagogische Kurs. In jedem dieser Kurse habe sie 24 Lehrbriefe studieren müssen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand im theoretischen Teil der Ausbildung verursacht habe. Zudem hätten in jeder Kursstufe Studienveranstaltungen absolviert werden müssen, konkret habe in jeder Kursstufe ein Studienwochenende sowie eine Studienwoche stattgefunden, in welcher theoretischer Unterricht in der Gruppe erfolgt sei. In jeder Kursstufe habe es Abschlussprüfungen gegeben, welche aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung bestanden hätten. Aus den Stundenermittlungen ergebe sich, dass der wöchentliche Zeitaufwand mehr als 20 Stunden betragen habe. Damit sei ihre Zeit und Ausbildungskraft überwiegend durch ihr Fernstudium in Anspruch genommen worden. Die Stundenermittlung ergebe sich aus der Zeit der häuslichen Vorbereitung, der Unterrichtszeit und der Fahrwege, welche die Ausbildung erfordert habe. Die Studiengänge habe sie auch mit den entsprechenden Prüfungen abgeschlossen. Die Klägerin stellt den Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit des theologischen Fernstudiums an der Katholischen Akademie D. in W. vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit im Sinn des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, "Theologie im Fernkurs" sei keine "Hochschul-/ Fachhochschulausbildung", denn die Klägerin sei während dieser Zeiten keine reguläre immatrikulierte Studentin einer Hochschule/Fachhochschule gewesen, da die Katholische Akademie D. einen solchen rechtlichen Status nicht habe. Deshalb seien die Ausbildungszeiten der "Fachschulausbildung" zuzuordnen. Jedoch erfüllten nicht alle Kurse im Rahmen von "Theologie im Fernkurs" die für den Begriff Fachschulausbildung erforderlichen Voraussetzungen. Denn die Berücksichtigung von Ausbildungen als Fachschulausbildung setze zunächst voraus, dass es sich um eine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter handele. Diese Voraussetzung sei für die Ausbildung im Rahmen des Grundkurses und des Aufbaukurses nicht gegeben, weil es bei diesen Kursen insoweit um eine Information über das Christentum und die Kirche gehe. Beide Kurse seien von ihrem Inhalt her mangels des erforderlichen überwiegend berufsbildenden Charakters für die Beurteilung des Vorliegens einer Fachschulausbildung irrelevant. Bei den weiteren möglichen Kursen im Rahmen von Theologie im Fernkurs im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und des Studiengangs Pastorale Dienste sei der überwiegend berufsbildende Charakter zwar erfüllt. Die objektive zeitliche Belastung durch die Ausbildung habe aber tatsächlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche betragen. Unberücksichtigt blieben das Hospitieren bei Unterrichtsveranstaltungen durch die Lehrgangsteilnehmer und die Vorbereitungszeit hierfür, weil das Hospitieren grundsätzlich nicht als Unterricht angesehen werden könne. Der Zeitaufwand für erteilten Unterricht und die hierfür erforderliche Vor- und Nacharbeit blieben demzufolge bei der Prüfung der 20-Stunden-Grenze unberücksichtigt.
Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakte beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als die Zeit vom 01.01.1998 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen ist.
Das Studium "Theologie im Fernkurs" an der Katholischen Akademie D. in W. kann weder als Hochschulausbildung noch als Fachhochschulausbildung anerkannt werden, da die Katholische Akademie D. den Status einer Hochschule/Fachhochschule nicht inne hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach einer Fachhochschulausbildung vergleichbar ist. Deshalb ist die Ausbildung "Theologie im Fernkurs" dem Begriff Fachschulausbildung zuzuordnen. Voraussetzung für eine Fachschulausbildung ist ein überwiegend berufsbildender Charakter. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass weder der Grundkurs noch der Aufbaukurs überwiegend berufsbildende Kenntnisse, sondern lediglich Allgemeinkenntnisse vermittelt hat. Dies ergibt sich aus den Unterlagen der Akademie, die die Klägerin selbst vorgelegt hat. Der Grundkurs soll allen, die sich für Christentum und Kirche heute interessieren, die Gelegenheit geben, sich darüber zu informieren. Darüber hinaus will er katholischen Christen helfen, ihren Glauben genauer kennenzulernen, um ihn vor sich selbst und vor anderen besser verantworten zu können. Auch der Aufbaukurs dient diesem Ziel. Denn Themen des Aufbaukurses sind Glauben - Hoffen - Lieben, das Judentum, Kirche auf dem Weg zur Einheit, Sexualität - Ehe - Ehelosigkeit.
Die weiteren Kurse Religionspädagogik und Pastorale Dienste erfüllen den überwiegend berufsbildenden Charakter. Die objektive zeitliche Belastung durch diese Ausbildung betrug auch tatsächlich mehr als 20 Stunden in der Woche. Aus dem Informationsmaterial der Katholischen Akademie D. in W. ergibt sich, dass diese Studiengänge als Vollstudiengang angeboten werden. Die Regelstudienzeit für den Vollstudiengang beläuft sich nach diesen Unterlagen auf 54 Monate. Berücksichtigt man, dass die Klägerin in lediglich 48 Monaten das Studium erfolgreich abschloss, ist auch nachvollziehbar, dass neben dem Vollstudium eine mindestens zwanzigstündige Beschäftigung nicht zumutbar war. Der objektiv notwendige wöchentliche Zeitaufwand lässt sich nachvollziehbar aus der von der Klägerin vorgelegten Stundenermittlung errechnen.
Die Beklagte hat nicht vortragen können, weshalb der von der Klägerin errechnete wöchentliche Zeitaufwand lediglich als individueller Zeitaufwand betrachtet werden soll. Weder der geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium der Lehrbriefe noch die anderen Zeitangaben lassen Zweifel an den Angaben der Klägerin zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Da die Klage lediglich zum Teil begründet war, hat es die Kammer als angemessen angesehen, der Beklagten ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 01.01.1998 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob das Studium "Theologie im Fernkurs" an der Katholischen Akademie D. in W. vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen ist.
Die 1959 geborene Klägerin erlernte von 1977 bis 1980 den Beruf einer Krankenschwester und war bis 1985 in diesem Beruf tätig. Von 1986 bis 1995 pausierte sie wegen Erziehung von drei Kindern. Von Mai 1995 bis Mai 1999 wurde sie an der Katholischen Akademie D. in W. - Theologie im Fernkurs - zur Religionslehrerin ausgebildet. Seit 1999 ist sie als Religionslehrerin für das Bischöfliche Ordinariat in W. beschäftigt.
Im Februar 2006 beantragte die Klägerin im Rahmen einer Kontenklärung das Studium "Theologie im Fernkurs" vom Mai 1995 bis Mai 1999 als Anrechnungszeit anzuerkennen. Aus den beigelegten Unterlagen über die Ausbildung ergebe sich, dass ihr wöchentlicher Zeitaufwand in allen drei Kursstufen sich auf mehr als 20 Wochenstunden belaufen habe.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 lehnte die Beklagte unter anderem die Zeit des Fernstudiums vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Fernunterricht sei nur dann eine solche Ausbildung, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen sei. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien könne die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein. Die Ausbildung bei "Theologie im Fernkurs" - Katholische Akademie D. W. - sei keine Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungslehrgängen erfordere keinen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 zurückgewiesen, weil die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungslehrgängen unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen nicht mindestens einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 30.06.2006) erhoben. Der Studiengang habe drei Kursstufen umfasst. Sie habe von Mai 1995 bis September 1996 am Grundkurs teilgenommen. Von Oktober 1996 bis Januar 1998 sei der Aufbaukurs erfolgt und von Januar 1998 bis April 1999 der religionspädagogische Kurs. In jedem dieser Kurse habe sie 24 Lehrbriefe studieren müssen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand im theoretischen Teil der Ausbildung verursacht habe. Zudem hätten in jeder Kursstufe Studienveranstaltungen absolviert werden müssen, konkret habe in jeder Kursstufe ein Studienwochenende sowie eine Studienwoche stattgefunden, in welcher theoretischer Unterricht in der Gruppe erfolgt sei. In jeder Kursstufe habe es Abschlussprüfungen gegeben, welche aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung bestanden hätten. Aus den Stundenermittlungen ergebe sich, dass der wöchentliche Zeitaufwand mehr als 20 Stunden betragen habe. Damit sei ihre Zeit und Ausbildungskraft überwiegend durch ihr Fernstudium in Anspruch genommen worden. Die Stundenermittlung ergebe sich aus der Zeit der häuslichen Vorbereitung, der Unterrichtszeit und der Fahrwege, welche die Ausbildung erfordert habe. Die Studiengänge habe sie auch mit den entsprechenden Prüfungen abgeschlossen. Die Klägerin stellt den Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit des theologischen Fernstudiums an der Katholischen Akademie D. in W. vom 01.05.1995 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit im Sinn des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, "Theologie im Fernkurs" sei keine "Hochschul-/ Fachhochschulausbildung", denn die Klägerin sei während dieser Zeiten keine reguläre immatrikulierte Studentin einer Hochschule/Fachhochschule gewesen, da die Katholische Akademie D. einen solchen rechtlichen Status nicht habe. Deshalb seien die Ausbildungszeiten der "Fachschulausbildung" zuzuordnen. Jedoch erfüllten nicht alle Kurse im Rahmen von "Theologie im Fernkurs" die für den Begriff Fachschulausbildung erforderlichen Voraussetzungen. Denn die Berücksichtigung von Ausbildungen als Fachschulausbildung setze zunächst voraus, dass es sich um eine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter handele. Diese Voraussetzung sei für die Ausbildung im Rahmen des Grundkurses und des Aufbaukurses nicht gegeben, weil es bei diesen Kursen insoweit um eine Information über das Christentum und die Kirche gehe. Beide Kurse seien von ihrem Inhalt her mangels des erforderlichen überwiegend berufsbildenden Charakters für die Beurteilung des Vorliegens einer Fachschulausbildung irrelevant. Bei den weiteren möglichen Kursen im Rahmen von Theologie im Fernkurs im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und des Studiengangs Pastorale Dienste sei der überwiegend berufsbildende Charakter zwar erfüllt. Die objektive zeitliche Belastung durch die Ausbildung habe aber tatsächlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche betragen. Unberücksichtigt blieben das Hospitieren bei Unterrichtsveranstaltungen durch die Lehrgangsteilnehmer und die Vorbereitungszeit hierfür, weil das Hospitieren grundsätzlich nicht als Unterricht angesehen werden könne. Der Zeitaufwand für erteilten Unterricht und die hierfür erforderliche Vor- und Nacharbeit blieben demzufolge bei der Prüfung der 20-Stunden-Grenze unberücksichtigt.
Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakte beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als die Zeit vom 01.01.1998 bis 07.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen ist.
Das Studium "Theologie im Fernkurs" an der Katholischen Akademie D. in W. kann weder als Hochschulausbildung noch als Fachhochschulausbildung anerkannt werden, da die Katholische Akademie D. den Status einer Hochschule/Fachhochschule nicht inne hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach einer Fachhochschulausbildung vergleichbar ist. Deshalb ist die Ausbildung "Theologie im Fernkurs" dem Begriff Fachschulausbildung zuzuordnen. Voraussetzung für eine Fachschulausbildung ist ein überwiegend berufsbildender Charakter. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass weder der Grundkurs noch der Aufbaukurs überwiegend berufsbildende Kenntnisse, sondern lediglich Allgemeinkenntnisse vermittelt hat. Dies ergibt sich aus den Unterlagen der Akademie, die die Klägerin selbst vorgelegt hat. Der Grundkurs soll allen, die sich für Christentum und Kirche heute interessieren, die Gelegenheit geben, sich darüber zu informieren. Darüber hinaus will er katholischen Christen helfen, ihren Glauben genauer kennenzulernen, um ihn vor sich selbst und vor anderen besser verantworten zu können. Auch der Aufbaukurs dient diesem Ziel. Denn Themen des Aufbaukurses sind Glauben - Hoffen - Lieben, das Judentum, Kirche auf dem Weg zur Einheit, Sexualität - Ehe - Ehelosigkeit.
Die weiteren Kurse Religionspädagogik und Pastorale Dienste erfüllen den überwiegend berufsbildenden Charakter. Die objektive zeitliche Belastung durch diese Ausbildung betrug auch tatsächlich mehr als 20 Stunden in der Woche. Aus dem Informationsmaterial der Katholischen Akademie D. in W. ergibt sich, dass diese Studiengänge als Vollstudiengang angeboten werden. Die Regelstudienzeit für den Vollstudiengang beläuft sich nach diesen Unterlagen auf 54 Monate. Berücksichtigt man, dass die Klägerin in lediglich 48 Monaten das Studium erfolgreich abschloss, ist auch nachvollziehbar, dass neben dem Vollstudium eine mindestens zwanzigstündige Beschäftigung nicht zumutbar war. Der objektiv notwendige wöchentliche Zeitaufwand lässt sich nachvollziehbar aus der von der Klägerin vorgelegten Stundenermittlung errechnen.
Die Beklagte hat nicht vortragen können, weshalb der von der Klägerin errechnete wöchentliche Zeitaufwand lediglich als individueller Zeitaufwand betrachtet werden soll. Weder der geltend gemachte Zeitaufwand für das Studium der Lehrbriefe noch die anderen Zeitangaben lassen Zweifel an den Angaben der Klägerin zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Da die Klage lediglich zum Teil begründet war, hat es die Kammer als angemessen angesehen, der Beklagten ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
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