Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 610/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 163/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
-Zwar ist § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zu entnehmen, dass es bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V allein auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll, jedoch wird § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der Fassung vom 17.07.2009) insoweit modifiziert, als der Krankengeldanspruch bereits am ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und nicht erst mit dem Folgetag entsteht.
-Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist es ausreichend, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nahtlos anschließt. Dafür reicht es bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes – bzw. nach dem Ende eines Krankengeldbewilligungsabschnittes, sofern das Versicherungsverhältnis bereits durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wurde – ärztlich festgestellt wird.
-Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist es ausreichend, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nahtlos anschließt. Dafür reicht es bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes – bzw. nach dem Ende eines Krankengeldbewilligungsabschnittes, sofern das Versicherungsverhältnis bereits durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wurde – ärztlich festgestellt wird.
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 verurteilt, an den Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 20.10.2014 hinaus bis zum 05.01.2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 20. Oktober 2014 hinaus bis zum 05. Januar 2015 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlung hat.
Der am 20. Januar 1952 geborene Kläger war wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Ab dem 30. Dezember 2013 wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Nachdem das Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit für sechs Wochen fortgezahlt wurde, zahlte die Beklagte im Anschluss an den Kläger Krankengeld. In der Folgezeit wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers weiterhin ärztlich bescheinigt und die Beklagte zahlte weiter an ihn Krankengeld.
Am 24. September 2014 bescheinigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. Philipp Braun dem Kläger wiederum Arbeitsunfähigkeit "bis voraussichtlich 20. Oktober 2014" wegen "sonstige primäre Coxarthrose" (ICD-10: "M16.1"). Am 21. Oktober 2014 stellte er sodann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erneut fest, für den Zeitraum bis zum 20. November 2014 und am 20. November 2014 für die Zeit bis zum 05. Januar 2015.
Mit Bescheid vom 26. November 2014, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld an den Kläger über den 20. Oktober 2014 hinaus ab. Der Kläger sei nach ärztlicher Bescheinigung bis einschließlich 20. Oktober 2014 arbeitsunfähig gewesen. Seine weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder am 21. Oktober 2014 ärztlich festgestellt worden. An diesem Tag sei er jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Dezember 2014 Widerspruch. Er trug insbesondere vor, dass er noch am 20. Oktober 2014 zum Arzt gehen wollte. Auf telefonische Anfrage habe ihm die Praxis jedoch mitgeteilt, dass sehr viele Patienten dort seien und er erst am nächsten Tag einen Termin erhalten würde, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass es um die Ausstellung eines neuen Auszahlscheines ginge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, dass der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst von dem Tag an entstünde, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Dies ergebe sich aus § 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibe nur erhalten solange Anspruch auf Krankengeld bestünde oder tatsächlich bezogen werde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Werde Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Nach Ende des Zeitraums der Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes sei die Abmeldung durch die Agentur für Arbeit B-Stadt erfolgt. Danach habe grundsätzlich die versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld geendet. Ab dem Folgetag habe jedoch die Mitgliedschaft aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld fortbestanden. Dies sei nur bis zum 20. Oktober 2014 der Fall gewesen, da danach ein Anspruch auf Krankengeld nicht lückenlos bestanden habe. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder am 21. Oktober 2014 festgestellt worden und könne erst wieder ab dem 22. Oktober 2014 einen neuen Anspruch auf Krankengeld begründen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert gewesen.
Am 16. Dezember 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er die Ausführungen aus dem Vorverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015, an den Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 20.10.2014 hinaus bis zum 05.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den Inhalt der Beklagtenakte verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 21. Oktober 2014 bis zum 05. Januar 2015, über den die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2015 entschieden hat.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere wurde die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zum örtlich (§ 57 Abs. 1 SGG) und sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zuständigen Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Vorver- fahren wurde durchgeführt (§§ 78 ff. SGG). Die Klagefrist wurde eingehalten (§§ 87, 89 und 91 SGG).
2. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 21. Oktober 2014 bis zum 05. Januar 2015 in gesetzlicher Höhe.
a. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind § 44, § 46 und § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 12.03.2013, B 1 KR 7/12 R, juris).
Ein Anspruch auf Krankengeld setzt grundsätzlich eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V), die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V) und - sofern eine stationäre Behandlung nicht erfolgt - die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 46 SB V) voraus.
Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter ärztlicher Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, juris).
Alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs waren bis einschließlich 05. Januar 2015 erfüllt.
b. Dass der Kläger arbeitsunfähig war ist zu Recht zwischen den Beteiligten nicht strittig. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers mit Anspruch auf Krankengeld am 20. Oktober 2014 geendet habe. Dies war nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Vielmehr lagen alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld weiterhin bis einschließlich 05. Januar 2015 vor. Der Kläger war insbesondere bis zum 05. Januar 2015 mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
aa. Nicht in allen Versicherungsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Krankengeld. So besteht insbesondere bei einer Versicherung als Arbeitslosengeldbezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wie sie beim Kläger bestand, ein Anspruch auf Krankengeld nicht jedoch bei einer Familien- oder Auffangversicherung (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V).
Der Kläger war am 30. Dezember 2013 zum Zeitpunkt zu dem erstmals ein Krankengeldanspruch entstehen konnte, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Arbeitslosengeldbezieher bei der Beklagten krankenversichert. Nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes wäre die Versicherung gemäß § 190 Abs. 12 SGB V grundsätzlich erloschen. Weil der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Krankengeld hatte, blieb die Versicherung als Arbeitslosengeldbezieher gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehen, solange ein (nahtloser) Anspruch auf Krankengeld fortbestand (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, juris). Dies war hier bis zum 05. Januar 2015 der Fall.
bb. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden, hier maßgeblichen Fassung) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen Arbeitslosengeldbezuges Versicherten - zu denen der Kläger zu zählen war - modifiziert § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V diese Regelung jedoch. Danach wird Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Zwar ist § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V mit Rücksicht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht zu entnehmen, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen - insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R, juris), jedoch entsteht der Krankengeldanspruch bereits am ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und nicht erst mit dem Folgetag (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.2008, B 1 KR 37/07 R, juris Rn. 23; Brandts in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung Dezember 2015, § 47b SGB V Rn. 13).
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde zunächst bis zum 20. Oktober 2014 ärztlich bescheinigt. Für einen nahtlosen Anspruch auf Krankengeld genügte es im Hinblick auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V - wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V - dass die Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2014 erneut ärztlich festgestellt wurde.
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass es für den Erhalt der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung genügt aber auch erforderlich ist, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf Krankengeld entsteht (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris). Die ergangenen Urteile haben sich jedoch nicht mit der Situation der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Arbeitslosengeldbezieher beschäftigt. Hier gelten wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V Besonderheiten.
Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist es ausreichend, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nahtlos anschließt. Dafür reicht es bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes - bzw. nach dem Ende eines Krankengeldbewilligungsabschnittes, sofern wie hier das Versicherungsverhältnis bereits durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wird - ärztlich festgestellt wird. Der Krankengeldanspruch beginnt wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V bereits am diesem Tag. Hierdurch liegt eine Nahtlosigkeit vor.
Einer wie auch immer gearteten Überschneidung des vorangehenden Versicherungsverhältnisses und der Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung bedarf es nicht, auch wenn Überschneidungen nicht ausgeschlossen sind. Das belegen andere Fallgestaltungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, in denen sich der Anspruch auf die Sozialleistung lediglich ohne Überschneidung an das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis anschließt und dadurch die Mitgliedschaft aufrechterhält (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris). Das Gesetz verlangt lediglich eine Nahtlosigkeit und keine Überschneidung. Für die Aufrechterhalten des Versicherungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V des Klägers nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V war es daher ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 21. Oktober 2014 erneut ärztlich festgestellt wurde. Wegen § 47b SGB V begann der Krankengeldanspruch des neuen Bewilligungsabschnitts mit diesem Tag. Der letzte Bewilligungsabschnitt endete am 20. Oktober 2014. Beide Bewilligungsabschnitte folgen taggenau nahtlos aufeinander. Damit lag ein durchgehender Anspruch auf Krankengeld im Sinne von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 B-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Würzburg in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Würzburg zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 20. Oktober 2014 hinaus bis zum 05. Januar 2015 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlung hat.
Der am 20. Januar 1952 geborene Kläger war wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Ab dem 30. Dezember 2013 wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Nachdem das Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit für sechs Wochen fortgezahlt wurde, zahlte die Beklagte im Anschluss an den Kläger Krankengeld. In der Folgezeit wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers weiterhin ärztlich bescheinigt und die Beklagte zahlte weiter an ihn Krankengeld.
Am 24. September 2014 bescheinigte der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. Philipp Braun dem Kläger wiederum Arbeitsunfähigkeit "bis voraussichtlich 20. Oktober 2014" wegen "sonstige primäre Coxarthrose" (ICD-10: "M16.1"). Am 21. Oktober 2014 stellte er sodann die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erneut fest, für den Zeitraum bis zum 20. November 2014 und am 20. November 2014 für die Zeit bis zum 05. Januar 2015.
Mit Bescheid vom 26. November 2014, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld an den Kläger über den 20. Oktober 2014 hinaus ab. Der Kläger sei nach ärztlicher Bescheinigung bis einschließlich 20. Oktober 2014 arbeitsunfähig gewesen. Seine weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder am 21. Oktober 2014 ärztlich festgestellt worden. An diesem Tag sei er jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. Dezember 2014 Widerspruch. Er trug insbesondere vor, dass er noch am 20. Oktober 2014 zum Arzt gehen wollte. Auf telefonische Anfrage habe ihm die Praxis jedoch mitgeteilt, dass sehr viele Patienten dort seien und er erst am nächsten Tag einen Termin erhalten würde, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass es um die Ausstellung eines neuen Auszahlscheines ginge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, dass der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst von dem Tag an entstünde, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Dies ergebe sich aus § 46 Satz 1 SGB V in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibe nur erhalten solange Anspruch auf Krankengeld bestünde oder tatsächlich bezogen werde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Werde Krankengeld abschnittsweise gewährt, sei das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Nach Ende des Zeitraums der Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes sei die Abmeldung durch die Agentur für Arbeit B-Stadt erfolgt. Danach habe grundsätzlich die versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld geendet. Ab dem Folgetag habe jedoch die Mitgliedschaft aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld fortbestanden. Dies sei nur bis zum 20. Oktober 2014 der Fall gewesen, da danach ein Anspruch auf Krankengeld nicht lückenlos bestanden habe. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei erst wieder am 21. Oktober 2014 festgestellt worden und könne erst wieder ab dem 22. Oktober 2014 einen neuen Anspruch auf Krankengeld begründen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert gewesen.
Am 16. Dezember 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er die Ausführungen aus dem Vorverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015, an den Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 20.10.2014 hinaus bis zum 05.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den Inhalt der Beklagtenakte verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 21. Oktober 2014 bis zum 05. Januar 2015, über den die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2015 entschieden hat.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere wurde die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zum örtlich (§ 57 Abs. 1 SGG) und sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zuständigen Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Vorver- fahren wurde durchgeführt (§§ 78 ff. SGG). Die Klagefrist wurde eingehalten (§§ 87, 89 und 91 SGG).
2. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 21. Oktober 2014 bis zum 05. Januar 2015 in gesetzlicher Höhe.
a. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld sind § 44, § 46 und § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 12.03.2013, B 1 KR 7/12 R, juris).
Ein Anspruch auf Krankengeld setzt grundsätzlich eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V), die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse (vgl. § 44 Abs. 1 SGB V) und - sofern eine stationäre Behandlung nicht erfolgt - die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 46 SB V) voraus.
Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter ärztlicher Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, juris).
Alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs waren bis einschließlich 05. Januar 2015 erfüllt.
b. Dass der Kläger arbeitsunfähig war ist zu Recht zwischen den Beteiligten nicht strittig. Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers mit Anspruch auf Krankengeld am 20. Oktober 2014 geendet habe. Dies war nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Vielmehr lagen alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld weiterhin bis einschließlich 05. Januar 2015 vor. Der Kläger war insbesondere bis zum 05. Januar 2015 mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
aa. Nicht in allen Versicherungsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Krankengeld. So besteht insbesondere bei einer Versicherung als Arbeitslosengeldbezieher (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wie sie beim Kläger bestand, ein Anspruch auf Krankengeld nicht jedoch bei einer Familien- oder Auffangversicherung (vgl. § 44 Abs. 2 SGB V).
Der Kläger war am 30. Dezember 2013 zum Zeitpunkt zu dem erstmals ein Krankengeldanspruch entstehen konnte, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Arbeitslosengeldbezieher bei der Beklagten krankenversichert. Nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes wäre die Versicherung gemäß § 190 Abs. 12 SGB V grundsätzlich erloschen. Weil der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Krankengeld hatte, blieb die Versicherung als Arbeitslosengeldbezieher gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehen, solange ein (nahtloser) Anspruch auf Krankengeld fortbestand (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 1 KR 19/14 R, juris). Dies war hier bis zum 05. Januar 2015 der Fall.
bb. Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden, hier maßgeblichen Fassung) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen Arbeitslosengeldbezuges Versicherten - zu denen der Kläger zu zählen war - modifiziert § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V diese Regelung jedoch. Danach wird Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Zwar ist § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V mit Rücksicht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht zu entnehmen, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen - insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2002, B 1 KR 11/02 R, juris), jedoch entsteht der Krankengeldanspruch bereits am ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und nicht erst mit dem Folgetag (vgl. BSG, Urteil vom 06.11.2008, B 1 KR 37/07 R, juris Rn. 23; Brandts in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung Dezember 2015, § 47b SGB V Rn. 13).
Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde zunächst bis zum 20. Oktober 2014 ärztlich bescheinigt. Für einen nahtlosen Anspruch auf Krankengeld genügte es im Hinblick auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V - wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V - dass die Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2014 erneut ärztlich festgestellt wurde.
Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass es für den Erhalt der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung genügt aber auch erforderlich ist, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tages ein Anspruch auf Krankengeld entsteht (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris). Die ergangenen Urteile haben sich jedoch nicht mit der Situation der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Arbeitslosengeldbezieher beschäftigt. Hier gelten wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V Besonderheiten.
Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist es ausreichend, dass sich der Anspruch auf Krankengeld nahtlos anschließt. Dafür reicht es bei Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag nach dem Ende der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes - bzw. nach dem Ende eines Krankengeldbewilligungsabschnittes, sofern wie hier das Versicherungsverhältnis bereits durch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhalten wird - ärztlich festgestellt wird. Der Krankengeldanspruch beginnt wegen § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V bereits am diesem Tag. Hierdurch liegt eine Nahtlosigkeit vor.
Einer wie auch immer gearteten Überschneidung des vorangehenden Versicherungsverhältnisses und der Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung bedarf es nicht, auch wenn Überschneidungen nicht ausgeschlossen sind. Das belegen andere Fallgestaltungen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, in denen sich der Anspruch auf die Sozialleistung lediglich ohne Überschneidung an das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis anschließt und dadurch die Mitgliedschaft aufrechterhält (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, juris). Das Gesetz verlangt lediglich eine Nahtlosigkeit und keine Überschneidung. Für die Aufrechterhalten des Versicherungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V des Klägers nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V war es daher ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 21. Oktober 2014 erneut ärztlich festgestellt wurde. Wegen § 47b SGB V begann der Krankengeldanspruch des neuen Bewilligungsabschnitts mit diesem Tag. Der letzte Bewilligungsabschnitt endete am 20. Oktober 2014. Beide Bewilligungsabschnitte folgen taggenau nahtlos aufeinander. Damit lag ein durchgehender Anspruch auf Krankengeld im Sinne von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 B-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Würzburg in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Würzburg zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
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